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Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachgruppe

Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession

Gewerberechtliche Voraussetzungen

Lesedauer: 1 Minute

Voraussetzungen für die Erlangung einer Konzession für das mit PKW betriebene Beförderungsgewerbe

(Rechtsgrundlagen: Gewerbeordnung, Gelegenheitsverkehrsgesetz, Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- u. Gelegenheitsverkehr)

Voraussetzungen für den Erwerb der Gewerbeberechtigung

1. Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines gebundenen Gewerbes (§ 8 ff GewO)

  • Vollendung des 19. Lebensjahres
  • kein Gewerbeausschließungsgrund

 

2. Zuverlässigkeit

Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

  • der Antragsteller von einem Gericht zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt, oder
  • dem Antragsteller aufgrund geltender Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung eines Gewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
  • der Antragsteller wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche oder verkehrsrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde


3. Fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)

Die Befähigung ist durch Vorlage des Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das mit PKW betriebene Beförderungsgewerbe.

 

Das WIFI OÖ bietet zur Befähigungsprüfung Beförderungsgewerbe mit PKW Kurse an.

 

Beim Amt der OÖ Landesregierung finden 2-mal jährlich Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung statt (Frühjahr und Herbst).
Kontakt: Abteilung Verkehr, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, T 0732-7720-15561, E verk.post@ooe.gv.at

4. Abstellplätze

Der Bewerber hat entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Fahrzeuganzahl) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer dran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straße mit öffentlichem Verkehr zu verfügen.

 

5. Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt als gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch die Verordnung des BM f. öffentliche Wirtschaft und Verkehr in der Berufszugangsverordnung festgelegt.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn die Eigenmittel, einschließlich der unversteuerten Rücklagen, weniger als € 7.500,- je beantragtem Fahrzeug betragen.

Der Nachweis kann durch Vorlage eines Prüfungsberichtes einer Bank, eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden.

Die Nachweise dürfen nicht älter als 3 Monate sein!


Merkblatt "Vorausetzungen zur Erlangung einer Konzession"


Formulare

Stand: 09.08.2021

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