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Steuerbegünstigte Überstundenabrechnung – Rechtsmeinung der Finanzverwaltung

Zum aktuellen Stand und Handlungsempfehlungen

Lesedauer: 1 Minute

05.03.2025

Derzeit kommt es bei Steuerprüfungen vermehrt zu Nachforderungen bei der Auszahlung von steuerbegünstigten Überstunden(pauschalen) in Verbindung mit der Durchrechnung, z.B. im Falle von Arbeitsverträgen mit 45 Wochenstunden, die neben der Durchrechnung auch ein monatliches Überstundenpauschale enthalten, das (teilweise) laufend steuerbegünstigt bezahlt wird.

Inhaltsverzeichnis

    Die Finanzverwaltung vertritt auf Basis einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die Rechtsansicht, dass im Falle einer Durchrechnung erst ab der 10. Tagesarbeitsstunde bzw. ab der 49. Wochenarbeitsstunde eine Überstunde vorliegt. Nur solche Überstunden können lt. Finanzverwaltung während des Durchrechnungszeitraumes steuerbegünstigt ausbezahlt werden.

    Aktuell ist in dieser Angelegenheit noch das Verfahren beim Bundesfinanzgericht (BFG) anhängig. Hier bleibt abzuwarten wie das BFG mit den vom VwGH vorgegebenen Grundsätzen umgeht: Teilt es die Sichtweise der Finanzverwaltung, wonach Überstundenzuschläge nur insoweit steuerlich geltend gemacht werden können, als nachgewiesen wird, dass diese Überstunden im abgerechneten Monat (unter Berücksichtigung der Durchrechnung) auch tatsächlich geleistet wurden oder reicht es aus, wenn die am Ende des Durchrechnungszeitraums verbleibenden Saldoüberstunden nachträglich auf die entsprechenden Monate verteilt werden.

    Um festzustellen, ob das eigene Unternehmen unter Umständen von der oben beschriebenen Thematik betroffen ist, empfehlen wir die Prüfung der verwendeten Arbeitsverträge. Dabei sind folgende Punkte von Bedeutung:

    1. Wurde mit Mitarbeiter:innen eine Durchrechnung vereinbart bzw. kommt die Saisondurchrechnung zur Anwendung
      und
    2. werden laufend steuerfreie Überstunden ausbezahlt

    Sind beide Vorfragen mit "ja" zu beantworten, empfehlen wir die Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.

    Gibt es bei einer laufenden Steuerprüfung bereits Beanstandungen, kann Sie neben Ihrem Steuerberater auch die zuständige Fachgruppe mit juristischen Argumenten gegenüber der Finanzverwaltung unterstützen.

    Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Fachgruppe Ihres Bundeslandes: Fachgruppen Hotellerie oder Fachgruppen Gastronomie.

    Als Alternative für die Arbeitsvertragsgestaltung stehen die Vertragsmuster der WKÖ zur Verfügung. Diese können kostenfrei in der zuständigen Fachgruppe oder unserer Website (Zugangsdaten erforderlich) abgerufen werden. 

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