Werbung und Marktkommunikation, Fachgruppe

FAQ Radiowerbung

Was muss ich bei Radiowerbung beachten?

Lesedauer: 2 Minuten

Radiowerbung

Es ist ein Wesensmerkmal von Radio-Spots, kurz und prägnant Inhalte an die Hörer so zu vermitteln, dass sie diesen in Erinnerung bleiben. Anders als etwa bei Fernsehwerbung steht keine Möglichkeit der optischen Unterstützung der Werbebotschaft zur Verfügung.

Trotz aller Kürze muss jedoch ein Mindestmaß an Information an den Hörer übermittelt werden, damit dieser eine geschäftliche Entscheidung treffen kann.

Absolute Werbeverbote

Einem absoluten Werbeverbot unterliegen Arzneimittel, therapeutische Behandlungen auf ärztliche Verordnung, Tabakwaren und Spirituosen.

Weiters zu beachten ist der Umstand nach dem Privatradiogesetz, dass Werbetreibende keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben dürfen. Darüber hinaus dürfen in der Werbung keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

Mindestinhalte nach Wettbewerbsrecht

Sofern sich die Umstände nicht ohnehin aus der Beschaffenheit des Produkts ergeben, hat eine Aufforderung an Verbraucher zum Kauf folgende Merkmale zu enthalten: 

  • die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang
  • Name und geographische Anschrift des Unternehmens und gegebenenfalls des Unternehmens, für das gehandelt wird
  • der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder, wenn dieser vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art seiner Berechnung
  • gegebenenfalls Fracht-, Liefer- und Zustellkosten
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
  • gegebenenfalls das Bestehen eines Rücktrittsrechts

Es müssen somit die wesentlichen Umstände vermittelt werden, die der Durchschnittsverbraucher zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung benötigt. Wenn diese Informationen nicht ausreichend an den Verbraucher weitergegeben werden, drohen Unterlassungsaufforderungen und entsprechende Klagen.

Zulässige Beschränkung der Informationspflicht

Wie oben bereits erwähnt, können die angeführten Informationen im Rahmen eines zeitlich stark eingeschränkten Radio-Spots kaum vermittelt werden. Insofern haben die Gerichte für das verwendete Kommunikationsmedium typische Beschränkungen der Informationspflicht zugelassen. So hat ein Radio-Spot nur dann alle oben angeführten Informationen zu enthalten, wenn dies ohne eine wesentlich höhere Sendezeit des Spots möglich ist. Trotz der fehlenden Informationen darf der angesprochene Verbraucher jedoch nicht über die Umstände des Angebots Gesamteindruck getäuscht werden; es zählt der vermittelte Gesamteindruck auf einen durchschnittlichen Verbraucher.

Lockangebot

Bei einem Lockangebot wird der Verbraucher über die Verfügbarkeit eines Produkts getäuscht. Durch die Ankündigung eines besonders attraktiven Produkts soll der Kunde in die Geschäftsräumlichkeiten "gelockt“ werden, um anschließend nicht das (ohnehin nicht verfügbare) beworbene Produkt, sondern einen anderen, mitunter teureren Artikel zu erwerben. Eine zweifellos unlautere Geschäftspraktik.

Daher ist der Kunde insbesondere über die Verfügbarkeit des Produkts vorweg aufzuklären. Dementsprechend ist auch für nachfragestarke Produkte oder Raritäten für einen entsprechenden Vorrat zu sorgen. Ein Unternehmer muss aber nur die üblicherweise zu erwartende Nachfrage decken können.

Zusammenfassung

Für die Irreführung durch Unterlassen kommt es danach nunmehr - abgesehen von den allgemeinen Kriterien (Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, durchschnittlicher Verbraucher etc.) - darauf an, ob wesentliche Umstände verschwiegen werden, die der Durchschnittsverbraucher zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung benötigt, und ob sich dies auf sein geschäftliches Verhalten auszuwirken vermag. Dabei ist den allenfalls beschränkten Möglichkeiten zur Informationsvermittlung (Sendezeit) Rechnung zu tragen.

Vor der Schaltung eines Radio-Spots empfiehlt es sich daher, die vermittelten Informationen einer umfassenden rechtlichen Prüfung, insbesondere nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), zu unterziehen.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 04.12.2017

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