Kurzarbeit
Detailinformation zur neuen KUA-Förder-Richtlinie (Stand 3.12.2021)
Lesedauer: 6 Minuten
Aufgrund des verhängten Lockdowns war eine neuerliche Anpassung der KUA-Förder-Richtlinie erforderlich:
- Die wichtigsten Neuerungen
- Fristverlängerung Antragsstellung
- Vereinfachtes Verfahren
- Starthilfe für Saisonbetriebe
- Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen
- 500 Euro Bonus für Langzeit-Kurzarbeitende
- Weitere wichtige Detaillinformationen
Die wichtigsten Neuerungen:
- Verlängerung der 100% Beihilfe für besonders betroffene Unternehmen bis 31.3.2022.
- Als „besonders betroffen“ gelten gemäß ÖNACE-Klassifizierung vom Betretungsverbot direkt betroffene Betriebe oder besonders betroffene Betriebe mit mindestens 50 % Umsatzrückgang im Vergleich 3. Quartal 2019 auf 3. Quartal 2020
- Betriebe die in einem laufenden Begehren die Laufzeit bis 31.3.2022 verlängern möchten, müssen mit den betroffenen Dienstnehmern die verlängerte Laufzeit in einer adaptierten Sozialpartner-Vereinbarung vereinbaren.
- Anschließend kann im Rahmen eines „Verlängerungsbegehren“ eine verlängerte Laufzeit bis 31.3.2022 beantragt werden.
- Dieses „Verlängerungsbegehren“ muss spätestens bis 31.12.2021 via eAMS-Konto eingebracht werden.
- Hinweis: Im „Verlängerungsbegehren“ kann auch eine Anpassung der Arbeitszeit-Reduktion bzw. eine Adaptierung der einbezogenen Personen vorgenommen werden
- Praxis-Beispiel: Gastro-Betrieb, der aktuell ein Kurzarbeitsbegehren von 22.11.2021 – 31.12.2021 bereits eingebracht hat und die Laufzeit bis 31.3.2022 verlängern möchte.
- Betriebe die in einem laufenden Begehren die Laufzeit bis 31.3.2022 verlängern möchten, müssen mit den betroffenen Dienstnehmern die verlängerte Laufzeit in einer adaptierten Sozialpartner-Vereinbarung vereinbaren.
- Besonders betroffene Betriebe (mit Anspruch auf 100 % Beihilfe) die bereits Anträge über den 31.3.2022 gestellt haben (z.B. von 1.12.2021 bis 31.5.2022) sollten ebenfalls eine Anpassung der Laufzeit bis maximal 31.3.2022 vornehmen, da ansonsten die volle Beihilfenhöhe nicht in Anspruch genommen werden kann!
- Schritt 1: Via eAMS-Konto ist das AMS mit einer Textnachricht projektbezogen über die Einkürzung des Kurzarbeitszeitraumes (bis max. 31.3.2022) zu informieren.
- Schritt 2: Im Rahmen eines Änderungsbegehren (ab 6.12.2021 Einbringung möglich) kann - bis spätestens Ende der Behrenslaufzeit - spätestens jedoch bis 31.3.2022 eine erhöhte Beihilfe begeht werden.
- Praxis-Beispiel: Friseurbetrieb, der von 1.11.2021 bis 30.04.2022 KUA beantragt hat, muss zuerst eine Einkürzung über das eAMS Konto bis max. KUA-Ende 31.03.2022 bekanntgeben und nach technischer Umsetzung durch das AMS ein Änderungsbegehren hinsichtlich Beihilfenhöhe einbringen.
- Schritt 1: Via eAMS-Konto ist das AMS mit einer Textnachricht projektbezogen über die Einkürzung des Kurzarbeitszeitraumes (bis max. 31.3.2022) zu informieren.
- 100% Beihilfe ist für besonders betroffene Unternehmen mit mindestens 50 % Umsatzrückgang im Vergleich 3. Quartal 2019 auf 3. Quartal 2020 für den gesamten Projektzeitraum möglich.
- Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe, die vor dem 6.12.2021 ein Begehren mit einer Laufzeit über den 31.12.2021 einbringen, begehren formal nur die verringerte Beihilfe in der Höhe von 85 %. Um den Erhalt der 100%igen Beihilfe sicherzustellen, ist ein Änderungsbegehren nach dem 6.12.2021 zu beantragen. Idealerweise sollte der Antrag generell erst ab 6.12.2021 eingebracht werden, dann erspart man sich diesen Schritt.
- Aussetzung der Beratungsverfahren: Das Beratungsverfahrens entfällt für alle Betriebe, die Kurzarbeit vor Ablauf des 31.1.2022 beantragen.
Fristverlängerung Antragsstellung:
- Rückwirkende Antragstellung verlängert: Alle Kurzarbeitsbegehren mit Beginn der Kurzarbeit während des Lockdowns können bis zu 4 Wochen rückwirkend eingebracht werden.
- Praxis-Beispiel: Ein Betrieb der mit Montag, 22.11.2021 die Kurzarbeit begonnen hat, kann das Begehren via eAMS-Konto bis spätestens Montag, 20.12.2021 einbringen.
Vereinfachtes Verfahren:
Dieses gilt für alle Kurzarbeitsanträge, die bis max. 31.3.2022 dauern und bis spätestens 31.01.2022 beantragt wurden.
Eine explizite Zustimmung der Sozialpartner braucht es nur mehr für folgende Kurzarbeitsprojekte:
- Begehren mit einem Arbeitszeitausfall von über 50%, deren Laufzeit über den 31.3.2022 hinaus beantragt wird, oder
- in der Sozialpartner-Vereinbarung eine Einschränkung der Behaltepflicht oder Behaltefrist vorgenommen wird.
WICHTIG: Das AMS ist für alle Antragssteller „One-Stop-Shop“. Eine separate Einholung von Zustimmung der Sozialpartner ist nicht erforderlich!
Die Möglichkeit, Kurzarbeit über den 31.12.2021 hinaus zu beantragen - mit der erhöhten Beihilfe - wird technisch im eAMS-Konto ab 6.12.2021 bestehen.
- Hinweis: Bei Anträgen von „neueintretenden Betrieben“, die vor dem 6.12.2021 eingebracht werden, muss unbedingt das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ angekreuzt werden. (Hinweis: „Neueintretende“ sind Betriebe die in Phase 4 – zwischen 1.4.2021 und 30.6.2020 nicht in Kurzarbeit waren!)
TIPP: Wirtschaftskammer und AMS empfehlen eine Antragstellung ab dem 6.12.2021, da ab diesem Zeitpunkt die erforderlichen IT-Anpassungen (Entfall Beratungsverfahren, 100% Beihilfe bis 31.3.2022) eingebaut sind.
Starthilfe für Saisonbetriebe
Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden vollentlohnten ersten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen.
Eckpunkte:
- Förderbare Arbeitgeber: Saisonbetriebe, die gemäß ÖNACE-Klassifizierung vom Lockdown unmittelbar betroffen sind
- Definition Saisonbetrieb: Grundsätzlich leitet sich die Definition aus § 53 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVB) ab.
- Beihilfen-rechtlich gilt die Faustregel: Betriebe, die mehr als 3 Monate in Summe im Jahr geschlossen sind, oder deren Beschäftigtenstand durch mindestens 3 Monate hindurch um ein Drittel höher oder niedriger als im Jahresdurchschnitt ist, können insbesondere als Saisonbetrieb gelten.
- Beihilfen-rechtlich gilt die Faustregel: Betriebe, die mehr als 3 Monate in Summe im Jahr geschlossen sind, oder deren Beschäftigtenstand durch mindestens 3 Monate hindurch um ein Drittel höher oder niedriger als im Jahresdurchschnitt ist, können insbesondere als Saisonbetrieb gelten.
- Förderbare Zielgruppe: alle in Österreich mit Wohnsitz gemeldeten ArbeitnehmerInnen mit Beginn eines vollversicherten und legalen Dienstverhältnisses zwischen dem 3.11.2021 und 12.12.2021 in einem Saisonbetrieb. Die Förderung steht grundsätzlich vom Eintrittsdatum (somit auch Rumpfmonate) bis maximal zum Ende des ersten vollentlohnten Kalendermonates zu.
- Befristete Dienstverhältnis sind förderbar, wenn die Befristung mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst.
- Nicht förderbar sind: Familienangehörige im weiteren Sinn (Ehepartner, Lebensgefährten, Partner ebenso wie etwa Schwager und Schwägerin) sowie Personen, die beim gleichen Arbeitgeber bereits beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis nach dem 25.11.2021 gelöst wurde.
- Förderhöhe: gefördert werden 65% der Bemessungsgrundlage (monatliches Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, Überstunden, +50% Lohnnebenkosten).
- Antragstellung wird voraussichtlich ab 10.1.2022 über das eAMS-Konto möglich sein.
LINK-TIPP: AMS-FAQ’s zur Saison-Starthilfe finden Sie hier.
Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen
Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmer/innen in Trinkgeldbranchen ab 1. Dezember 2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung erhalten.
Trinkgeldbranchen sind die ÖNACE 2008 Klassifikationen:
- 55 Beherbergung
- 56 Gaststätten
- 86.90-9 sonstiges Gesundheitswesen (Shiatsu)
- 96.02-1 Frisörsalons
- 96.02-2 Kosmetiksalons
- 96.02-3 Fußpflege
- 96.04-1 Massage, Schlankheitsstudios
- 96.09-0 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a.n.g. (Tätowierungs- und Piercingstudios).
Umsetzung:
- In der Sozialpartnervereinbarung müssen die Unternehmen dieser Branchen die Option Trinkgeldersatz (IV. Z 4 lit d) in der Sozialpartnervereinbarung) ankreuzen.
- Bei der Abrechnung der Ausfallsstunden ist die Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit) ab 1. Dezember 2021 um 5% zu erhöhen. Dadurch erhöht sich das Nettoentgelt für Mitarbeiter in Kurzarbeit, aber auch die den Unternehmen zustehende Beihilfe.
- Sollte es dadurch zu einem niedrigeren Nettoentgelt kommen (v.a. weil durch die +5% die Schwellen 1.700 Euro und 2.685 Euro überschritten werden), bleibt die Bemessungsgrundlage unverändert (keine Erhöhung um 5%).
- Sollte es dadurch zu einem niedrigeren Nettoentgelt kommen (v.a. weil durch die +5% die Schwellen 1.700 Euro und 2.685 Euro überschritten werden), bleibt die Bemessungsgrundlage unverändert (keine Erhöhung um 5%).
- Die außertourliche Erhöhung erhöht nicht die SV-Beitragsgrundlage im jeweiligen Kurzarbeitszeitraum und hat keinerlei Wirkung nach der Kurzarbeit.
- Wurde die Bemessungsgrundlage während der laufenden Kurzarbeitsphase (Phase 5, die frühestens ab 1.7.2021 begonnen hat) bereits erhöht (z.B. wegen Vorrückung), verringern sich die +5 % entsprechend.
ACHTUNG: Sämtliche „Trinkgeld-Branchen“ sollten in der Sozialpartner-Vereinbarung (siehe Pkt. IV/4 lit b) unbedingt den Punkt „Option wird in Anspruch genommen“ ankreuzen, da ansonsten eine Ablehnung der Gewerkschaft und in weiterer Folge eine nicht fristwahrende Ablehnung seitens des AMS droht!
500 Euro Bonus für Langzeit-Kurzarbeitende:
Die Inanspruchnahme wird direkt zwischen den betroffenen Arbeitnehmer/innen und der Buchhaltungsagentur des Bundes (BUHAG) abgewickelt und ist im aktuellen Kurzarbeits-Begehren nicht zu berücksichtigen:
Eine Antragsstellung bei der BUHAG wird voraussichtlich ab April 2022 möglich sein – die diesbezüglichen Förder-Richtlinien stehen noch nicht zur Verfügung:
Als vorläufige Anspruchsvoraussetzungen wurden folgende Kriterien definiert:
- Anspruchsberechtige Arbeitnehmer/innen müssen seit März 2020 – insgesamt/nicht durchgehend - mindestens 10 Monate (ob Natural- oder Kalendermonate ist noch offen) in Kurzarbeit gewesen sein und
- Arbeitnehmer müssen im November 2021 in Kurzarbeit gewesen sein.
- Hinweis: Ob ein KUA-Beginn und eine formale Einbeziehung im November ausreicht oder ob im November faktisch bewilligte und abgerechnete Ausfallsstunden abgerechnet werden mussten, kann in Ermangelung einer diesbezüglichen Förder-Richtlinie derzeit nicht verbindlich beantwortet werden!
- Hinweis: Ob ein KUA-Beginn und eine formale Einbeziehung im November ausreicht oder ob im November faktisch bewilligte und abgerechnete Ausfallsstunden abgerechnet werden mussten, kann in Ermangelung einer diesbezüglichen Förder-Richtlinie derzeit nicht verbindlich beantwortet werden!
- Im November 2021 muss zudem das Bruttoentgelt weniger als 2.775 Euro aufweisen
Weitere wichtige Detailinformationen:
- Die WK-Corona-Kurzarbeits-Webseite finden Sie hier.
- Detailinformation des AMS zur neuen Regelung finden Sie hier.
Hinweis: Diese Regelungen gelten aufgrund der noch ausständigen Bewilligungen seitens der zuständigen Ministerien, der EU-Kommission sowie der Umsetzung einiger erforderlichen legistischen Anpassungen vorbehaltlich.
Eingebracht können Begehren mit Laufzeit über den 31.12.2021 bereits jetzt (idealerweise ab 6.12.2021), eine Bewilligung des AMS wird jedoch erst ab Vorliegen der erwähnten verbindlichen Rechtslagen erfolgen.