Nahaufnahme eines Hanfblattes, das von einer Hand in die Kamera gehalten wird. Im Hintergrund sind Umrisse von einer Hanfplantage zu sehen
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Sparte Handel

VwGH Erkenntnis: "Cannabis-Blüten" steuerpflichtig

Klarheit zur rechtlichen Einordnung von rauchbaren Hanfprodukte 

Lesedauer: 1 Minute

05.02.2025

In der jüngst veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Ro 2024/16/0006) vom 21. November 2024 hat dieser entschieden, dass rauchbare Hanfprodukte, die keinen Suchtgiftstatus haben und einen THC-Gehalt von unter 0,3 % aufweisen, der Tabaksteuer unterliegen. Diese Feststellung hat zur Folge, dass derartige Artikel unter das Tabakmonopolgesetz fallen und somit ausschließlich in Trafiken verkauft werden dürfen.

Es handelt sich hier allerdings lediglich um rauchbare Hanfprodukte gemäß § 3 Abs 6 TabStG; andere Hanfprodukte fallen nicht unter diese Bestimmung und sind somit auch nicht vom Tabakmonopol betroffen. Diese dürfen daher weiterhin in den CBD-Shops verkauft werden.

Die Entscheidung des Höchstgerichts schafft endgültige Klarheit in der rechtlichen Einordnung dieser Produkte.

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