Vorsicht bei Verwendung fremder Rechtstexte
Leichtfertiges Kopieren von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Datenschutzerklärungen kann teuer werden.
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Texte können als Sprachwerk bzw. Werk der Literatur im Sinne des Urheberrechts geschützt sein, wenn der Text eine ausreichende „Schöpfungshöhe“ aufweist. Eine solche liegt dann vor, wenn der Text eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der zu beurteilende Text journalistischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Inhalts ist. Daher sind auch rechtliche Texte vom Urheberrecht geschützt, soweit sie eine ausreichende Individualität aufweisen.
Das einfache Übernehmen bzw. Kopieren kann daher auch bei Rechtstexten einen Urheberrechtsverstoß darstellen, der teure Abmahnungen oder Klagen zur Folge haben kann.
Unlauterer Wettbewerb
Unabhängig davon, ob ein übernommener Rechtstext einen urheberrechtlichen Schutz genießt, kann sich der Übernehmer eines Arbeitsergebnisses einer „schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistungen“ schuldig machen und damit gegen die guten Sitten im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Darunter versteht man das sklavische Nachahmen oder glatte Übernehmen einer Leistung ohne jede eigene Leistung bzw. ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang. Nach einer neuen Entscheidung des OGH erfüllt diesen Tatbestand das nahezu unveränderte Kopieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mitbewerbers. Die teilweisen und nur geringfügigen Änderungen dienten nur der Kosmetik und bewirkten keine nennenswerten Änderungen.
Verwechslung mit deutschem Recht
Aufgrund der Sprachgleichheit besteht bei fehlender Sorgfalt auch die Gefahr, Rechtstexte zu verwenden, die sich auf deutsches Recht beziehen. Im Einzelfall kann das dazu führen, dass mit dem Vertragspartner deutsches Recht oder sogar ein Gerichtsstand in Deutschland vereinbart wird.
Achtung bei „kostenlosen“ Textgeneratoren
Vorsicht geboten ist auch bei auf den ersten Blick kostenlos erscheinenden „Text-Generatoren“ im Internet. Die von solchen Generatoren erstellten Textbausteine dürfen meist nur in Verbindung mit einem entsprechenden Urheberhinweis und häufig auch in Kombination mit einer Werbe-Verlinkung verwendet und veröffentlicht werden. Werden diese Angaben dann aber nicht mitkopiert oder vergessen, führt das meist innerhalb kurzer Zeit zu einem Forderungsschreiben durch den Anbieter oder dessen Rechtsanwalt. In manchen Fällen verstecken sich auch Abo-Fallen hinter solchen vermeintlichen Gratis-Angeboten.
service@wkooe.at gerne zur Verfügung.