Sozialgerichtsvertretung
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Sozialgerichtsvertretung der WKOÖ

Die WKOÖ vertritt ihre Mitglieder kostenlos vor dem Sozialgericht. Die Erfolgsquote lag im vergangenen Jahr bei beachtlichen 63,16 Prozent.

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Aktualisiert am 21.01.2025

Die Wirtschaftskammer Oberösterreich ist im vergangenen Jahr in der Vertretung ihrer Mitglieder vor dem Sozialgericht einmal mehr überaus erfolgreich gewesen. Im Jahr 2024 wurden von der Wirtschaftskammer Oberösterreich 37 Klagen eingebracht. Zusammen mit den noch laufenden 19 Verfahren aus den Vorjahren wurden 56 Sozialgerichtsfälle vor Gericht vertreten. Von den 38 abgeschlossenen Verfahren konnten 24 für das WKO-Mitglied positiv erledigt werden. „Die Erfolgsquote beträgt somit 63,16 Prozent. Der Wert, der für die WKO-Mitglieder erstrittenen Pensionen, Ausgleichszulagen, Renten, etc. liegt summiert bei rund 2,4 Millionen Euro“, zieht WKOÖ-Präsidentin Doris Hummer ein erfreuliches Resümee über die Sozialgerichtsvertretung der WKOÖ. „Unsere Unternehmerinnen und Unternehmer schätzen das Know-how unserer Rechtsexpertinnen und –experten und greifen gerne darauf zurück, sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidbar sein“, so Hummer. 

Kostenloses Service der WKOÖ

Über Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspensionen, Feststellung von Schwerarbeit, Pflegegeld, Unfallrenten, etc. hat bekanntlich der Sozialversicherungsträger mit Bescheid zu entscheiden. Werden solche Anträge abgelehnt, kann der Versicherte dagegen eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Selbständige mit einem ablehnenden Bescheid des Sozialversicherungsträgers können sich an das Rechtsservice wenden. Ist eine Klagsvertretung sinnvoll und Erfolg versprechend, wird für das Mitglied eine Klage bei Gericht eingebracht und das Mitglied vor Gericht vertreten. „Die Sozialgerichtsvertretung ist ein kostenloser Service der Wirtschaftskammer Oberösterreich. Selbst im Falle eines möglichen Prozessverlusts fallen für das WKOÖ-Mitglied keine Kosten an“, informiert Hummer.  

Beispielsfälle

  • Ein Kfz-Techniker war ca. 10 Jahre selbständig tätig. Der Betrieb musste infolge einer Erkrankung geschlossen werden. Der Unternehmer bekam vom zuständigen Sozialversicherungsträger für mehr als zwei Jahre eine befristete Erwerbsunfähigkeitspension gewährt. Obwohl sich der Gesundheitszustand nicht verbesserte, wurde der Antrag auf Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitspension abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat das WKO-Mitglied, vertreten durch das Rechtsservice der WKOÖ, eine Klage eingebracht. Die Klage wurde damit begründet, dass der Unternehmer aufgrund seiner medizinischen Einschränkungen am allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin nicht einsetzbar ist. Nach Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten konnte nachgewiesen werden, dass zumindest weiterhin eine befristete Erwerbsunfähigkeit besteht. Die Erwerbsunfähigkeitspension konnte somit für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr weiterhin zuerkannt werden.

  • Ein selbständig erwerbstätiger Bäcker beantragte die Feststellung seiner Versicherungszeiten als Schwerarbeitszeiten. Er argumentierte damit, dass er unregelmäßige Nachtarbeit leistet. Der zuständige Sozialversicherungsträger lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht als Schwerarbeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu werten wäre. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat das WKO-Mitglied, vertreten durch das Rechtsservice der WKO Oberösterreich, eine Klage eingebracht. Begründet wurde die Klage zum einen damit, dass der Unternehmer in den letzten 12 Jahren an mindestens 6 Tagen im Monat mindestens 6 Stunden während der Nacht (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) abwechselnd zu Tagdiensten gearbeitet hat. Zum anderen wurde argumentiert, dass der Kläger bei der Tätigkeit in der Backstube mehr als 2000 kcal pro Tag (sowohl bei den Tagen der Nachtarbeit als auch der Tagarbeit) verbraucht hat. 

    Ein im Gerichtsverfahren bestellter Sachverständiger bestätigte die Rechtsansicht des Rechtsservice zur unregelmäßigen Nachtarbeit und kam zum Ergebnis, dass das WKO-Mitglied an mindestens 3 Tagen Nachtarbeit im erforderlichen Ausmaß pro Woche und an mindestens 2 Tagen Tagarbeit pro Woche geleistet hat. Damit war der Nachweis erbracht, dass das WKO-Mitglied Schwerarbeit verrichtet hat. Der Vorteil an der Feststellung von Schwerarbeitszeiten liegt vor allem darin, dass bei der Erfüllung weiterer Voraussetzungen ein früherer Pensionsantritt möglich ist und geringere Abschläge zur Anwendung kommen.