Analoge Rezeptionsklingel auf Tresen, im Hintergrund verschwommen Personen
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Hotellerie, Fachgruppe

Meldepflicht – Gästeverzeichnis / Gästeblattsammlung

Wichtige Informationen für die Hotellerie

Lesedauer: 1 Minute

31.10.2023

Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet ein Gästeverzeichnis – entweder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (elektronisches Gästeverzeichnis) oder von der Meldebehörde signierter Gästeverzeichnisblattsammlung - zu führen. Meldebehörde ist das Gemeindeamt bzw. in Statutarstädten der Magistrat. 

Die Gästeverzeichnisblatt-Sammlung muss dem Gast unausgefüllt und durchnummeriert vorgelegt werden. Auf einem Deckblatt muss der Name und die Adresse des Betriebs sowie Kontaktdaten der Inhaberin oder des Inhabers vermerkt werden. Das Deckblatt wird von der Meldebehörde abgestempelt.

Neue Gästeverzeichnisblätter ab 1.11.2023

Mit 1. November 2023 treten einige Änderungen im Melderecht in Kraft, mit denen unter anderem die höchstgerichtliche Judikatur zu Geschlechtsvarianten Berücksichtigung findet.

Neben dem Geschlecht "männlich" und "weiblich" werden die Geschlechtsvarianten "divers", "inter", "offen" und "sofern nicht zutreffend: unbekannt" eingeführt. Diese Änderung hat Anpassungen auf dem Gästeverzeichnisblatt notwendig gemacht.

Das neue Gästeverzeichnisblatt muss ab 1. November 2023 verwendet werden.
Bestehende Vorräte an Gästeverzeichnisblättern dürfen bis spätestens 31. Oktober 2024 weiterverwendet werden.

Download Gästeverzeichnisblatt (.pdf)

Wenn ein Gast länger als 2 Monate im Betrieb nächtigt, ist ein Meldezettel gemäß § 5 Abs. 2 Meldegesetz auszufüllen.

Download Meldezettel (.pdf)