Ungarn: Recht, Steuern, Investitionen
Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen - unbürokratisch und verlässlich
Lesedauer: 5 Minuten
Beratung in Rechtsfragen
Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.
Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk.
Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.
Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich.Arbeitsrecht und Entsendung
Das ungarische Arbeitsgesetz (Gesetz Nr. I. von 2012) richtet sich generell nach den EU-Rechtlinien und ist an sich sehr gut strukturiert und verständlich.
Sollte es im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung zur Entsendung von Mitarbeitern (unabhängig von der Zeitdauer der Mitarbeiterentsendung) nach Ungarn kommen, besteht Anmeldepflicht bei OMMF (Országos Munkaügyi és Munkavédelmi Főfelügyelőség, auf Deutsch: Landesinspektorat für Arbeitswesen und Arbeitsschutz).
Die Anmeldung kann in Ungarisch oder Englisch nach einfacher Registrierung auf der o.e. Internetseite erfolgen und muss vor der Entsendung getätigt werden (sofortige Wirkung, keine separate Rückmeldung).
Die Angaben der Anmeldung sind auf die Dienstleistung ausgerichtet, persönliche Angaben der entsandten Mitarbeiter werden nicht abgefragt.
Bei Unterlassung der Anmeldung und/oder mangelhafter oder falscher Angaben wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von HUF 30.000 (ca. 100 Euro) auferlegt.
Je nach Tätigkeit können zusätzliche Meldepflichten notwendig sein (vor allem für reglementierte Tätigkeiten). Informieren Sie sich spätestens drei Wochen vor der geplanten Mitarbeiterentsendung bei uns über konkrete Schritte!
Das AußenwirtschaftsCenter Budapest steht für weitere Informationen gerne zur Verfügung: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Ungarns Steuersystem beruht auf der Besteuerung von Ertrag, Umsatz und Verbrauch und wurde im Wesentlichen an die Vorschriften des EU-Steuerrechts angeglichen. Das ungarische Steuerrecht verfolgt den Grundsatz der möglichst weitgehenden steuerlichen Gleichbehandlung aller unternehmerischen Tätigkeitsformen und legt den Schwerpunkt auf die Verbrauchsbesteuerung, so dass aus unternehmensteuerlicher Sicht sehr attraktive Rahmenbedingungen bestehen.
Verringerte Steuerbelastungen für die Unternehmen sind ein wichtiges Ziel für die ungarische Regierung. 2017 wurde die Körperschaftssteuer auf einheitlich 9% gesenkt. Durch die Senkung der KöSt. und der Lohnnebenkosten möchte sich Ungarn als attraktives Land für Investoren etablieren
Seit 2012 gibt es in Ungarn drei Umsatzsteuersätze:
27% | genereller Umsatzsteuersatz |
18% | für Milch- und Milchprodukte, Bäckereiwaren, den Eintritt absichernde Dienstleistung für einzelne Open-Air-Veranstaltungen |
5% | für (Human-)Medikamente, Bücher und Tageszeitungen, Fisch, ganze oder halbe (frische, gekühlte oder gefrorene) Schweine, Rinder, Ziege oder Schafe, Geflügelfleisch, Ei, frische Milch (ausgenommen Muttermilch) – seit 1.1.2019 auch für ESL- und UHT-Milch |
Binnenmarkt
Aus steuerlicher Sicht sind bei Handelsgeschäften innerhalb der EU die Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Produkte zu beachten.
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.
Firmengründung und Investition
Österreichischen Unternehmen steht im Nachbarmarkt Ungarn ein weites Spektrum von Möglichkeiten und Formen einer Unternehmensgründung oder -beteiligung zur Verfügung. Welche Rechtsform soll dazu am besten gewählt werden? Mit welchen steuerlichen Belastungen ist zu rechnen? Welchen arbeitsrechtlichen Normen ist zu entsprechen? Das sind wichtige Fragen, die der Entscheidung zugrunde liegen.
2013 wurde das Gesellschaftsrecht in Ungarn neu kodifiziert und in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Das ungarische Recht weist hierbei starke Ähnlichkeit zu den österreichischen Rahmenbedingungen auf, weshalb österreichische Unternehmen eine Vielzahl an unterschiedlichen Möglichkeiten und Formen einer Unternehmensgründung oder –beteiligung zur Verfügung steht, welche von Zweigniederlassungen (Filiale) bis hin zu eigenständigen Handelsgesellschaften nach ungarischem Recht (sog. „Wirtschaftsgesellschaften“) reichen. Letztere können sich im alleinigen Eigentum des ausländischen Investors befinden, oder aber auch die Beteiligung eines inländischen Partners aufweisen (im praktischen Sprachgebrauch hat sich dafür die Bezeichnung „Joint Venture“ herausgebildet).
In bestimmten Konstellationen kann die Errichtung einer Zweigniederlassung für das ausländische Mutterunternehmen steuerlich vorteilhafter als eine ungarische Tochtergesellschaft sein. Sie können dieselben Tätigkeiten wie ungarische Gesellschaften ausführen, unter ihrer Firma Rechte erwerben und Pflichten übernehmen (z.B. Verträge schließen, Liegenschaften erwerben), Prozesse anstrengen und geklagt werden bzw. ungarische sowie ausländische Arbeitnehmer anstellen, die im Arbeitsverhältnis zur ausländischen Mutterfirma stehen. Nach Auffassung der ungarischen Judikatur darf jedoch eine Zweigniederlassung keine Beteiligung (Geschäftsanteile, Aktien) an einer ungarischen Wirtschaftsgesellschaft haben.
Im Nahmarkt Ungarn ist eine Niederlassung jedoch nicht immer zielführend. Viele Firmen wählen daher auch die vertriebliche Marktbearbeitung mittels „Mitarbeiterbeschäftigung ohne Niederlassung“.
Das AußenwirtschaftsCenter Budapest steht Ihnen gerne für Auskünfte zu Ihren individuellen Anliegen betreffend Unternehmensgründung in oder Mitarbeiterentsendung nach Ungarn zur Verfügung. Von der novellierten Gesetzesgrundlage mit den damit verbundenen Befugnissen und Besonderheiten bis hin zu den anfallenden Kosten beim Gründungsprozess; von den steuerlichen Rahmenbedingungen bis hin zu den wichtigsten Aspekten des Arbeitsrechts; von Immobilienerwerb bis hin zu Kontaktdaten von (deutschsprachigen) Rechtsanwalts- sowie Steuerberatungskanzleien, Übersetzern und Geschäftsbanken.
Ausführliche Informationen zu Unternehmensgründung, Investitionen und Steuern erhalten Sie beim AußenwirtschaftsCenter Budapest: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.
Vertretungsvergabe
Wenn Ihre Firma keine Kapazitäten hat, den ungarischen Markt selbst zu betreuen oder wenn Sie kurz vor dem ungarischen Markteintritt stehen, bietet sich oft als geeignetste Lösung, einen Handelsvertreter vor Ort zu beauftragen.
Mit Hilfe eines Handelsvertreters kann ein österreichischer Unternehmer kostengünstig den ungarischen Markt erschließen: Hat der Handelsvertreter entsprechende Kontakte zu landesweit tätigen Abnehmern, kann die Markterschließung rasch erfolgen. Der Handelsvertreter ist durch den gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegen eine rasche Kündigung nach Markterschließung geschützt.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Suche nach Handelsvertretern zunehmend schwieriger gestaltet, da der Berufsstand in Ungarn wenig Tradition hat und potentielle Kandidaten ohne ein Mindestmaß an finanzieller Absicherung kaum zu finden sind.
Als effizient bei der Suche hat sich die Schaltung von Inseraten auf den wichtigsten Online-Jobportalen erwiesen: Wir unterstützen Sie jederzeit gerne bei der Suche nach Handelsvertretern und der Platzierung von Inseraten.
Wir stellen Ihnen bei Interesse gerne unseren Fachreport zur Verfügung: Schicken Sie uns einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.
Stand: 16.02.2023