Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker, Landesinnung

E-Commerce Gesetz für Installations- und Gebäudetechniker

Informationspflichten bei Internet-Auftritten

Lesedauer: 1 Minute

Seit 1.1.2002 gilt das E-Commerce-Gesetz (ECG), das Unternehmen mit einem Internet-Auftritt strenge Informationspflichten auferlegt. Die Nichtbeachtung kann Sie EUR 3.000,- kosten!

Wer ist von den neuen gesetzlichen Bestimmungen betroffen?

Unternehmen, die einen kommerziellen Internetauftritt in Form eines Web-Shops, eines virtuellen Schaufensters oder einer Homepage haben, müssen bestimmte Informationspflichen gemäß E-Commerce-Gesetz erfüllen.

Welche Informationspflichten sind das konkret?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Internet-Benützer in speicherbarer und ausdruckbarer Form zur Verfügung stehen. Auf der Startseite Ihrer Homepage sollte daher ein Link zu Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingerichtet werden.

§ 5 Abs.1 E-Commerce-Gesetz (ECG)

Der § 5 Abs. 1 des E-Commerce-Gesetzes (ECG) schreibt vor, dass folgende In-formationen auf Ihrer Homepage in Zukunft ausgewiesen werden müssen:

  1. Name oder Firma Ihres Unternehmens
  2. Geografische Anschrift 
  3. Kommunikationsdaten, wie Telefon, Fax, E-mail, Internet-Adresse 
  4. Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden 
  5. Zuständige Aufsichtsbehörde, sofern Ihre Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt 
  6. Angehörigkeit einer Kammer oder ähnliche Einrichtung 
  7. Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden

Korrekturmöglichkeit bei Eingabefeldern

Web-Shop-Betreiber müssen dafür Sorge tragen, dass der Kunde bei Online-Be-stellungen erst durch eine nochmalige Abfrage seine Bestellung endgültig bestä-tigen kann.

Konkret soll abgefragt werden können, ob der gewünschte Artikel, der Preis und die Menge richtig eingegeben wurden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Kunde eventuelle Eingabefehler korrigieren kann.

Stand: 02.10.2017

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