Zwei Graupapageien sitzen auf einem Ast und blicken sich in die Augen, ein Papagei erhebt seinen Fuß, im Hintergrund zeigt sich ein grünes Bokeh aus Blättern
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Zoofachhandel BG

Wiener Exoten-Sachkunde­nachweis - Ver­ordnung gültig ab 1.1.2023

Die wichtigsten Fakten und Erläuterung zu den Änderungen im Wiener Tierhaltegesetzes von Andreas Popper

Lesedauer: 4 Minuten

Nachfolgend ein Auszug aus der Verordnung bzw. Erläuterung und Kommentar seitens des Vorsitzenden für den österreichischen Zoofachhandel(nach heutigem Wissensstand).


Auszug

Auf Grund des § 8 Abs. 12 des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40/2022, wird verordnet:

§ 1. Die erforderliche Sachkunde für die Haltung von Reptilien, Amphibien und Papageien mit Ausnahme von Plattschweifsittichen, Wellensittichen und Nymphensittichen ist als gegeben anzunehmen, wenn die Absolvierung eines mindestens 4-stündigen Ausbildungskurses über die in § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.

§ 2. (1) Zur Durchführung eines Ausbildungskurses sind Personen berechtigt, die auf Grund eines Vorschlages der Kommission nach Abs. 2 anhand eines vom Magistrat der Stadt Wien zu erstellenden Kriterienkatalogs (z. B. fachliche Eignung, praktische Erfahrungen, Verlässlichkeit, didaktische Fähigkeiten u.dgl.) ausgewählt wurden.

(2) Die vom Magistrat der Stadt Wien eingerichtete Kommission besteht aus:

  1. einem Mitglied der Tierärztekammer – Landesstelle Wien oder des Tierschutzrates gemäß § 42 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 86/2018,
  2. einer Expertin bzw. einem Experten des Österreichischen Verbands für Vivaristik und Ökologie, sowie
  3. einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters der Tierschutzombudsstelle Wien.

(3) Als fachlich geeignet gilt eine Person insbesondere, wenn sie fachrelevante Aus- und Weiterbildungen und/oder ein einschlägiges Studium absolviert hat.

(4) Als praktische Erfahrungen gelten entsprechende Erfahrungen beim Umgang mit exotischen Tieren, entweder auf Grund eigener Haltung und/oder beruflicher Erfahrungen (z. B. Tierärztin bzw. Tierarzt, Tierpflegerin bzw. Tierpfleger).

(5) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person 1. wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 242/2021, von einem Gericht rechtskräftig verurteilt, oder 2. wegen einer Übertretung der §§ 5 bis 8 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 130/2022, rechtskräftig bestraft, oder 3. wegen Übertretung sonstiger tierschutzrechtlicher Vorschriften oder Übertretung des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40/2022, mehr als einmal rechtskräftig bestraft worden ist.

(6) Die in Abs. 1 genannten Personen sind auf einer vom Magistrat der Stadt Wien zur Verfügung gestellten Homepage namentlich als ausbildungsberechtigt zu führen. § 3. Folgende Inhalte sind verpflichtend vorzutragen:

  1. Grundsatzwissen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Tieres gemäß § 1 (inklusive Aufklärung über unseriöse Quellen und Qualzucht);
  2. Haltung, Ernährung, Pflege, gesundheitliche Aspekte, Kosten und Entwicklung zum erwachsenen Tier sowie Erkennen von Stresssignalen;
  3. Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit der Haltung eines Tieres gemäß § 1;
  4. Relevante Rechtsvorschriften (z. B. Wiener Tierhaltegesetz, Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung, Artenhandelsgesetz 2009, Washingtoner Artenschutzübereinkommen – CITES, etc.)

Erläuterung

Unabhängig von der bundesweiten gültigen Informationspflicht des Tierhalters lt. Österr. TSchG verordnet die Bundeshauptstadt einen verpflichtenden Sachkundenachweis(SKN) für o.a. Tierarten.

Wichtig:
Für den österreichischen Zoofachhandel gilt hier nur ein Update der jeweiligen Kundeninformation laut TSchG §31 Abs2. Wir sind zu entsprechenden Kontrollen nicht befugt.

Jeder Tierhalter, der ab 1.1.2023 ein sachkundepflichtiges Tier anmeldet, muss einen Nachweis über den Besuch des diesbezüglichen Kurses erbringen. Ausnahme : man hat diese Tierart schon innerhalb der letzten 2 Jahre nachweislich gehalten(als Nachweis gilt die  Tierhaltungsmeldung gemäß §25 Abs1 TSchG). Sollte man bei der Meldung keinen SKN erbringen, wird die Möglichkeit einer nachträglichen Absolvierung des Kurses eingeräumt. 

Es gibt zwei separate Kursangebote: eines zu Reptilien und Amphibien sowie eines zu Papageienvögeln. Die Sachkundekurse, die von autorisierten Expert:innen vorgetragen werden, dauern jeweils mindestens vier Stunden und sollen vor der Anschaffung des Tieres Grundkenntnisse über den artgemäßen, sicheren und gesetzeskonformen Umgang mit den o.a. Tierarten vermitteln. Die Kursgebühr beträgt 40 Euro und geht vollständig an die Vortragenden.

Kursangebot für Reptilien und Amphibien:

mehr Infos


Kommentar

Die Verordnung hat die Zielsetzung, die körperliche Sicherheit des Menschen vor der ausgehenden Gefahr von bestimmten Tieren zu schützen.
Es kann keine wissenschaftliche oder sonstige Erkenntnis herangezogen werden, um die vorliegende Regelung plausibel zu begründen.

Reptilien, Amphibien und Papageien, welche im Wiener Zoofachhandel verkauft werden, sind in der Regel keine Wildtiere oder Exoten, sondern phänotypisch und genotypisch veränderte und domestizierte Arten.

Sie entstammen schon seit vielen Jahrzehnten unseren Nachzuchten und werden in Wien zu Tausenden ohne menschliche Schäden gehalten. Ein Bezug zu gefährlichen Tieren kann nicht hergestellt werden.
Es geht von ihnen keine unmittelbare Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen aus, sie sind auch nicht als gefährlich anzusehen.
Insbesonders sind die o.a. Tiere nicht gefährlicher als andere Tiere , deren Haltung keinen SKN erfordert, im Gegenteil:  sie sind ungefährlicher.

Ebenso vermissen wir in der o.a. Kommission einen Experten der Papageienhaltung, was eine Diskriminierung dieser Halter offenlegt.

Tierhaltung und insbesondere die Heimtierhaltung sind wesentliche Faktoren zur Förderung von Tierschutz, Naturschutz und Umweltschutz.
Heimtierhaltung funktioniert sehr gut und ist wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft. Die positiven therapeutischen und psychosozialen Effekte von Heimtieren sind sehr gut dokumentiert und wohl bekannt.

Es besteht kein Grund die bestehenden, gut funktionierenden, Haltungen und gesetzlich normierten Anschaffungen zu erschweren bzw. mit weiteren Auflagen zu versehen. Die Regelungsbestimmung ist absolut nicht verhältnismäßig!

Diese Verordnung wirkt der Förderung der Tierhaltung (§2 TSchG) und dadurch dem Tierschutz unnötig – weil nicht evidenzbasierend - entgegen.

Wiewohl der österreichische Zoofachhandel eine breite Information über Tierhaltung vor jeder Anschaffung des jeweiligen Heimtieres als sehr wichtig erachtet, plädiert er für einen freiwilligen Zugang, um hiermit auch das Abgleiten in die Illegale Haltung zu vermeiden. Illegale Haltung bedeutet schlechte Haltungsbedingungen und schlechte Versorgung der Tiere, weil z.B. ein Tierarztbesuch nicht gemacht wird um eventuelle Anzeigen und Strafen zu vermeiden.

Leider wurde seitens des Gesetzgebers auf einen Interessensausgleich und Wissensaustausch mit Experten auf Grundlage vorliegender wissenschaftlicher und statistischer Daten verzichtet und es liegt - wie so oft im Tierschutz -  somit keine plausible und tragfähige Verordnung vor.

Stand: 22.09.2023