Blick über die Hauptstadt von Lettland, Riga, mit Brücke und Kirche
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Lettland: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 4 Minuten

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!

Importbestimmungen

Seit dem EU-Beitritt am 1. Mai 2004 gelten in Lettland die EU-Einfuhrbestimmungen.

Für den Warentransport innerhalb der Europäischen Union gilt der Grundsatz des zollfreien Verkehrs im Binnenmarkt. Beschränkungen bestehen nur für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung innerhalb der EU erfolgt elektronisch mittels dem EMCS-Verfahren (Excise Movement and Control System).

Zollbestimmungen

Das Zollgesetz Customs Law regelt unter Anderem das Verfahren zur Ein- und Ausfuhr von Waren in Lettland sowie Zahlung von Zollabgaben und Zollsteuern. Die Höhe verschiedener Zollgebühren ist in Lettland, genauso wie in anderen EU Mitgliedstaaten, durch die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften geregelt.

Für Einfuhren aus Drittländern ist der EU-Außenzoll gemäß dem gemeinsamen Tarif der Europäischen Gemeinschaft TARIC anzuwenden.

Für eine vorübergehende Einfuhr von Nicht-EU-Waren kann in Lettland das Carnet ATA verwendet werden.

Sonstige Einfuhrabgaben

Neben dem Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer ist bei verbrauchsteuerpflichtigen Produkten die Verbrauchsteuer zu entrichten.

Bei Fragen zu sonstigen Einfuhrabgaben kontaktieren Sie bitte das AußenwirtschaftsCenter Riga.

Muster

Für die Einfuhr von Mustern aus einem EU-Land werden die zollamtlichen Beschränkungen nicht angewandt und die Einfuhr ist ohne weitere Formalitäten möglich. Die kommerziellen Mustersendungen können von einer juristischen Person an die juristische Person geschickt werden. Werden die Muster verkauft oder gekauft, wird die Steuerentrichtung vom Steueramt Lettland entsprechend kontrolliert.

Für die kommerziellen Sendungen (Mustersendungen) von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, auch für die, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, sind die entsprechenden Begleitdokumente im EMCS auszufüllen.

E-Commerce

Seit 1. Juli 2021 gilt in Lettland die Mehrwertsteuerrichtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Die Steuerpflicht für die Lieferungen im E-Commerce wird durch OSS-Verfahren behandelt und es werden die lettischen Mehrwertsteuersätze (Normalsteuersatz 21% oder ermäßigte Steuersätze 12% und 5%) berücksichtigt. Wird die Lieferschwelle in Höhe von EUR 10.000 (netto) für alle Mitgliedstaaten gesamt überschritten, muss mehrwertsteuerliche Registrierung in Lettland erfolgen.

Sofern die Parteien nichts anders vereinbart haben, liefert der Verkäufer oder Dienstleister die Ware/ Dienstleistung unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Vertragsschluss an den Verbraucher. Wenn der Verkäufer die Leistung nicht innerhalb der zusätzlichen Frist erbringt, hat der Verbraucher das Recht, einseitig vom Vertrag zurückzutreten.

Für jede kommerzielle Postsendung von außerhalb der EU ist eine Einfuhranmeldung abzugeben und die Umsatzsteuer zu entrichten. Darüber hinaus muss eine Zollanmeldung auch für Sendungen von nichtkommerziellen Waren vorgelegt werden, die von einer Privatperson an eine andere Privatperson ohne Bezahlung versandt werden (sogenannte „Geschenke“).

Paketversand

Die lettische Post wickelt inländische Postsendungen bis zu einem Maximalgewicht von 20 kg ab. Das maximale Gewicht eines internationales Pakets wird vom Postbetreiber des Lieferlandes festgelegt.

» Informationen zur Zollabwicklung der Postsendungen

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Bei der Einfuhr verpackter Waren nach Lettland ist eine Naturressourcensteuer für die Verpackung (z.B. Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Papier ...) zu zahlen.

Die Kennzeichnung der Ware muss gut sichtbar und verständlich sein und die Sicherheit oder Unbedenklichkeit sowie die Qualität der Ware objektiv widerspiegeln.

Für bestimmte Warengruppen (wie Lebensmittel, Arzneimittel, Chemikalien, Textilprodukte, Spielzeug, Elektrogeräte u.a.) gibt es Sonderregelungen, es gelten besondere Anforderungen.

Das Ursprungsland der Ware muss nur dann angegeben werden, wenn es sich beim Ursprungsland um einen Drittstaat (Nicht-EU-Land) handelt. Somit ist der Ursprungsvermerk „Made in Austria“ für Waren mit österreichischem Ursprung nicht notwendig.

Begleitpapiere

Für den internationalen Warenverkehr innerhalb der EU können folgende Begleitdokumente relevant sein: Handelsrechnung; Frachtbrief; Packliste; Warenverkehrsbescheinigung für Waren aus Europa; für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren die für diesen Warenverkehr relevanten Begleitdokumente im EMCS.

Restriktionen

Im EU Raum dürfen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren abgabenfrei für den privaten Gebrauch mitgebracht werden, es sind aber bei der Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren die erlaubten Mengen zu beachten.

Bestimmte Waren wie Arzneimittel (besonders jene, die Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe enthalten), Waffen, Explosivstoffe oder pornographische Materialien unterliegen in Lettland Genehmigungspflichten oder Verboten.

Besondere Genehmigungen sind für folgende Bereiche beachtenswert: Zeugnis der amtlichen Pflanzenschutzstelle oder Quarantänestation des Ausfuhrlandes für die Einfuhr von Produkten der Land- und Forstwirtschaft einschließlich Saatgut, Setzlinge und Zierpflanzen; Zeugnis des Ausfuhrlandes über Nichtbestehen von Seuchen oder ansteckenden Krankheiten, Einfuhrzertifikat für Einfuhr von Tieren und tierischen Produkten sowie Futtermitteln; für die Ausfuhr von antiken Kunstgegenständen und Antiquitäten ist eine Genehmigung erforderlich.

Bei der Einreise oder Ausreise innerhalb der EU sind mitgeführte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr den Kontrolleinheiten des Zolls auf Befragen mündlich anzuzeigen.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Riga hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 07.03.2023