Israel: Recht, Steuern, Investitionen
Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich
Lesedauer: 4 Minuten
Beratung in Rechtsfragen
Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.
Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Tel Aviv die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk.
Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.
Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich.
Arbeitsrecht und Entsendung
Ausländer:innen, die in Israel gegen Bezahlung arbeiten möchten, benötigen eine Arbeitsgenehmigung und ein Arbeitsvisum (in der Regel Visumskategorie B/1). Die Arbeitsgenehmigung ist Voraussetzung für das Arbeitsvisum. Zuständig hierfür ist das israelische Innenministerium. Die israelischen Behörden verhalten sich bei der Erteilung von Arbeitsbewilligungen insbesondere für ungelerntes Personal und Bauarbeitern restriktiv. Auch bei der Erteilung von Arbeitsbewilligungen für Fachpersonal („Foreign Experts“) ist mit einer Dauer von bis zu zwei Monaten zu rechnen.
Ein B / 1-Arbeitsvisum ist für ausländische Arbeitnehmer:innen relevant. Es gewährt neben einem Zeitarbeitsvisum auch ein Aufenthaltsvisum und ist vor der Einreise zu beantragen.
Ein B / 1-Fachkraft-Visum ist für ausländische Facharbeiter:innen bestimmt. Für diesen Antrag muss nachgewiesen werden, dass es sich bei der antragstellenden Person nicht um eine gewöhnliche Arbeitskraft handelt. Der jeweilige ausländische Arbeitnehmer:in muss eine leitende Position inne haben oder über einzigartiges Fachwissen verfügt. Diese Umstände werden sorgfältig geprüft.
Aufgrund des komplexen Prozesses ist es immer besser den Ablauf auch mit Anwält:innen vor Ort abzustimmen. Das AußenwirtschaftsCenter Tel Aviv kann Sie bei der Auswahl beraten!
Steuerliche Rahmenbedingungen
Dienstleistungen an israelische Unternehmen (außer es handelt sich um eine Sonderleistung, die nicht von der sogenannten Generalklausel abgedeckt wird), sind in Österreich nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Faktura ist daher ohne Umsatzsteuer zu legen, jedoch mit einem Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld – was bedeutet, dass der israelische Kunde eine „Selbstrechnung“ in der Höhe der bezahlten Rechnungssumme zuzüglich der (israelischen) Umsatzsteuer, im Regelfall 17 %, ausstellen muss. In den meisten Fällen kann er die bezahlte Umsatzsteuer gegen von ihm an anderer Stelle bezahlte Mehrwertsteuerbeträge gegenrechnen.
Im umgekehrten Fall einer Dienstleistung eines israelischen Unternehmens an eine österreichische Firma ist diese nur dann in Israel umsatzsteuerpflichtig, wenn es einen Anknüpfungspunkt zu Israel gibt, auch wenn dieser nur virtuell ist. In jedem Fall trifft dies zu, wenn sich die betreffende Leistung auf ein israelisches Projekt bezieht, bzw. die Leistung eine ausländische und eine israelische Firma (oder auch Person) gemeinsam betrifft.
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.
Firmengründung und Investition
Die Unternehmensgründung in Israel dauert circa 14 Arbeitstage. Dabei sollten rund 650 Euro an staatlichen Gebühren einkalkuliert werden. Das Heranziehen von Rechtsanwält:innen kann zusätzlich noch 2000 Euro kosten, ist aber nicht verpflichtend. Nähere Informationen unter: Register a company | Israeli Corporations Authority (www.gov.il)
Seit Jänner 2018 beträgt der Körperschaftssteuersatz 23 %. Sonderregelungen gibt es für „Preferred Enterprises“. Das Gesetz zur Förderung von Investitionen gewährt Technologie- und Industrieunternehmen reduzierte Körperschaftsteuersätze. Grundsätzlich unterliegen sowohl in Israel ansässige als auch nicht ansässige Unternehmen der Körperschaftssteuer, sofern das Einkommen in Israel entstanden ist beziehungsweise erhalten wurde und etwaige Doppelbesteuerungsabkommen nichts Gegenteiliges festlegen.
Wenn Sie daran interesseirt sind, langfrisitg in Israel zu investieren – egal ob in Form eines Joint Ventures oder mit einer Niederlassung, - dann finden Sie alle Informationen auf der Webseite von Invest in Israel, der Behörde für Investitionsförderung des israelischen Ministeriums für Wirtschaft und Industrie.
Investitionsschutz
Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen.
Vertretungsvergabe
Israel verfügt über eine breitgefächerte Struktur an professionell arbeitenden Importeur:innen und Vertreter:innen. Jegliche Variante ist möglich, zum Beispiel Provisionsvertreter:innen oder Importeur:innen auf eigene Rechnung. Eigene Niederlassungen im Land zahlen sich aufgrund der Marktgröße und der regionalen Isolation nur in seltenen Fällen aus.
In Israel kommt zwar kein eigenes Handelsrecht zur Anwendung, einige der Rechte der Handelsvertreter:innen wurden jedoch 2012 in einem eigenen Gesetz geregelt. Dieses Gesetz regelt zum Beispiel Kündigung, Kündigungsfristen sowie die Höhe der Entschädigungszahlungen. Nicht geregelt und daher frei vereinbar bleiben weiterhin Befugnisse der Handelsvertreter:innen, Unterstützungspflichten des vertretenen Unternehmens, Provisionshöhe und Fälligkeit, Konkurrenzklausel, Auslagenersatz (Auszug). Das Gesetz enthält ebenfalls keine expliziten Bestimmungen in Hinblick auf Anwendbarkeit auf bestehende Verträge beziehungsweise Anwendung ausländischen Rechts in Vertretungsverträgen. Bei Vertreter:innenwechsel sollte mit großer Umsicht vorgegangen werden. Der israelische Markt ist klein, Informationen innerhalb der Branche verbreiten sich schnell.
Ausführliche Fachinformationen für Ihre Marktbearbeitung in Israel erhalten Sie auf Anfrage beim