Kostspielige Fehlzeiten
Bei bezahlten Freistellungsansprüchen, wie beispielsweise Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Urlaub und bei Pflegefreistellung, befindet sich Österreich, wie so oft, im internationalen Spitzenfeld. Die damit einhergehenden Belastungen sind von der Wirtschaft kaum noch zu bewältigen.
Lesedauer: 2 Minuten
Ohne die finanzielle und soziale Absicherung der Dienstnehmer zu gefährden, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen rasch angepasst werden, damit die heimischen Dienstgeber von den hohen Entgeltfortzahlungskosten entlastet werden. Daher fordern die Präsidenten der Wirtschaftskammern Tirol, Salzburg und Oberösterreich in einem Schulterschluss rasche und wirksame Entlastungsschritte durch die neue Bundesregierung.
Hohe Ansprüche auf Entgeltfortzahlung
Abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses besteht in Österreich Anspruch auf mindestens sechs und bis zu zwölf Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr. Der Anspruch besteht auch nach Unfällen bei diversen Freizeitaktivitäten, die ausschließlich der Dienstnehmersphäre zuzurechnen sind. Dazu kommt noch ein eigenes Kontingent in Höhe von acht bzw. zehn Wochen Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfällen.
Die drei Präsidenten bekennen sich zur sozialen Absicherung bei Krankheit. Dennoch sind sie davon überzeugt, dass Reformen unverzichtbar und möglich sind, ohne diese zu gefährden. Denn letztlich führt die aktuelle Rechtslage zu einer Explosion der Arbeitskosten in Österreich, sie gefährdet damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit. Ein einfacher Blick über die Landesgrenzen zeigt, dass die österreichische Wirtschaft wesentliche höhere Entgeltfortzahlungskosten stemmen muss als der internationale Mitbewerb:
- In Deutschland besteht der Anspruch für max. sechs Wochen.
- In der Schweiz besteht der Anspruch für drei Wochen im ersten Anstellungsjahr.
- In Schweden erhalten erkrankte Arbeitnehmer erst nach einem Karenztag Krankengeld. Dies reduziert Kurzkrankenstände erheblich.
Die weit verbreitete Annahme, nach Ende des Entgeltanspruchs entstünden für Dienstgeber keine weiteren Kosten, trifft nicht zu:
- Bei durchgehendem Krankenstand entsteht (Ausnahme: bei einem Arbeitsunfall) mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltanspruch.
- Kollektivverträge sehen zum Teil vor, dass Sonderzahlungen auch bei langem Krankenstand ungekürzt weiterlaufen, beispielsweise bei den Handelsangestellten und bei den Metallarbeitern.
- Entgeltfortzahlungsfreie Zeiten zählen bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen als vollwertige Dienstzeit.
- Auch in Zeiten, in denen Dienstnehmer bereits Krankengeld von der ÖGK beziehen, entsteht voller Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Zum Teil besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus, so zum Beispiel bei einer Dienstgeberkündigung oder einer Beendigung des Dienstverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen im Krankenstand.
Forderung: Kein Urlaubsanspruch in entgeltfreien Zeiten
Nach dem Urlaubsgesetz wird der Urlaubsanspruch durch entgeltfreie Zeiten nicht gekürzt, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Damit entsteht auch während Langzeitkrankenständen unbegrenzt Urlaub. Das führt zu einer Anhäufung von Urlaubsansprüchen. Dies ist vollkommen unsachlich, in Phasen der entgeltfortzahlungsfreien Arbeitsunfähigkeit nach Ausschöpfen des Kontingents soll kein weiterer Urlaubsanspruch entstehen.
Forderung: Kein Wiederaufleben des Anspruchs bei langem Krankenstand
Dienstnehmer haben pro Arbeits- oder Kalenderjahr Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit. Ist dieser Anspruch gegenüber dem Dienstgeber ausgeschöpft, springt die ÖGK mit dem Krankengeld ein. Soziale Dienstgeber, die ihre Mitarbeiter während Langzeitkrankenständen nicht kündigen, sollen nicht damit bestraft werden, dass mit Beginn eines neuen Arbeits-/Kalenderjahres die Entgeltfortzahlung wieder auflebt.
Weitere Entlastungen bei der Entgeltfortzahlung
- Entlastung bei den Entgeltfortzahlungspflichten nach Freizeitunfällen
- Krankheitsbedingte Entlassung aus Zivil-/Präsenzdienst nicht auf Kosten der Arbeitgeber
- Entlastung bei Beschäftigungsbeschränkungen von Schwangeren
- Verpflichtender Urlaubsverbrauch bei Dienstfreistellungen in der Kündigungsfrist
- Anrechnung von anteilsmäßigem Urlaubskonsum auf freiwillig gewählte Kuraufenthalte