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Insolvenz des Vertragspartners

Wird ein Unternehmen, mit dem man einen Vertrag abgeschlossen hat, insolvent, so gibt es abhängig von Zeitpunkt und Ware unterschiedliche Möglichkeiten für die weitere Vorgehensweise.

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Aktualisiert am 08.01.2025

Wurde ein Kauf- oder Werkvertrag vom Vertragspartner des Schuldners vor der Insolvenzeröffnung bereits zur Gänze erfüllt, die Gegenleistung jedoch noch nicht übermittelt, so kann die Forderung als Insolvenzforderung beim Insolvenzgericht angemeldet werden. Der Vertragspartner des Schuldners erhält in diesem Fall nur die entsprechende Quote im Insolvenzverfahren. 

War hingegen der Vertrag von beiden Seiten zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt, dann muss sich der Insolvenzverwalter zum weiteren Schicksal des Vertrags äußern. Er kann entweder anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und im Gegenzug auch von die vereinbarte Leistung verlangen, oder er tritt vom Vertrag zurück. Das Insolvenzgericht hat dafür auf Antrag des Gläubigers eine Erklärungsfrist festzusetzen. Gibt der Insolvenzverwalter innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, wird angenommen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Die Erklärungsfrist darf frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden. Eine kurze Frist von fünf Arbeitstagen ist allerdings vorgesehen, wenn der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet ist (z.B. die Erbringung einer Bauleistung), mit deren Erfüllung er schon in Verzug ist. 

Der Vertragspartner, in dessen Vertrag der Insolvenzverwalter eingetreten ist, hat eine Masseforderung, die zur Gänze aus der Insolvenzmasse zu bezahlen ist. Im Falle des Rücktritts des Insolvenzverwalters kann hingegen nur den Ersatz des entstandenen Schadens als Insolvenzforderung verlangt werden.

Teilbare Leistungen

Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und wurden vom Gläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Leistungen bereits teilweise erbracht (z.B. 500 von 1000 Flaschen Wein geliefert), so ist der Gläubiger hinsichtlich der entsprechenden Gegenleistung Insolvenzgläubiger. Bezüglich der noch offenen Leistung hat der Insolvenzverwalter wiederum das bereits beschriebene Wahlrecht.

Markt- oder Börsenpreis

Eine Sonderbestimmung gibt es für Fixgeschäfte über Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben. Wenn der festgelegte Leistungszeitpunkt erst nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung liegt, kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.

Aus- oder Absonderung

Besonderes gilt, wenn ein Aussonderungs- oder Absonderungsanspruch besteht. Ein Aussonderungsanspruch besteht beispielsweise im Falle eines rechtswirksam begründeten Eigentumsvorbehalts. Hat ein Verkäufer eine Ware vor Insolvenzeröffnung unter Eigentumsvorbehalt geliefert und den Kaufpreis nicht erhalten, liegt ein beiderseits noch nicht erfüllter Vertrag vor (der Verkäufer hat das Eigentum ja noch nicht übertragen). Der Insolvenzverwalter hat daher das Wahlrecht, ob er den Vertrag erfüllt oder zurücktritt. Im Falle des Rücktritts hat der Verkäufer nun aber einen Aussonderungsanspruch und kann die Herausgabe der Ware verlangen. 

Ein Absonderungsanspruch besteht beispielsweise im Falle eines Pfandrechts oder Zurückbehaltungsrechts. Dadurch entsteht ein Recht auf abgesonderte, bevorzugte Befriedigung aus der Verwertung der Sache, an der das Absonderungsrecht besteht. Kann die Forderung nicht zur Gänze aus dem Verwertungserlös bezahlt werden, besteht hinsichtlich des restlichen Betrags eine Insolvenzforderung.