Reisebüros, Fachgruppe

Geschäftsreisen auf Grundlage eines Rahmenvertrages

Lesedauer: 1 Minute

Gemäß § 1 Abs 2 Z 3 Pauschalreisegesetz sind Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen vom Anwendungsbereich ausgenommen, wenn sie auf Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmen geschlossen werden.

Für bereits bestehende Rahmenverträge empfehlen wir folgenden Satz aufzunehmen: 

„Dieser Vertrag wird für unternehmerische Zwecke geschlossen. Das Pauschalreisegesetz findet keine Anwendung.“

Bei Interesse senden wir Ihnen gerne einen Musterrahmenvertrag zu.

Stand: 18.04.2024

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