Arbeitsrecht
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Aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht

Der „Endspurt“ der Gesetzgebungsperiode in den Sitzungen des Nationalrats am 3. und 4. Juli 2024 brachte noch einige Änderungen im Arbeitsrecht. Die Gesetzwerdung durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt vielfach noch abzuwarten.

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 16.07.2024

Telearbeitsgesetz

Mit der Novelle wird das Homeoffice auf Telearbeit erweitert. Dadurch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer „Arbeiten von überall“ vereinbaren.

Ebenfalls neu geregelt wird der Wegunfall. Der Gesetzgeber unterscheidet für den Bereich der Wegunfälle bei Telearbeit zwischen Örtlichkeiten im engeren Sinn und Örtlichkeiten im weiteren Sinn, wobei nur Örtlichkeiten im engeren Sinne als Arbeitsunfälle zu bewerten sind. Das heißt, nur Wege, die im betrieblichen Interesse zurückgelegt werden, sind relevant. Die steuerrechtlichen Regelungen blieben unverändert. 
Inkrafttreten 1. Jänner 2025

Bauarbeiter: Schlechtwetterentschädigungsgesetz wird angepasst

Durch die Novelle wird klargestellt, dass Arbeitnehmer von Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben dem BSchEG unterliegen, wenn die Betriebe, an die sie überlassen werden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Der Überlasser hat die Mitteilung im Zuge der Meldung an die BUAK zu übermitteln.
Inkrafttreten: 1. November 2024

Bauarbeiter: Spengler kommen ins BUAG und BSchEG

Spenglerbetriebe werden in den Geltungsbereich des BUAG aufgenommen (Ausnahme für Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe). Damit werden Prüfungen im Abgrenzungsfällen vermieden und Rechtssicherheit geschaffen.
Die Einbeziehung in den 
Sachbereich Urlaub soll mit 
1. Jänner 2024, in den Sachbereich Abfertigung mit 1. Jänner 2026 und in den Sachbereich des Überbrückungsgelds mit 
1. Jänner 2025 erfolgen.
Spenglerbetriebe werden mit 1. November 2024 auch in den Geltungsbereich des BSchEG aufgenommen (Ausnahme 
Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe).
Inkrafttreten: 1. November 2024

Menschen mit Behinderung: Barrierefreiheitsbeauftragter bei mehr als 400 Arbeitnehmern

Mit der Novelle werden Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, einen Barrierefreiheitsbeauftragten zu ernennen (ehrenamtliche Ausübung). Darüber hinaus wird in Reaktion auf eine divergierende Rechtsprechung von OGH und VwGH gesetzlich klargestellt, dass ein Behindertenpass allein noch keine Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin zum Kreis der begünstigen Behinderten begründet. Der Behindertenanwalt erhält mehr Kompetenzen und wird für eine Dauer von fünf Jahren bestellt (bisher vier). 
Integrative Betriebe: Künftig wird auf die Entwicklung, Erhöhung und Wiedergewinnung der Vermittlungsfähigkeit statt der Leistungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen abgezielt. 
Inkrafttreten der Novelle am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Die Bestimmungen über den Barrierefreiheitsbeauftragten treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Zivildiener: Teilungsmöglichkeit und Papamonat 

Durch die Novelle soll es künftig möglich sein, den Zivildienst bei besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Gründen einmal zu teilen. Diese Teilung muss vor der Zuweisung zur gewünschten Zivildiensteinrichtung mit dieser vereinbart werden. Außerdem wird Zivildienern die Möglichkeit eingeräumt, einen „Papamonat“ in Anspruch zu nehmen, sowie die bevorzugte Zuweisung von Zivildienern um zwei Sparten zu erweitern (auf Altenbetreuung und Krankenanstalten).
Inkrafttreten: noch offen

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für erwerbstätige Ukrainer

Für ukrainische Vertriebene, die nach der Vertriebenen-Verordnung ein Aufenthaltsrecht genießen, hat der Nationalrat am 13. Juni 2024 die Möglichkeit eines Wechsels auf die Rot-Weiß-Rot – Karte plus beschlossen.
Die Vertriebenen können ab 1. Oktober 2024 die Rot-Weiß-Rot – Karte plus beantragen, wenn sie in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate vollversicherungspflichtig beschäftigt waren und selbsterhaltungsfähig sind. Dies betrifft sowohl unselbstständig Beschäftigte als auch selbstständig Erwerbstätige. Die Antragsteller müssen die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen, wie z.B. ausreichende Existenzmittel, Krankenversicherungsschutz und Deutschkenntnisse auf A1- Niveau (oder Erfüllung des Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung) erfüllen. Derzeit geht das BMAW von rund 7.000 potenziell Anspruchsberechtigten aus.
Inkrafttreten: 1. Oktober 2024

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Die Antragstellungen auf Arbeitslosengeld sowie die Kommunikation des AMS mit seinen Kunden erfolgen künftig vorrangig elektronisch.
Inkrafttreten: 1. Juli 2025

Arbeitsstiftungen: Die Bereitstellung von Zielgruppenstiftungen kann künftig auch durch geeignete juristische Personen, wie etwa dem Land, erfolgen und muss nicht mehr zwingend durch kollektivvertragsfähige Körperschaften erfolgen. 
Inkrafttreten: 1. Juli 2024

Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz 

Das Pflegestipendium für Arbeitslose wird auf Diplomausbildung im Bereich der Gesundheits- und Krankheitspflege an einer Fachhochschule ausgeweitet. Das BMSGKP überweist dem AMS dafür 2024 zusätzlich 7 Mio. Euro, ab 2025 zusätzlich 20 Mio. Euro pro Jahr. Zusätzlich hat der BMSGKP im Jahr 2024 7 Mio. Euro und ab dem Jahr 2025 jährlich 20 Mio. Euro zum Zweck der Förderung der Ausbildung der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) durch das Arbeitsmarktservice zu überweisen.
Inkrafttreten 1. September 2024