Corona-Chefinfo Archiv 16
Die Meldungen zur Corona-Situation von Montag, 27. Dezember, bis Mittwoch, 20. Oktober.
Lesedauer: 88 Minuten
Zu den aktuellen Meldungen
Stand: Montag, 27. Dezember, 14:30
- 3. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
- Einreise nach Österreich – Ergänzung zur Novelle vom 25. Dezember
- Aktuelle Informationen zur Verlängerung des Verlustersatz
3. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Wie bereits am 22. Dezember zu den wesentlichen Änderungen vorinformiert, stellen wir hier die Novelle im Originaltext zur Verfügung.
Einreise nach Österreich – Ergänzung zur Novelle vom 25. Dezember
Die Novelle zu BGBl II Nr. 589/2021 ist mit Samstag, 25. Dezember 2021 in Kraft getreten.
NEU: Folgende Länder werden zusätzlich als Virusvariantengebiete (Anlage 1 Länder) eingestuft und hinzugefügt: Dänemark, Niederlande, Norwegen, Vereinigtes Königreich (ACHTUNG – nach Rücksprache mit dem BMSGPK sind Landeverbote aus den genannten Ländern NICHT geplant).
Einreise zB für Touristen aus Ländern der Anlage 1:
- Für Geboosterte aus EWR Staaten (plus Andorra, Monaco, Schweiz, San Marino, Vatikanstaat) mit PCR-Test (NEU: Probeentnahme nicht älter als 48 Stunden!!) und auch Geboosterte aus Drittstaaten mit PCR-Test (NEU: Probeentnahme nicht älter als 48 Stunden!!) ist eine quarantänefreie Einreise aus in Anlage 1 genannten Ländern (Angola, Botswana, Dänemark, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Niederlande, Norwegen, Sambia, Simbabwe, Südafrika, Vereinigtes Königreich) möglich.
- Ohne Booster müssen Einreisende aus EWR Staaten, die geimpft oder genesen sind, einen PCR-Test (Probeentnahme nicht älter als 72 Stunden) vorweisen und in eine 10tägige Quarantäne mit Möglichkeit des Freitestens mit PCR-Test ab dem 5. Tag. Einreise für Drittstaatsangehörige, die nicht geboostert sind und keinen Wohnsitz noch eine Aufenthaltsberechtigung in EWR, Andorra, Monaco, Schweiz, San Marino, Vatikanstadt haben, ist verboten.
Einreise zu beruflichen Zwecken aus Ländern der Anlage 1:
- Für Geboosterte mit PCR-Test (Probenentnahme nicht älter als 48 Stunden!!) ist eine Einreise aus in Anlage 1 genannten Ländern (siehe oben) quarantänefrei möglich.
- Für Geimpfte oder Genesene ohne Booster ist ein PCR-Test (Probeentnahme nicht älter als 72 Stunden) und eine 10tägige Quarantäne mit PCR-Freitesten ab 5. Tag möglich.
Einreise Pendler aus Ländern der Anlage 1 und Ländern, die nicht in der Anlage 1 sind:
- Wie bisher: Quarantänefreie Einreise (Geimpft, Genesen, PCR-Test-72-Stunden, Antigen-Test-24-Stunden) – digitale Einreiseanmeldung
Für den regelmäßigen Pendlerverkehr gilt weiterhin 3G
Im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (zu beruflichen Zwecken, Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken, Besuch des Lebenspartners) berechtigt ein Impf-, Genesungs- oder Testnachweis (PCR-Test ODER Antigentest) Pendler*innen zur Einreise. Ergebnisse von Antigentests können weiterhin nur von Pendler*innen genutzt werden verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt. Antigentests zur Eigenanwendung können, wie bisher, nicht verwendet werden. (neu!)
Einreise aus Ländern, die nicht in Anlage 1 genannt sind:
- NEU: für Geboosterte entfällt der Nachweis eines PCR-Tests.
Detailinfos zur Einreiseverordnung finden sich hier.
Aktuelle Informationen zur Verlängerung des Verlustersatz
Konkrete Informationen zum Verlustersatz werden vom Ministerium hier zur Verfügung gestellt.
» Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Ausfallsbonus
Aktuelle Informationen zu den Unterstützungsmaßnahmen finden sich hier.
» Finanzielle Zuschüsse
Stand: Mittwoch, 22. Dezember, 16:30 Uhr
nach intensiven Verhandlungen mit dem Land OÖ können unsere Betriebe nun ab Freitag, 17. Dezember 2021 wieder öffnen. Und zwar nach den Regelungen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.
Gerne stellen wir hier auch die rechtliche Begründung zu dieser Verordnung zur Verfügung.
Daraus resultiert, dass die aktuellen COVID-Maßnahmen in Oberösterreich weiterhin bis einschließlich Donnerstag, 16. Dezember 2021 zur Anwendung kommen.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen wie sie voraussichtlich auch in Oberösterreich ab 17. Dezember gelten werden, finden sie hier.
Für die Gastronomie haben wir alle Regelungen hierzusammengefasst.
Des Weiteren informieren wir über folgende Themen:
- Christmas Shoppingtage in Oberösterreich
- "Shop & Win in Oberösterreich" von 17. Dezember 2021 bis 8. Jänner 2022
- Investitionsförderungen und Nahversorgerförderung für OÖ Betriebe
- Bundesweite Unterstützungsmaßnahmen für Lockdown Branchen und Betriebe
- Aushänge für diverse Branchen
- Strenge Kontrolle der Zutrittsregelungen für Geschäften
Christmas Shoppingtage in Oberösterreich
Stand: Mittwoch, 22. Dezember, 16:30 Uhr
Als Wirtschaftstreibende tun wir alles in unseren Betrieben und Geschäften um den nächsten Lockdown zu verhindern. Der von der Regierung neu eingerichtete Krisenstab "GECKO" hat heute aber dennoch in Abstimmung mit den Bundesländern folgende Zusatzmaßnahmen zu den aktuell gültigen Corona Regelungen beschlossen:
SPERRSTUNDE GASTRONOMIE: Ab 27. Dezember bis inklusive 31. Dezember 2021 um 22:00 Uhr!
VERANSTALTUNGEN INDOOR:
- max. 25 Personen ohne zugewiesene Sitzplätze (2G-Regel, FFP2-Maskenpflicht, Registrierung)
- mit zugewiesenen Sitzplätzen (2G-Regel, FFP2-Maskenpflicht, Registrierung)
Höchstgrenzen:
500 Personen bei 2G als Eintrittsnachweis
1000 Personen bei 2G+PCR-Test als Eintrittsnachweis
2000 Personen wenn 3. Impfung (Booster) als Eintrittsnachweis
VERANSTALTUNGEN OUTDOOR:
- max. 25 Personen ohne zugewiesene Sitzplätze (2G-Regel, FFP2-Maskenpflicht)
- mit zugewiesenen Sitzplätzen (2G-Regel, FFP2-Maskenpflicht)
Höchstgrenzen:
500 Personen bei 2G als Eintrittsnachweis
1000 Personen bei 2G+PCR-Test als Eintrittsnachweis
2000 Personen wenn alle 3. Impfung (Booster) und PCR-Test als Eintrittsnachweis
Weitere Themen im heutigen Newsletter:
- Quarantäneerleichterung bei Omikron
- Umstellung Umsatzsteuersatz ab dem 1. Jänner 2022
- Einreise-Verordnung
Quarantäneerleichterung bei Omikron
Das Gesundheitsministerium hat neue Regeln für Kontaktpersonen bei Omikron-Verdachtsfällen bekanntgegeben.
Wesentlichste Änderung: Ein Freitesten ist nun doch bereits am fünften Tag der Quarantäne möglich. Die Quarantänedauer beträgt zehn Tage. Können Schutzmaßnahmen wie Abstandhalten oder Tragen einer FFP2-Maske in einem Haushalt während der Quarantäne nicht eingehalten werden, kann man sich auch nicht Freitesten lassen.
Eine Herabstufung von Geimpften/Genesenen bei Omikron-Verdacht auf Kontaktperson der Kategorie 2 (Kontaktperson K2) ist nach wie vor nicht möglich laut Ministerium.
» Details zur behördlichen Vorgehensweise
» Übersicht zu möglichen Präventionsmaßnahmen im Betrieb
Umstellung Umsatzsteuersatz ab dem 1. Jänner 2022
Die befristete Senkung der Umsatzsteuer wird nicht verlängert und endet somit am 31. Dezember 2021. Ab 1. Jänner 2022 gelten die USt-Sätze wie vor der Senkung.
Im Hinblick auf die Umstellung der Registrierkassen ist laut Information der Umsatzsteuerabteilung des BMF aus verwaltungsökonomischen Gründen folgende Regelung möglich:
Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, die in der Nacht vom 31. Dezember 2021 auf den 1. Jänner 2022 ausgeführt werden, können einheitlich nach der Rechtslage bis 31. Dezember 2021 (reduzierte Umsatzsteuer) oder nach der Rechtslage ab dem 1. Jänner 2022 behandelt werden.
Einreise-Verordnung
Vier Länder werden als Virusvariantengebiete eingestuft (Quarantäne bei Einreise - ausgenommen: Geboosterte mit negativem PCR-Test):
- UK
- Niederlande
- Dänemark
- Norwegen
Stand: Montag, 20. Dezember, 10:30 Uhr
Auch heute gibt es wieder einige Neuerungen die unsere Expertinnen und Experten für den Newsletter aufbereitet haben:
- Kurzarbeit: Frist-Anpassungen der AMS-Kurzarbeits-Förder-Richtlinie
- Kurzarbeit: Update Trinkgeldersatzregelung
- Kurzarbeit: Änderungen 500,- Euro Langzeit-KUA-Bonus
- Sozialversicherung: Adaptierte Stundungsregelungen
- Verlängerung der Corona-Prämie
- Österreich verschärft seine Einreiseregeln ab 20. Dezember 2021
- Warnung: Große Gefährdung durch Sicherheitslücke "Log4shell"
Kurzarbeit: Frist-Anpassungen der AMS-Kurzarbeits-Förder-Richtlinie
Auf Grund des immer wieder verlängerten Lockdowns, hat das AMS im Rahmen seiner Ermächtigung folgende Anpassungen der KUA-Richtlinie vorgenommen:
Die zeitliche Geltung des Lockdowns wird für Zwecke der KUA-Richtlinie generell mit 22. November bis 11. Dezember 2021 festgelegt. Abweichende Lockdown-Zeiträume im Sinne der KUA-Richtlinie gelten für die folgenden Bundesländer wie folgt:
- Oberösterreich: Lockdown vom 15. November bis 16. Dezember 2021
- Wien: Ende des Lockdowns am 19. Dezember 2021
- Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark: Ende des Lockdowns am 16. Dezember 2021
Die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder/Bilanzbuchhalter bestätigen zu lassen entfällt damit auch für Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die im Punkt oben ergebenden Zeiträume beantragen. Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50 Prozent der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt generell für die Monate November und Dezember 2021.
Die Frist zur rückwirkenden Begehrensstellung (für Erst- und Verlängerungsbegehren) für Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, endet mit Ablauf des 28. Tages nach Beginn der Kurzarbeit.
Änderungsbegehren um Erhöhung des Maximalrahmens für Ausfallstunden auf über 50 Prozent können von allen Unternehmen bis Ende des jeweils aktuellen Projektzeitraumes (in vielen Fällen bis 31. März 2022) eingebracht werden.
Kurzarbeit: Update Trinkgeldersatzregelung
Bei der Einbringung von Kurzarbeitsbegehren in Trinkgeldbranchen kommt es häufig zu Ablehnungen. Aus gegebenem Anlass weisen wir auf folgende wichtige Informationen hin:
Unternehmen der betroffenen Trinkgeldbranchen müssen in allen Anträgen (Erst-, Verlängerungs- und Änderungsbegehren) wie folgt vorgehen:
- Die Frage im Begehren "Haben Sie mit Ihrem kurzarbeitenden AN/Lehrling einen Trinkgeldersatz vereinbart" ist mit "JA" zu beantworten.
- In der Sozialpartnervereinbarung (IV. Z 4 lit d in der Sozialpartnervereinbarung) muss die Trinkgeldersatzoption durch Ankreuzen ausgewählt werden. Sind Unternehmen jedoch bereits in KUA und ist keine neue SPV erforderlich (Änderungsbegehren), genügt das Ankreuzen im KUA-Änderungsbegehren und die tatsächliche Auszahlung.
Ab Dezember 2021 ist die Trinkgeldersatzregelung bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umzusetzen, unabhängig davon, ob bisher Trinkgelder eingenommen/bezahlt wurden, dies in der Form, dass bei der Abrechnung der Ausfallsstunden die Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit) um 5 Prozent zu erhöhen ist.
So wie in IV. Z 4 lit d) der Sozialpartner-Vereinbarung vorgesehen:
Für die Dauer der Kurzarbeit wird die Bemessungsgrundlage gegenüber dem AMS, die dieser Kurzarbeitsvereinbarung zugrunde liegt, um 5 Prozent angehoben. Etwaige Erhöhungen gemäß lit a (zB wechselnde Normalarbeitszeit) oder gemäß lit b (zB KV-Erhöhungen) werden dabei eingerechnet (auch Erhöhungen aus vorangegangenen Kurzarbeitsphasen ohne Unterbrechung für mindestens einen vollen Kalendermonat). Sollte es dadurch zu einem niedrigeren Nettoentgelt gemäß lit a kommen, ist die bisherige Bemessungsgrundlage beizubehalten. Die Erhöhung des Mindestbruttoentgelts während der Kurzarbeit ergibt sich aus der Tabelle nach § 37b Abs 6 AMSG.
Hinweis: Diese Erhöhung kann für jeden Monat bis zum Ablauf des Vormonats widerrufen werden. Es leiten sich daraus keine darüberhinausgehenden Ansprüche insbesondere auch für die Zeit nach der Kurzarbeit ab.
Folgende Branchen gelten als Trinkgeldbranchen (ÖNACE 2008 Klassifikationen)
- 55 Beherbergung,
- 56 Gaststätten,
- 86.90-9 sonstiges Gesundheitswesen (Shiatsu),
- 96.02 - 1 Frisörsalons,
- 96.02-2 Kosmetiksalons,
- 96.02- 3 Fußpflege,
- 96.04-1 Massage, Schlankheitsstudios und
- 96.09-0 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a.n.g. (Tätowierungs- und Piercingstudios).
Achtung: Ohne die Umsetzung droht die Ablehnung des Antrags durch die Gewerkschaft und in der Folge die Zurückweisung des Begehrens durch das AMS.
Vorgehensweise bei Ablehnung des Begehrens (weil der Trinkgeldersatz nicht gewählt wurde):
Nach intensiven Diskussionen konnte erreicht werden, dass abgelehnte Begehren voraussichtlich fristwahrend saniert werden können. Das AMS bereitet aktuell eine Richtlinien-Änderung vor, die sinngemäß vorsieht, dass betroffene Unternehmen binnen zwei Wochen ab Zustellung der Ablehnung ein neues nachgebessertes Begehren unter Wahrung des ursprünglichen Beginndatums des Kurzarbeitsprojektes einreichen können.
Sobald die Richtlinien-Änderung rechtswirksam ist, werden wir über unseren Newsletter informieren. Bis auf weiteres achten Sie bitte darauf, dass bei Ablehnungen binnen den aktuellen Fristen ein neuerliches (rückwirkendes) Begehren eingebracht wird. (Bei KUA-Begehren die während dem Lockdown beginnen, ist auch nach Ablehnungen die Einbringung eines neuerlichen rückwirkenden Begehren zulässig - in diesen Fällen gilt ebenfalls die Frist von 28. Tagen nach Förderbeginn).
Das AMS wird die Unternehmen über die Einwände der Gewerkschaft informieren, so dass die Unternehmen den Grund der Ablehnung wissen und ihnen ermöglicht wird, fristwahrend ein neuerliches Begehren einzubringen.
Kurzarbeit: Änderungen 500,- Euro Langzeit-KUA-Bonus
In der Nationalrats-Sitzung am 16. Dezember 2021 wurde folgende Änderung beschlossen:
Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vom 1. März 2020 bis 30. November 2021 für mindestens zehn Monate und im Dezember 2021 (ursprünglich wurde November 2021 kommuniziert!) in Kurzarbeit waren und deren SV-Beitragsgrundlage im Dezember 2021 die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt, erhalten 2022 den erwähnten Bonus. Die Abwicklung wird durch die Buchhaltungsagentur des Bundes erfolgen - diesbezügliche Richtlinien befinden sich in Ausarbeitung.
Sozialversicherung: Adaptierte Stundungsregelungen
Der 4. Lockdown und die damit verbundene Beeinträchtigung des regulären Geschäftsbetriebes stellt mitunter betroffene Unternehmen vor die Herausforderung, die laufenden Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abzuführen. Neben dem Wiederaufleben von finanziellen Förderungen und Unterstützungsleistungen ermöglicht der Gesetzgeber erneut bei Bedarf temporäre Zahlungserleichterung für die österreichischen Betriebe.
Temporäre Stundungsmöglichkeit
Konkret wurde der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) die Möglichkeit eingeräumt, Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 zu stunden. Voraussetzung dafür ist, dass
- die fristgerechte Zahlung aufgrund einer pandemiebedingt bestehenden angespannten Unternehmensliquidität nicht möglich ist und
- das aktiv gegenüber der ÖGK glaubhaft gemacht wird.
Die im Wege der Kurzarbeitsbeihilfe erhaltenen Sozialversicherungsbeiträge sind in jedem Fall so wie bisher zeitgerecht abzuführen.
Die im Bedarfsfall gestundeten Beiträge für November und Dezember 2021 sind spätestens am 31. Jänner 2022 einzuzahlen. Die dreitätige Respirofrist gilt auch in diesen Fällen. Verzugszinsen werden im reduzierten Ausmaß in Höhe von 1,38 Prozent fällig.
Bestehende Ratenvereinbarungen für rückständige Beiträge aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind von der gesetzlichen Stundungsmöglichkeit ausgenommen. Ratenzahlungen sind grundsätzlich weiterhin termingerecht zu leisten. Die Inanspruchnahme der temporären Beitragsstundung für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 stellt keinen Terminverlust dar. Laufende Ratenvereinbarung werden aus diesem Grund nicht beendet.
Beachten Sie bitte bei Ihren Überlegungen bzw. bei Beratungsgesprächen, dass nach Ablauf der ersten Ratenphase am 30. September 2022 weitere Zahlungserleichterungen in einer zweiten Phase (bis längstens 30. Juni 2024) nur dann möglich sind, wenn zumindest 40 Prozent des Beitragsrückstandes aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bereits beglichen wurden. Werden rechtzeitig beantragte Förderungen bzw. sonstige Unterstützungsleistungen verspätet ausbezahlt und kommt es dadurch zu Zahlungsstockungen, steht die ÖGK mit individuellen Lösungen unterstützend zur Seite.
Bitte suchen Sie den Kontakt mit den regionalen Ansprechpartnern der ÖGK um individuelle adaptierte Stundungen zu vereinbaren.
» Detailinformationen der ÖGK zu den neuen Stundungs-Regelungen
Verlängerung der Corona-Prämie
Im Nationalrat wurde die Verlängerung der Corona-Prämie als weitere ergänzende Maßnahme zur Steuerreform beschlossen. Folgende Eckpunkte sind derzeit bekannt:
- Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis 3.000,- Euro steuerfrei.
- Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden.
- Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit.
- Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
- Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
- Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden.
- Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.
Mehrwertsteuersenkung endet mit 31. Dezember 2021
Die befristete Senkung der Umsatzsteuer wird nicht wieder verlängert und endet somit am 31. Dezember 2021. Ab 1. Jänner 2022 gelten die USt-Sätze wie vor der Senkung. Bitte denken Sie daran, die Registrierkassen rechtzeitig umzustellen.
Österreich verschärft seine Einreiseregeln ab 20. Dezember 2021
Die Novelle zu BGBl. II Nr. 562/2021 sowie die Novelle zu BGBl. II Nr. 564/2021 treten mit Montag, 20. Dezember 2021 in Kraft. Es kommt insbesondere zu einer umfassenden Neuregelung der Einreise und damit zu einer Fusion der §§ 5 (Anlage 1 Staaten) und 7 (sonstige Staaten). In Zukunft unterscheidet die COVID-19-EinreiseV zwischen:
- Einreise in das Bundesgebiet
(EU/EWR-Staaten oder sonstige Drittstaaten) = Grundregel - Einreise aus einem Virusvariantengebiet bzw. Aufenthalt in den letzten 10 Tagen in einem solchen (Anlage 1 neu)
Neufassung des § 5: Grundregel für die Einreise in das Bundesgebiet (2G+)
Für die Einreise in das Bundesgebiet von Personen, die sich in den letzten zehn Tagen ausschließlich in Nicht-Virusvariantengebieten der Anlage 1 neu aufgehalten haben, gilt nun die allgemeine Grundregel 2G+: Zusätzlich zu einem Impf- oder Genesungsnachweis ist ein negativer PCR-Test (max. 72h gültig ab Probenahme) vorgeschrieben.
Liegt bei Einreise kein negativer PCR-Test vor, ist eine Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Einreiseformular vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten, wobei eine jederzeitige Freitestungsmöglichkeit besteht: Die Quarantäne ist beendet, sobald ein negativer PCR-Test durchgeführt wurde und ein negatives Testergebnis vorliegt.
Wichtig: Die Verpflichtung, zusätzlich zu einem Impf- oder Genesungsnachweis einen negativen PCR-Test mitzuführen, gilt nicht für Personen, die über eine "Booster-Impfung" verfügen (Weitere Impfung nach § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d). Für sie gilt somit keine Quarantäne- oder Registrierungspflicht.
Achtung: Für österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, gilt ebenso eine Registrierungs- und Quarantänepflicht. Sie können einreisen, müssen aber eine zehntägige Quarantäne mit einer Freitestungsmöglichkeit ab dem 5. Tag antreten.
Kurzübersicht zur Grundregel:
- 2G + PCR-Test: Keine Registrierung oder Quarantäne
- 2G ohne PCR-Test: Registrierung + Quarantäne mit jederzeitige Freitestungsmöglichkeit. Ausgenommen davon u.a. "Booster"-Impfungen.
- Kein 2G (Ö/EU/EWR StB): Registrierung + zehntägige Quarantäne mit Freitestungsmöglichkeit ab dem 5. Tag. Ausgenommen davon sind bei Vorlage eines negativen PCR-Tests u.a. Schwangere und Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können.
Regelmäßiger Pendlerverkehr (weiterhin 3G)
Im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (zu beruflichen Zwecken, Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken, Besuch des Lebenspartners) berechtigt ein Impf-, Genesungs- oder Testnachweis (PCR-Test oder Antigentest) Pendlerinnen und Pendler zur Einreise. Ergebnisse von Antigentests können weiterhin nur von Pendlerinnen und Pendlern genutzt werden verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt. Antigentests zur Eigenanwendung können, wie bisher, nicht verwendet werden.
Anmerkung
Regelmäßige (Berufs-)Pendlerinnen und Pendler müssen ihre Pendlereigenschaft glaubhaftmachen können (siehe dazu zB Bescheinigung für Berufspendler). Wir empfehlen die Mitnahme von weiteren Dokumenten, welche den regelmäßigen Pendelverkehr untermauern. Eine regelmäßige grenzüberschreitende Pendel-Bewegung ist erforderlich (mind. 1x im Monat).
Einreise aus einem Virusvariantengebiet (Anlage 1 neu) + Einführung 2G+
Die bisherige Anlage 2 wird zu Anlage 1. Eine Anlage 2 gibt es nicht mehr. Die nunmehrige Anlage 1 neu enthält folgende Virusvariantengebiete und -staaten: Angola (*neu!), Botsuana, Eswatini, Lesotho, Malawi (*neu!), Mosambik, Namibia, Sambia (*neu!), Simbabwe, Südafrika.
Gleichzeitig wurde das Landeverbot für Passagierflugzeuge heute mit Novelle BGBl. II Nr. 561/2021 mit Geltung ab 20. Dezember 2021 auf die neuen Staaten der Anlage 1 neu ausgeweitet (neu: Angola, Malawi und Sambia). Die Einreise aus Virusvariantengebiete bleibt weiterhin nur sehr eingeschränkt möglich. Grundsätzlich ist die Einreise aus einem Virusvariantengebieten sowie die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in solchen aufgehalten haben, untersagt. Davon sind bestimmte Personen ausgenommen (Ausnahmen wie bisher).
Für diese Personengruppe gilt:
- Impf- oder Genesungsnachweis UND negativer PCR-Test(max. 72h gültig ab Probenahme), (2G+)
- Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Einreiseformularund
- Unverzüglicher Antritt einer zehntägigen Quarantäne. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am 5. Tag nach der Einreise ein weiterer PCR-Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
NEU ist somit, dass zusätzlich zu dem bereits bisher erforderlichen negativen PCR-Test, eine zur Einreise berechtigte Person auch einen Impf- oder Genesungsnachweis mit sich führen muss.
Weiterhin ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung oder zu beruflichen Zwecken im überwiegenden Interesse der Republik Österreich einreisen (keine „normalen/gewöhnlichen“ Geschäftsreisen!). Weiters ausgenommen sind Fremde mit Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, humanitäre Einsatzkräfte, Begleitpersonen bei medizinischen Reisen, bei der Wahrnehmung gerichtlicher oder behördlicher Pflichten und bei unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis.
Ausnahmen von der Verpflichtung zum Mitführen eines Impf- oder Genesungsnachweises
Folgende Personen sind von der Verpflichtung zum Mitführen eines Impf- oder Genesungsnachweises gemäß § 5 und § 6 COVID-19-EinreiseV ausgenommen:
- Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, und Schwangere(Das Vorliegen dieser Gründe muss durch ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage A oder der Anlage B bei einer etwaigen Kontrolle nachgewiesen werden!),
- Fremde mit einem Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes,
- Personen, die für den Zweck des Dienstantritts als Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder als Angestellte internationaler Organisationen, einreisen, sowie die Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
- Personen, die zu beruflichen Zwecken eine internationale Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes besuchen.
Achtung: Von der Verpflichtung, einen negativen PCR-Test mitzuführen, sind diese Personen jedoch nicht ausgenommen!
Minderjährige und Ninja-Pass
Für Minderjährige erfolgt die Klarstellung, dass sie bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr keinen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr erbringen müssen, wenn sie unter der Aufsicht eines Erwachsenen reisen. Der entsprechende Nachweis des Erwachsenen erstreckt sich somit auf die Minderjährigen.
Darüberhinausgehende Bestimmungen gelten für die Minderjährigen gleichsam wie für den begleitenden Erwachsenen. Muss der Erwachsene etwa eine Quarantäne antreten, so muss dies auch der Minderjährige. Gleiches gilt für eine etwaige Registrierungspflicht.
Auf Minderjährige, die alleine reisen, ist § 10 neu nicht anwendbar. Für diese gilt, dass sie die Nachweise in eigener Person erbringen müssen. Hierbei ist jedoch die Sonderbestimmung zum Testintervall gemäß „Ninja“-Pass zu beachten:
Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter gilt ein Nachweis gemäß COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (Corona-Testpass bzw. Ninja-Pass) als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt, sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.
Für ausländische Minderjährige im schulpflichtigen Alter wird eine Ausnahme dahingehend geschaffen, dass die Erfüllung der Testintervalle des „Ninja-Passes“ (zwei molekularbiologische Tests, ein Antigentest innerhalb von einer Woche) dem Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gleichgestellt wird.
Das schulpflichtige Alter richtet sich nach dem Schulpflichtgesetzes 1985: Neun Schuljahre lang, startend mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
In-Kraft-Treten und Verlängerung der COVID-19-EinreiseV
Die 9. sowie die 10. Novelle der COVID-19-EinreiseV treten mit Montag, 20. Dezember 2021 in Kraft. Außerdem wird die gesamte Verordnung bis zum 31. Jänner 2022 verlängert.
Warnung: Große Gefährdung durch Sicherheitslücke "Log4shell"
Die Sicherheitslücke ("Log4shell") in der weit verbreiteten Programmbibliothek (Log4j) der Programmiersprache Java stellt aktuell eine extrem große Gefährdung österreichischer Unternehmen und Organisationen dar.
Die Menge an potentiell betroffenen Systemen ist enorm, da die Programmiersprache Java weltweit auf mehreren Milliarden von Produkten, Anwendungen und Geräten implementiert ist.
Log4shell ist sehr einfach ausnutzbar und wird bereits jetzt von Angreifern aller Art massiv ausgenutzt.
Das Spektrum reicht von Cyberkriminellen, beispielsweise durch das Einspielen von Erpressungstrojanern in Unternehmensnetzwerke (Ransomware), bis hin zu staatlich gesteuerten Akteuren, umfasst aber auch unbedarfte Trittbrettfahrer.
Nehmen Sie dringend Verbindung mit Ihren IT-Verantwortlichen externen und/oder internen Stellen auf, um die Funktionalität Ihrer Systeme zu gewährleisten!
Sollte Ihnen kein IT-Dienstleister zur Verfügung stehen, können Sie im Firmen A-Z der WKO einen auf IT-Security spezialisierten Betrieb zB aus der Experts Group IT-Security WKÖ in Ihrer Nähe kontaktieren.
In Notfällen erhalten Sie auch über die Cyber-Security-Hotline der Wirtschaftskammern unter 0800 888 133 Erstinformationen und Notfallhilfe.
Stand: Freitag, 17. Dezember, 10 Uhr
Zwei Themen stellen wir im heutigen Newsletter zur Verfügung:
Erweiterungen beim Förderprogramm "Betriebliches Testen"
Die Änderung des Betrieblichen Testungs-Gesetzes (BTG) über eine COVID-19-Förderung für betriebliche Testungen wurde am 13. Dezember 2021 erlassen und verlängert die Testdauer bis 31. Dezember 2021. Basierend darauf wird auch die Förderrichtlinie adaptiert, und wird - sobald sie erlassen ist - auf die Website wko.at/betriebe-testen gestellt.
Die aktualisierte Förderrichtlinie wird rückwirkend mit 1. Oktober 2021 gültig sein und unter anderem folgende Neuerungen enthalten:
- Ab dem 4. Quartal 2021 (1. Oktober bis 31. Dezember 2021) sind PCR-Pooling-Tests förderfähig.
- Tests zur Eigenanwendung sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
- Das Standardformular, das für die Fördereinreichung bei der aws nötig ist, wurde aktualisiert und ist auf der Website wko.at/betriebe-testen abrufbar.
- Zusätzlich zum Standardformular gibt es das BTG-Formular. Dies soll anstelle des Standardformulars zur Dokumentation von PCR-Gurgeltests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung verwendet werden. Das BTG-Formular ist auf unserer Website wko.at/betriebe-testen abrufbar.
- Die Anträge für das 4. Quartal können von 11. Jänner bis 18. Februar 2022 eingereicht werden.
Am 15. Dezember 2021 hat der Nationalrat zudem weitere Änderungen zum Betriebliche Testen beschlossen:
- Die Förderung wird bis 31. März 2022 verlängert.
- Ab 1. Jänner 2022 gibt es voraussichtlich folgende zusätzliche Neuerungen:
- PCR-Gurgeltests können auch abseits des Betriebsgeländes durchgeführt werden. Somit wird auch Kundinnen und Kunden sowie Besucherinnen und Besuchern ein schneller und unkomplizierter Zugang zu PCR-Tests ermöglicht.
- Der Pauschalfördersatz für PCR-Testungen wird von 10,- Euro auf 15,- Euro erhöht. Damit soll insbesondere auch höheren Logistik- und Abwicklungskosten der Gurgeltests Rechnung getragen werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an testen@wko.at.
"Shop & Win" Gewinnspiel - Land OÖ
Alle OberösterreicherInnen die vom 17. Dezember 2021 bis 8. Jänner 2022 noch ihren Weihnachtseinkauf in jenen oö Betrieben machen, die im Lockdown geschlossen hatten, haben die Chance, dass das Land OÖ ihre Rechnung übernimmt - bis maximal 200,- Euro pro Rechnung. Das Gleiche gilt zB auch für einen Wirtshaus- oder Friseurbesuch.
Einfach die Rechnung einreichen, und mit etwas Glück bezahlt das Land OÖ den Weihnachtseinkauf, die Gastro-Rechnung oder den Friseurbesuch - und das insgesamt 10.000-mal.
Das Gewinnspiel "Shop & Win in Oberösterreich" im Überblick:
- Laufzeit: von 17. Dember 2021 bis 8. Jänner 2022
- Teilnahmeberechtigt: Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich mit Einkäufen für nicht unternehmerische Zwecke
- Rechnungen können in diesem Zeitraum auf der Homepage ooe-weihnachtsshopping.at eingereicht werden
- Es werden insgesamt 10.000 Rechnungen gezogen und das Land OÖ übernimmt den Rechnungsbetrag. (max. 200,- Euro pro Rechnung)
- Es können nur Rechnungen (Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, Konsumation, jedoch keine Gutscheine oder Online-Käufe) von Betrieben oder körpernahen Dienstleistern eingereicht werden, die jetzt im Lockdown geschlossen waren, und eine Betriebsstätte in Oberösterreich haben sowie über eine aufrechte behördliche Genehmigung verfügen - zB
- Handel: Mode, Freizeit, Schmuck, Baustoff, Computer, Fahrzeug, Elektro, Floristen, ...
- Tourismus- und Freizeitwirtschaft: Gastronomie, Hotellerie, Kino, Freizeit- und Sportbetriebe, ...
- Gewerbe: Friseure, Fußpfleger, Masseure, Kosmetiker, ...
- Hingegen sind zB Lebensmittelgeschäfte oder Drogeriemärkte, die auch im Lockdown geöffnet waren, nicht mit in dieser Aktion
Für teilnahmeberechtigte Betriebe wird ein Aushang-Plakat zur Verfügung gestellt um ihre Kunden auf die Aktion aufmerksam zu machen. » Plakat downloaden
Stand: Mittwoch, 15. Dezember, 16:30 Uhr
Neben all den Corona-Problemen für die Wirtschaft können wir sagen, dass die heute im Ministerrat beschlossene Steuerreform viele Forderungen und Wünsche der Wirtschaft erfüllt.
Das bringt weitere Entlastungsschritte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer!
Zum Thema Corona haben wir folgende Themen aufbereitet:
- Öffnung am Freitag, 17. Dezember 2021: Zusätzliche Verkaufstätigkeiten am Samstag, 18. und am Sonntag, 19. Dezember 2021
- Arbeitsrecht - Anpassung und Verlängerung Risikofreistellung
- Kurzarbeit - Achtung Fristende!
- Impfaufklärung des Landes OÖ - Mehrsprachiges Angebot
Öffnung am Freitag, 17. Dezember 2021: Zusätzliche Verkaufstätigkeiten am Samstag, 18. und am Sonntag, 19. Dezember 2021
Die OÖ Landesregierung hat heute die Öffnungsmöglichkeiten im Zuge einer Verordnung fixiert.
» Zur Verordnung
Die möglichen Öffnungszeiten von Freitag, 17. bis Sonntag, 19. Dezember 2021:
- Freitag, 17. Dezember: 6:00 bis 21:00 Uhr
- Samstag, 18. Dezember: 6:00 bis 19:00 Uhr (statt 18:00 Uhr - nur für die Betriebe, die im Lockdown geschlossen sind)
- Sonntag, 19. Dezember: 10:00 bis 18:00 Uhr (Öffnung nur für die Betriebe, die im Lockdown geschlossen sind)
Derzeitige rechtliche Lage:
Beim Öffnen des Handels ist nach der aktuellen Verordnung vorgesehen, dass Konsumenten beim Betreten eines Geschäftes über einen 2G-Nachweis verfügen müssen. Der Handel und die Exekutive sind verpflichtet, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Eine lückenlose Kontrolle ist derzeit nicht vorgesehen, kann aber für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden.
Die GreenCheck-App unterstützt Sie bei einer raschen und unkomplizierten 2G-Kontrolle: GreenCheck
Wichtiger Hinweis für alle Betriebsstätten mit Kundenbereichen
Vorschrift für ein COVID-Präventionskonzept und einen COVID-Beauftragten beachten (§ 6 Abs 5 der bundesweiten Verordnung):
Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Wird auch stichprobenartig kontrolliert. » Download Mustervorlage COVID-19-Präventionskonzept (Word-Datei)
Arbeitsrecht - Anpassung und Verlängerung Risikofreistellung
Die Freistellung von besonders gefährdeten Risikogruppen (gemäß § 735 Abs. 3 ASVG) wurden per Verordnung (VO BGBl II 538/2021) bis zum Ablauf des 31. März 2022 verlängert. Ab 15. Dezember 2021 haben nur mehr Personen Anspruch auf eine Freistellung, bei denen trotz 3. Impfung mit einem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen ist bzw. medizinische Gründe gegen eine Impfung sprechen. (Rechtsgrundlage: BGBl I 197/2021).
Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung.
COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Für Risikofreistellungen ab 15. Dezember 2021, hat die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes Risikoattest vorzulegen.
Unverändert bleibt die Rechtslage, dass eine Risikofreistellung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die betroffene Person ihre Arbeitsleistung nicht in ihrer Wohnung (Homeoffice) erbringen kann bzw. die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte nicht durch geeignete (Schutz)Maßnahmen so gestaltet werden kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.
Detailinformationen der ÖGK zur Rückerstattung der Entgeltfortzahlung finden Sie hier.
Kurzarbeit - Achtung Fristende!
Die aktuelle AMS-Kurzarbeits-Förderrichtlinie sieht vor, dass sämtliche Projekte (auch von nicht direkt betroffenen Lockdown-Betrieben) mit einem Beginn der Projektlaufzeit während der Zeit eines verordneten Betretungsverbotes (in Oberösterreich zwischen 15. November und 16. Dezember 2021) bis zu vier Wochen (28 Kalendertage) nach Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden können.
Viele Kurzarbeitsbegehren die aufgrund des Lockdowns eingebracht werden, sehen einen Förderbeginn mit 22. November 2021 vor.
Achtung: Bei einem derartigen Förderbeginn endet die rückwirkende Antragsfrist am Montag, 20. Dezember 2021!
Wichtige Zusatzinformation: In Fällen einer erfolgten Ablehnung von bereits fristgerecht eingebrachten Anträgen, muss der korrigierte Antrag ebenfalls innerhalb dieser Frist neuerlich eingebracht werden. Hat das AMS lediglich einen Verbesserungsauftrag (und keine Ablehnung) erteilt, gilt für die seitens des AMS festgelegte "Verbesserungsfrist" eine Fristwahrung.
Impfaufklärung des Landes OÖ - Mehrsprachiges Angebot
Gerne stellen wir nochmals die mehrsprachigen Impfaufklärungs-Aushänge des Landes OÖ zur Verfügung:
» Download Poster A3 mehrsprachig
» Download Infoscreen mehrsprachig
Stand: Montag, 13. Dezember, 16:00 Uhr
Nach intensiven Verhandlungen mit dem Land OÖ können unsere Betriebe nun ab Freitag, 17. Dezember 2021 wieder öffnen. Und zwar nach den Regelungen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.
Gerne stellen wir hier auch die rechtliche Begründung zu dieser Verordnung zur Verfügung.
Daraus resultiert, dass die aktuellen COVID-Maßnahmen in Oberösterreich weiterhin bis einschließlich Donnerstag, 16. Dezember 2021 zur Anwendung kommen.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen wie sie voraussichtlich auch in Oberösterreich ab 17. Dezember gelten werden, finden sie hier.
Für die Gastronomie haben wir alle Regelungen hier zusammengefasst.
Des Weiteren informieren wir über folgende Themen:
- Christmas Shoppingtage in Oberösterreich
- "Shop & Win in Oberösterreich" von 17. Dezember 2021 bis 8. Jänner 2022
- Investitionsförderungen und Nahversorgerförderung für OÖ Betriebe
- Bundesweite Unterstützungsmaßnahmen für Lockdown Branchen und Betriebe
- Aushänge für diverse Branchen
- Strenge Kontrolle der Zutrittsregelungen für Geschäften
Christmas Shoppingtage in Oberösterreich
Für Oberösterreich gibt es von 17. Dezember bis inklusive 19. Dezember 2021 zusätzliche Öffnungszeiten.
- Freitag, 17. Dezember: 6:00 bis 21:00 Uhr
- Samstag, 18. Dezember: 6:00 bis 19:00 Uhr
- Sonntag, 19. Dezember: 10:00 bis 18:00 Uhr (Übernahme der Sozialpartner-Einigung auf Bundesebene. Öffnung nur für Betriebe, die im Lockdown geschlossen waren)
"Shop & Win in Oberösterreich" von 17. Dezember 2021 bis 8. Jänner 2022
Dahoam kaufen & gewinnen
Alle Oberösterreicherinnen und Oberösterreicher, die von 17. Dezember 2021 bis 8. Jänner 2022 ihren Weihnachtseinkauf bei einem Händler in Oberösterreich machen, der im Lockdown geschlossen haben musste, haben die Chance, dass das Land OÖ ihre Rechnung übernimmt. Das Gleiche gilt beispielsweise für den Besuch in einem Wirtshaus oder bei einem Friseur in Oberösterreich in diesem Zeitraum. Einfach die Rechnung einreichen und mit etwas Glück bezahlt das Land OÖ Weihnachtseinkäufe, Gastro-Rechnungen oder Friseurbesuche - und das 10.000 mal (max. 200,- Euro pro Rechnung)!
Das Gewinnspiel „Shop & Win in Oberösterreich“ im Überblick:
- Laufzeit: von 17. Dezember 2021 bis 8. Jänner 2022
- Teilnahmeberechtigt: Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich mit Einkäufen für nicht unternehmerische Zwecke
- Rechnungen können in diesem Zeitraum also ab 17. Dezember auf der Homepage ooe-weihnachtsshopping.at eingereicht werden (Freischaltung der Website ab 17.12.)
- Es werden insgesamt 10.000 Rechnungen gezogen und das Land OÖ übernimmt den Rechnungsbetrag. (max. 200,- Euro pro Rechnung)
- Es können nur Rechnungen (Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, Konsumation, jedoch keine Gutscheine oder Online-Käufe) von Betrieben oder körpernahen Dienstleistern eingereicht werden, die jetzt im Lockdown geschlossen waren und eine Betriebsstätte in Oberösterreich haben sowie über eine aufrechte behördliche Genehmigung verfügen.
Investitionsförderungen und Nahversorgerförderung für OÖ Betriebe
Das Land OÖ wird in den nächsten Tagen eine neue OÖ. Investitionsprämie für vom Lockdown betroffene Branchen anbieten. Ebenso wird es eine zusätzliche oö Nahversorgerförderung geben.
Sobald die Richtlinien vorliegen werden wir informieren.
Bundesweite Unterstützungsmaßnahmen für Lockdown Branchen und Betriebe
» Zum Überblick und zu den Beantragungsmöglichkeiten der diversen Förderinstrumente
Unter anderem beinhaltet der Überblick auch den sogenannten Ausfallsbonus III bei dem die Antragstellung für den Monat November bereits seit 10. Dezember 2021 möglich ist.
Aushänge für diverse Branchen
Ab dem 17. Dezember 2021 gelten in Oberösterreich die bundesweiten Öffnungsregeln. Dazu haben wir einige Aushänge zum Download vorbereitet:
» A4-Aushang: Hygiene-Maßnahmen Handel allgemein
» A4-Aushang: Hygiene-Maßnahmen Handel und Grundgüter des täglichen Lebens
» A4-Aushang: Hygiene-Maßnahmen körpernahe Dienstleister
Strenge Kontrolle der Zutrittsregelungen für Geschäften
Die Green Check-App ist ein praktikables Werkzeug zur Überprüfung von Corona Zertifikaten, und läuft auf Smartphones und Scannern. » Mehr Infos ...
Stand: Donnerstag, 9. Dezember, 17:00 Uhr
Ganz aktuell möchten wir zu den heutigen Verhandlungen mit dem Land OÖ berichten.
Wir haben alles versucht und einiges erreichen können.
OÖ wird bereits am 17. Dezember und nicht wie ursprünglich geplant am 18. Dezember, auf Basis der Bundesrichtlinien öffnen.
Hier geht’s zum Überblick.
Morgen wird das Land OÖ die Unterstützungsmaßnahmen für die Branchen und Betriebe verlautbaren, die vom verlängerten Lockdown betroffen sind. Sobald Details zur Verfügung stehen werden wir informieren.
Gern informieren wir heute auch noch zu einer WKO Initiative, um Umsätze in die Geschäfte zu bringen.
Cashback-Aktion der WKO bringt regionale Umsätze
Um in der Vorweihnachtszeit einen zusätzlichen Kaufanreiz zu schaffen und damit den entstandenen finanziellen Schaden teilweise auszugleichen, starten die Wirtschaftskammern Österreichs eine bundesweite Cashback-Aktion.
Kundinnen und Kunden, die zwischen 13. und 23. Dezember Gutschein-Rechnungen auf der Website wko-cashback.at hochladen, erhalten 20 % des Bruttorechnungsbetrags rückvergütet. Es gilt ein Mindesteinkaufswert von 50 Euro, maximal werden 60 Euro ersetzt.
Informieren Sie Ihre Kunden über diese Aktion.
Hier stellen wir Werbemittel (als pdf und jpeg) für Aushänge oder Postings zur Verfügung:
» Cashback Hochformat pdf
» Cashback Social Media jpeg
Gutscheinkäufe von regionalen Einkaufsgemeinschaften werden ebenso akzeptiert. Die genauen Richtlinien der Aktion finden Sie hier.
Stand: Dienstag, 7. Dezember, 17:18 Uhr
Die Detailverhandlungen auf Bundesebene laufen noch auf Hochtouren. Österreich muss am 12. Dezember wieder aufsperren.
Das muss aber auch für OÖ gelten. Mit Sicherheitsmaßnahmen und Regeln. Keine Frage - aber alles ist besser als ein verlängerter Lockdown. Andernfalls braucht es für die OÖ Betriebe Zusatzfördermittel für die geschlossenen Tage.
Im heutigen Newsletter sind folgende Themen aufbereitet:
- Kurzarbeit - Detailinfo Einkürzung Laufzeit und Antrag erhöhte Beihilfe
- Arbeitsrecht - Klarstellung Sonderfreistellung für Schwangere
- Live-Online-Seminar: Umsetzung der Kurzarbeit in der Personalverrechnung
Kurzarbeit - Detailinfo Einkürzung Laufzeit und Antrag erhöhte Beihilfe
In Abstimmung mit dem AMS dürfen wir weitere Detailinfos zur Verfügung stellen.
Arbeitsrecht - Klarstellung Sonderfreistellung für Schwangere
Es war unklar, ob die Sonderfreistellung gem. § 3a Mutterschutzgesetz auch für Lockdown-Zeiträume, in denen per COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ein Betretungsverbot verhängt wurde, anzuwenden ist. Das Arbeitsministerium hat gegenüber der ÖGK klargestellt, dass der Lockdown die Sonderfreistellung für Schwangere nicht unterbricht. Betriebe können für diese Zeiträume weiterhin eine Rückerstattung gegenüber der ÖGK geltend machen.
Live-Online-Seminar: Umsetzung der Kurzarbeit in der Personalverrechnung
Der Lockdown brachte wieder neue Änderungen, die in der Praxis zu berücksichtigen sind. In diesem Live-Online-Seminar wird praxisnahe und mit vielen Beispielen dargestellt, worauf es dabei ankommt.
Inhalte:
- Ermittlung der Nettoersatzrate
- Abgabenrechtliche Behandlung der Kurzarbeits-Abrechnung
- Abrechnung von Sonderfällen
- Sachbezüge
- Beginn oder Ende der Kurzarbeit während des Kalendermonats
- Erhöhung von Lohn/Gehalt während der Kurzarbeit
- Überstunden in der Kurzarbeit
- Altersteilzeit und Kurzarbeit
- Sonderfälle im Zusammenhang mit dem aktuellen Lockdown (Trinkgeldersatz)
Termin: Do, 16. Dezember 2021, 13:30 - 15:00 Uhr
Überblick weitere interessante Online-Seminare
Nachfolgend weitere Informationen zu den Corona-Unterstützungsmaßnahmen.
Es gibt dazu Konkretisierungen der Bundesregierung.
Hier geht's zum Überblick.
3G am Arbeitsplatz: OÖ Begleitverordnung wurde aufgehoben
Die 3. OÖ COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung sah die Einführung einer erweiterten 2,5G-Pficht am Arbeitsplatz in besonders sensiblen Bereichen ab 5. Dezember 2021 vor.
Diese Bestimmungen wurde am 2. Dezember 2021 durch das Landesgesetzblatt 117/2021 aufgehoben.
Dementsprechend treten in Oberösterreich keine verschärften Bestimmungen in Kraft. Es gelten weiterhin die bundesweit einheitlichen Regelungen für „3G am Arbeitsplatz“. Die bisher bereits geltenden 2,5G-Regelungen, auf Basis der bundesweit gültigen Bestimmugen, bleiben von dieser Änderung unberührt und gelten weiterhin.
Detailinformationen zur aktuellen Rechtslage bzgl. „3G am Arbeitsplatz“ finden Sie hier.
Weitere aktuelle Informationen:
- Info-Update und Klärung zum Thema Kurzarbeit
- Impfen im Betrieb wieder möglich
- Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen im Handel am Sonntag den 19. Dezember 2021
» Info-Update und Klärung zum Thema Kurzarbeit
Hinsichtlich der neuen (von den Ministerien noch nicht endgültig bewilligten) Kurzarbeits-Förder-Richtlinie gab es unterschiedliche Auslegungen. In diesem Zusammenhang können wir folgende Klarstellung übermitteln:
Die erhöhte Förderung (100 %) für besonders betroffene Unternehmen (direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen gemäß ÖNACE-Klassifikation in der Beilage der Förder-Richtlinie, sowie Unternehmen mit Umsatzrückgang von mehr als 50 Prozent im Vergleich 3. Quartal 2019 zu 3. Quartal 2020) wird bis 31. März 2022 verlängert. Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe, die einer ÖNACE-Kennziffer der Richtlinien-Beilage angehören, gebührt bis längstens 31. März 2022, und somit gegebenenfalls auch über die Dauer des Lockdowns hinaus diese Beihilfe.
Sämtliche Detailinformationen zur praxisrelevanten Umsetzung der neuen Kurzarbeitsbestimmungen finden Sie hier.
» Impfen im Betrieb wieder möglich
In Kooperation mit den Land OÖ unterstützen wir die Bereitschaft von heimischen Unternehmen, COVID-19 Schutzimpfungen im Betrieb durchzuführen. Dafür werden sowohl für Erst-, Zweit- als auch Drittimpfungen kostenlos Impfstoffe zur Verfügung gestellt. Für die Organisation vor Ort und die medizinische Betreuung ist jeder Betrieb selbst verantwortlich. Geimpft werden können nicht nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch betriebsfremde Personen (z.B. Angehörige, MitarbeiterInnen von benachbarten Unternehmen etc.). Aufgrund des organisatorischen Aufwands sollten in Summe je Impfstelle mind. 100 Impfungen durchgeführt werden.
Der Leitfaden betriebliche Impfung gibt Auskunft welche weiteren Voraussetzungen zur Einrichtung einer betrieblichen Impfstelle gegeben sein müssen und welche Schritte dazu betriebsintern zu setzen sind.
Der Leitfaden ist hier zu finden.
Bis Ende des Jahres ist dort auch die Meldung einer betrieblichen Impfstelle möglich.
WICHTIGE INFO: Die ÖGK bietet in Zusammenarbeit mit der WKO Corona-Impftage an. Bitte diese Aktion unterstützen.
Aushänge dazu finden sich hier:
» Aushang 1
» Aushang 2
» Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen im Handel am Sonntag den 19. Dezember 2021
Die Beschäftigung wurde gesetzlich zugelassen, nun bedarf es noch einer Verordnung der Landeshauptleute nach dem ÖZG, um auch die Öffnung der Geschäfte zuzulassen. Es ist davon auszugehen, dass dies in den nächsten Tagen erfolgen wird. Wir werden selbstverständlich umgehend informieren.
Die ArbeitnehmerInnen erhalten für die geleisteten Arbeitsstunden am Sonntag gemäß dem Kollektivvertrag für die Angestellten und Lehrlinge im Handel 100%ige Überstunden. Entsprechend der gesetzlichen Regelung im Arbeitsruhegesetz steht den ArbeitnehmerInnen eine Ersatzruhe im selben Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden zu.
» Zusatzkollektivvertrag Beschäftigung von Angestellten im Handel
Stand: Donnerstag, 2. Dezember, 10:35 Uhr
Neben den von der Regierung zugesagten Unterstützungsmaßnahmen gilt unser Hauptziel nun der ehest möglichen Öffnung der Betriebe. Hier wird es heute massive Positionskämpfe geben.
Wir werden dazu alles unternehmen.
Das Hauptthema in diesem Newsletter ist die KURZARBEIT.
Wir haben dazu die neuen Förderrichtlinien und Detailinformation übersichtlich zusammengestellt.
Bitte unbedingt die Fristen und Termine beachten!
Weitere aktuelle Themen heute:
- Bundesgesetzblatt zur Verlängerung des Lockdown bis 11. Dezember 2021
- Verlängerung des Kostenzuschuss für betriebliche Testungen
Bundesgesetzblatt zur Verlängerung des Lockdown bis 11. Dezember 2021
Wichtige NEUERUNG: Ab heute, Donnerstag 2. Dezember, muss der Handel um 19 Uhr schließen.
Die 19:00 Uhr Regelung gilt nicht für Automaten, Tankstellen, Kasernen , Bahnhöfe und Flugplätze. Für Tankstellen regelt §157 GewO was alles verkauft werden kann.
§ 157. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des § 32 zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:
- Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer (zB Abschmieren, Ölwechsel, Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges),
- den Verkauf folgender Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle:
- Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder,
- Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemittel, Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977,
- Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Toiletteartikel, Ansichtskarten, Reiseandenken),
- vorverpackt gelieferte Lebensmittel (§ 2 LMG) sowie Futtermittel für Heimtiere, löslicher Kaffee, alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen. Soweit es sich um Getränke handelt, dürfen diese nur in Kleinmengen abgegeben werden.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muss der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine Räumlichkeiten verwendet werden, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von Waren gemäß Abs. 1 Z 2 dienen. Die dem Verkauf von Waren gemäß Abs. 1 Z 2 gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden.
» Bundesgesetzblatt
Verlängerung des Kostenzuschuss für betriebliche Testungen
Mit Beschluss im Wirtschaftsausschuss wird der Kostenzuschuss für betriebliche Testungen bis 31. März 2022 verlängert. Konkret umfassen die Betriebstestungen nicht nur Tests für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch solche für betriebsfremde Personen wie Angehörige oder Kundinnen und Kunden. Für alle Unternehmen und Interessensvertretungen wird es auch weiterhin einen Zuschuss von 10 Euro pro durchgeführtem Test geben. Ab sofort werden dabei auch PCR-Gurgeltests berücksichtigt.
Stand: Mittwoch, 1. Dezember, 13:15 Uhr
Der Lockdown bringt die Wirtschaft weiterhin massiv unter Druck
Erfreulich ist, dass wir als WKO bei den Unterstützungen viel bewegen konnten. Wie zum Beispiel beim Härtefallfonds, aber auch bei den anderen notwendigen Maßnahmen. Der Härtefall-Fonds kann ab heute beantragt werden. Im Finanzausschuss wurden ebenso von uns geforderte Erleichterungen zugesichert. Hier ein Überblick dazu.
Konkrete Gesetzesbeschlüsse und Regelungen dazu erwarten wir in den nächsten Tagen
Im heutigen Newsletter finden sich folgende Themen:
- Überblick zu den geplanten Corona-Unterstützungsmaßnahmen
- Der neue Härtefallfonds - Antrag und Richtlinien
- Sozialpartnerregelung für Geschäftsöffnungen am 19. Dezember 2021
- Verkürzung der Gültigkeit der Impfzertifikate
Überblick zu den geplanten Corona-Unterstützungsmaßnahmen
Alle Informationen finden Sie hier. Wir werden uns jedenfalls noch für Verbesserungen einsetzen. Neben der Grenze für den Umsatzausfall (wir fordern ab 30% statt ab 40 %) muss auch die Ersatzrate den wirtschaftlichen Gegebenheiten dringend angepasst werden.
Der neue Härtefallfonds - Antrag und Richtlinien
Die Online-Beantragung samt den Neuregelungen zum Härtefallfonds finden sich hier.
Sozialpartnerregelung für Geschäftsöffnungen am 19. Dezember 2021
Die Sozialpartner haben sich auf eine Sonntagsöffnung am 19. Dezember für jene Branchen geeinigt, die aufgrund des Lockdowns aktuell geschlossen sind. Aufgrund des Lockdowns fällt der stationäre Handel heuer
Beschäftigte, die sich freiwillig für diesen Tag melden, verdienen das Doppelte und bekommen einen extra freien Tag.
Voraussetzung ist natürlich, dass die Pandemiesituation eine Öffnung zulässt.
HINWEIS: Die Laden-Öffnungszeiten werden ab Donnerstag 2. Dezember wieder auf 19 Uhr beschränkt.
Wir informieren umgehend sobald die Verordnung veröffentlicht ist.
Verkürzung der Gültigkeit der Impfzertifikate
Das Gesundheitsministerium hat die Verkürzung der Gültigkeit der Impfzertifikate im Grünen Pass auf 270 Tage in die Verordnung aufgenommen. Ausgenommen sind Personen, die zwei Mal geimpft und genesenen sind. Für sie gilt das Impfzertifikat weiterhin 360 Tage lang. Diese Regelung tritt mit 6. Dezember in Kraft.
Stand: Freitag, 26. November, 13:30 Uhr
KURZARBEIT - Anpassung der Rahmenbedingungen
Angesichts der derzeit sehr hohen Infektionszahlen und des notwendigen Lockdowns hat sich das Arbeitsministerium gemeinsam mit den Sozialpartnern darauf verständigt, die Corona-Kurzarbeit – jene Form der Kurzarbeit, die besonders betroffene Betriebe erhalten und die ursprünglich Ende des Jahres ausgelaufen wäre – bis Ende März 2022 zu verlängern.
Zudem wurden folgende Neuerungen beschlossen:
- Die Rahmenbedingungen bei der Beantragung der Corona-Kurzarbeit wurden erleichtert.
- Es wird eine Saisonstarthilfe für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geben, die in der Saison tätig sind und vor allem in den Tourismusregionen unverzichtbar sind.
- Es wird eine zusätzliche Zahlung von 500 Euro für Personen geben, die besonders lange in Kurzarbeit waren.
- Trinkgeldersatz in Höhe von 5%.
Erleichterte Rahmenbedingungen bei der Beantragung der Kurzarbeit
- Bereits Anfang dieser Woche wurden aufgrund der aktuell herausfordernden Situation administrative Erleichterungen für Betriebe bei der Beantragung der Kurzarbeit geschaffen.
- Seit Montag entfällt für Betriebe, die die Kurzarbeit beantragen, die Prüfung und Bestätigung beim Steuerberater sowie die Zustimmung der Sozialpartner.
- Betriebe bekommen damit die Kurzarbeit mit weniger bürokratischem Aufwand zugesichert.
- Außerdem schafft die Neuregelung mehr zeitlichen Spielraum für Unternehmen – Unternehmen werden drei Wochen Zeit haben, die Corona-Kurzarbeit rückwirkend zu beantragen und bekommen trotzdem die Unterstützung in voller Höhe.
Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe
Der heimische Tourismus gehört zu den Hauptbetroffenen der Coronakrise - sowohl die Unternehmerinnen und Unternehmer als auch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Kurzarbeit hat sich als eine der erfolgreichsten Krisenmaßnahmen bewährt. Über 1,3 Millionen Arbeitsplätze konnten seit Pandemie-Beginn so gesichert werden, viele davon in Gastronomie und Tourismus. Da das bisherige Modell der Kurzarbeit jedoch nur für Beschäftigte konzipiert war, die bereits einen vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit beschäftigt waren, haben Arbeitsminister Martin Kocher und Tourismusministerin Elisabeth Köstinger mit den Sozialpartnern eine Lösung vereinbart.
Zu den Details:
- Die Saisonstarthilfe zur Fachkräftesicherung gilt für alle Personen, die zwischen 3. November 2021 und dem 12. Dezember 2021 angestellt wurden.
- Für diese Neuanstellungen bekommt der Unternehmer 65 Prozent des Bruttogehalts, also inklusive aller Lohnnebenkosten, vom AMS refundiert, wobei der Arbeitnehmer seinen vollständigen Gehalt bezieht.
- Diese Regelung gilt bis zum ehestmöglichen Datum, ab welchem die reguläre Kurzarbeit theoretisch in Anspruch genommen werden kann – d.h. spätestens bis zum 31. Jänner 2022.
- Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitnehmer natürlich vor Ort befindet.
- Zusätzlich greift die Regelung ausschließlich für Saisonbetriebe.
- Kontrollen stellen sicher, dass eine missbräuchliche Verwendung verhindert wird.
Zusatzzahlung von 500 Euro für Langzeit-Kurzarbeitende
- Neu ist zudem, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im November 2021 in Kurzarbeit waren und seit März 2020 insgesamt 10 Monate oder länger für eine Form der Kurzarbeit angemeldet waren, eine zusätzliche Zahlung von 500 Euro netto erhalten.
- Ziel der Maßnahme ist es, Beschäftigte, die bereits besonders lang in Kurzarbeit sind, finanziell zu unterstützen.
- Die Regelung gilt für Personen in Kurzarbeit, deren Bemessungsgrundlage kleiner als 50 Prozent der Höchstbemessungsgrundlage ist.
Weitere Detailinformationen zu den wichtigsten Neuerungen finden Sie hier. (Bitte Hyperlink zu dem im Anhang befindlichen Dokument setzen)
Die Wirtschaftskammer wird in den nächsten Tagen in Abstimmung mit dem AMS im Rahmen der Corona-Chefinfo sowie unter https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html weitere Detailinformationen zur Verfügung stellen.
Information des Ministeriums zum Ausfallbonus
Das Ministerium stellt hier eine Erstinformation zur Verfügung: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/ausfallsbonus.html#ausfallsbonusIII
Klarstellung zur Maskenpflicht in Kraftfahrzeugen
Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gilt für alle Insassen ebenfalls eine FFP2-Maskenpflicht. (Stichwort: Fahrgemeinschaften, Fahrten zu Baustellen, Firmen-KFZ)
Stand: Dienstag, 23. November, 16:30 Uhr
- Kurzarbeit - Info Update
- Kriterienliste für Öffnungsmöglichkeiten im Lockdown
- Unterstützungsmaßnahmen für Lockdown Betriebe
Um die oö Bevölkerung auch auf die Möglichkeit des Bestell- und Abholservice der oö Betriebe hinzuweisen, haben wir heute mit dem Land OÖ die Kampagne "OÖ Braucht uns – Jetzt regional denken" gestartet.
Kurzarbeit - Info Update
Aufgrund der behördlich verordneten Betriebsschließungen (Lockdown) werden kurzfristig die Kurzarbeits-Bestimmungen adaptiert.
Nachstehend die wichtigsten Informationen zusammengefasst:
Die zeitliche Geltung der Lockdown-Verordnung wird für Zwecke der KUA-Richtlinie in Oberösterreich mit 15. November bis 5. Dezember 2021 festgelegt. (Bundesweit gilt der Zeitraum von 22. November bis 1. Dezember 2021 – eine Verlängerung beider Zeiträume ist zu erwarten)
Neue Fristen: Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, 14 Tage rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit möglich. Die Frist endet mit Ablauf des 14. Tages nach Beginn der Kurzarbeit.
Das verpflichtende Beratungsgespräch und die damit verbundene 3-wöchige Vorlaufzeit für Betriebe die in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2021 (Phase 4) nicht in Kurzarbeit waren und nun neuerlich in die Kurzarbeit eintreten entfällt.
Hinweis: Die Antragstellung erfolgt in diesen Fällen ebenfalls direkt über das eAMS-Konto. Bis die AMS-Richtlinien-Änderung inhaltlich und technisch umgesetzt ist, ist bei der Antragsstellung in diesen Fällen im eAMS-Konto "Beratungsverfahren abgeschlossen" anzukreuzen.
Es entfällt die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch SteuerberaterInnen, Wirtschaftsprüfer und gewerbliche Bilanzbuchhalter bestätigen zu lassen in folgenden Fällen:
- für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns (in OÖ vorläufig von 15. November bis 5. Dezember 2021) beantragen,
- für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen, deren Kurzarbeit während des Lockdowns beginnt (Eine Liste der direkt betroffenen Branchen im Sinne der Kurzarbeits-Richtlinie finden Sie hier)
Erhöhte (100 Prozent) Beihilfe: Bei direkter Lockdown-Betroffenheit (siehe Liste) steht die Beihilfe in der Höhe von 100 Prozent bis 31. Dezember 2021 zu. Direkt vom Lockdown betroffene Betriebe sollten die Kurarbeit daher vorläufig lediglich bis 31. Dezember 2021 beantragen, um den Anspruch auf die volle Beihilfenhöhe sicherzustellen.
Änderungsbegehren für bereits laufende Kurzarbeitsbegehren:
- Direkt vom Lockdown betroffene Betriebe können bis 31. Dezember 2021 ein "Änderungsbegehren" (dessen Laufzeit vorerst bis maximal 31. Dezember 2021 dauert) einbringen, um das laufende Begehren anzupassen.
- Die Erhöhung der Ausfallsstunden auf bis zu 90 Prozent der bisherigen Normalarbeitszeit können vom Unternehmen bis zum Ende des aktuellen Kurzarbeitszeitraumes beantragt werden.
Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90 Prozent ist erst im Nachhinein möglich, das heißt im Begehren ist der Arbeitsausfall mit genau 90 Prozent zu beantragen. Eine Überschreitung des Arbeitszeitausfalls von 90 Prozent ist nur dann zulässig, wenn diese auf ein verordnetes Betretungsverbot zurückgeht und in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.
Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50 Prozent der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für alle Unternehmen für die Monate November und Dezember 2021.
» Weitere Informationen zur Kurzarbeit der WKO
» Weitere Kurzarbeitsinformationen des AMS
Derzeit liegt noch keine verbindliche neue AMS-Kurzarbeits-Förder-Richtlinie vor, sobald dieses verfügbar ist (voraussichtlich noch diese Woche), werden wir über weitere Detailinformationen informieren.
Kriterienliste für Öffnungsmöglichkeiten im Lockdown
Wir haben eine Kriterienliste erstellt aus der ersichtlich ist welche Betriebe offen halten dürfen und welche schließen müssen. In dieser Liste kann sich aufgrund von Branchenverhandlungen noch etwas ändern.
Zum Beispiel konnte der Einrichtungsfachhandel im Hinblick auf die Zulässigkeit von Einrichtungsplanungsgesprächen während des Lockdowns mit den Tischlern gleichgestellt werden. Vorgaben wie 2G und Maskenpflicht sind einzuhalten. Eine generelle Öffnung der Verkaufsfläche ist untersagt. Die Branchenvertretung empfiehlt die Beratungsgespräche mittels vorheriger Einzelterminvereinbarung zu organisieren.
Unterstützungsmaßnahmen für Lockdown Betriebe
Hier geht’s zum Überblick zu den geplanten Unterstützungsmaßnahmen. Sobald die Anträge gestellt werden können, werden wir informieren.
Stand: Montag, 22. November, 16:00 Uhr
Welche Unternehmen müssen im Lockdown geschlossen bleiben? Welche Unternehmen dürfen öffnen?
Aufgrund der 5. COVID-19-Notmaßnamenverordnung (5. COVID-19-NotMV) ist seit Montag, 22. November 2021 insbesondere das Betreten (inklusive des Verweilens) und das Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren, von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, von Freizeiteinrichtungen und von Kultureinrichtungengrundsätzlich untersagt. Die 5. COVID-19-NotMV sieht einenKatalog an Ausnahmen vor. Eine Übersicht, welche Unternehmen aufgrund der 5. COVID-19-NotMV geschlossen bleiben müssen bzw welche Unternehmen offenbleiben dürfen finden Sie online in der "Kriterienliste".
Die wichtigsten Informationen zum Thema finden Sie auch unter wko.at/corona.
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Serviceplattform openhotels.at
Bereits in den letzten Lockdowns hat die WKÖ - Fachverband Hotellerie - auf openhotels.at eine Serviceplattform online gestellt, auf der Unternehmen und Privatpersonen unkompliziert nach geöffneten Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Appartements) in ganz Österreich suchen können.
Ebenso können sich gewerbliche Beherbergungsbetriebe dort registrieren, wenn Sie für erlaubte Zwecke, beispielsweise für Schlüsselarbeitskräfte von Unternehmen, Zimmer zur Verfügung stellen wollen. Die Registrierung erfolgt rasch und unkompliziert per E-Mail-Adresse und Passwort. Die Eingabe von Kontaktdaten und Informationen zum Betrieb nimmt nur ein paar Minuten in Anspruch: Registrierung
Kundenplattform lieferserviceregional.at
Jetzt in der Region aufzeigen und Kunden gewinnen. Lieferserviceregional.at steht wieder aktuell zur Verfügung. Also rasch registrieren oder wenn man schon dabei ist, rasch aktualisieren.
Stand: Sonntag, 21. November, 21:00 Uhr
durch die Kundmachung der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV) wurde ein bundesweiter Lockdown für vorerst 10 Tage verhängt. » Zur Notmaßnahmenverordnung
Politisch wurde angekündigt, dass der bundesweite Lockdown in dieser Form bis zumindest zum Ablauf des 12. Dezember 2021 geplant ist. Seitens der OÖ Landesregierung wurde eine Dauer bis zumindest zum Ablauf des 17. Dezember 2021 angekündigt.
Die wichtigsten Bestimmungen der 5. COVID-19-NotMV zusammengefasst:
- Allgemeine Informationen - Maskenpflicht
- Ausgangsregelungen
- Kundenbereiche
- 3G am Arbeitsplatz
- Sonderbestimmungen Gastronomie
- Sonderbestimmungen Beherbergungsbetriebe
- Sportstätten
- Sonderbestimmungen für weitere Bereiche
- Sonstige Zusammenkünfte
- Weitere Detailinformationen
Allgemeine Informationen - Maskenpflicht
Bei sämtlichen Zusammenkünften, dies gilt auch an Arbeitsorten und Betriebsstätten, ist darauf zu achten, dass – insbesondere beim Betreten und Verlassen - ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten wird.
Beim zulässigen Betreten von Kundenbereichen, Innenbereichen öffentlicher Orte sowie in Massenbeförderungsmittel gilt eine generelle FFP2-Maskenpflicht.
Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gilt für alle Insassen ebenfalls eine FFP2-Maskenpflicht. (Stichwort: Fahrgemeinschaften, Firmen-KFZ)
Hinweis Gültigkeit Impfnachweis: Mit 6. Dezember 2021 tritt voraussichtlich eine neue Gültigkeitsdauer von Impfnachweisen in Kraft. Ab diesem Stichtag werden Impfnachweise nur mehr 270 - anstatt bisher 360 Tage - anerkannt.
Strafbestimmungen: Verstöße gegen die 5. COVID-19-NotMV werden primär mit Verwaltungsstrafen gemäß § 8 des COVID-19-Maßnahmengesetzes sanktioniert.
Ausgangsregelungen
Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches bzw. der Aufenthalt außerhalb des eigenen Wohnbereiches ist insbesondere zu folgenden wirtschaftsrelevanten Zwecken zulässig:
- für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
TIPP: Nutzen Sie in diesem Zusammenhang das WK-Muster "Bestätigung des Arbeitgeber für Ausgangsregelungen". » Download Musterdokument (docx)
- zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von bestimmten ausgenommen Betriebsstätten (zB Lebensmittelhandel – siehe Auflistung Kundenbereiche)
- zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Leben
- zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (zB Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen)
- Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (dazu zählen auch COVID-Impfungen und -testungen)
- zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (zB Spaziergänge, Joggen etc.)
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (inkl. Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper, mündliche Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden)
- zur Teilnahme an bestimmten erlaubten Zusammenkünften (Aufzählung zulässige Zusammenkünfte siehe § 14 der 5. COVID-19-NotMV)
Kundenbereiche
Folgende Betriebsstätten und Kundenbereiche sind explizit vom Betretungsverbot ausgenommen:
- Apotheken,
- Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
- Drogerien und Drogeriemärkte,
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen,
- Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- veterinärmedizinische Dienstleistungen,
- Verkauf von Tierfutter,
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
- Notfall-Dienstleistungen,
- Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
- Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
- Banken,
- Anbieter von Postdienstleistungen und Anbieter von Telekommunikation,
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
- den öffentlichen Verkehr,
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
- Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
- Abfallentsorgungsbetriebe,
- KFZ- und Fahrradwerkstätten.
Waren, die dem typischen Warensortiment der 21 aufgezählten Geschäftsbereiche entsprechen, dürfen auch im Rahmen von Märkten im Freien angeboten werden. (Auch hier gilt eine FFP2-Maskenpflicht!)
Zulässigkeit von „click & collect“ bzw. Abhol- und Liefer-Service:
Der private Wohnbereich darf zum Erwerb und zur Abholung von vorbestellten Waren verlassen werden. Zur Abholung dieser Waren darf der Kundenbereich betreten werden, wobei eine FFP2-Maske zu tragen ist.
Die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken ist zulässig. Diese Speisen und Getränke dürfen jedoch nicht im Umkreis von 50 Meter der ausgebenden Betriebsstätte konsumiert werden.
Zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen dürfen Kunden den Kundenbereich nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
Die Erbringung von sonstigen nicht körpernahen Dienstleistungen wie beispielsweise Paket- und Lieferdienste gilt bei Kundenkontakt eine FFP2-Maskenpflicht.
Ausnahmeregelung für B2B-Bereich:
Das Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels zum Erwerb von Waren im Rahmen von zweiseitigen unternehmensbezogenen Geschäften (B2B) ist zulässig. Das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für zumindest zweiseitig unternehmensbezogene (B2B) Geschäfte.
Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
- Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
- Personen haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine FFP2-Maske zu tragen.
- Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Die Benützung von Reisebussen im Gelegenheitsverkehr umfasst nicht den Werkverkehr(Arbeitnehmertransporte bzw. Spitzensportler). Untersagt ist daher insbesondere die Benützung von Reisebussen zu touristischen Zwecken.
WICHTIG: Beim Betreten von sämtlichen zulässigen Kundenbereichen und bei der Abholung gilt eine generelle FFP2-Maskenpflicht.
Ort der beruflichen Tätigkeit:
Die Verordnung enthält eine generelle Empfehlung, dass - sofern dies die Art der Tätigkeit zulässt - die Tätigkeit vorübergehend im Home-Office ausgeübt werden soll.
Hinweis: Es besteht kein einseitiger Rechtsanspruch auf Home-Office, sondern ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zu vereinbaren.
TIPP: Nutzen Sie das umfangreiche Informations- und Beratungsangebot der Wirtschaftskammer zum Thema Home-Office.
Beim Betreten von Arbeitsorten ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglas und sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würde, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
3G am Arbeitsplatz
Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.
» WKO-FAQ’s zu "3G am Arbeitsplatz"
» FAQ des Arbeitsministerium zu "3G am Arbeitsplatz"
ACHTUNG: In Oberösterreich gilt voraussichtlich beginnend mit 5. Dezember 2021, 0 Uhr, aufgrund der 3. Oö COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung in bestimmten sensiblen Bereichen - sofern Sie nicht aufgrund der COVID-19-NotMV geschlossen sein müssen - eine 2,5G-Pficht. Dies gilt beispielsweise für Mitarbeiter, die im Rahmen von Abhol-Service-Angeboten in der Gastronomie tätig sind.
Sonderbestimmungen Gastronomie
Das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes ist grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen sind - neben dem erwähnten zulässigen Abhol- und Lieferservice - folgende Bereiche:
- Gastgewerbebetriebe in Kranken- und Kuranstalten
- Gastgewerbetriebe in Alten-/Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Gastgewerbebetriebe in Betreuungseinrichtungen für Kinder, Schulen und Kindergärten
- Gastgewerbebetriebe in Betrieben (Betriebsküchen)
Sofern diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebszugehörige genutzt werden.
Die Ausspeisung von Speisen und Getränken ist auch in Beherbergungsbetrieben für erlaubte Beherbergungsgäste zulässig.
Der Betreiber hat jedoch sicherzustellen, dass die Konsumation nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle und nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erfolgt. Zudem sollte die Konsumation in Beherbergungsbetrieben tunlichst in der Wohneinheit erfolgen.
Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Gemäß § 16 der 5. COVID-19-NotMV ist der Betreiber derartiger Betriebsstätten verpflichtet, von Personen die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten dieKontaktdaten zu erheben.
Sonderbestimmungen Beherbergungsbetriebe
Das Betreten von Betriebsstätten des Beherbergungsgewerbe ist grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen sind für die unbedingt erforderliche Dauer der Beherbergung:
- Personen die sich zum Lockdown-Beginn (22. November 2021, 0 Uhr) bereits in der Beherbergung befinden
- Zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen
- Aus unaufschiebbaren beruflichen Gründe
- Zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses
- Durch Kurgäste und deren Begleitpersonen in einer Kuranstalt
- Durch Patienten und deren Begleitpersonen in eine Rehabilitationsanstalt
- Durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken
Der Betreiber darf Gäste zudem nur einlassen, wenn ein gültiger 3G-Nachweis erbracht wird. In sämtlichen allgemein zugänglichen Bereichen gilt zudem FFP2-Maskenfplicht.
Gemäß § 16 der 5. COVID-19-NotMV ist der Betreiber derartiger Betriebsstätten verpflichtet, von Personen die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten die Kontaktdaten zu erheben.
Sportstätten
Das Betreten von Sportstätten ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen gibt es insbesondere für den Spitzensport. Detailinformationen zu den diesbezüglichen Ausnahmeregelungen sind in § 11 der 5. COVID-19-NotMV festgelegt.
Sonderbestimmungen für weitere Bereiche
Die §§ 12 und 13 der 5. COVID-19-NotMV sehen Sonderbestimmungen für Alten-/Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Kranken- und Kuranstalten sowie sonstige Orte an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden vor.
Auch an Orten an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt eine generelle FFP2-Maskenpflicht. Kann das Trägen der Maske aufgrund der Behandlung nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
Sonstige Zusammenkünfte
Aus Sicht der Wirtschaft sind insbesondere folgende Bestimmungen der Verordnung für die Zulässigkeit von sonstigen Zusammenkünften relevant:
Zulässig sind ausnahmsweise folgende (wirtschaftsrelevante) Zusammenkünfte:
- Unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten wurden können (FFP2-Maskenpflicht oder 2G-Nachweis sämtlicher Teilnehmer)
- Unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist (FFP2-Maskenpflicht oder 2G-Nachweis sämtlicher Teilnehmer)
- Unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz, sofern diese nicht in digitaler Form abgehalten werden können (FFP2-Maskenpflicht oder 2G-Nachweis sämtlicher Teilnehmer)
- Begräbnisse (FFP2-Maskenpflicht oder 2G-Nachweis sämtlicher Teilnehmer)
- Autokinos, -theater etc. (FFP2-Maskenpflicht für Personen aus verschiedenen Haushalten)
- Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen (FFP2-Maskenpflicht oder 2G-Nachweis sämtlicher Teilnehmer)
Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern diese in elektronischer Form nicht abgehalten werden können.
Weitere Detailinformationen
» WKO-Coronainfo-Seite mit regelmäßigen Updates
» Informationen zu den aktualisierten Wirtschaftshilfen
» AMS-Informationen zur Corona-Kurzarbeit
» Informationen des Gesundheitsministerium über die aktuellen Maßnahmen
» FAQ des Gesundheitsministerium
Stand: Freitag, 19. November, 14:20 Uhr
Sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer,
ab Montag 22. November 2021 kommt für 20 Tage ein Lockdown in ganz Österreich, für alle.
- Das bedeutet wir organisieren rasch Unterstützungsmaßnahmen. Eine Erstinformation zu den Wirtschaftshilfen gibt es bereits vom Ministerium. » Weitere Informationen
- Wir starten am Dienstag mit einer Kampagne und richten uns an die OÖ Bevölkerung die regionalen Betriebe nicht zu vergessen.
- Und wir werden, sobald die Verordnung da ist, im Detail informieren.
Bitte Durch- und Zusammenhalten!
Im heutigen Newsletter informieren wir auch aus Aktualitätsgründen zum Thema Kurzarbeit und wir stellen mehrsprachige Informationen des Landes OÖ zum Thema Impfung zur Verfügung.
Kurzarbeit - Update zur geplanten "Lockdown Kurzarbeit“
Der bevorstehenden Lockdown erfordert in vielen Bereichen eine neuerliche Inanspruchnahme der Corona-Kurzarbeit. Nutzen Sie dieses Instrument, um Ihre Arbeitskräfte nachhaltig im Unternehmen zu halten, damit ein erfolgreicher Re-Start nach dem Lockdown möglich ist!
Die Wirtschaftskammer befindet sich bereit in intensiver Abstimmung mit dem AMS, um die Abwicklung der Lockdown-Bestimmung abzustimmen.
WICHTIG: Für Betriebe die aufgrund der "Lockdown-Verordnung" geschlossen werden müssen, wird es die Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung geben! Sie können daher bereits heute Personaldispositionen für kommende Woche treffen und die Kurzarbeit erst zu einem späterem Zeitpunkt beantragen. (Über diesbezügliche Details und Fristen werden wir ehest möglich informieren!)
Wie bei vorherigen Lockdown-Situationen wird zudem neuerlich die Einführung eines vereinfachten Bewilligungsverfahren angestrebt.
Betriebe die sich bereits in Kurzarbeit befinden, aufgrund des Lockdown jedoch eine Anpassung der Arbeitszeit-Reduktion erforderlich ist, können dies im Rahmen eines "Änderungsbegehren" beim AMS einbringen. Für den gesamten beantragten Kurzarbeitszeitraum ist eine Durchrechnung der bewilligten Ausfallszeit zulässig.
Weitere Detailinformationen werden zeitnah unter https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html bzw. www.ams.at und ergänzende Corona-Chefinfo-Beiträge zur Verfügung gestellt.
Mehrsprachige Informationen zur Schutzimpfung:
» Bosnisch
» Englisch
» Französisch
» Kroatisch
» Tschechisch
» Türkisch
» Rumänisch
» Serbisch
» Ungarisch
Stand: Donnerstag, 18. November, 16:15 Uhr
Die aktuellen Informationen der Landesregierung kündigen einen Lockdown in OÖ für Montag 22. November 2021 an. Heute abends wird es noch eine Pressekonferenz dazu geben und für morgen ist mittags eine Presseinformation der Bundesregierung geplant.
Wir sind bereits in Verhandlungen auf Bundes- und Landesebene betreffend rascher und unbürokratischer Förder- und Unterstützungshilfen für betroffene Branchen und Betriebe.
Im heutigen Newsletter sind weiters folgende Themen aufbereitet:
- Ruhendlegung AKM - Lizenzentgelte
- Klarstellungen zu Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz
- Eckpunkte zur neuen Richtlinie für das Förderprogramm "Betriebliches Testen"
Ruhendlegung AKM - Lizenzentgelte
- Bei allen Branchen, deren Betriebsstätten aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmen der Bundes- oder Landesregierungen nicht betreten werden dürfen und daher geschlossen sind, stellt die AKM selbsttätig alle betroffenen Lizenzverträge mit Beginn der Schließung ruhend (dies entspricht einer Aussetzung des AKM-Lizenzvertrages), ohne dass eine Meldung durch den Betrieb an die AKM notwendig ist. Für den Zeitraum der verordneten Schließung fällt kein AKM-Lizenzentgelt an!
- AKM-Lizenzentgelte, die im Voraus verrechnet und von betroffenen Betrieben für den Zeitraum der verordnenden Schließung bereits bezahlt wurden, werden durch die AKM automatisch als Gutschrift bei der nächsten Rechnung berücksichtigt. Hierfür ist seitens der Kunden nichts weiter zu veranlassen, außer den Zugang der Gutschrift auf der nächsten Rechnung zu kontrollieren.
- Betriebe aus anderen Branchen, die selbst entscheiden können, ob und in welcher Form der Betrieb geöffnet ist, sollten sich im Falle einer Betriebsschließung betreffend ihres AKM-Lizenzvertrages an ihre zuständige AKM-Geschäftsstelle wenden, damit auch diese Verträge ruhend gestellt werden und keine weiteren Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines laufenden AKM-Lizenzvertrages entstehen.
Achtung: Falls Sie entscheiden Ihren Betrieb über den Zeitraum der gesetzlich verordneten Schließung hinaus weiter geschlossen zu halten, wenden Sie sich bitte zeitnah direkt an Ihre AKM-Geschäftsstelle bzw. AKM-Ansprechpartner, damit der AKM-Lizenzvertrag Ihres Betriebes weiter ruhend gestellt wird, und somit auch weiterhin keine Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines laufenden AKM-Lizenzvertrages für Sie entstehen.
» Ihre zuständige AKM-Geschäftsstelle und Ansprechperson finden
Hinweis: Diese Regelung betrifft nicht die GIS-Gebühren!
Wir bedanken uns bei der AKM für die Unterstützung und Zusammenarbeit!
Bei Rückfragen steht Ihnen auch das Team des Veranstalterverbandes Österreich www.vvat.atzur Verfügung!
Klarstellungen zu Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz
Der Verfassungsgerichtshof hat in zwei jüngst veröffentlichten Entscheidungen wichtige Klarstellungen zu Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz getroffen: Anders als zuvor das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich judiziert hat, setzt der Entschädigungsanspruch nicht zwingend eine Absonderung durch Bescheid voraus, sondern kommt auch bei telefonisch durch einen Mitarbeiter der für Absonderungsanordnungen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Frage.
Dabei ist zu unterscheiden, ob die Aussage am Telefon als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit sofortigem Befolgungsanspruch erging oder als bloße Empfehlung.
Im Zweifel ist nach dem Verfassungsgerichtshof davon auszugehen, dass Telefonanrufe durch die für Absonderungen zuständige (Abteilung der) Bezirksverwaltungsbehörde verbindliche Anordnungen, deren Nichtbefolgung auch sanktionsbewehrt ist, zum Gegenstand haben, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dagegen sprechen.
Kein Anspruch auf Entschädigung besteht hingegen auf Grund einer freiwilligen Absonderung nach telefonischer Empfehlung durch einen – nicht einem zuständigen Organe bzw einer befugten Behörde zuzurechnenden – Mitarbeiter vom Bürgerservice der "Gesundheitsnummer 1450".
Eckpunkte zur neuen Richtlinie für das Förderprogramm "Betriebliches Testen"
Angesichts der Einführung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz, die weiterhin die Gültigkeit von Antigen- und PCR-Tests vorsieht, ist es uns besonders wichtig, dass die Testungen in Betrieben weiterhin durch eine Förderung unterstützt werden. Gemeinsam mit dem BMDW und BMSGPK haben wir auch eine praktikable Lösung für PCR-Gurgeltests erarbeitet.
Wie bereits mitgeteilt, wurde die Förderung für "Betriebliches Testen" bis Jahresende 2021 verlängert. Mittlerweile liegt uns auch ein Entwurf der aktualisierten Förderrichtlinie vor. Die dafür notwendigen gesetzlichen Grundlagen und auch die offizielle Veröffentlichung der Förderrichtlinie selbst erwarten wir bis Mitte Dezember. Sobald es nähere Informationen gibt, werden wir diese auf unserer Website wko.at/betriebe-testen veröffentlichen.
Die aktualisierte Förderrichtlinie wird rückwirkend mit 1. Oktober 2021 gültig sein und folgende Neuerungen enthalten:
- Ab dem 4. Quartal (1.10.2021 – 31.12.2021) sind Pooling-Tests förderfähig.
- Ab dem 4. Quartal werden PCR-Gurgeltests in folgender – erleichterter – Form gefördert:
- Die Überprüfung der Identität sowie die eindeutige Probenzuordnung muss sichergestellt sein.
- Es ist keine medizinische beaufsichtigende Stelle notwendig.
- Es ist kein abstrichnehmendes Personal notwendig, jedoch ist bei Gurgeln auf etwaige Aerosolbildung Bedacht zu nehmen.
- Das Standard-Formular muss nicht ausgefüllt werden. Stattdessen muss das Labor eine Bestätigung über die Anzahl der ausgestellten Testbestätigungen bereitstellen.
- Um eine Förderung bei der aws einreichen zu können, ist die Rechnung über die gekauften PCR-Testkits bzw. die Testpakete aufzubewahren sowie diequartalsweise Bestätigung des Labors oder der Einrichtung nach § 28c EpiG über die Anzahl der für den Förderwerber ausgestellten Testbestätigungen.
- Für Antigen-Tests und PCR-Tests mit Abstrichnahme gelten die bereits bekannten Rahmenbedingungen weiter, mit folgender Klarstellung:
- Die Beobachtung der Probenahme bei Antigen-Tests zur Eigenanwendung kann durch geeignete Angehörige des Betriebes erfolgen, die von der medizinisch beaufsichtigenden Stelle entsprechend unterwiesen worden sind.
- Die in Entsprechung der Förderrichtlinie ausgestellten Testnachweise gelten als 3G Nachweis.
- Die Anträge für das 4. Quartal können von 11. Jänner bis 18. Februar 2022eingereicht werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an testen@wko.at.
Stand: Mittwoch, 17. November, 15:15 Uhr
- 3G am Arbeitsplatz: SV-rechtliche Behandlung von entgeltfreien Zeiten
- Arbeitsrecht: Verlängerung telefonische Krankschreibung
- Klarstellung: "Erleichterung Testpflicht"
- Ab 22. November: 2,5G-Nachweis für Einreise nach Österreich
- 2,5G-Regel – bei beruflich bedingten Nächtigungen in Bayern!
3G am Arbeitsplatz: SV-rechtliche Behandlung von entgeltfreien Zeiten
In Fällen in denen Dienstnehmer mangels 3G-Nachweis nicht befugt sind ihre Tätigkeit auszuüben, kann es zu entgeltfreien Zeiten kommen. Daraus resultieren verschiedene Fragen wie derartige Zeiten sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind bzw. wie derartige entgeltfreie Zeiten in der Lohnverrechnung korrekt zu administrieren sind.
Detaillierte Erläuterungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu dieser Thematik finden Sie hier.
Die arbeits- und sozialrechtlichen WK-FAQ’s zu "3G am Arbeitsplatz" finden Sie hier.
Arbeitsrecht: Verlängerung telefonische Krankschreibung
Aufgrund der aktuellen Pandemie-Entwicklung verlängert die ÖGK die Zulässigkeit der telefonische Krankschreibung durch befugte Medizinerinnen und Mediziner bis vorläufig Ende Februar 2022. Ursprünglich war diese Maßnahme mit Ende des Jahres befristet.
Klarstellung: "Erleichterung Testpflicht"
In unserem Corona-Newsletter vom 16. November 2021 wurde über eine Novelle des § 20 Ziffer 12 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung berichtet. In diesem Zusammenhang folgende Klarstellung:
Dieses Novelle bedeutet nicht, dass "Antigen-Selbsttests" (Wohnzimmer-Tests) für den 3G-Nachweis am Arbeitsplatz wieder zugelassen wurden! Grundsätzlich gilt derzeit in Oberösterreich eine flächendeckende "3G-Pflicht am Arbeitsplatz". Ungeimpfte Beschäftigte können den Testnachweis derzeit sowohl in Form eines PCR-Test als auch in Form eines (behördlich anerkannten!) Antigentests erbringen.
Ein verpflichtender PCR-Test (inkl. FFP2-Maskenpflicht) ist aktuell für Beschäftigten in folgenden Bereichen vorgesehen, wenn sie keinen 2G-Nachweis erbringen:
- Nachtgastronomie (Clubs, Diskotheken), Après Ski und andere Arbeitsorte gem. § 6 (2) 5.COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung,
- Veranstaltungen mit über 250 Teilnehmern. (derzeit in OÖ nur sehr eingeschränkt zulässig!)
- mobile Pflege- und Betreuung,
- Krankenanstalten,
- Alten-, Pflegeheime und stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
Die 3. Oö COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung sieht vor, dass ab 5. Dezember 2021 in sensiblen und kontakt-intensiven Bereichen (zB Gastronomie etc.) ein 2,5G-Regel zur Anwendung kommt. In diesen Bereichen werden voraussichtlich ab 5. Dezember 2021 keine Antigentests mehr zulässig sein.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen jedoch ist damit zu rechnen, dass die COVID-Maßnahmen-Verordnungen auf Bundes- und Landesebene bis dahin neuerlich novelliert werden. Wir werden über sämtliche Novellen zeitnah informieren.
Ab 22. November: 2,5G-Nachweis für Einreise nach Österreich
Aufgrund der hohen Infektionszahlen werden die Einreisebestimmungen in Österreich verschärft.
- Neustrukturierung der Testnachweise:
Künftig ist nur mehr ein PCR-Test als Test im Sinne der COVID-19-EinreiseVO gültig! Es bleibt bei einerGültigkeitsdauer von 72 Stunden. Die Kosten sind selbst zu tragen. Die Möglichkeit von Antigentests und Antigentests zur Eigenanwendung werden gestrichen.
Ausnahme für den regelmäßigen Pendlerverkehr:
Bei Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mind. 1x monatlich) zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt auch ein Ergebnis eines Antigentests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (3G Nachweis). Ausdrücklich ausgenommen sind Antigentestes zur Eigenanwendung. Die Probenahme darf im Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen!
- Streichung des "Nachweises über neutralisierende Antikörper":
Bisher waren Nachweise über neutralisierende Antikörper (nicht älter als 90 Tage) bei der Einreise aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko der Anlage 1 und bei der Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten als Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr (3G Nachweis) anerkannt. Diese Möglichkeit wurde nun aus der COVID-19-Einreiseverordnung gestrichen. Ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion ist weiterhin als 3G-Nachweis gültig.
» Informationen zu den aktuell gültigen COVID-Bestimmungen in Österreich
2,5G-Regel – bei beruflich bedingten Nächtigungen in Bayern!
Durch die jüngste Änderung der bayrischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt nun für beruflich bedingte Nächtigungen doch die 2,5-G-Regel (PCR-Test). Allerdings kann ein Hotel etc. aufgrund seines Hausrechts trotzdem 2G auch für beruflich bedingte Übernachtungen anwenden. Zur eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen deshalb, vor beruflichen Reisen direkt beim jeweiligen Hotel diesbezüglich anzufragen.
» Aktuelle Infos zu den geltenden COVID-Bestimmungen in Deutschland
Stand: Dienstag, 16. November, 16:45 Uhr
Erfreulicherweise gibt es Erleichterungsschritte beim Testnachweis am Arbeitsplatz.
- Erleichterung bei Testnachweisen am Arbeitsplatz
- Kurzarbeit - Sonderbestimmungen für "Lockdown-Betriebe"
Erleichterung bei Testnachweisen am Arbeitsplatz
Angesichts der eingeschränkten PCR-Testmöglichkeiten wurde mit sofortiger Wirkung eine neue Ausnahmeregelung erreicht:
- Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein PCR-Test wegen mangelnder Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, reicht für Mitarbeiter und Betreiber ausnahmsweise auch ein Antigentest als Nachweis für 3G bzw. 2,5G am Arbeitsplatz.
- Neue Rechtsgrundlage: In § 20 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde durch die heutige Kundmachung eine neue Ziffer 12 eingefügt.
Kurzarbeit - Sonderbestimmungen für "Lockdown-Betriebe"
Die 3. Oö COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung verhängt für gewisse Betriebe eine temporäre Betriebsschließung bis vorerst 5. Dezember 2021. Von dieser behördlichen Schließung sind gemäß § 3 Abs 2 der Landes-Verordnung Betriebsstätten des Gastgewerbes, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, betroffen.
Für Betriebe die von diesen behördlichen Maßnahmen direkt betroffen sind und der ÖNACE 2008 Klassifikation 56.30-1 (Bars und Diskotheken) zuzurechnen sind, gelten aktuell gesonderte Kurzarbeits-Bestimmungen:
Im Zusammenhang mit den verordneten behördlichen Schließungen möchten wir insbesondere auf folgende verbindlichen Fristenhinweisen:
Das Kurzarbeits-Begehren ist binnen 2 Wochen nach dem gewünschten Kurzarbeitsbeginn via eAMS-Konto einzubringen. Eine Antragsstellung innerhalb dieser Frist ermöglicht eine Fristwahrung mittels eines Verbesserungsauftrags durch das AMS mit einer neuen Frist über diesen 2-Wochen-Frist hinaus, in der sämtliche erforderlichen Dokumente (Zustimmung Sozialpartner etc.) nachgereicht werden können.
Die Frist zur Begehrensstellung für Unternehmen mit Sitz in Oberösterreich, die die Kurzarbeit (die Verlängerung) zwischen 15. November 2021 und 5. Dezember 2021 beginnen, endete mit Ablauf des 14. Tages nach Beginn der Kurzarbeit spätestens daher mit Ablauf des 19. Dezember 2021. Ein Änderungsbegehren um Erhöhung des Maximalrahmens für Ausfallstunden auf über 50 Prozent können von solchen Unternehmen bis Ende des aktuellen Kurzarbeitszeitraumes eingebracht werden.
Momentan betrifft diese Regelung ausschließlich Betriebsstätten des Gastgewerbes in Oberösterreich, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist (sprich Diskotheken etc.), und bei denen eine temporäre behördliche Betriebsschließung angeordnet wurde. In allen anderen Branchen kann vom AMS keine Fristwahrung genehmigt werden.
Aufgrund der aktuellen Beihilfen-Richtlinie haben Kurzarbeitsbetriebe die von einer behördlichen Schließung betroffen sind – vorläufig bis 31. Dezember 2021 - Anspruch auf 100 Prozent Kurzarbeitsbeihilfe. Über weitere Detailinformationen werden wir Sie in Abstimmung mit dem AMS auf dem Laufenden halten.
Stand: Montag, 15. November, 16:00 Uhr
Die neuen Verordnungen auf Bundesebene und Landesebene sind von unseren Expertinnen und Experten in der WKOÖ aufbereitet worden.
Unsere Verhandlungen mit Bund und Land zeigen auch erste Erfolge hinsichtlich weiterer Unterstützungsgelder für betroffenen Branchen und Betriebe.
Wir bleiben dran!
PS: bitte im Newsletter unten auch die aktuellen Infos zu den Einreiserichtlinien nach Deutschland beachten.
Update: Neue COVID-Schutzmaßnahmen ab 15. November 2021
Überblick über die wichtigsten Neuerungen:
- "Lockdown für Ungeimpfte": Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches ist nur mehr mit einem "2G-Nachweis" zulässig. Konkret sind von den Ausgangsbeschränkungen jene Personen betroffen, die weder über ein gültiges Impfzertifikat verfügen noch nachweisen können, in den letzten 180 Tagen eine Corona-Infektion überwunden zu haben.
- Die aus Sicht der Wirtschaft wichtigsten Ausnahmen
- Ausübung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildungszwecke sofern diese erforderlich sind
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (zB Lebensmitteleinkauf)
- Davon ausgenommen sind auch Kinder unter 12 Jahren (Auch der Corona-Testpass für schulpflichtige Schüler wird weiterhin dem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche).
- Weiterhin gilt die Übergangsfrist für den 2G-Nachweis, d.h. in diesem Zeitraum gilt eine Erst-Impfung in Kombination mit einem PCR-Test als Eintrittsnachweis - somit bedarf es in der Übergangsfrist noch keiner Vollimmunisierung.
Weitere Ausnahmen siehe: § 2 Abs 1 der 5. COVID-19-SchuMaV
- "Betreten von Kundenbereichen": Kundenbereiche dürfen grundsätzlich nur mehr mit einem "2G-Nachweis" betreten werden. Die Verordnung sieht insgesamt 21 Ausnahmen vor (zB Apotheken, Lebensmittelhandel, Banken, Drogerien etc. – weitere wichtige ausgenommen Bereiche siehe § 5 Abs 2 der 5. COVID-19-SchuMaV)
- Maskenpflicht in Kundenbereichen: Auch in Kundenbereichen gilt eine generelle FFP2-Maskenpflicht für Kunden und Dienstnehmer.
- Maskenpflicht in Kundenbereichen: Auch in Kundenbereichen gilt eine generelle FFP2-Maskenpflicht für Kunden und Dienstnehmer.
- "Ort der beruflichen Tätigkeit": Es gilt die "3G-Regelung" und eine grundsätzliche Maskenpflicht. Ausnahmen von dieser FFP2-Maskenpflicht sind zulässig, wenn durch "sonstige geeignete Schutzmaßnahmen" (zB Trennwände, Einzelbüro etc.) das Infektionsrisiko minimiert werden kann
VORSICHT: Strengere Regelungen (ua. 2G-Pflicht) gilt in besonders sensiblen Bereichen wie beispielsweise Alten- und Pflegeheimen oder auch bei mobilen Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
ACHTUNG VERLÄNGERUNG ÜBERGANGSFRIST: Die Einführung einer 2,5G-Pflicht für Dienstnehmer am Arbeitsplatz in besonders sensiblen Bereichen (Gastro, Beherbergung, Freizeit- und Kultureinrichtungen etc.) konnte auf Betreiben der Wirtschaftskammer vom 22. November auf Beginn 5. Dezember 2021, 0 Uhr, verschoben werden!
- Sonderregelungen "Zusammenkünfte" und "Veranstaltungen":
- Bis zum Ablauf des 5. Dezember 2021 sind in Oberösterreich Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern grundsätzlich untersagt.
- Von dieser Personengrenze ausgenommen sind insbesondere:
- Vereinstätigkeiten für Mitglieder
- Einrichtungen der Erwachsenenbildung
- Einrichtungen zur Sportausübung (siehe Sonderregel: Sport-/Fitnessbetriebe)
- Die wichtigsten "Faustregeln" in diesem Zusammenhang:
- Auch bei derartigen Zusammenkünften gilt generell eine "2G-Regel"
- Zulässige Zusammenkünfte ab 51 Teilnehmer sind anzeigepflichtig
- Zulässige Zusammenkünfte ab 251 Teilnehmer sind bewilligungspflichtig
- In geschlossenen Räumen besteht FFP2-Maskenpflicht
- Ausnahmeregel "Spitzen- und Berufssport":
- Sofern in den Sportstätten durch bauliche und organisatorische Maßnahmen (zB feste Sitzreihen bzw. zugewiesene Sitzplätze) sichergestellt ist, dass es zu keiner Durchmischung oder Interaktion der Kunden/Besucher kommt, ist das Abhalten von derartigen Zusammenkünften über 25 Teilnehmer zulässig.
- Sonstige Ausnahmeregelungen: Die verschiedenen Verordnungen sehen weitere Ausnahmen, wie beispielsweise für Begräbnisse bzw. erforderliche Zusammenkünfte für berufliche Zwecke vor, auf die eine Limitierung der 25 Teilnehmergrenze und gegebenenfalls andere Regelungen nicht zur Anwendung kommen.
- Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen nur für die jeweilige Zusammenkunft gelten, nicht jedoch für in diesem Zusammenhang stattfindende gastronomische Dienstleistungen, wie zB eine Zehrung nach dem Begräbnis. Hier gilt wiederum die 25-Personen-Grenze
- "Gastronomie/Hotellerie für Gäste":
- Grundsätzlich gilt in allen Betriebsarten des Gastgewerbes/Beherbergungsgewerbes die 2G-Regel. Damit auch in Imbiss- und Gastroständen (auch im Freien).
- Es gilt Maskenpflicht in allen Innenräumen, mit Ausnahme am Verabreichungsplatz.
- Die Konsumation von Speisen und Getränken ist nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen und nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle zulässig.
- Zwischen den Besuchergruppen bzw. Verabreichungsplätzen hat ein Abstand von mindestens 1 Meter zu bestehen.
- Die maximale Größe der Besuchergruppen umfasst grundsätzlich 25 Personen.
- Sonderregelung für die Abholung von Speisen und Getränken ohne 2G-Nachweis:
- Die Abholung von Speisen und alkoholfreier sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllter alkoholischer Getränke ohne 2G-Nachweis ist nur nach Vorbestellung zulässig, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.
- Die Abholung von Speisen und alkoholfreier sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllter alkoholischer Getränke ohne 2G-Nachweis ist nur nach Vorbestellung zulässig, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.
- Sonderregelung für "Nachtgastronomie":
- Das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, ist Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen bis zum Ablauf des 5. Dezember 2021 untersagt.
- Das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, ist Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen bis zum Ablauf des 5. Dezember 2021 untersagt.
- Sonderregelungen für "Fitness- und Sportbetriebe":
- Die Betriebsstätten dürfen von Kunden nur mit einem 2G-Nachweis betreten werden.
- Maskenpflicht für Kunden: Beim Betreten von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen herrscht FFP2-Maskenpflicht. Bei der Sportausübung ist keine Maske erforderlich.
- Ausnahme Maskenpflicht für Mitarbeiter und Betreiber: Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden, ansonsten gelten die erwähnten Bestimmungen in "Kundenbereichen" und "Orte der beruflichen Tätigkeit".
- Sportkurse: Die Gruppengröße für Zusammenkünfte jeglicher Art (damit auch Sportkurse) beträgt max. 25 Personen.
- Sonderregelungen für "Freizeit- und Kultureinrichtungen":
- Die Betriebsstätten (Indoor oder Outdoor) dürfen von Kunden nur mit einem 2G-Nachweis betreten werden.
- Kontrolle 2G-Nachweis: Wie bisher ist beim Zutritt ein Nachweis zu ermitteln. In diesen Bereichen ist ebenfalls nur mehr ein 2G-Nachweis zulässig.
- Maskenpflicht für Kunden: In geschlossenen Räumen herrscht in Oberösterreich FFP2-Maskenpflicht.
- Speisen und Getränke dürfen am Sitzplatz konsumiert werden.
- "Neue Regelung bei Verkehrsmitteln": Für die Benutzung von Seil- und Zahnradbahnen gilt grundsätzlich ein "2G-Nachweis". Ausnahme: Nutzung zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung von notwendigen Grundbedürfnissen.
- In Oberösterreich gilt eine ausnahmslose FFP2-Maskenpflicht in Verkehrsmittel
- In Oberösterreich gilt eine ausnahmslose FFP2-Maskenpflicht in Verkehrsmittel
- "Fach- und Publikumsmessen": In Oberösterreich sind Fach- und Publikumsmessen bis zum Ablauf des 5. Dezember 2021 untersagt
- "Gelegenheitsmärkte": Grundsätzlich dürfen Gelegenheitsmärkte stattfinden. Jedoch gilt eine generelle Maskenpflicht (auch im Freien). Die Konsumation von Getränken und Speisen am Marktareal ist untersagt.
Aktuelle Rechtsgrundlagen:
» Die neue Bundes-Verordnung (5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
» Die neue Landes-Verordnung (3. Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung)
Die Wirtschaftskammer führt intensive Verhandlungen, dass rasche und umfassende Hilfsmaßnahmen und Unterstützungsleistungen zur Verfügung gestellt werden.
Einreise nach Deutschland
Für Einreisende aus Österreich gilt ab Sonntag, 14. November 2021, 0 Uhr grundsätzlich:
- Pflicht zur Einreiseanmeldung
- Quarantänepflicht
- Nachweispflicht (geimpft, genesen, getestet)
Das bedeutet für private/touristische Reisen:
- Geimpfte und genesene Personen müssen nicht in Quarantäne – eine Einreiseanmeldung ist jedoch erforderlich.
- Personen, die nicht geimpft und nicht genesen sind, müssen einen Testnachweis (Antigen max. 48h, PCR max. 72h alt) mitführen, eine Einreiseanmeldung durchführen und eine 10-tägige Quarantäne einhalten (mit Freitestmöglichkeit ab dem 5. Tag).
- Kinder unter 12 Jahre haben keine Nachweispflicht einzuhalten, müssen jedoch eine Einreiseanmeldung durchführen und haben eine 5-tägige Quarantäne einzuhalten.
Ausnahmen von der Anmelde- und/oder Quarantänepflicht:
GENESEN ODER GEIMPFT
Anmeldepflicht: JA
Nachweispflicht: JA
Quarantänepflicht: NEIN
Als geimpfte Person gilt man ab 14 Tage nach der zweiten Impfung oder nach der erforderlichen Einzelimpfung, wobei ein gültiger Nachweis diesbezüglich mitzuführen ist.
Bei genesenen Personen muss der Genesungsnachweis mindestens 28 Tage zurückliegen und darf maximal 6 Monate alt sein.
BERUFLICH BEDINGTE REISEN
Anmeldepflicht: JA
Nachweispflicht: JA
Quarantänepflicht: NEIN
Für Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst oder wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben und in Deutschland einreisen, entfällt die Quarantänepflicht. Eine Einreiseanmeldung ist durchzuführen und ein Nachweis (Antigen max. 48h, PCR max. 72h alt) mitzuführen.
KURZAUFENTHALTE
Anmeldepflicht: NEIN
Nachweispflicht: JA (gelockert)
Quarantänepflicht: NEIN
Bei kürzerem Aufenthalt als 24 Stunden im Grenzverkehr entfällt die Anmelde- und Quarantänepflicht.
Die Nachweispflicht ist in diesem Fall ein wenig gelockert: für Personen, die weder einen Impf- noch Genesungsnachweis haben, gilt die Verpflichtung, den Testnachweis zweimal wöchentlich zu erneuern.
BERUFLICHE GÜTER- ODER PERSONENTRANSPORTE
Anmeldepflicht: NEIN
Nachweispflicht: NEIN
Quarantänepflicht: NEIN
Für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, Schiene, Schiff oder Flugzeug transportieren, entfällt die Nachweis-, Anmelde- und Quarantänepflicht.
TRANSIT
Anmeldepflicht: NEIN
Nachweispflicht: JA
Quarantänepflicht: NEIN
Zur Durchreise durch Deutschland entfällt die Anmelde- und Quarantänepflicht – ein Nachweis (Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (Antigen max. 48h, PCR max. 72h alt) ist mitzuführen.
GRENZPENDLER/GRENZGÄNGER
Anmeldepflicht: NEIN
Nachweispflicht: JA (gelockert)
Quarantänepflicht: NEIN
Personen, die beruflich bedingt mindestens einmal wöchentlich zwischen ihrem Wohnsitz und ihrer Arbeitsstätte grenzüberschreitend pendeln, sind von der Anmelde- und Quarantänepflicht befreit - Personen, die weder einen Impf- oder Genesungsnachweis haben, müssen einen Testnachweis (Antigen oder PCR) zweimal wöchentlich erneuern.
Zum Nachweis der Pendlereigenschaft wird empfohlen eine Bescheinigung mitzuführen.
VERWANDTENBESUCHE
Anmeldepflicht: NEIN* | JA**
Nachweispflicht: JA
Quarantänepflicht: NEIN
*) Bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Deutschland aufgrund eines Besuchs von Verwandten 1. Grades entfällt die Quarantäne- und Anmeldepflicht - ein Nachweis (Impf-, Genesenen- oder Testnachweis - Antigen max. 48h, PCR max. 72h alt) ist mitzuführen.
**) Bei solchen Aufenthalten über 72 Stunden bzw. beim Besuch von Verwandten 2. Grades oder bei einer dringenden medizinischen Behandlung entfällt die Quarantänepflicht – eine Anmeldung ist in diesem Fall nötig und ein Nachweis (Impf-, Genesenen- oder Testnachweis - Antigen max. 48h, PCR max. 72h alt) mitzuführen.
ACHTUNG: ab 16. November gilt in Bayern in Hotels und Restaurants nur mehr die 2G-Regel (geimpft oder genesen)!
Weitere Informationen zu den Einreiseregeln in Deutschland finden Sie auf der Seite der österreichischen AußenwirtschaftsCenter in Deutschland
Stand: Freitag, 12. November, 15:30 Uhr
Das Land OÖ wird ab kommenden Montag ,15. November, die Corona-Regeln verschärfen. Eine konkrete Verordnung wird für Sonntag erwartet. Die WKO Oberösterreich wird als Interessenvertretung selbstverständlich weiterhin auf eine rasche Versorgung mit PCR-Test Möglichkeiten drängen und die Wiedereinführung der ausgelaufenen Wirtschaftshilfen fordern. Erste Zusagen seitens Bund und Land gibt es bereits.
Maßnahmenüberblick:
Oberösterreich zieht ab Montag 15. November 2021, die Stufe 5 vor, d.h. Lockdown für Ungeimpfte.
Zusätzlich werden für OÖ folgende Maßnahmen verordnet:
• FFP2-Maske in allen Innenräumen (z.B. auch im Wirtshaus/Hotellerie mit Ausnahme bei Tisch/Verabreichungsplatz), auch für das Personal, außerdem Mindestabstände zwischen Tischen von 1m.
• Absage aller Veranstaltungen: Bis zum 6. Dezember werden alle Veranstaltungen untersagt mit Ausnahme professioneller Kultur - Sportveranstaltungen - aber mit FFP2-Maske und Konsumation am Sitzplatz
• Bis 6. Dezember Nachtgastronomie komplett gesperrt
• Weihnachtsmärkte mit Maske möglich, aber ohne Konsumation (take away erlaubt)
• Indoor-Freizeitanlagen geöffnet, aber mit FFP2-Maske in Bewegungszonen wie Garderoben, Gängen, etc.
Deutschland stuft Österreich als Hochrisikogebiet ein!
Mit heutigem Tag wurde Österreich auf der maßgeblichen Liste des RKI als Hochrisikogebiet eingestuft.
Für Einreisende aus Österreich gilt ab Sonntag, 14. November, 00.00 Uhr grundsätzlich:
• Pflicht zur Einreiseanmeldung
• Quarantänepflicht
• Nachweispflicht (geimpft, genesen, getestet)
Das bedeutet für private/touristische Reisen:
• Geimpfte und genesene Personen müssen nicht in Quarantäne – eine Einreiseanmeldung ist jedoch erforderlich.
• Personen, die nicht geimpft und nicht genesen sind, müssen einen Testnachweis (Antigen max. 48h, PCR max. 72h alt) mitführen, eine Einreiseanmeldung durchführen und eine 10-tägige Quarantäne einhalten (mit Freitestmöglichkeit ab dem 5. Tag).
• Kinder unter 12 Jahren haben keine Nachweispflicht einzuhalten, müssen jedoch eine Einreiseanmeldung durchführen und haben eine 5-tägige Quarantäne einzuhalten.
Ausnahmen von der Anmelde- und/oder Quarantänepflicht
GENESEN ODER GEIMPFT
Anmeldepflicht: JA
Nachweispflicht: JA
Quarantänepflicht: nein
Als geimpfte Person gilt man ab 14 Tage nach der zweiten Impfung oder nach der erforderlichen Einzelimpfung, wobei ein gültiger Nachweis diesbezüglich mitzuführen ist
Bei genesenen Personen muss der Genesungsnachweis mindestens 28 Tage zurückliegen und darf maximal 6 Monate alt sein.
BERUFLICH BEDINGTE REISEN
Anmeldepflicht: JA
Nachweispflicht: JA
Quarantänepflicht: nein
Für Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst oder wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben und in Deutschland einreisen, entfällt die Quarantänepflicht. Eine Einreiseanmeldung ist durchzuführen und ein Nachweis (Antigen max. 48h, PCR max. 72h alt) mitzuführen.
KURZAUFENTHALTE
Anmeldepflicht: nein
Nachweispflicht: JA (gelockert)
Quarantänepflicht: nein
Bei kürzerem Aufenthalt als 24 Stunden im Grenzverkehr entfällt die Anmelde- und Quarantänepflicht.
Die Nachweispflicht ist in diesem Fall ein wenig gelockert: für Personen, die weder einen Impf- noch Genesungsnachweis haben, gilt die Verpflichtung, den Testnachweis zweimal wöchentlich zu erneuern.
BERUFLICHE GÜTER- ODER PERSONENTRANSPORTE
Anmeldepflicht: nein
Nachweispflicht: nein
Quarantänepflicht: nein
Für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, Schiene, Schiff oder Flugzeug transportieren, entfällt die Nachweis-, Anmelde- und Quarantänepflicht.
TRANSIT
Anmeldepflicht: nein
Nachweispflicht: JA
Quarantänepflicht: nein
Zur Durchreise durch Deutschland entfällt die Anmelde- und Quarantänepflicht – ein Nachweis (Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (Antigen max. 48h, PCR max. 72h alt) ist mitzuführen.
GRENZPENDLER/GRENZGÄNGER
Anmeldepflicht: nein
Nachweispflicht: JA (gelockert)
Quarantänepflicht: nein
Personen, die beruflich bedingt mindestens einmal wöchentlich zwischen ihrem Wohnsitz und ihrer Arbeitsstätte grenzüberschreitend pendeln, sind von der Anmelde- und Quarantänepflicht befreit - Personen, die weder einen Impf- oder Genesungsnachweis haben, müssen einen Testnachweis (Antigen oder PCR) zweimal wöchentlich erneuern.
Zum Nachweis der Pendlereigenschaft wird empfohlen eine Bescheinigung mitzuführen.
VERWANDTENBESUCHE
Anmeldepflicht: nein*
JA**
Nachweispflicht: JA
Quarantänepflicht: nein
*) Bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Deutschland aufgrund eines Besuchs von Verwandten 1. Grades entfällt die Quarantäne- und Anmeldepflicht - ein Nachweis (Impf-, Genesenen- oder Testnachweis - Antigen max. 48h, PCR max. 72h alt) ist mitzuführen.
**) Bei solchen Aufenthalten über 72 Stunden bzw. beim Besuch von Verwandten 2. Grades oder bei einer dringenden medizinischen Behandlung entfällt die Quarantänepflicht – eine Anmeldung ist in diesem Fall nötig und ein Nachweis (Impf-, Genesenen- oder Testnachweis - Antigen max. 48h, PCR max. 72h alt) mitzuführen.
Weitere Informationen zu den Einreiseregeln in Deutschland finden Sie auf der Seite der österreichischen AußenwirtschaftsCenter in Deutschland
Stand: Montag, 8. November, 16:45 Uhr
Im heutigen Newsletter haben wir versucht die ab heute gültigen und demnächst in Kraft tretenden Regelungen auf Bundes- und auf Landesebene zu erläutern und übersichtlich darzustellen.
3. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Neuerungen ab 8.11.2021
Überblick über die wichtigsten Neuerungen ab 8. November 2021:
Die derzeit kundgemachten Rechtsgrundlagen sehen zusammengefasst folgende Neuerungenhinsichtlich der anwendbaren COVID-19-Schutzmaßnahmen vor.
1. Allgemeine COVID-19-Maßnahmen
Grundregel "Aus 3G wird 2G": Überall dort, wo bislang 3G galt, haben nun nur noch geimpfte und genese (überstandene Infektion in den letzten 180 Tagen) Personen Zutritt.
Diese neue "2G-Regel" gilt insbesondere für Kunden und Besucher, vor allem für folgende Geschäftsbereiche:
- Gastronomie, Nachtgastronomie, Weihnachtsmärkte und ähnliche Settings,
- körpernahe Dienstleistungen
- den Kulturbereich (Theater, Kinos und Opern, nicht aber Museen),
- Sport und Freizeiteinrichtungen
- Besuche in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen (davon ausgenommen sind etwa Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung oder die Begleitung bei der Geburt).
Sonderbestimmungen Beherbergung/Hotellerie:
Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis (geimpft/genesen) vorweisen. Es muss aber keine FFP2-Maske getragen werden.
Ausnahme-Regelung: Die Beherbergung ist nach wie vor mit einem gültigen 3G-Nachweis zulässig ist:
- Beherbergung aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen
- Beherbergung zum Zwecke der Betreuung hilfsbedürftiger Personen
- Beherbergung zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses
- Beherbergung zum Zwecke des Schul- oder Universitätsbesuchs
- Beherbergung zum Zwecke des Kurbesuchs oder des Besuchs einer Rehabilitationsanstalt
- Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in einem Hotel oder in einem anderen Beherbergungsbetrieb übernachten
Zudem ist zu beachten:
Grundregel FFP2-Maske: In allen Bereichen in denen keine 2G-Regelung gilt ist grundsätzlich in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
Übergangsfrist: Bis 6. Dezember 2021 für 2G-Nachweise: Bis dahin ist der Zutritt auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test möglich.
Hinweis: Detailinformationen zu Mitarbeitern, Eigentümer und Betreiber – siehe Punkt 2 unten).
Für Veranstaltungen gilt:
- Mehr als 25 Teilnehmer: 2G-Pflicht
- Mehr als 50 Teilnehmer: 2G-Pflicht und Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis 1 Woche vor der Veranstaltung, Ernennung eines/einer COVID-19-Beauftragten, Erstellung eines Präventionskonzepts
- Mehr als 250 Teilnehmer: 2G-Pflicht und Bewilligung durch Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich
Grüner Pass:
- Gültigkeit für neun Monate (270 Tage) nach der 2. Impfung, danach braucht es eine 3. Dosis für ein gültiges Zertifikat (tritt am 6. Dezember 2021 in Kraft).
- Für "Johnson & Johnson-Geimpfte" gilt ab 3. Jänner 2022: Es braucht eine 2. Dosis für einen gültigen Grünen Pass.
Kinder und Jugendliche:
- Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der G-Nachweispflicht ausgenommen und müssen somit kein Testergebnis vorweisen.
- Für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter gilt: Der Ninja-Pass als 2G-Nachweis (z.B. als Zutrittsnachweis fürs Restaurant, Kino oder Seilbahnen).
- Nach Beendigung des neunten Schuljahres müssen auch Jugendliche über einen 2G-Nachweis verfügen, um 2-G-Settings betreten zu dürfen.
2. Maßnahmen und Nachweise am Arbeitsplatz:
Diese Bestimmungen gelten generell für Beschäftigte, Inhaber und Betreiber an Orten der beruflichen Tätigkeit in Oberösterreich.
Grundsätzlich gilt am Arbeitsplatz weiterhin eine 3G-Regel. Das bedeutet, dass beim Betreten und Verweilen des Arbeitsortes bis auf weiteres auch gültige Testergebnisse vorgezeigt werden können.
Folgende Neuerungen sind insbesondere zu beachten:
- Ab 8. November 2021 gelten "Wohnzimmer-Tests" sowie "Antikörper-Nachweise"nicht mehr als 3G-Nachweis.
- Bis einschließlich 14. November besteht eine Übergangsfrist: Innerhalb dieses Zeitraumes müssen Personen, die keinen 3G-Nachweis vorweisen können, verpflichtend über die gesamte Arbeitszeit eine FFP2-Maske tragen.
Regelungen für den Zeitraum von 8. bis 21. November 2021:
In besonders sensiblen Bereichen wie beispielsweise Nachgastronomie, Spitäler und Pflegeeinrichtungen und Veranstaltungen ab 250 Teilnehmer gelten strengere Regelungen:
- Nachtgastronomie und Veranstaltungen ab 250 Teilnehmer: Für Mitarbeiter gilt am Arbeitsplatz grundsätzlich eine 2G-Regel; alternativ kann jedoch ein gültiger PCR-Test vorgewiesen werden – zusätzlich muss in diesen Fällen eine FPP2-Maske getragen werden.
Abweichende Regelungen ab 22. November 2021 in Oberösterreich:
Für Mitarbeiter, Eigentümer bzw. Betreiber sieht die Verordnung des Landes OÖ eine 2,5G-Nachweispflicht insbesondere in folgenden Bereichen vor:
- Gastronomie (Achtung Nachtgastronomie: Hier gilt für Dienstnehmer die strengere Regelung der Bundes-Verordnung – siehe oben!)
- Beherbergungsbetriebe,
- bei körpernahen Dienstleistern (Hinweis: Als körpernahe Dienstleistung gelten insbesondere jene Dienstleistungen, die regelmäßig mit einem längeren physischen Kontakt verbunden sind)
- Freizeit- und Kultureinrichtungen (zB Theater, Kinos, Konzertsäle etc.)
- In- und Outdoor-Veranstaltungen mit mehr als 25 Teilnehmern
Weitere wichtige Information:
- Generelle FFP2-Maskenpflicht gilt insbesondere im gesamten Handel, in Museen und Bibliotheken (überall dort, wo kein 2G-Nachweis vorgeschrieben ist).
- Der Hochrisikoerlass und damit Ausreisekontrollen aus einzelnen Bezirken wurdenaufgehoben.
Aufgrund laufender Evaluierungen sind zwischenzeitlich Änderungen der angeführten Bestimmungen möglich. Hinsichtlich der angeführten Regelungen gibt es teilweise noch Auslegungs- und Abstimmungsbedarf mit den zuständigen Behörden und Ministerien. Über weitere Details werden wir ehestmöglich informieren.
Links zu weiteren Detailfinformationen:
- WKÖ-Corona-Schutzmaßnahmen-FAQ
- FAQ des Gesundheitsministerium zu den Maßnahmen die ab 8. November 2021 gelten
- Aushang für Betrieb mit 2G-Nachweispflicht
Stand: Samstag, 6. November, 11:45 Uhr
Wie erwartet hat die Regierung die ab Montag 8. November bundesweit gültigen Regelungen bekannt gegeben:
• Überall dort, wo derzeit die 3G-Regel gilt, wird für Personen ab 12 Jahre, die 2G-Regel (Geimpft/Genesen) eingeführt (Ausnahme: am Arbeitsplatz bleibt die 3G-Regel bestehen):
◦ Gastronomie und Nachtgastronomie
◦ Hotellerie
◦ körpernahe Dienstleister
◦ Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen
◦ Veranstaltungen und Zusammenkünfte ab 25 Personen egal ob mit oder ohne Sitzplätzen und egal ob in Innenräumen oder im Freien
HINWEIS: In OÖ besagt die ab Montag gültige Landes-Verordnung, dass in den oben genannten Branchen die 2,5G-Regel am Arbeitsplatz ab 22. November gilt. Das heißt auch Antigentests aus Teststraßen verlieren in diesen Branchen ihre Gültigkeit.
Wir werden das umgehend und intensiv mit dem Land OÖ besprechen und solange auf die bundesweite 3G-Regelung bestehen, solange bis in OÖ flächendeckend ausreichende PCR Testkapazitäten zur Verfügung stehen.
• Für den ab Montag 8. November bundesweit gültigen 2G-Nachweis wird eine Übergangsfrist von 4 Wochen gelten, d.h. in diesem Zeitraum gilt bereits eine Impfung mit PCR-Test als Nachweis – somit braucht es in der Übergangsfrist keine Vollimmunisierung. Die PCR-Testkapazitäten werden in den Länder ausgeweitet. Selbstabgenommene Antigentests (Wohnzimmertests) werden generell nicht mehr anerkannt, Antigentests aus offiziellen Teststraßen gelten aber weiterhin für den 3G-Nachweis am Arbeitsplatz.
(HINWEIS: in OÖ ab 22.November nur mehr 2,5 G am Arbeitsplatz)
• Die Gültigkeit der Impfzertifikate wird von zwölf auf neun Monate reduziert. Durch eine 3. Impfung wird dies wieder verlängert. Für die Einmalimpfung mit Johnson & Johnson – Impfstoff wird ab 3. Jänner 2022 eine 2. Dosis zur Erlangung des Grünen Passes erforderlich sein. Der Ninja-Pass soll wie bisher für Schülerinnen und Schüler bis 12 Jahren gelten.
• Der Hochinzidenzerlass und damit Ausreisekontrollen in den oö. Bezirken fallen ab Montag 8. November um 00:00 Uhr weg.
• FFP2-Maskenpflicht für alle Personen im gesamten Handel, in Büchereien und Museen. (ist in OÖ bereits seit Oktober ohnehin Pflicht!)
Hinweis:
Bis zum Vorliegen der veröffentlichten Verordnung können sich noch Änderungen ergeben.
Weitere Antworten, Updates und Informationen rund um Corona finden Sie auf unserem Corona-Infopoint.
Stand: Freitag, 5. November, 18:15 Uhr
Die neuen Regelungen der oö Landesregierung, die ab Montag in Kraft treten, sind nun auch veröffentlicht worden.
Wie angekündigt sieht die Verordnung des Landes OÖ eine 2,5-G-Nachweispflicht für Mitarbeiter, Eigentümer, Betreiber sowie Besucher und Kunden unter anderem in diesen Bereichen vor: Gastronomie, Hotellerie, bei körpernahen Dienstleistern, in Kultureinrichtungen, Theater, Kinos und Pflegeeinrichtungen, sowie für In- und Outdoor-Veranstaltungen bis zu 500 Teilnehmer, (Sonderregelungen mit Erleichterungen für Veranstaltungen bis 25 Teilnehmer sind noch zu erwarten).
Übergangsfrist:
In der Anfangsphase sieht die Verordnung eine differenzierte Regelung für Besucher und Kunden bzw. Mitarbeiter, Eigentümer und Betreiber vor:
In den aufgelisteten Bereichen sieht die neuen Landes-Verordnung für Besucher und Kunden eine 2,5-G-Nachweispflicht ab 8. November 2021 vor.
Für Mitarbeiter, Inhaber und Betreiber sieht die Landes-Verordnung eine 2,5-G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz erst ab 22. November 2021 vor.
Achtung: Weiterhin uneingeschränkt gelten sämtliche Regelungen des aktuellen COVID-19-Maßnahmen-Verordnung des Bundes (Stichwort: 3G am Arbeitsplatz ab 1. November 2021)
Die WKOÖ setzt sich vehement für die Aufrechterhaltung der 3-G-Regel am Arbeitsplatz ein. Und zwar solange, bis es landesweit ausreichende und schnell erreichbare PCR-Test-Möglichkeiten gibt. Außerdem muß sichergestellt sein, dass die Testergebnisse schnell vorliegen. Sollte die Politik dennoch 2,5-G oder gar 2-G vorgeben, muss es Kompensationszahlungen für alle Unternehmen, die darunter leiden, geben.
Kostenloses Webinar – 3G am Arbeitsplatz
Die Corona-Regelungen am Arbeitsplatz sind momentan das Thema Nummer eins in den Unternehmen. Viele Fragen stehen im Raum. Um diese zu klären veranstaltet die WKOÖ am Dienstag, 9. November, ein kostenloses #schaffenwir-WEBINAR von 11:00 bis 12:00 Uhr.
Es werden arbeitsrechtliche und auch medizinische Themen im Zusammenhang mit COVID-19 am Arbeitsplatz behandelt.
Information des BMF zur NoVA-Übergangsregelung
Im Rahmen der NoVA-Erhöhung wurde eine Übergangsregelung dahingehend geschaffen, dass Fahrzeuge, für die der Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde, und die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb vor dem 1. November 2021 erfolgt, nach der alten Rechtslage besteuert werden. Durch intensiven Einsatz der WK-Organisation soll nun mit Initiativantrag das Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) dahingehend novelliert werden, dass die Lieferfrist zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung von 1. November 2021 auf 1. Mai 2022 verlängert wird.
Das BMF hat jetzt ein Informationsschreiben herausgegeben, welches insbesondere die Details zur Anmeldung und Entrichtung der NoVA hinsichtlich der Verlängerung der Übergangsregelung erläutert.
Ausreisekontrollen ab Mitternacht auch in Steyr
Ab Samstag 00.00 Uhr gelten auch in Steyr-Stadt die Ausreise-Testpflichten.
Stand: Donnerstag, 4. November, 17:00 Uhr
Die Infektionszahlen und die Intensivbettenauslastungen machen es notwendig. OÖ verschärft ab Montag 8. November 2021, die Corona-Schutzmaßnahmen:
Seitens der Landesregierung wurde angekündigt, dass es morgen noch eine Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium hinsichtlich einer erstrebenswerten bundesweit einheitlichen Umsetzung geben wird und auf Basis dieser Abstimmung in weiterer Folge neue Verordnungen auf Bundes- bzw. Landesebene erlassen werden.
Damit auf betrieblicher Ebene möglichst rasch Vorbereitungen und Dispositionen getroffen werden können, dürfen wir die wichtigsten Informationen der heutigen Pressekonferenz des Land OÖ zusammenfassen:
Für Mitarbeiter, Eigentümer, Betreiber sowie Besucher und Kunden gilt in den Bereichen
- Gastronomie
- Hotellerie
- bei körpernahen Dienstleistern
- in Kultureinrichtungen, Theater, Kinos und Pflegeeinrichtungen
- sowie für In- und Outdoor-Veranstaltungen bis zu 500 Teilnehmer, (Sonderregelungen für Veranstaltungen bis 25 Teilnehmer sind noch offen)
ab Montag, 8. November 2021 die 2,5G-Regelung. Für Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmer:innen wurde bundesweit ab 8. November 2021 die Einführung einer "2G-Regel" angekündigt. Das Land OÖ hat in diesem Zusammenhang angekündigt möglichst rasch ein flächendeckendes, kostenloses und niederschwelliges PCR-Test-Angebot aufzubauen.
Was die bundesweiten Regelungen betrifft, wurde unter anderem bereits am 2. November 2021 ein Novelle der Novelle der 3. COVID-19-Maßnahmen-Verordnung beschlossen.
Detailinformationen über die Umsetzung und Regelung des seitens der Bundesregierung beschlossenen COVID-19-Stufenplan finden Sie unter folgenden Links:
» WKÖ-Webseite "COVID-19-Stufenplan"
» Infoseite "COVID-19-Stufenplan" des Gesundheitsministerium
Hinweis: Die Bundesregierung wird morgen mit den Landeshauptleuten über mögliche Verschärfungen auf Bundesebene beraten. Diesbezüglich ist für morgen Freitag, 20:00 Uhr, eine Presseinformation, angekündigt. Das bedeutet es könnte bereits ab 8. November die Stufe 3 (Intensivbettenauslastung über 400 – Details siehe Stufenplan) in Kraft treten; was dazu führt, dass für den 3G-Nachweis, nur mehr PCR-Tests zugelassen sind.
Ausreisekontrollen in OÖ Bezirken:
Zwei weitere Bezirke sind mit Wels-Land und Kirchdorf dazugekommen. Ab heute Mitternacht wird es auch im Bezirk Rohrbach Ausreisekontrollen geben.
Achtung Fake-News zu "3G am Arbeitsplatz":
Derzeit kursieren verschiedene Publikationen und Rechtsmeinungen zur 3G-Regel am Arbeitsplatz. In einigen Fällen werden die aktuellen Rechtsgrundlagen als nicht rechtskonform qualifiziert und suggeriert, dass die Umsetzung und Befolgung der erlassenen Verordnungen sogar zu einem strafrechtlichen Tatbestand führen kann.
Die WK-Prüfung der aktuell gültigen Rechtsgrundlagen hat zu folgendem Ergebnis geführt:
Dienstnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass sie den Arbeitsort nur mit gültigem 3G-Nachweis betreten, wenn Personenkontakt nicht ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber hat den 3G-Status des Arbeitnehmers zu kontrollieren. Die Art der Kontrolle hängt vom Einzelfall ab (Stichprobenkontrollen, Hinweise, Belehrungen…).
Kommen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihren Pflichten nicht nach, drohen ihnen Verwaltungsstrafen. Arbeitnehmer haben zusätzlich mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, die vom Entfall des Entgelts bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können.
Die Rechte und Pflichten, die sich aus der 3. COVID-19-Maßnahmen-Verordnung und dem COVID-19-Maßnahmen-Gesetz ergeben, verstoßen nach Informationen des Gesundheitsministeriums nicht gegen Grund- und Freiheitsrechte. Sie sind seit 1. November 2021 unmittelbar rechtsverbindlich.
Eine Überprüfung der Rechtskonformität obliegt im Rechtsstaat Österreich den zuständigen Gerichten. Sofern es zu keiner Aufhebung durch Gerichte oder den Gesetzgeber kommt, sind aktuelle Rechtsgrundlagen grundsätzlich zu befolgen.
Stand: Mittwoch, 3. November, 16:00 Uhr
Der Corona-5-Stufenplan der Bundesregierung sieht vor, dass ab 8. November 2021 strengere Corona-Regelungen in Kraft treten. Sollte bereits zuvor die Grenze von 20 % (400 Intensiv-Betten) überschritten werden, soll jedoch die Stufe 3 vor der nachfolgend dargestellten Stufe 2 in Kraft treten.
Hier vorerst die neuen Regelungen, die nach derzeitigem Stand ab 8. November gelten (= Stufe 2):
- Antigentests mit Selbstabnahme (Wohnzimmertests, Tests unter Aufsicht des Betreibers etc.) nicht mehr für 3G gültig
- Nachweis über neutralisierende Antikörper nicht mehr für 3G gültig
- Nachtgastro (wie Diskotheken, Clubs und Tanzlokale) und ähnliche Settings (wie Après-Ski-Lokale) sowie Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze mit mehr als 500 Personen (wie zB große Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern; Bewilligungspflicht und COVID-19-Präventionskonzept wie bisher):
- Kunden/Gäste: Geimpft/Genesen (2G)
- Mitarbeiter:
- Geimpft/Genesen (2G) oder
- PCR-Test (Abnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen) + FFP2-Maskenpflicht bei unmittelbarem Kundenkontakt (betrifft zB Kellner)
- Die Erleichterungen zu Zusammenkünften von geschlossenen Gruppen (zB in Gastronomiebetrieben) entfallen. Es gelangen dann generell sowohl die Regelungen für Zusammenkünfte als auch für die jeweiligen Betriebe nach §§ 4 bis 8 zugleich zur Anwendung, wobei die strengere Regel für den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt.
Für OÖ gilt zusätzlich seit 29. Oktober 2021 FFP2-Maskenpflicht in allen Geschäften und Kultureinrichtungen:
Es gilt unabhängig vom 3G-Status in oö. Geschäften und Einkaufszentren für alle Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maskenpflicht. Genauso muss beim Besuch von Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern sowie von Bibliotheken, Büchereien und Archiven eine FFP2-Maske getragen werden. Bei körpernahen Dienstleistern wie Friseuren oder Stylisten gilt hingegen (nur) die 3G-Regel. In Theatern, Kinos, Kabaretts, Konzertsälen und -arenen gilt ebenso (nur) die 3G-Regel.
» Aktuelle Infos zu den Stufen 2, 3, 4 und 5
Aufgrund der hohen Inzidenzen sind auch bereits weitere neue Ausreisekonktrollen für OÖ Bezirke fixiert. » Neue Verordnungen auf der Übersichts-Website des Landes OÖ
Ganz aktuell die Verordnung für den Bezirk Schärding, mit Gültigkeit heute 3. November 2021.
Stand: Freitag, 29. Oktober, 12:15 Uhr
Unsere Experten haben im heutigen Newsletter wieder aktuelle Themen aufbereitet:
- Betriebliches Testen wird verlängert
- 3G-Nachweis für ausländische Arbeitnehmer
- Österreichkarte mit den regionalen Covid-19-Regelungen
- Aushang generelle FFP2-Maskenpflicht im OÖ Handel
Gern stellen wir hier die nun auch veröffentlichten und aktuell gültigen Verordnungen des Bundes und des Landes OÖ im Originaltext zur Verfügung.
» Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021
» 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Betriebliches Testen wird verlängert
Angesichts der 3G-Regelung am Arbeitsplatz, die mit 1. November 2021 in Kraft tritt, war es uns besonders wichtig, dass die Testungen in Betrieben weiterhin durch eine Förderung unterstützt werden.
Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass die Verlängerung des Betrieblichen Testens bis Ende Dezember 2021 im Gesundheitsausschuss beschlossen wurde. Die dafür notwendigen gesetzlichen Grundlagen werden im Laufe des Novembers auf den Weg gebracht. Sobald es nähere Infos und eine aktualisierte Förderrichtlinie gibt, werden wir Sie selbstverständlich darüber auf unsererWebsite informieren.
Bitte beachten Sie zudem folgende Punkte:
- Für die Einmeldung in die Testplattform müssen ab 1. Juli 2021 Tests verwendet werden, die sich auf der EU common list of rapid antigen tests befinden. Bitte beachten Sie, dass sich diese Liste ändern kann. Diese Änderungen liegen nicht im Einflussbereich der WK, werden aber immer auf unserer Website publiziert, sobald uns die entsprechenden Informationen vorliegen.
- Für betriebliche Testungen, die im 3. Quartal (1.7.2021 - 30.9.2021) durchgeführt wurden, können die Förderanträge bei der aws noch bis 31. Oktober 2021 eingereicht werden.
- Für betriebliche Testungen, die im Oktober (1.10.2021 - 31.10.2021) durchgeführt wurden, können die Förderanträge bei der aws - voraussichtlich gemeinsam mit den Förderanträgen von November und Dezember 2021 - ab Jänner 2022 eingereicht werden.
3G-Nachweis für ausländische Arbeitnehmer
Hinsichtlich eines 3G-Nachweises für ausländische Arbeitnehmer, die mit einem in der EU nichtzugelassenen Impfstoff (insbes. Sputnik, Sinopharm oder Sinovac) geimpft sind, gibt es derzeit keine abschließende rechtliche bzw. medizinische Regelung.
Nach Einschätzung der Wirtschaftskammer bestehen auf Grund der Vorgaben der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung folgende Möglichkeiten für die Erlangung eines gültigen Impfzertifikates:
- Corona-Schutzimpfungen mit COVID-19 Impfstoffen, bei denen zwei Dosen vorgesehen sind (BioNTech/Pfizer, AstraZeneca, Moderna). Diese sind ab dem Tag der 2. Impfung für insgesamt 360 Tage gültig.
- Corona-Schutzimpfung mit COVID-19 Impfstoffen, bei denen nur eine Dosis vorgesehen ist (Janssen). Diese ist ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 270 Tage gültig.
- Corona-Schutzimpfung mit COVID-19 Impfstoffen (1x), sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf.
Die Verordnung legt allerdings nicht fest, ob der Nachweis über neutralisierende Antikörper auf Grundlage einer Infektion oder einer Impfung beruhen muss.
Die jeweilige Vorgehensweise ist im Einzelfall zu beurteilen und muss in Absprache mit dem Arzt gewählt werden. Für die Ausstellung eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr ist somit die Verwendung eines zentral zugelassenen Impfstoffes gegen COVID-19 erforderlich. Für nähere Details siehe auch die Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums.
Alternativ können selbstverständlich sämtliche anerkannten "Test-Nachweise" als 3G-Nachweis zur Anwendung kommen.
Österreichkarte mit den regionalen COVID-19-Regelungen
Die aktuelle Österreichkarte mit der Visualisierung regionaler COVID-19-Regelungen ist wieder online. » Zur Österreichkarte
Aushang generelle FFP2-Maskenpflicht im OÖ Handel
Seit heute gilt die OÖ Verordnung zur Ausweitung der Maskenpflicht:
(1) Über § 4 Abs. 1 der 2. COVID-19-MV bzw. der 3. COVID-19-MV hinaus und abweichend von § 4 Abs. 1a der 2. COVID-19-MV bzw. § 4 Abs. 2 der 3. COVID-19-MV haben Kundinnen und Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer entsprechenden Maske gemäß Abs. 1 gilt auch für Besucherinnen und Besucher von Museen, Kunsthallen und kulturellen Ausstellungshäusern sowie Bibliotheken, Büchereien und Archiven.
» Download Druckvorlage Aushang FFP2-Maskenpflicht
Stand: Donnerstag, 28. Oktober, 16:15 Uhr
Im heutigen Newsletter leiten wir Ihnen folgende Informationen zu neuen Coronaregelungen weiter:
- Ausweitung Maskenpflicht in OÖ
- 3G am Arbeitsplatz
- Neuer 5-Stufen-Plan
- Einreiseverordnung bis 31. Dezember verlängert
Ausweitung Maskenpflicht in OÖ
Das Land OÖ informiert in einer Presseaussendung zur Ausweitung der Maskenpflicht. Eine konkrete Verordnung liegt noch nicht vor.
Ab Freitag, dem 29. Oktober, kommt es in Oberösterreich zu einer deutlichen Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht. Demnach müssen alle Kund:innen in sämtlichen Geschäften und Einkaufszentren in Oberösterreich eine FFP2-Maske tragen, ebenso alle Besucher:innen in Kultureinrichtungen wie Museen und Bibliotheken. Die bisher schon für das Tragen einer FFP2-Maske gemäß der bundesweiten Corona Maßnahmenverordnung gültigen Ausnahmen gelten auch für die neue oberösterreichische Verordnung, welche bis auf weiteres gilt
3G am Arbeitsplatz
Um die 3G Bestimmungen am Arbeitsplatz in den Griff zu bekommen, haben wir die wichtigsten Regelungen aufbereitet. » Hier geht’s zum Überblick
Gerne stellen wir dazu auch einen Aushang für die Mitarbeiterschaft zur Verfügung. Ein kostenloses Webinar wird auch angeboten.
» Aushang Regelungen für 3G-Kontrollen am Arbeitsplatz ab 1. November
» Aktuelles Webinar "3G und dein Unternehmen"
Neuer 5-Stufen-Plan
» Der neue 5-Stufen-Plan nach Intensivbettenauslastung
Einreiseverordnung bis 31. Dezember verlänger
Die 6. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 wurde gestern verlautbart. MitBGBl. II Nr. 442/2021 werden insbesondere Länderqualifizierungen geändert und die die Geltung der EinreiseVO bis 31. Dezember 2021 verlängert. Die Novelle tritt mit 1. November 2021 in Kraft und sieht folgende Änderungen vor:
- Änderung der Ländereinteilungen (Anlage 1 und Anlage 2)
- Anlage 1:
- Aufnahme von Kuwait und Ruanda auf die Anlage 1
- Streichung von Bosnien & Herzegowina sowie Moldau aus der Anlage 1 – für diese Staaten gelten nun die Bestimmungen für sonstige Staaten, die weder in der Anlage 1 noch Anlage 2 genannt sind (§ 7).
- Anlage 1:
- Anlage 2:
Streichung aller Staaten, die derzeit als Virusvariantengebiet der Anlage 2 gelten:Brasilien, Chile, Costa Rica und Suriname. Für diese Staaten gelten nun die Bestimmungen für sonstige Staaten, die weder in der Anlage 1 noch Anlage 2 genannt sind (siehe oben, bzw. § 7). Anlage 2 enthält somit per 1.11.2021 keine Staaten.
Zur Erinnerung – generelle Regel (wie bisher) für die Einreise aus sonstigen Staaten, die weder Anlage 1 noch 2 sind:
Bei der Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten, die nicht in der Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind, oder Aufenthalt dort in den letzten 10 Tagen sind grundsätzlich erforderlich (Grundregel):
- ein „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ (3G-Nachweis)
- eine Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Einreiseformular, und
- unverzüglich eine zehntägige Quarantäne. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am 5. Tag (Tag der Einreise = Tag 0) nach der Einreise ein Test (PCR oder Antigen) negativ ist.
WICHTIG: Von dieser Grundregel bzw. der Quarantäne- und Registrierungspflicht gibt es einige Ausnahmen, insbesondere (demonstrativ!) für Geschäftsreisende und für Personen, die einen Impfnachweis (Vollimmunisierung), einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitführen - siehe weitere Ausnahmen in § 7 Abs. 3. Die Vorlage eines 3G-Nachweises ist weiterhin notwendig.
» Weitere Informationen zur Einreise nach Österreich
Stand: Mittwoch, 20. Oktober, 16:30 Uhr
Die Regierung hat heute weitere Corona-Richtlinien beschlossen. Die entsprechende Verordnung ist aber noch nicht veröffentlicht worden. Wir informieren umgehend.
Im heutigen Newsletter informieren wir daher zu folgenden Themen:
3G-Regelungen am Arbeitsplatz
Die dazu erlassene Verordnung tritt mit 1. November 2021, die Seilbahnregelungen mit 15. November 2021 in Kraft.
Beginnend mit 1. November 2021 ist am Arbeitsplatz ein 3G-Nachweis zu erbringen. Wenn am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, braucht es gemäß der 3. Corona-Maßnahmenverordnung künftig einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis. Dies gilt somit für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen - zB im Büro oder in der Kantine -, nicht aber zB für LKW-Fahrer:innen, die alleine in ihrem Fahrzeug sitzen.
Bis einschließlich 14. November 2021 gilt eine Übergangsfrist: Wer in dieser Zeit in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis hat, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
» Mehr Infos ...
Regelungen für den Wintertourismus
Um eine erfolgreiche Wintersaison zu ermöglichen hat die Bundesregierung Winterregeln erarbeitet. Alle vereinbarten politischen Punkte konnten nun auch für die jeweilige Tourismus-Branche in der entsprechenden Verordnung praxistauglich festgelegt werden. Die Verordnung, die sowohl die Winterregeln, als auch die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz umfasst, wird - nach dem notwendigen Bundesratsbeschluss - in den kommenden Tagen auch formell erlassen. » Leitfaden Winterregeln
Alle Informationen gibt es auch unter sichere-gastfreundschaft.at.
Coronabestimmungen für Salzburg
Aufgrund der hohen Zahl an Neuinfektionen gelten in Salzburg bereits seit 18. Oktober verschärfte Reglungen. » Mehr Infos ...
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