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Neue Regeln zur Barrierefreiheit

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) als österreichische Umsetzung der EU-Richtlinie „European Accessibility Act“ zielt darauf ab, die Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen zu verbessern. Ab 28. Juni treten neue Regelungen in Kraft.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 19.03.2025

Unternehmen werden verpflichtet, barrierefreie Lösungen umzusetzen, ansonsten drohen Verwaltungsstrafen. Betroffen sind eine Vielzahl von Produkten (z.B. Computer, E-Book-Reader, Ticket- und sonstige Verkaufsautomaten, Selbstbedienungsterminals etc.) sowie bestimmte elektronische Dienstleistungen. Die häufigsten Fragen betreffen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere Websites und Online-Shops

Müssen alle Websites nach dem 28. Juni barrierefrei sein?

Nein, nicht alle Websites fallen pauschal unter das BaFG. Private sowie reine B2B-Angebote, die sich nur an Unternehmen richten, unterliegen nicht dem BaFG. Nur Websites „im elektronischen Geschäftsverkehr“, die sich an Verbraucher:innen richten, müssen nach dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein. Dazu zählen Online-Shops und Websites, die einen Online-Vertragsabschluss anbieten, auch Online-Buchungen wie Hotel- und Reisebuchungen, Gutscheinbestellungen oder verbindliche Terminbuchungen. Entscheidend ist, dass der Vertragsabschluss wie die Buchung oder der Kauf online erfolgt. Geht online nur eine Anfrage ein, die der Anbieter für einen Vertragsschluss noch gesondert manuell annehmen muss, fällt dies nicht mehr darunter. Auch reine Info-Homepages nur zur Firmenpräsentation ohne Möglichkeit eines Online-Vertragsabschlusses müssen nicht barrierefrei gestaltet werden

Gibt es eine Ausnahme für Kleinunternehmen?

Das Barrierefreiheitsgesetz gilt nicht für Kleinstunternehmen, die für das Gesetz relevante Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gelten dabei Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro. Beispiel: Ein Ein-Personen-Unternehmen ohne Personal mit einem Online-Shop und einem Jahresumsatz von 120.000 Euro fällt nicht unter das BaFG

Was bedeutet barrierefrei für Websites?

Barrierefreie Websites sind so gestaltet und entwickelt, dass Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Behinderungen sie problemlos nutzen können. Informationen müssen über mehr als einen sensorischen Kanal und auf verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden, wie z.B. schriftlich und über Sprachausgabe. Barrierefreie Websites umfassen zum Beispiel die Bereitstellung von Alternativtexten für Bilder, die Untertitelung von Videos für Hörbehinderte, Text-to-Speech-Funktionalitäten, die Möglichkeit zur Kontrasterhöhung und Bedienbarkeit mittels Tastatur

Was ist die Barrierefreiheitserklärung?

Eine wichtige Verpflichtung nach dem BaFG ist die Bereitstellung einer Barrierefreiheitserklärung. Es müssen in barrierefreier Form Informationen zur Durchführung der Dienstleistung erteilt werden und inwiefern die Dienstleistungen die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Diese Informationen können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument zur Verfügung gestellt werden. In der Praxis wird bei der Umsetzung von Barrierefreiheit auf die sogenannten „WAI-Richtlinien“ (Web Content Accessibility Guidelines – WCAG) zurückgegriffen.