Blick auf einen Restaurantbereich mit offener Feuerstelle und vollflächigen Fensterfronten mit Blick auf eine Winterlandschaft
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Auswirkungen der Novelle der Genehmigungsfreistellungsverordnung 2018 auf Tourismus und Freizeitbetriebe

Wichtige Fakten zum Entfall der Genehmigungspflicht für viele Betriebsanlagen

Lesedauer: 6 Minuten

16.10.2023

Anwendungsbereich

Erfasste Betriebsanlagen

Die Genehmigungsfreistellungsverordnung befreit eine große Zahl von kleinen Betriebsanlagen (Betriebsanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial) von der Genehmigungspflicht.

Im Tourismus fielen darunter bis jetzt vor allem Bürobetriebe, wie Reisebüros oder Eventagenturen, die auch weiterhin keine Betriebsanlagengenehmigung benötigen.

Mit der Novelle 2018, die am 7. Juli 2018 in Kraft getreten ist, wird der Anwendungsbereich erweitert:

  • Beherbergungsbetriebe:
    • max. 30 Betten und
    • im Gebäude darf permanent niemand außer dem Vermieter wohnen, eine andere gewerbliche Nutzung (z.B. Bäckerei im Erdgeschoss) ist erlaubt, und
    • es gibt keine Schwimmbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder in der Betriebsanlage, und
    • Frühstück und oder kleine Imbisse dürfen ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht werden.

Wird einer dieser Punkte überschritten, so ist die Betriebsanlage zu genehmigen.

  • Eissalons mit und ohne Gastgarten
    Eissalons sind Gastgewerbebetriebe, in denen vorwiegend Speiseeis in mannigfacher, den verschiedenen Geschmacksrichtungen entsprechender Zubereitungsart samt üblichen Zutaten angeboten wird.
  • Betriebsanlagen die innerhalb einer der folgenden Einrichtungen gelegen sind:
    • Eisenbahnanlagen, wie bspw. ein Bahnhof,
    • Flugplätze,
    • Häfen,
    • Krankenanstalten, für deren Errichtung und Betrieb eine Bewilligung erteilt worden ist (KAKuG) oder die zulässig ohne Bewilligung betrieben werden.

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kommt es bei den genannten Arten von Betriebsanlagen jeweils auf das Erscheinungsbild der Betriebsanlage nach außen an und nicht bloß auf den Wortlaut der Gewerbeberechtigung.

Die Ausübung eines Nebenrechts hindert die Anwendung der VO somit nicht, sofern sich daraus keine Änderung des Erscheinungsbildes ergibt.

Grenze des Anwendungsbereichs

Die Verordnung gilt allerdings nicht für Betriebsanlagen:

  • bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind.

    D.h. Die Aufstellung von Aggregaten außerhalb der Gebäudehülle ist im Rahmen der Genehmigungsfreistellungsverordnung nicht möglich. Die Gebäudehülle stellt sich als die äußere Begrenzung in Form der vertikalen Fassadenfläche und der Dachhaut dar. Eine Einhausung außerhalb dieser Flächen ist nicht mit einer Aufstellung außerhalb gleichzusetzen. Ein nach außen führendes Rohr hindert die Genehmigungsfreistellung nicht.

  • bei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, z. B. mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist);

    Die Bezeichnung "Tonbandgerät" ist veraltet, dient jedoch nur als Beispiel. Gemeint ist jegliche Art der Musikdarbietung mittels Tonwiedergabegeräten (umfasst auch moderne digitale Tonwiedergabe).

Weitere Ausschließungsgründe die für Tourismusbetriebe in aller Regel nicht relevant sind, jedoch vollständigkeitshalber hier genannt werden:

  • Betriebsanlagen für deren Lagerungen nach anderen Rechtsvorschriften bei Überschreiten einer in diesen Vorschriften festgelegten Lagermenge spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (Ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind, oder
  • die als Lager gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oder 
  • deren Lagerungen den in der Anlage 3 (IPPC-Anlagen) oder der Anlage 5 (Stoffliste zum Abschnitt 8a) der Gewerbeordnung 1994 beschriebenen Definitionen entsprechen.

Betriebszeiten

Alle genannten Betriebsanlagen – Bürobetriebe, Beherbergungsbetriebe bis 30 Betten, Eissalons und Betriebsanlagen die in den genannten Einrichtungen gelegen sind – haben die vorgegebenen Betriebszeiten einzuhalten, um von einer Genehmigungspflicht ausgenommen zu sein. Diese sind für die unterschiedlichen Betriebsanlagen jeweils anders geregelt.

Bürobetriebe

  • an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 22 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
  • an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
  • für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr, und
  • für Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr.

Beherbergungsbetriebe bis 30 Betten und Eissalons

  • für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr, und
  • für Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr.

Betriebsanlagen, die in einer Einrichtung gelegen sind

  • Betriebsanlagen die innerhalb einer Eisenbahnanlage, von Flugplätzen, Häfen oder Krankenanstalten liegen, haben keine Einschränkung hinsichtlich ihrer Betriebszeiten;
  • Betriebsanlagen bis maximal 400m², die innerhalb einer rechtskräftig genehmigten Gesamtanlage (z. B. Einkaufszentrum) liegen, müssen die Betriebs- und Lieferzeiten gemäß dem Generalgenehmigungsbescheid einhalten;
  • Betriebsanlagen die innerhalb einer der folgenden Einrichtungen gelegen sind:
    • Eisenbahnanlagen, wie bspw. ein Bahnhof
    • Flugplätze
    • Häfen
    • Krankenanstalten, für deren Errichtung und Betrieb eine Bewilligung erteilt worden ist (KAKuG) oder die zulässig ohne Bewilligung betrieben werden

Antworten auf die wichtigsten Fragen


Fällt die Betriebsanlage in den Anwendungsbereich?

Grundsätzlich obliegt es dem Betriebsinhaber in seiner Eigenverantwortung festzustellen, ob seine Betriebsanlage der Genehmigungsfreistellungsverordnung unterliegt. Unterstützung erhalten Sie dabei von den Expertinnen und Experten Ihrer Wirtschaftskammer.

Im Zweifelsfalle kann sich der Betriebsinhaber am Projektsprechtag bei der zuständigen Behörde davon vergewissern. Die Beratungsergebnisse sollten per Aktenvermerk dokumentiert und vom Betriebsinhaber aufbewahrt werden.

In Grenzfällen kann zur Absicherung vereinzelt auch ein Antrag nach § 358 GewO eingebracht werden (Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob die Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist), über den von der Behörde zu entscheiden wäre. 

Die Genehmigungsfreistellungsverordnung ist auch für bestehende und bestehende bereits genehmigte Betriebsanlagen anwendbar.

Welche Vorschriften sind darüber hinaus noch einzuhalten?

Folgende Bestimmungen sind, unabhängig davon ob eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, zu beachten:

  • Die landesrechtlichen Bestimmungen für das Baurecht sind zu beachten, wie bspw. die Anzeige einer Nutzungsänderung (von privater Nutzung zu gewerblicher Nutzung).
  • Die Brandschutzbestimmungen sind einzuhalten:
    Kleine Beherberger, bis 10 Betten, sind unabhängig davon ob sie Privatvermieter oder ein gewerblicher Betrieb sind, von der Anwendung der durch die OIB Richtlinie 2 festgelegten Brandschutzbestimmungen für Beherbergungsstätten ausgenommen. Diese schreiben bspw. vor, dass Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 30 Gästebetten, in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren haben. Auch muss eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein.
  • Werden Arbeitnehmer beschäftigt, so sind die Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten (bspw. Bestimmungen über Raumhöhen, Belichtungsflächen, Sanitärräumen etc.)

Welche Folgen hat die neue Freistellung für bestehende Betriebsanlagen?

Entfällt für eine Betriebsanlage die Genehmigungspflicht aufgrund der Genehmigungsfreistellungsverordnung, so entfallen folgende Pflichten:

  • Die Behörde hat die Betriebsanlage nicht mehr zu überprüfen.
  • Für den Verstoß gegen eine Auflage im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid kann keine Verwaltungsstrafe mehr ausgesprochen werden.
  • Durch den Entfall der Genehmigungspflicht ist auch die gemäß § 82b GewO 1994 erforderliche regelmäßige Überprüfung und der Nachweis derselben an die Behörde nicht mehr erforderlich. Aus versicherungsrechtlicher Sicht ist jedoch die Überprüfung der Anlage in regelmäßigen Abständen anzuraten.

Wie geht man bei Änderungen von bestehenden Betriebsanlagen vor?

  • Anlagenänderung im Rahmen der Genehmigungsfreistellungsverordnung
    Innerhalb der Grenzen der Verordnung kann die Betriebsanlage ohne Ansuchen oder Anzeige abgeändert werden. Dies gilt auch dann, wenn für die Betriebsanlage eine Genehmigung vorliegt.
  • Anlagenänderung überschreitet die Grenzen der Genehmigungsfreistellungsverordnung
    Wird aufgrund einer Anlagenerweiterung oder Anlagenänderung ein Schwellenwert der Verordnung überschritten, lebt eine frühere (im Moment „schlummernde“) Genehmigung wieder auf und es wäre ein Betriebsanlagenänderungsverfahren auf Basis der ursprünglichen Genehmigung erforderlich. Gab es noch keine Genehmigung, so ist erstmals um eine Genehmigung der Gesamtanlage anzusuchen (Neugenehmigung).

Baurecht, Brandschutz

Die Genehmigungsfreistellungsverordnung ist auch für bestehende und bestehende bereits genehmigte Betriebsanlagen anwendbar. Die landesrechtlichen Bestimmungen für das Baurecht sind zu beachten, wie bspw. die Anzeige einer Nutzungsänderung (von privater Nutzung zu gewerblicher Nutzung).

Kleine Beherberger, bis 10 Betten, sind unabhängig davon ob sie Privatvermieter oder ein gewerblicher Betrieb sind, von der Anwendung der durch die OIB Richtlinie 2 festgelegten Brandschutzbestimmungen für Beherbergungsstätten ausgenommen.

Diese schreiben bspw. vor, dass Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 30 Gästebetten, in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren haben. Auch muss in Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Betten eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein.


Herausgeber: Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
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