Film- und Musikwirtschaft, Fachvertretung

Vermeidung des Ansteckungsrisikos mit COVID 19 bei Dreharbeiten

Was ist zu beachten? Leitfaden für Werbefilmdrehs in Zeiten von Corona

Lesedauer: 1 Minute

13.03.2023

Eine konstruktive Gruppe rund um Axl Newrkla hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen Werbedreharbeiten so durchgeführt werden können, dass das Ansteckungsrisiko mit COVID 19 deutlich verringert wird und damit auch eine mögliche Haftung oder Drehabbruch mit Kostenfolgen zu Lasten des Produktionsunternehmens oder der Partner verhindert werden können.

Das Ergebnis ist ein Leitfaden mit Sicherheitsvorkehrungen und Hygiene-Maßnahmen. Der Leitfaden ist ein Bekenntnis, das inzwischen bereits eine Reihe von Werbefilmunternehmen unterzeichnet haben.

Alle Unternehmen des Werbefilmbereichs sind eingeladen, mit ihrem Logo beizutreten und diese Vorgangsweisen auch den Agenturen und Werbekunden bekannt zu geben.

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen klarerweise einiges an logistischem Aufwand bedeuten. Es wird empfohlen, im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns die entsprechenden Maßnahmen bei jedem Projekt auch in Ihre Kalkulationsüberlegungen einzubeziehen.

Was die Zulässigkeit von Dreharbeiten generell betrifft, wird auf § 3 der Verordnung verwiesen:


Ort der beruflichen Tätigkeit

§ 3. (1) Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(2) Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.

(3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.


Demgemäß sind Dreharbeiten grundsätzlich nach Maßgabe dieser Bestimmung zweifelsfrei möglich. Das entbindet aber nicht die Produktionsteams, auf Grund der spezifischen Gegebenheiten bei Dreharbeiten entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um das Team zu schützen und letztlich die obgenannten Schäden und allfällige Haftungen zu vermeiden. Eine Dokumentation der Maßnahmen wird empfohlen

Es wird empfolen vor allem bei "Drehs on Location", auch mit dem für die Location Verantwortlichen die jeweiligen gegenseitigen Verantwortlichkeiten abzuklären.

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