Härtefallfonds: Datenschutzerklärung
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Diese Datenschutzerklärung informiert Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Härtefallfonds nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) und den darauf basierenden Richtlinien und Ihre diesbezüglichen Rechte.
1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Sie sich wenden?
Der Härtefallfonds wird in gemeinsamer datenschutzrechtlicher Verantwortung gemäß Art 26 DSGVO zwischen dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) Stubenring 1, 1010 Wien, und der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien abgewickelt.
Gemäß § 1 Abs 2 Härtefallfondsgesetz wickelt die Wirtschaftskammer Österreich das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds aufgrund einer gesetzlichen Grundlage im übertragenen Wirkungsbereich ab. Die Wirtschaftskammer Österreich bedient sich zur Abwicklung des Härtefallfonds aller 9 Landeswirtschaftskammern, die als Auftragsdatenverarbeiter für die Fondsabwicklung fungieren. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gemäß Art 28 DSGVO liegt vor.
Als allgemeine Anlaufstelle für Anfragen und für die Geltendmachung Ihrer Rechte gemäß DSGVO senden Sie bitte eine Mail an folgende Adresse: dsb@wko.at
Gemäß Art 26 Abs 3 DSGVO steht es dem einzelnen Betroffenen aber auch weiterhin zu, direkt gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen seine Rechte geltend zu machen. Hierfür wenden Sie sich bitte:
- für das BMDW an: datenschutz@bmdw.gv.at
- für die WKÖ an: dsb@wko.at
2. Welche Daten werden verarbeitet und aus welchen Quellen stammen diese Daten?
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns im Rahmen der Förderantragsstellung zur Verfügung stellen. Zudem verarbeiten wir Daten, die wir gemäß dem Härtefallfondsgesetz von Dritten, z.B. Bundesministerium für Finanzen, Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, von den die gesetzliche Pflichtversicherung ersetzenden Institutionen, Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zulässigerweise erhalten haben.
Wir verarbeiten die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über Ihre selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei sonstigen Dritten sofern diese berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke (bsw. Abfragen bei der Transparentdatenbank) und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der WKÖ.
Gemäß § 3 Abs 1 Härtefallfondsgesetz hat der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die die gesetzliche Pflichtversicherung ersetzenden Institutionen der Wirtschaftskammer Österreich – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses und zum Zweck der Identitätsfeststellung wie insbesondere mittels der Sozialversicherungsnummer notwendig sind. Die vom Förderwerber/von der Förderwerberin im Rahmen der Förderantragsstellung angegebenen Daten werden mittels einer elektronischen Schnittstelle gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung übermittelt und dementsprechend überprüft. Über die angegebenen Schnittstellen werden einerseits Daten zum Zweck der Identitätsfeststellung, anderseits zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Punkt 5 der Härtefallfondsrichtlinie verarbeitet, sowie überprüft, ob die vom Förderwerber/von der Förderwerberin im Rahmen der Förderantragsstellung angegebenen Daten, korrekt sind.
Konkret handelt es sich hierbei um folgende Datenübermittlungen und -erhebungen:
- Schnittstelle zum Bundesministerium für Finanzen zum Zweck der Prüfung von Antragstellerdaten und die Ermittlung des Förderbetrags gemäß der Härtefallfonds-Richtlinie, die die Basis der Auszahlung darstellt. Es werden die vom Förderwerber/von der Förderwerberin angegebenen Identifikationsdaten zur Überprüfung übermittelt. Die Wirtschaftskammer erhält vom Bundesministerium für Finanzen jene Datenkategorien an Finanzdaten, die notwendig sind, um die Förderhöhe gemäß der Härtefallfonds-Richtlinie zu bestimmen.
- Schnittstelle zum Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Zweck der Überprüfung der Versicherungszeiten des Antragstellers, die Anspruchsvoraussetzung für Auszahlungen aus dem Härtefallfonds sind. Verarbeitet werden hier jene Datenkategorien, die für die Identifikationsfeststellung und die Anspruchsvoraussetzungen laut Härtefallfonds-Richtlinie notwendig sind, daher Identifikationsdaten und Sozialversicherungsdaten des Förderwerbers/der Förderwerberin.
- Schnittstelle zur Insolvenzediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz zur Überprüfung von Insolvenzen der Förderwerbe gemäß den Vorgaben der Härtefallfonds-Richtlinie, die für die Genehmigung bzw. Ablehnung des Antrags wesentlich sind. Die Überprüfung erfolgt anhand von Identifikationsdaten und Insolvenzdaten des Förderwerbers/der Förderwerberin.
3. Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten verarbeitet?
3.1. Zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO):
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zum Zwecke der Abwicklung des Förderungsvertrages im Rahmen des Härtefallfonds. Die Details zum Zweck der Datenverarbeitung können Sie den geltenden Rechtsgrundlagen (zB Gesetze, Richtlinien, Programmdokumenten) entnehmen.
3.2. Zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO):
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann zum Zweck der Erfüllung unterschiedlicher gesetzlicher und sonstiger rechtlicher Vorgaben, erforderlich sein. Dazu zählt beispielsweise:
- Vermeidung von unerwünschten Mehrfachförderungen und Förderungsmissbrauch
- Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012
3.3. Im öffentlichen Interesse liegt (Art 6 Abs 1 lit e DSGVO)
Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages kann für die Wahrnehmung einer der WKÖ (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, dienen.
3.4. Zur Wahrung berechtigter Interessen (Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO):
Soweit erforderlich, kann im Rahmen von Interessenabwägungen zugunsten der Verantwortlichen oder eines Dritten eine Datenverarbeitung über die eigentliche Erfüllung des Vertrags hinaus zur Wahrung berechtigter Interessen der Verantwortlichen oder Dritter erfolgen. Jedoch ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages, und für dementsprechende Kontrollzwecke.
3.5. Im Rahmen Ihrer Einwilligung (Art 6 Abs. 1 lit. a DSGVO):
Wenn Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben, erfolgt eine Verarbeitung nur gemäß den in der Zustimmungserklärung festgelegten Zwecken und im darin vereinbarten Umfang. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
4. Wer erhält die Daten?
Bei Vorliegen einer gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Verpflichtung können öffentliche Stellen und Institutionen (z.B. Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, die BRZ GmbH zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, die Europäische Kommission nach den EU-rechtlichen Bestimmungen, etc.) Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten sein, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art 6 Abs 1 lit e DSGVO) ist oder auf Ihrer Einwilligung beruht (Art 6 Abs 1 lit a).
Soweit dies zu den oben genannten Zwecken erforderlich ist, werden wir Ihre Daten an folgende Empfänger übermitteln:
- Organe und Beauftragte des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), Kooperationspartner (zB Wirtschaftskammern)
- des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung)
- Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen
- KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung
- Einmeldungen in die Transparenzdatenbank
- Beauftragte der Wirtschaftskammer Österreich zur stichprobenartigen Überprüfung der Förderung gemäß den Bestimmungen der Härtefall-Fonds Förderrichtlinien
Die Wirtschaftskammer Österreich hat gemäß § 2 des Härtefallfondgesetzes dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) oder Steuernummer, den Firmenwortlaut des antragsstellenden Unternehmens, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.
Darüber hinaus erhalten von uns beauftragte Auftragsdatenverarbeiter (insbesondere die Landeswirtschaftskammern und IT- Dienstleister) Ihre Daten, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Leistung benötigen. Sämtliche Auftragsdatenverarbeiter sind vertraglich (Auftragsdatenverarbeitungsverträge) entsprechend dazu verpflichtet, Ihre Daten vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Leistungserbringung zu verarbeiten.
5. Verpflichtung des Förderwerbers/der Förderwerberin bei Angaben von Daten von natürlichen Personen
Der Förderungswerber/die Förderwerberin hat bei der Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber der WKÖ im Rahmen der Antragsstellung zum Härtefondsgesetz die Bestimmungen der DSGVO zu achten und den betroffenen Personen diese Datenschutzvereinbarung zukommen zu lassen.
6. Nutzung unserer Website
Beim Besuch unserer Webseite, wo Sie das Förderansuchen stellen können, werden wir im Zusammenhang mit diesem Besuch einige Ihrer personenbezogenen Daten verarbeiten. Diese Seite wird von der WKÖ betrieben und es gilt die WKÖ Datenschutzerklärung, die Sie unter folgendem Link finden: wko.at/datenschutzerklaerung
Beim Antragsformular des Härtefallfonds werden keine zustimmungspflichtigen Cookies gesetzt.
7. Wie lange werden die Daten gespeichert?
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung (von der Anbahnung, Abwicklung bis zur Beendigung eines Förderungsvertrages) sowie darüber hinaus gem. den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich insbesondere aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Bundesabgabenordnung (BAO), den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für Förderungen aus Bundesmitteln („ARR“) sowie den jeweiligen EU-rechtlichen Bestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben –mindestens jedoch 10 Jahre. Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten nicht länger benötigen, löschen wir diese von unseren Systemen und Aufzeichnungen oder anonymisieren sie, damit Sie nicht mehr identifiziert werden können.
8. Wie schützen wir Ihre Daten?
Wir halten die Bestimmungen des Artikel 32 DSGVO ein indem wir angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen treffen und unser Möglichstes tun, um die Geheimhaltung und Sicherheit Ihrer personenbezogenen Daten sicherzustellen.
9. Welche Datenschutzrechte stehen Betroffenen zu?
Auskunft, Richtigstellung, Löschung
Die Betroffenen haben das Recht, (i) von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und sofern dies der Fall ist, Auskunft darüber zu erhalten, (ii) eine Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen sowie (iii) unter gewissen Voraussetzungen die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen.
Widerspruch
Weiters haben die Betroffenen das Recht, gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Im Falle eines solchen Widerspruchs werden die Verantwortlichen die Daten nicht mehr weiterverarbeiten, es sei denn (i) sie kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen oder (ii) die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Einschränkung der Verarbeitung
Betroffene sind auch berechtigt, von den Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, falls (i) sie die Richtigkeit der sie betreffenden Daten bestreiten, und zwar für eine Dauer, die es den Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit zu überprüfen, (ii) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und sie eine Löschung ablehnen und stattdessen die Einschränkung verlangen, (iii) die Verantwortlcihen ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, sie aber der Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen bedürfen, oder (iv) sie der Verarbeitung widersprochen haben und die Entscheidung in Bezug auf die zugrundeliegenden Aspekte ausständig ist.
Portabilität
Weiters können die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, sie betreffende personenbezogene Daten, die sie den Verantwortlichen bereitgestellt haben, zu erhalten und die Verantwortlichen mit der direkten Übermittlung dieser Daten an einen Dritten beauftragen.
10. Geltendmachung Ihrer Rechte
Zur Ausübung dieser Rechte wenden Sie sich bitte schriftlich an die unter Punkt 1 genannte Anlaufstelle für Anfragen zur Datenverarbeitung im Rahmen des Härtefallfonds oder direkt an die Verantwortlichen. Falls Sie der Ansicht sind, dass die Verantwortlichen oder einer der Verantwortlichen Ihre Daten in nicht zulässiger Weise verwendet, können Sie zudem eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde einlegen.