Anmeldung zum Frühwarnsystem
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Meldepflicht beim AMS-Frühwarnsystem

In den derzeit wirtschaftlich sehr herausfordernden Zeiten sehen sich immer mehr Arbeitgeber mit der Notwendigkeit konfrontiert, Dienstverhältnisse mit Mitarbeitern vorübergehend oder dauerhaft beenden zu müssen. 

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Aktualisiert am 03.12.2024

Im Falle des Falles, dass bestehende Dienstverhältnisse vorübergehend oder dauerhaft beendet werden müssen, gibt es unter gewissen Voraussetzungen eine Meldepflicht beim AMS zu beachten, das sogenannte „Frühwarnsystem“ im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG). 

Dieses betrifft grundsätzlich Arbeitgeber mit mehr als 20 Mitarbeitern, die beabsichtigen, zumindest 5 Arbeitnehmer in einem 30-Tageszeitraum zu kündigen bzw. einvernehmliche Lösungen anzubieten. Bezüglich der Anzahl von Beendigungen, die das Frühwarnsystem auslösen, ist gesetzlich eine Staffelung abhängig von der Unternehmensgröße vorgesehen. 

30 Tage warten

Das Frühwarnsystem verpflichtet den Arbeitgeber, die Auflösungs- bzw. Kündigungsabsicht von Arbeitsverhältnissen der standortzuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) schriftlich anzuzeigen und mit dem Ausspruch der Kündigungen mindestens 30 Tage zuzuwarten. Kündigungen, die vor Ablauf dieses Zeitraumes von 30 Tagen ausgesprochen werden, sind rechtsunwirksam!

Arbeitslosigkeit vermeiden

Das Frühwarnsystem soll dem AMS die Möglichkeit geben, durch den Einsatz von Förderungen und besonderen Beratungen, Arbeitslosigkeit so weit wie möglich zu vermeiden.

Nähere Informationen zum Frühwarnsystem unter: wko.at/arbeitsrecht/fruehwarnsystem