Unternehmen entlasten, wo es am einfachsten geht: Kammerumlage 2 streichen
Antrag der UNOS Unternehmerisches Österreich (NEOS) an das Wirtschaftsparlament der WKOÖ am 12. Juni
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Wir befinden uns in einer massiven und multiplen Krise. Die Folge ist eine stark steigende Insolvenzquote, Abwanderung von Unternehmen, massive Nachfolgeprobleme und Frustration von Unternehmerinnen und Unternehmern.
Eine sofortige Entlastung der Unternehmen ist das Gebot der Stunde, sowohl aus finanzieller als auch aus psychologischer Sicht. Denn Unternehmer:innen fühlen sich - vollkommen nachvollziehbar - als Melkkühe und Sündenböcke der Nation.
Während vielen also die Umsätze wegbrechen und die Erträge erodieren, sprudeln die Geldquellen der Wirtschaftskammern umso ergiebiger. Beispiel: Das Aufkommen der Kammerumlage 2 (KU2) der Wirtschaftskammer Oberösterreich stieg von 2022 auf 2023 um 12 Prozent auf satte 45 Mio. Euro. Das „Geschäftsmodell" der Wirtschaftskammer auf Kosten der Unternehmen ist auch ein sehr einträgliches, profitiert die Kammer doch direkt von den hohen Lohnabschlüssen und somit indirekt von der hohen Inflation.
Eine besondere, bittere Ironie ist, dass die Wirtschaftskammern zwar selbst immer wieder eine Senkung der Lohnnebenkosten fordern, sie selbst mit der KU2 aber ein Teil davon sind. Sogar die Wirtschaftskammer Österreich hat (in unzureichendem Maße) reagiert und den Bundesanteil der KU2 gesenkt. Daher ist es mehr als unverständlich, dass nicht auch die Wirtschaftskammer Oberösterreich endlich Flagge zeigt und die KU2 streicht.
Dazu ist sie gemäß § 122 (8) des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) befugt. Eine Refinanzierung des Einnahmenentfalls wäre kurzfristig durch die übermäßig hohen Rücklagen und mittelfristig durch ohnehin notwendige Strukturreformen der Wirtschaftskammer ohne weiters möglich.
Johannes Egger
UNOS
Antrag
Das Wirtschaftsparlament der WKOÖ möge beschließen, dass zur dringend notwendigen und zeitkritischen Entlastung der oberösterreichischen Unternehmen auf die Einhebung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2; KU2) gemäß § 122 (8) WKG zum nächstmöglichen Termin gänzlich verzichtet wird und dass die nachgeordneten Organe und Stellen der WKOÖ dazu verpflichtet werden, die Umsetzung dieser Maßnahme sicherzustellen.