Wichtige Informationen zu OBFCM
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Mit 20. Mai 2023 tritt die EU-weit vorgeschriebene OBFCM-Regelung (On Board Fuel Consumption Monitoring) in Kraft. Dabei muss – im Rahmen der technischen Überprüfung – die im Fahrzeug verwendete Menge an Kraftstoff und/oder verwendeter Energie ausgelesen und an die europäische Kommission übermittelt werden.
In Österreich erfolgt diese Auslese im Rahmen der § 57a-Überprüfung und wird über die Zentrale Begutachtungsplaketten-Datenbank (ZBD) an die Europäische Umwelt Agentur gesandt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Auslese zwar im Rahmen der § 57a-Begutachtung durchgeführt wird, aber nicht Teil dieser ist.
Betroffen sind Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 der entsprechenden Abgasklasse ab Erstzulassung 1. Jänner 2021 (Typengenehmigung ab 1. Jänner 2020) und mit fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch ausgerüstet sind.
Dazu benötigt der Kfz-Betrieb ein geeignetes OBD-Auslesegerät (in der Regel ein Diagnosetester oder eine spezielle Software), das über den OBD-Stecker bzw. -Dongle mit dem Fahrzeug verbunden wird. Viele Betriebe nutzen bereits Netman 5 des ASA-Workshop.net. Die meisten Test- und Werkstattgeräte haben bereits eine kostenfreie Lizenz für Netman 5 inkludiert. Wie einfach Workshop-net zu installieren ist finden sie unter diesem Tutorial.
Und welche Testgeräte Workshop-net unterstützen finden Sie auf der Website.
Wo gibt’s Infos?
- Nähere Informationen finden Sie unter www.obfcm.at
- Auto und Wirtschaft hat eine Infoseite mit Informationen der Zentralen Begutachtungsplaketten-Datenbank (ZBD) eingerichtet: autoundwirtschaft.at.
- Die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik hat in Folge 13 Podcast "Autofunk" Erfahrungen aus der Praxis dargestellt.
Hilfsmittel
- Endkundenaufklärung im Aushang der § 57a-Mängelliste (.pdf).
- Um unsachliche Diskussionen mit dem Zulassungsbesitzer zu vermeiden, hat die Bundesinnung ein OBFCM-Factsheet für Zulassungsbesitzer (.pdf) erstellt.
- Der Zulassungsbesitzer hat Verweigerungsrecht. Diese Verweigerung ist zu dokumentieren und mit dem Gutachten abzulegen. Eine mit dem BMK abgestimmte Formulierung finden sie in dem Muster-Schreiben (.docx).