Lebens- & Sozialberater OÖ

Zugangsvoraussetzungen Sportwissenschaftliche Beratung (§ 119 Abs. 1 GewO 1994)

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

    Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur
    sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche
    Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften
    oder Leibeserziehung an
    einer inländischen Universität
    oder einen Diplomabschluss in einer
    Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.

    Stand: 10.05.2022