Sicht von oben auf Teller mit Croissants, Erd- und Heidelbeeren, ringsum Tasse Kaffee, zwei weitere Croissants und eine Schale Erdbeeren
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Lebensmittelhandel, Landesgremium

Änderungen von 4 Frühstücksrichtlinien

Lesedauer: 3 Minuten

18.06.2024

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass bei vier Frühstücksrichtlinien Neuerungen am 24.5.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABI L 2024/1438) veröffentlicht wurden. Die Richtlinie trat am 13.6.2024 in Kraft, Mitgliedsstaaten haben sie bis zum 14.12.2025 in nationale Gesetze umzusetzen und diese ab dem 14.6.2026 anzuwenden. Erzeugnisse, die vor dem 14.6.2026 nach der alten Vorschrift vermarktet oder gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden

Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen:  

  1. Änderung der Richtlinie 2001/110/EG („Honig-RL“) 

    Künftig sind Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett im Hauptsichtfeld in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen Prozentsatz, den die einzelnen Ursprungsländer repräsentieren, anzugeben. Für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf der Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmers, ist eine Toleranzspanne von 5 % zulässig.  

    Die Mitgliedstaaten können jedoch bei Honig, der in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wird, vorsehen, dass es zulässig ist, beim Prozentsatz nur die vier größten Anteile anzugeben, falls die Zahl der Ursprungsländer von Honigmischungen über vier liegt und die vier größten Anteile mehr als 50 % der Mischung ausmachen, und dass die übrigen Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge ohne Prozentsatz angegeben werden.  

    Bei Packungsgrößen, die Nettomengen von weniger als 30 g enthalten, können die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code gem der neuesten geltenden Fassung der int. Norm ISO 3166-1 (aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) ersetzt werden. 

    Diese Angaben gelten als verpflichtende Angabe gem Art 9 LMIV. 

    Die EK erlässt bis zum 15.6.2028 Durchführungsrechtsakte, in denen die Analyseverfahren zur Erkennung von verfälschtem Honig festgelegt werden.
      
    Zur Sicherstellung der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs sowie zum Schutz der Verbraucherinteressen wird die EK ermächtigt, delegierte Rechtsakte bzgl Kriterien zur Herkunft sowie Merkmale der Zusammensetzung und der Inhalte zu erlassen. 


  2. Änderung der Richtlinie 2001/112/EG („Fruchtsäfte-RL“) 

    Neue Kategorien: "zuckerreduzierte Fruchtsäfte", "zuckerreduzierte Fruchtsäfte aus Konzentrat" und "zuckerreduzierte konzentrierte Fruchtsäfte". Die Bezeichnung "zuckerreduzierte Fruchtsäfte" ist nur zulässig, wenn mindestens 30 % des natürlichen Zuckers entzogen wurde und die wesentlichen Merkmale des Fruchtsafts beibehalten werden (Details im Anhang).  

    Der EK wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale bestimmter Erzeugnisse und über die Anwendung der zugelassenen Verfahren zur Zuckerreduzierung zu erlassen. Weiters darf sie Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Analysemethoden erlassen, um unter Berücksichtigung internationaler Normen und des technischen Fortschritts zu überprüfen, ob bestimmte Erzeugnisse dieser RL entsprechen. 

    Die EK legt spätestens am 14.6.2027 dem EP und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit der verschiedenen Möglichkeiten zur Kennzeichnung des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer, in dem bzw. denen die zur Herstellung eines Fruchtsafts oder Fruchtmarks verwendeten Früchte geerntet wurden, bewertet. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
     

  3. Änderung der Richtlinie 2001/113/EG („Marmeladen-RL“) 

    Um dem üblichen Sprachgebrauch der Verbraucher Rechnung zu tragen, können nun Mitgliedsstaaten erlauben, dass im Fall von aus anderen Früchten als Zitrusfrüchten hergestellten Konfitüren für die Verkehrsbezeichnung „Konfitüre“ der Begriff „Marmelade“ verwendet werden darf. Um Verwirrung bei den Verbrauchern zu vermeiden, wird vorgesehen, dass die Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ — wobei „Zitrus“ durch den Namen der verwendeten Zitrusfrucht bzw. Zitrusfrüchte ausgetauscht werden könnte — für das bisher als „Marmelade“ definierte Erzeugnis verwendet werden soll.  

    Spätestens am 14.6.2027 legt die EK dem EP und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit der verschiedenen Möglichkeiten zur Kennzeichnung des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer, in dem bzw. denen die zur Herstellung von Konfitüren, Gelees, Zitrusmarmeladen und Maronenkrem verwendeten Früchte geerntet wurden, bewertet. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
     
    Für die Änderungen des Mindestfruchtgehalts (von 350 auf 450 g pro Kilo bei Konfitüren und von 450 auf 500 g pro Kilo bei Konfitüren extra) verweisen wir auf die genaueren Ausführungen zum neuen Anhang I (siehe hier ab Seite 18). 
     
     
  4. Änderung der Richtlinie 2001/114/EG („Milch-RL“)
     
    Änderungen der Zusammensetzung der Milch (Verringerung des Lactosegehalts durch Umwandlung von Lactose in Glucose und Galactose) müssen auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein.