Saudi-Arabien: Recht, Steuern, Investitionen
Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich
Lesedauer: 7 Minuten
Beratung in Rechtsfragen
Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.
Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Riyadh die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk.
Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.
Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich.
Arbeitsrecht und Entsendung
Prinzipiell stellt sich die Frage, wie lange die Entsendung dauern wird. Handelt es sich um eine reine Montagetätigkeit oder wird die Arbeitskraft über einen sechs Monate beschränkten Zeitraum in Saudi-Arabien sein? Ein Temporary Work Visa wird nur für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten erteilt. Wir weisen dringend darauf hin, dass die Beantragung des richtigen Visums von essentieller Bedeutung ist. Bitte beachten Sie, dass Sie in jedem Fall ein Visum beantragen, welches Ihrer Arbeitskraft erlaubt, einer entgeltlichen Tätigkeit in Saudi-Arabien nachzugehen. Oftmals reisen Arbeitskräfte mit einem Business Visum in das Land ein – dieses erlaubt es aber nicht, in Saudi-Arabien zu arbeiten. Aufgrund sich ändernder Regelungen empfiehlt das AußenwirtschaftsCenter Riyadh vor der Anreise bzw. Beantragung des Visums Kontaktaufnahme im Einzelfall.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Die Registrierung bezüglich Steuerabgaben muss bei der Zakat, Tax and Customs Authority (ZATCA) erfolgen. Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über die unterschiedlichen Steuern:
Einkommens- und Körperschaftssteuer
In Saudi-Arabien wird keine persönliche Einkommenssteuer erhoben, sondern lediglich Körperschaftsteuer. Ausländische Unternehmen unterliegen der körperschaftsteuerlichen Pflicht zu einem Steuersatz i.H.v. 20 %. Die 20 % werden auf den bereinigten Nettogewinn erhoben, wobei für Einkünfte aus der Öl- und Kohlenwasserstoffförderung ein Steuersatz zwischen 50 % und 85 % gilt. Sofern ein Unternehmen sowohl saudische als auch nicht-saudische Anteilseigner hat, unterliegt der Anteil des steuerpflichtigen Gewinns, der auf den nicht-saudischen Anteil entfällt, der Körperschaftsteuer und der saudische Anteil der Zakat (hierzu gleich).
Eine Körperschaftssteuer (Corporate Income Tax) schulden:
- ausländische Partner für deren Anteil an einer Kapitalgesellschaft in Saudi-Arabien,
- ausländische Angehörige „freier Berufe“ und andere Einzelpersonen, die in Saudi-Arabien Geschäfte betreiben, ohne in einem Anstellungsverhältnis zu arbeiten
- und nicht-niedergelassene ausländische Unternehmen, die in Saudi-Arabien eine Betriebsstätte begründen (z.B. Baustellen, Warenlager, Montageplätze, Orte, an denen solche überwacht werden und Vertreter, die Verträge in Saudi-Arabien abschließen oder ausverhandeln; nicht betroffen sind jedoch Handelsvertreter oder Distributoren). Das österreichisch-saudi-arabische Doppelbesteuerungsabkommen beschränkt die Definition der Betriebsstätte dem entgegengesetzt aber auf Einrichtungen, die mindestens sechs Monate lang bestehen.
Eine Quellensteuer (withholding tax) fällt auf Dienstleistungszahlungen ins Ausland von einer Person oder einem Unternehmen mit Sitz in Saudi-Arabien an. Der Steuersatz bemisst sich nach der Art der Dienstleistung und der geschäftlichen Beziehung zwischen den beiden Parteien und variiert zwischen 5 %, 15 % und 20 %. Beispiele für eine 5-prozentige Besteuerung sind Mieten oder Zahlungen für Flugtickets, Luft- oder Seefracht sowie internationale Kommunikationsdienste. Lizenzgebühren oder Erlöse sind mit 15 % und Verwaltungsgebühren mit 20 % zu versteuern. Die Quellensteuer sollte innerhalb der ersten zehn Tage des darauffolgenden Monats gezahlt werden. Verspätete Zahlungen führen zu Geldstrafen gemäß Artikel 77 des Einkommensteuergesetzes, welche 1 % der Quellensteuer betragen und jeweils alle drei Monate fällig werden. Die GAZT behält sich das Recht vor, auch höhere Geldstrafen zu verhängen.
Dienstleistungen (wie Montagearbeiten, auch wenn über eine lokale Montagefirma) und Warenwert bzw. Lieferumfang sollten bereits im Liefervertrag klar getrennt angeführt werden, da für reine Warenlieferungen keine Steuer anfällt. Andernfalls ist eine Schätzung durch die Steuerbehörde vorgesehen, die in aller Regel zu einer höheren Bemessungsgrundlage führen wird. Zu achten ist auch darauf, dass in diesem Zusammenhang eine von saudischer Seite z.T. gewünschte Unterfakturierung um eventuell bei Zollgebühren zu sparen kontraproduktiv ist und zu höheren Steuern führen kann, da sich dadurch der Dienstleistungsgrad der Gesamtrechnung erhöht. Am sichersten ist im Projektgeschäft die Aufspaltung in einen Liefervertrag (out-of-Kingdom contract) und einen lokalen Montagevertrag (in-Kingdom contract), das sogenannte offshore-onshore-Splitting.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wurde erst im Jahr 2018 im Königreich eingeführt. Während sie anfangs lediglich 5 % betrug, liegt sie seit dem 1. Juli 2020 bei 15 %. Die Erhöhung war Teil weitreichender Maßnahmen, die das Königreich aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise sowie des niedrigen Ölpreises ergriffen hat. Die Umsatzsteuer wurde bisher auch in einigen anderen Golfstaaten, wie in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und in Bahrain eigeführt, wenn auch zu anderen Steuersätzen. Es bleibt abzuwarten, wann weitere Länder des GCC-Staatenbundes die Umsatzsteuer einführen werden.
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.
Firmengründung und Investition
Saudi-Arabien ist an ausländischen Investitionen interessiert. Im Rahmen der VISION 2030 will man die Abhängigkeit von Erdöl substantiell reduzieren und neue Einnahmequellen schaffen. Für ausländische Investitionen ist immer eine Lizenz notwendig.
Die gesetzlichen Grundlagen für Firmengründungen in Saudi-Arabien bilden die Vorschriften über Auslandsinvestitionen. Im Rahmen der Formalisierung des wirtschaftlichen Liberalisierungsprozesses trat im April 2000 das Foreign Investment Law und dessen Durchführungsverordnung (DVO – Implementing Regulations of the Foreign Investment Law) in Kraft. Gemeinsam regeln sie ausländische Investitionen im Königreich in Bezug auf Bedingungen, Verfahren, Privilegien und Garantien und definieren Rechte, Garantien und Pflichten des ausländischer Investoren sowie die Strafen bei Verstößen gegen das Gesetz. Darüber hinaus enthält das Gesellschaftsgesetz von 2022 (GesG – Companies Law) Bestimmungen über die Art und Weise, wie ausländische Unternehmen ihre bei den zuständigen Behörden registrierte Tätigkeit wirtschaftlich ausüben dürfen und verweist hierzu unter anderem auch auf die jeweils anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften.
Die wichtigsten Bestimmungen der vorgenannten Gesetze sind:
- Investitionsmöglichkeit in allen Bereichen, sofern nicht ausdrücklich verboten;
- Möglichkeit des Erwerbs von Alleineigentum an lokalen Unternehmen;
- Möglichkeit des Erwerbs von Grund und Boden für die Zwecke der Investition;
- Gleichstellung mit lokalen, rein saudischen Unternehmen (inkl. Kredite des saudischen Industrie-entwicklungsfonds);
- keine Notwendigkeit eines saudischen Sponsors (Bürgen);
- Körperschaftssteuer von 20%;
- keine Beschränkungen für Transfer von Kapital und Gewinnen ins Ausland (außer einer Quellensteuer– zusätzlich zur Körperschaftssteuer – auf die Repatriierung von Gewinnen).
Für ausländische Investitionen ist immer eine Lizenz notwendig. Das entsprechende Verfahren ist im Investitionsministerium (MISA) angesiedelt. In bestimmten Bereichen sind ausländische Investitionen ausgeschlossen, darunter Versorgung von Militärdiensten, Herstellung militärischer Produkte, Sicherheits- und Detektivdienste, Ölindustrie (Erforschung, Bohrung und Produktion), Handelsvertretungen auf Provisionsbasis, Transportwesen auf dem Landweg (ausgenommen innerstädtischer Personentransport in Zügen) und andere.
Die Gesellschaftsgründung ist in einigen Fällen an die Erfüllung von Kapital- und Beteiligungsvoraussetzungen geknüpft.
Das Auslandsinvestitionsgesetz gewährt dem ausländischen Investor Zugang zum Saudi Industrial Development Fund (SIDF), der bis zu 75% der Projektkosten auf max. 20 Jahre (u.a. abhängig vom Standort) zinsgünstig finanziert.
Für landwirtschaftliche Projekte bietet der Agricultural Development Fund Ähnliches an.
Weitere Anreize bilden Zollfreiheit auf für die Produktion benötigte Maschinen und Ausrüstung, wie auch Ersatzteile und Rohstoffe, sofern diese nicht in gleichwertiger Qualität im Inland erhältlich sind. In Saudi-Arabien erzeugte oder verarbeitete Waren können ab 40% lokaler Wertsteigerung zollfrei in die umliegenden GCC-Länder exportiert werden (und umgekehrt).
Unternehmensformen: Für ausländische Investitionen kommen von den Gesellschaftsformen des saudischen Rechts derzeit vor allem in Frage:
- GmbH (limited liability company),
- unselbstständige Zweigniederlassungen oder
- das Technical & Scientific Office (TSO) in Frage.
Aktiengesellschaften: Die Anforderungen für Aktiengesellschaften wurden im Zug einer Gesetzesänderung 2015 zwar gesenkt, in der Niederlassungspraxis sind diese jedoch nach wie vor selten. Für „freie Berufe“ ist der Abschluss eines Professional Partnerships möglich.
Saudisierung
Zur Eindämmung der relativen hohen Arbeitslosenrate insbesondere unter Jugendlichen hat die Regierung ein „Saudisierungsprogramm“ beschlossen, wonach ein gewisser Prozentsatz der Angestellten eines Unternehmens die saudische Staatsbürgerschaft besitzen muss. Die geforderte Quote hängt von mehreren Faktoren wie Branche und Firmengröße ab. Dazu wurde eine zunehmend länger werdende Liste von Arbeitsbereichen, die durch Saudis besetzt werden müssen, erstellt.
Im Rahmen eines Ampelsystems (Rot, Gelb und Grün) erhalten Unternehmen je nach Grad des Standes saudischer Mitarbeiter Visa/Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitskräfte bzw. Erledigungen durch Behörden.
Investitionsschutz
Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen.
Vertretungsvergabe
Das Handelsvertreterrecht Saudi-Arabiens ist im Gegensatz zu den meisten Nachbarländern inhaltlich sehr lückenhaft und daher wenig restriktiv. Es besteht daher zwar weitgehende Vertragsfreiheit, gleichzeitig empfiehlt sich sich aber unbedingt die detaillierte Ausgestaltung der einzelnen Verträge.
Fragen der Vertretungsvergabe haben in Saudi-Arabien hohe praktische Relevanz, da Ausländern die Gesellschaftsgründung zu Handelszwecken grundsätzlich verwehrt bzw. mit extrem hohen Kapitalisierungserfordernissen verbunden ist. Direktverkäufe an saudische Kunden sind zwar zumeist möglich, stellen aber freilich oft keine ausreichende Basis für eine dauerhafte Marktpräsenz dar.
Es bestehen grundsätzlich auch keine Formvorschriften für Vertretungsverträge, außer die für die Registrierung geforderte Schriftlichkeit (die zu Beweiszwecken ohnehin unbedingt zu empfehlen ist).
Vertreter haben sich innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss im Handelsvertreterregister zu registrieren lassen. Fehlt eine solche Registrierung, bleibt die materielle Wirksamkeit des Vertrages zwar unberührt, es drohen theoretisch Geldstrafen, Schließung der Vertretung, etc. Bei einer erfolgten Registrierung ist der ausländische Prinzipal im Fall der Beendigung des Vertretungsverhältnisses auf die Kooperation des – dann ehemaligen – Vertreters angewiesen.
Das AußenwirtschaftsCenter Riyadh steht österreichischen Unternehmen bei der Suche von Vertretern und für detailliertere Informationen zur Bestellung eines Vertreters, Exklusivität, Tätigkeitsbereich, ersten Rechtsinformationen, gegenseitige Pflichten etc. gerne zur Verfügung.
Stand: 19.08.2024