Umsatzsteuersenkung auf Nächtigungen - FAQs
Mehrwertsteuersenkung in der Hotellerie
Lesedauer: 8 Minuten
Achtung!
Die Mehrwertsteuersenkung von 5% auf Logis aufgrund der Corona-Krise läuft per 31.12.2021 aus.
Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, die in der Nacht vom 31.12.2021 auf den 1.1.2022 ausgeführt werden, können einheitlich nach der Rechtslage bis 31.12.2021 oder nach der Rechtslage ab dem 1.1.2022 behandelt werden.
1. Inkrafttreten der Umsatzsteuersenkung
Am 1. November 2018 ist die Mehrwertsteuersenkung auf Nächtigungsleistungen von 13% auf 10% in Kraft getreten und war erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben (§ 28 Abs 45 UStG idF BGBl. I Nr. 12/2018) . Die Änderung betrifft § 10 Abs 2 Z 3 lit c bzw. lit d Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG). Demnach ermäßigt sich die Umsatzsteuer (USt) auf 10% unter anderem auch für folgende (Beherbergungs-) Leistungen:
§ 10 Abs 2 Z 3 lit c: die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist
§ 10 Abs 2 Z 3 lit d: die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.
1.1. Ab welchem Stichtag sind die 10% Umsatzsteuer anzuwenden?
Die Umsatzsteuer von 10% (§ 28 Abs 45 UStG idF BGBl. I Nr. 12/2018) gilt für Beherbergungsumsätze (auch Camping) inkl. regelmäßig damit verbundene Nebenleistungen, die seit dem 31. Oktober 2018 realisiert werden.
1.2. Wie war die Nacht von 31. Oktober 2018 auf 1. November 2018 zu besteuern?
Eine Übernachtung gilt mit dem Ende der Nacht als ausgeführt. Daher hat auch bereits die Nacht von 31. Oktober auf 1. November 2018 dem reduzierten Steuersatz von 10% unterlegen.
2. Anzahlungen
Änderungen des Steuersatzes und Anzahlungen sind in den Umsatzsteuerrichtlinien unter Punkt 10.4. „Änderung des Steuersatzes und Anzahlungen“ in Rz 1476 geregelt (UStR-Wartungserlass Fassung 1.11.2018).¹ Für Anzahlungen bestand vor dem 31. Oktober 2018 die Möglichkeit der Besteuerung nach der bisherigen Rechtslage (13%) als auch nach der neuen Rechtslage (10%). Bei der Senkung der Umsatzsteuer ist die Besteuerung nach „alter“ Rechtslage (13% USt) samt nachträglicher Rechnungskorrektur im ersten Voranmeldezeitraum nach Inkrafttreten der Änderung möglich, als auch eine Besteuerung (der Anzahlung) mit dem Steuersatz, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gilt (10% Ust) - in diesem Fall war bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung erforderlich.
2.1. Variante 1 (Besteuerung nach alter Rechtslage)
Werden Anzahlungen geleistet, sind diese zunächst grundsätzlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung nach Maßgabe der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Diese Korrektur erfolgt im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung. Es hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Beispiel: Ein Gast hat im April 2018 ein Zimmer in einem österreichischen Hotel für zwei Nächte von 1. November 2018 bis 3. November 2018 um EUR 600 gebucht. Der Gast hat bereits bei Buchung im April 2018 eine Anzahlung von 50%, dh EUR 300 geleistet.
Lösung nach Variante 1: Der Hotelier hat dem Gast für die Anzahlung 13% USt (§ 10 Abs 3 Z 3 lit a UStG) verrechnet und eine Vorauszahlungsrechnung ausgestellt. Der Gast hat die Anzahlung von EUR 300 mit 13% USt (dh EUR 34,51) im April 2018 geleistet.
Der Hotelier hat in der UVA 4/2018 den Umsatz von der Anzahlung mit einem Steuersatz von 13% erklärt.
Mit November 2018 ist es zur Minderung des Steuersatzes für Beherbergungsleistungen (inkl. Nebenleistungen/ortsüblichen Frühstück) auf 10% gekommen (§ 10 Abs 2 Z 3 lit c iVm § 28 Abs 45 UStG idF BGBl. I Nr. 12/2018). Daher erfolgt eine Korrektur der USt aus der erhaltenen Anzahlung in der monatlichen UVA im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung, dh in der UVA 11/2018.
Der zu berichtigende Betrag ergibt sich aus der Differenz der USt aus dem geleisteten Bruttobetrag unter Anwendung des Steuersatzes von 10% (300 - 300/1,10 = EUR 27,27) und der bereits entrichteten USt (EUR 34,51). Die Differenz ist somit EUR 7,24.
Gegenüber dem Gast hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen. Die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Berichtigung der Anzahlungsrechnung hatte in diesem Beispiel mit 1. November 2018 zu erfolgen, ansonsten schuldet der Hotelier die zu hoch ausgewiesene Steuer (EUR 7,24) weiterhin aufgrund der Rechnung.
Der Gast kann aus der im April 2018 ausgestellten Vorauszahlungsrechnung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 den Vorsteuerabzug für die ausgewiesenen 13% USt geltend machen. Eine Berichtigung (Minderung) des Vorsteuerabzugs im November 2018 ist erforderlich.
2.2. Variante 2 (Inrechnungstellung der Anzahlung nach neuer Rechtslage)
Davon abweichend konnte der Unternehmer aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gilt (10%). Diesfalls war bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung erforderlich.
Beispiel: Ein Gast hat im April 2018 ein Zimmer in einem österreichischen Hotel für zwei Nächte von 1. November 2018 bis 3. November 2018 um EUR 600 gebucht. Der Gast hat bereits bei Buchung im April 2018 eine Anzahlung von 50%, dh EUR 300 geleistet.
Lösung nach Variante 2: Der Hotelier hat dem Gast für die Anzahlung von EUR 300 die USt von 10% verrechnet (§ 10 Abs 2 Z 3 lit c iVm § 28 Abs 45 UStG idF BGBl. I Nr. 12/2018) und eine Vorauszahlungsrechnung über EUR 300 inklusive 10% USt ausgestellt. Der Gast hat die Anzahlung von EUR 300 mit 10% USt (dh EUR 27,27) im April 2018 geleistet.
Eine Korrektur der Steuererklärung bzw. eine Rechnungsberichtigung sind nicht erforderlich.
Der Gast kann aus der im April 2018 ausgestellten Vorauszahlungsrechnung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 den Vorsteuerabzug für die ausgewiesenen 10% USt geltend machen.
2.3. Wie ist ein Weihnachtspackage für Winter 2018 zu versteuern, wenn es zur Gänze im Juli 2018 bezahlt wurde?
Da die Umsätze für diese Packages zur Gänze nach dem 1. November 2018 realisiert werden, konnte dafür bereits im Juli 2018 eine Rechnung mit 10 % USt ausgestellt werden (siehe Variante 2 unter Pkt. 2.2.). In diesem Fall ist keine Korrektur der Steuererklärung bzw. keine Rechnungsberichtigung erforderlich.
2.4. Ein Silvesterarrangement für Winter 2018/19 kostet brutto 1.100 Euro. 50 % wurden bereits im Juli 2018 angezahlt. Welche Steuer weist die Anzahlungsrechnung und welche die Endrechnung aus?
Da die Umsätze zur Gänze nach dem 1. November 2018 realisiert werden, konnte bei der Anzahlung im Juli 2018 eine Rechnung mit 10 % USt ausgestellt werden (siehe Variante 2 unter Pkt. 2.2.).
Allenfalls kann eine mit 13 % USt ausgestellte Anzahlungsrechnung per 1. November 2018 gegenüber dem Gast berichtigt werden (sonst wird USt kraft Rechnung geschuldet) und im ersten Voranmeldezeitraum nach Inkrafttreten der Änderung korrigiert werden d.h. in der UVA 11/2018 (siehe Variante 1 unter Pkt. 2.1.).
Achtung: Bei Anzahlungen in Höhe von bis zu 35 % des Gesamtpreises kann die Umsatzsteuer bei der Anzahlungsrechnung entfallen und wird zur Gänze mit der Endabrechnung ausgewiesen.
2.5. Was passiert, wenn eine Rechnung fälschlicherweise 13% USt ausweist bzw. nicht entsprechend nach Pkt. 2.1. korrigiert wird?
Wenn die Rechnung nicht korrigiert wird, dann werden 13% USt kraft Rechnung geschuldet.
3. Nebenleistungen zur Beherbergung
3.1. Teilen regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen weiterhin das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung, sofern kein gesondertes Entgelt verrechnet wird (All-in Erlass)?
Ja, Leistungen die gemäß den Umsatzsteuerrichtlinien Pkt. 10.3.3.3. „All-Inclusive“ Rz 1373 (Fassung UStR-Wartungserlass 1.11.2018) als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden (z.B. Begrüßungstrunk, Verleih von Sportgeräten, Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume, etc.), teilen weiterhin die Steuer der Beherbergung (dh 10% USt).
3.2. Ein Hotel bietet ein Package mit Kinderbetreuung und Thermeneintritt an. Einerseits wird das Package zu einem Gesamtpreis angeboten (All-Inclusive), andererseits werden die Kinderbetreuung und der Thermeneintritt separat verkauft. Welcher USt-Satz kommt in beiden Fällen zur Anwendung?
Im ersten Fall, wo das Package mit Kinderbetreuung und Thermeneintritt zu einem Gesamtpreis verkauft wird, unterliegen alle Leistungen (seit November 2018) dem 10%-USt-Satz, da es sich bei Kinderbetreuung und Thermeneintritt um regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Leistungen handelt. Im zweiten Fall, wo Kinderbetreuung und Thermenleistungen separat verrechnet werden, werden diese Leistungen nicht als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Leistungen angesehen und fallen somit unter den für diese Leistungen anwendbaren Steuersatz.
3.3. Wie unterscheidet sich die Besteuerung für das Frühstücksbuffet, wenn es einerseits in Kombination mit einer Beherbergung oder andererseits als Einzelleistung verrechnet wird?
In Kombination mit einer Übernachtung ist ein ortsübliches Frühstück auch seit dem 1. November 2018 weiterhin mit 10% zu versteuern. Wird das Frühstück als Einzelleistung angeboten, so sind die Speisen grundsätzlich mit 10% und die Getränke mit 20% zu versteuern. In der Praxis ist allerdings der Frühstückpreis inkl. Getränke wie folgt zu splitten: 80 % des Gesamtpreises werden mit 10 % USt versteuert und der Rest mit 20 % USt.
3.4. Ein Hotel bietet Nächtigung inkl. Frühstück um EUR 110 an. Am Frühstücksbuffet gibt es auch Sekt. Wie muss der Sekt auf der Rechnung berücksichtigt werden?
Sekt gilt nicht als Teil eines ortsüblichen Frühstücks und ist daher auch bei Kombinationen bestehend aus Nächtigung und Frühstück grundsätzlich mit 20 % zu versteuern. Dies ist in der Praxis schwierig zu handhaben, zumal der Sekt meist zur freien Entnahme am Buffet verfügbar ist. Der Sekt kann daher beispielsweise vom Hotel als „Geschenk des Hauses“ bzw. kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern darauf beispielsweise in der Speisekarte hingewiesen wird.
3.5. Ein Hotel verkauft Gutscheine für ein Wochenend-Package (kein Wertgutschein). Es ist ungewiss, ob der Gutschein vor oder nach dem 1. November 2018 eingelöst wird (evtl. wird der Gutschein auch erst am 30. Oktober 2018 erworben). Welcher Steuersatz kommt zur Anwendung?
Sach- bzw. Leistungsgutscheine, die eine konkrete Leistung verbriefen (keine Wertgutscheine!), sind so zu beurteilen wie Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen. Wenn der Steuersatz zum Zeitpunkt der Ausstellung ein anderer ist als zum Zeitpunkt der Einlösung, dann können Rechnung und USt wie unter Pkt. 2.1. beschrieben korrigiert werden.
¹ Dieser Punkt wurde durch den UStR-Wartungserlass 2015 anlässlich der Einführung des 13%-igen Umsatzsteuersatzes eingefügt und behandelt sowohl den Fall der Erhöhung als auch den Fall der Senkung des Umsatzsteuersatzes.
Stand: 21.12.2021