Schneeschaufel
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Wer bei Glatteis nicht streut,riskiert hohe Schadenersatzzahlungen

Wenn winterliche Wetterkapriolen für vereiste Straßen und Gehsteige sorgen, herrscht meist auch in den Ambulanzen der Krankenhäuser Hochbetrieb. Doch was bedeutet es für Haus- und Grundbesitzer, wenn ein Passant auf dem Gehsteig vor dem Haus ausrutscht und mit Prellungen oder einem Knochenbruch im Krankenhaus landet? 

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Aktualisiert am 11.12.2023

Laut Straßenverkehrsordnung (§ 93) sind Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet dazu verpflichtet, zwischen 6 und 22 Uhr dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige, Gehwege und Stiegen innerhalb drei Metern ab der Grundstücksgrenze entlang der gesamten Liegenschaft von Schnee zu befreien und bei Glatteis zu streuen. „Der Liegenschaftsbesitzer haftet bei Verletzung der Räum- und Streupflicht gegenüber Dritten. Ein Risiko, das meist grob unterschätzt wird“, weiß der Fachgruppenobmann der oö. Versicherungsmakler, Johann Mitmasser. Denn jedes Jahr verletzen sich tausende Menschen bei Stürzen auf Schnee oder Glatteis so schwer, dass eine spitalsärztliche Behandlung erforderlich ist. Bei Schadenersatzklagen haben säumige Grundbesitzer schlechte Karten.

Wie kann man sich gegenüber Ansprüchen Dritter absichern?

Versicherungsschutz bietet eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung, bei Gewerbetreibenden eine Betriebshaftpflichtversicherung. Diese Haftpflichtversicherung deckt in der Regel auch Schäden durch Dachlawinen und wehrt ungerechtfertigte Forderungen ab. Der Versicherungsschutz entbindet aber Haus- und Grundeigentümer nicht von ihren gesetzlichen Pflichten.

Vorsicht bei Schneewechten und Eiszapfen am Dach

Zu den Pflichten von Haus- und Grundbesitzern gehört laut Straßenverkehrsordnung auch dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eiszapfen von den Dächern entfernt werden. „Grundsätzlich haftet der Hauseigentümer, wenn Dritte durch Dachlawinen oder Eiszapfen zu Schaden kommen“, weiß Fachgruppenobmann-Stellvertreter Franz Waghubinger. Mit dem Aufstellen von Warnstangen und -tafeln und dem Anbringen von sogenannten Dachrechen ist es hingegen nicht getan, um sich von der Haftung zu befreien. Dies gilt laut Urteilen des Obersten Gerichtshofs nur als vorübergehende Maßnahme, die den Hausbesitzer jedoch nicht von seiner Pflicht zur Entfernung der Gefahrenquelle entbindet. Freilich spielt in der juristischen Beurteilung des Einzelfalls auch die Zumutbarkeit der Maßnahmen eine Rolle.

Auf der anderen Seite sind auch Autolenker gut beraten, in den Wintermonaten beim Parken auf die Gefahr von oben zu achten. Parkt ein Autolenker sein Fahrzeug trotz Warnhinweisen oder trotz ersichtlicher Gefahr an einer gefährlichen Stelle, muss er damit rechnen, dass ihm ein Mitverschulden am erlittenen Schaden angelastet wird. „Ohne Kfz-Kaskoversicherung bleibt er in einem solchen Fall zumindest auf einem Teil des Schadens sitzen“, so Mitmasser. „Die Versicherungsmakler beantworten gerne alle Fragen zum Thema Versicherungsschutz.“