Russland-Sanktionen im Dienstleistungsbereich
Geklärte Behörden-Zuständigkeit für die ab 20. Juni 2024 notwendigen Genehmigungen zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen
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Die Frist für die genehmigungsfreie Erbringung der in Artikel 5n VO 833/2014 (EU-Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands…) genannten Dienstleistungen endet am 20. Juni d.J. und ab dann benötigen österreichische Unternehmen eine Genehmigung für die Erbringung von Dienstleistungen an ihre russischen Tochterunternehmen, um weiterhin sanktionskonform tätig zu sein.
In diesem Zusammenhang ist für die betroffenen österreichischen Dienstleistungserbringer wichtig zu wissen, dass BMAW die Zuständigkeit für alle in Art. 5n genannten Dienstleistungen unter Ausschluss der Abschlussprüfung (diese Zuständigkeit ist weiterhin ungelöst) übernimmt.
Bezüglich der Rechtsberatung ist die Zuständigkeit dergestalt geteilt, dass das BMJ für unmittelbar durch Rechtsanwälte und Notare erfolgende Beratung zuständig ist, das BMAW für jegliche andere Rechtsberatung (bspw. Beratung durch Inhouse-Juristen der österreichischen Mutter).
Ausführlichere Information über den Umfang der Dienstleistungen gemäß Artikel 5n VO 833/2014 finden Sie unter dem Punkt „Dienstleistungsverbote“ in der aktuellen Übersicht der WKÖ über die restriktiven Maßnahmen der EU.
Anbei finden Sie das aktualisierte Antragsformular des BMAW, das sich ebenso auf der Homepage des BMAW befindet. Es werden bereits laufend Bescheide ausgestellt.
Anträge für die Erbringung von Rechtsberatungen durch Rechtsanwälte und Notare bitte per E-mail ans BMJ: team.pr@bmj.gv.at – das BMJ stellt noch kein vorgefertigtes Formular zur Verfügung.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Kollegin Mag. Barbara Tasch-Ronner (barbara.tasch-ronner@wko.at).
Hinweis:
Die Auskunft erfolgt auf Basis des dargestellten Sachverhaltes und trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr.