Arbeiten von überall
Ab 1. Jänner 2025 wird das Homeoffice gesetzlich auf Telearbeit erweitert. Dadurch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer „Arbeiten von überall“ vereinbaren.
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Nach der bisher geltenden Regelung wird unter Homeoffice die Arbeit in einer Wohnung verstanden. Mit der Novelle (BGBl. I 110/2024) wird in
§ 2h Arbeitsvertragsrechts-Änderungsgesetz (AVRAG) das Homeoffice auf Telearbeit erweitert. Telearbeit liegt demnach vor, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen erbracht werden und dies entweder in der Wohnung des Arbeitnehmers oder in einer von ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erfolgt.
Bisherige Homeofficevereinbarungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Eine allfällige Erweiterung auf eine Telearbeitsvereinbarung ist zwischen AG und AN zu vereinbaren. Es besteht kein Rechtsanspruch des AN auf Telearbeit.
Ebenfalls neu geregelt wird der Wegunfall. Der Gesetzgeber unterscheidet für den Bereich der Wegunfälle bei Telearbeit zwischen Örtlichkeiten im engeren Sinn (hier gelten die Wege als überwiegend im betrieblichen Interesse zurückgelegt) und Örtlichkeiten im weiteren Sinn (hier gelten die Wege überwiegend im eigenwirtschaftlichen Interesse zurückgelegt). Daher gelten Wegunfälle von/zu Örtlichkeiten im engeren Sinn als Arbeitsunfall. Wegunfälle von/zu Örtlichkeiten im weiteren Sinn gelten nicht als Arbeitsunfall. Der Grund für diese Unterscheidung ist, dass die Haftung für Wegeunfälle nicht ausufern soll, da Telearbeit nunmehr von beliebigen Orten aus durchgeführt werden kann. Ein Unfall bei der Ausübung der Arbeit ist auch weiterhin versicherungsrechtlich geschützt. Die Unterscheidung betrifft nur die Wegeunfälle.
Die steuerlichen Regelungen im Einkommensteuergesetz wurden sprachlich entsprechend an die neue arbeitsrechtliche Rechtslage angepasst („Telearbeitspauschale“/„Telearbeitstag“ statt bisher „Homeofficepauschale“/„Homeofficearbeitstag“ etc.), inhaltlich gibt es keine Änderungen.