Corona-Kurzarbeit 1.7.2021 bis 30.6.2022
Informationen zu den wichtigsten Bestimmungen für Unternehmen zur Phase 5
Lesedauer: 1 Minute
22.09.2023
Hinweis: Die aktuellen Bestimmungen finden Sie auf unserer Infoseite Kurzarbeit ab 1.7.2022.
Corona Kurzarbeit Phase 5
- Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie im März, April 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter in Kurzarbeit sein müssen, können ohne besondere Begründung über die Dauer von 24 Monaten hinaus bis längstens 31.5.2022 in Kurzarbeit sein.
- Sonderfall Ukraine-Krieg: Jene Unternehmen, die seit Ausbrauch der Pandemie durchgehend in Kurzarbeit sind und nun aus anderen besonderen Gründen (Ukrainekrieg) Kurzarbeit weiter benötigen, können Kurzarbeit mit einer maximalen Dauer bis 30.6.2022 verlängern. Das Vorliegen dieser anderen besonderen Gründe (Ukrainekrieg) muss in der wirtschaftlichen Begründung des Begehrens substantiiert dargelegt werden, andernfalls das Projekt nicht genehmigt werden kann.
- Alle anderen Unternehmen, die noch nicht die Höchstdauer von 24 bzw. 26 Monaten in Kurzarbeit erreichen und weiter Kurzarbeit benötigen, können Kurzarbeit bis längstens 30.6.2022 begehren.
- Sind Lehrlinge in Kurzarbeit, ist 50 % der ausgefallenen Arbeitszeit für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Maßnahmen zu nutzen. Die Ausbildungsmaßnahmen werden gefördert, wobei 75 % der Kurskosten ersetzt werden. Mehr Infos auf lehre-foerdern.at und in den FAQ.
- Nach Ende des Kurzarbeitsprojekts ist in allen Fällen ein Durchführungsbericht zu legen. Mehr Infos dazu auf der AMS-Homepage und in den FAQ.
FAQ - Fragen und Antworten zur Kurzarbeit vom 1.7.2021 bis 30.6.2022
Stand: 22.4.2022 | 14:45 Uhr
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Das Begehren auf Kurzarbeitsbeihilfe ist beim Arbeitsmarktservice (AMS) über das eAMS-Konto einzubringen und gleichzeitig die Sozialpartnervereinbarung über das eAMS-Konto hochzuladen.
Wenn Sie noch kein eAMS-Konto haben, müssen Sie dieses beim AMS beantragen.
Begehren sind grundsätzlich immer vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen. Kurzarbeitsprojekte können für die Dauer von höchstens 6 Monaten bewilligt werden.
Ausnahme:
während eines verordneten Betretungsverbots können Begehren bis zu 4 Wochen nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens am 30.6.2022 eingebracht werden (derzeit nicht relevant).