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Oö. Wohnbauförderung wird adaptiert

Mit nächstem Jahr werden die Förderregeln im mehrgeschoßigen Wohnbau in OÖ umgestellt, gab LH-Stv. Manfred Haimbuchner bekannt.

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Aktualisiert am 20.11.2024

So wird das Budget für Direktdarlehen um 24 Mio. auf 140 Mio. Euro erhöht, die gemeinnützigen Bauträger können ihren 2023 angehobenen Eigenmitteleinsatz bei Wohnbauprojekten wieder von 20 auf 11 Prozent reduzieren und die Regeln für die Neubauförderung gelten auch für Aufstockungen und Nachverdichtungen auf bereits versiegelten Flächen. So will man erreichen, dass weiter rund 2000 geförderte Wohnungen im Jahr gebaut und die Mieten stabil bleiben. 

Während man bei der klassischen Neubauförderung wieder auf die Regelungen von vor dem Extrabaupaket von 2023 und 2024 zurückgeht, ist Nachverdichtung eine neue Förderschiene. Die Direktdarlehen gibt es ab 2025 auch für Nachverdichtungen auf bereits versiegelten Flächen für den nachträglichen Zubau bzw. Einbau von Wohnungen, Aufstockungen und Neubauten nach Abriss. Bisher gab es hier Kreditzuschüsse. Die direkten Landesdarlehen haben laut Haimbuchner den Vorteil, „dass solche Projekte wirtschaftlich wesentlich besser bzw. überhaupt darstellbar werden“. Für die gemeinnützigen Bauträger war das ein langer Wunsch. So können brachliegende Fläche, die es praktisch in jeder Gemeinde gibt und um die sich niemand annimmt, besser für den Wohnbau genutzt werden. 

OÖ dereguliert bei Erneuerbaren

Oberösterreich will zudem das Tempo beim Umstieg auf erneuerbare Energien erhöhen. Daher wurden vom oö. Landtag eine Reihe von Deregulierungsmaßnahmen beschlossen, die die Errichtung von Anlagen im Bereich der erneuerbaren Stromerzeugung erleichtern und beschleunigen.

Künftig sind Photovoltaikanlagen auf Dächern, Parkplätzen und versiegelten Flächen auch mit einer Leistung von über 1 Megawatt bewilligungsfrei, gaben Landeshauptmann Thomas Stelzer und Wirtschaftslandesrat Markus Achleitner bekannt. Weiters wird die Errichtung von Stromspeichern bis zu einer netzwirksamen Leistung von 1 Megawatt energie­rechtlich bewilligungsfrei sein. Für Windkraft-, PV- und thermische Solaranlagen entfällt nach der baurechtlichen Anzeigepflicht auch energierechtliche Bewilligungspflicht.