Mieterfreundliches Gutachten für die Zeit des Lockdowns
Das bedeutet aber auch: Mieter hat gegenüber Staat Schadenminderungspflicht, wenn er Fixkostenschuss beantragt
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Schon seit langem wird heftig darüber diskutiert: Muss ein Handelsbetrieb Miete zahlen, wenn sein stationäres Geschäft covidbedingt geschlossen bleibt?
Justizministerin Zadić hat relativ bald nach dem ersten harten Lockdown öffentlich den Standpunkt vertreten, dass gute Gründe dafür sprechen, die Miete für die Zeit der Betretungsverbote zu reduzieren, und darauf verwiesen, dass es dabei – wie so oft in der Juristerei – auf den Einzelfall ankäme. Es gibt mittlerweile gerichtliche Entscheidungen erster Instanz, die ebenfalls in diese Richtung gehen.
Hat ein Händler einen Fixkostenzuschuss bekommen und wird im Nachhinein seine Miete reduziert, so muss er in der Regel den darauf entfallenden Teil zurückzahlen. Inwieweit die COFAG solche Rückforderungen stellt, wird wohl im Einzelfall zu prüfen sein. Der Händler ist jedenfalls gut beraten, vor Antrag auf Fixkostenzuschuss alles zu unternehmen, um den Zins zu reduzieren.
Wer vom Staat diese Hilfe bezieht, ist verpflichtet, den Schaden für die öffentliche Hand zu minimieren. Wird dies unterlassen, so gehen manche Kommentatoren sogar davon aus, dass dies ein Förderbetrug sein könnte. Es wird bei der strafrechtlichen Beurteilung aus unserer Sicht darauf ankommen, ob der mutmaßliche Täter vorsätzlich gehandelt hat oder nicht. So wäre es strafbar, wenn Mieter und Vermieter bewusst „zusammenspielen“ und auf jegliche ernsthafte Diskussion über eine Mietzinsreduktion verzichten, weil „der Staat ohnehin die Fixkosten ersetzt“. Außerdem ist es natürlich strafbar, gegenüber der COFAG wissentlich falsche Angaben zu machen.
Tipp:
Wir empfehlen dem Handelsbetrieb, den Vermieter vor dem Antrag auf einen Fixkostenzuschuss nachweislich um eine Reduktion des Mietzinses zu ersuchen und bei Weigerung des Vermieters die Miete nur unter Vorbehalt zu zahlen.
Seit einem jüngsten Gutachten von Brigitta Zöchling-Jud sind jedenfalls die Chancen für Mieter weiter gestiegen. Nach der Expertise dieser renommierten österreichischen Universitätsprofessorin für Zivilrecht kann ein gänzlicher Entfall des Mietzinses für die Zeit des harten Lockdowns zustehen und für die übrige Zeit eine Reduktion des Mietzinses in jenem Ausmaß, in dem der Umsatz nachweislich covidbedingt zurückgegangen ist.
Link zur Zusammenfassung des Gutachtens.