Sicherheitsfachkraft und Sicherheitstechnisches Zentrum OÖ
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Arbeitnehmerschutzgesetz
- AschG
Sicherheitstechnische Zentren
§ 75. (1) Für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums im
Sinne dieses Bundesgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die sicherheitstechnische Leitung des Zentrums muß einer
Sicherheitsfachkraft übertragen sein, die die erforderlichen Fachkenntnisse
nachweist und die sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen
Normalarbeitszeit ausübt.
2. Im Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte beschäftigt werden, die die
erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, sodaß gewährleistet ist, daß das
Zentrum regelmäßig eine sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von
mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die
Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig
mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
3. Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden.
4. Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische
Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.
(2) Der
Betreiber eines sicherheitstechnischen Zentrums hat dem Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales zu melden:
1. spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines Zentrums: Zeitpunkt
der beabsichtigten Inbetriebnahme, Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters,
Anschrift und Telefonnummer des Zentrums,
2. nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1,
3. die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.
(3) Das zuständige
Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu
überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die
Überprüfung, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das
Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor
Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein
sicherheitstechnisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1
zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige an die zuständige
Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. § 9 Abs. 4 und 5 sowie §§ 11 und 13 des
Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, gelten sinngemäß. Das
Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
1. Gelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,
2. gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der Mängel zu
übermitteln und
3. mitzuteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen oder ob
Strafanzeige erstattet wurde.
(4) Der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jährlich eine Liste der
sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu
übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der
Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste
sind alle sicherheitstechnischen Zentren aufzunehmen, bei denen die Prüfung
gemäß Abs. 3 ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.
Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 1, so ist
das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.
Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 76. (1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeber,
die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane
auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten
Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten
auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2)
Arbeitgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen
betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmer
aufgenommen werden oder wenn Arbeitnehmer auf Grund einer Überlassung gemäß § 9
beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3)
Arbeitgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere
geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung
von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen
ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der
Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von
Betriebsanweisungen und
11. bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.
(4)
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte
1. den Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den
Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
2. die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
3. die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten.
Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte
§ 77. In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die
für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß §
76 Abs. 3,
2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der
Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der
menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen
sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und
arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und
Untersuchungen,
4a. die Überprüfung und Anpassung der nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften
erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten
Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
5. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten
jährlichen Präventionszeit,
6. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen
Arbeitsschutzausschusses,
7. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie
die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der
Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.
Stand: 27.07.2021