Stadtansicht von Paris: Blick von Notre Dame aus auf das Rathaus und die Seine, dazwischen Bäume. Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
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Frankreich: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 6 Minuten

12.09.2024

Export und Import: So geht's

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!

Importbestimmungen

Es gilt vollinhaltlich das Zollregime der EU. Mengenmäßige Einschränkungen gibt es beim Import aus Drittländern nur bei Produkten, bei denen die EU ein Kontingent festgesetzt hat. Einfuhrlizenzen gibt es nur für bestimmte Waren wie einige Agrarprodukte, Erdölderivate, militärische und Dual Use Produkte.

Konsignationslager

Waren, deren endgültige Bestimmung ungewiss ist, können vorübergehend (teils befristet, teils unbefristet) unversteuert in Konsignationslagern aufbewahrt werden. Für die näheren Details bitten wir Sie mit dem AußenwirtschaftsCenter Paris Rücksprache zu halten.

Gebiete in äußerster Randlage der EU (GÄR)

Die Gebiete in äußerster Randlage der EU (GÄR), also Französisch Guyana, Reunion, Guadeloupe, Martinique und Saint-Martin sind zollrechtlich, aber nicht fiskalrechtlich Teil der EU. Es bestehen also bei der Einfuhr auch hier andere Bestimmungen als in Festland-Frankreich. Es gelten unterschiedliche Umsatzsteuersätze, die sogenannten „octroi de mer“ und „octroi de mer régionale“.

Zollbestimmungen

Für Waren, die sich in Österreich im zollrechtlichen freien Verkehr befinden, gelten bei Verbringung nach Festland-Frankreich die Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

Beim Export in nicht zum Steuergebiet der Union gehörende überseeische Länder und Gebiete der EU (GÄR, in Frankreich sind das: Französisch Guyana, Reunion, Guadeloupe, Martinique und Saint-Martin) benötigen Sie – bis zur voraussichtlich Ende 2025 erfolgten, vollständigen Einführung des UZK PoUS-Systems (Proof of Union Status-System) - ein T2L/T2LF-Versandpapier, um den Nachweis des Unionscharakters der Waren zu erbringen.
Dieses Papier ist der zuständigen Zollstelle grundsätzlich vor Abgang der Waren zur Anbringung eines Sichtvermerks vorzulegen. Bis zu einem Sendungswert von 15.000 EUR kann auf der Handelsrechnung oder dem Beförderungspapier der Ausdruck T2LF ohne Bestätigung der Zollbehörde angebracht werden.

Im Handel mit Drittländern gilt vollinhaltlich das Zoll- und Außenhandelsregime der EU. Die französischen Überseegebiete, die keine Gebiete in äußerster Randlage (GÄR s.o.) sind, sondern Überseeische Länder und Hoheitsgebiete („ÜLG“ bzw. im Französischen COM, Collectivités d‘Outre-mer), werden zoll- und fiskalrechtlich wie Drittländer behandelt.

Bei Lieferungen in die Überseegebiete bitten wir Sie mit dem AußenwirtschaftsCenter Paris Rücksprache zu halten.

Sonstige Einfuhrabgaben

In Festland Frankreich gibt es sonst keine weiteren Einfuhrumsatzsteuern. 

Muster

Die Einfuhr von Warenmustern mit geringem Wert, die nicht zum Weiterverkauf vorgesehen sind, unterliegt keinen Einschränkungen. Diese müssen aber erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sein bzw. für den kommerziellen Verkehr unbrauchbar gemacht worden sein. Zigaretten und alkoholische Getränke sind davon ausgenommen. 

Der Versand von Geschenken mit geringem Warenwert unterliegt keinen Einfuhrbeschränkungen. 

E-Commerce

Seit 2021 gilt für alle EU-Staaten eine gemeinsame Umsatzschwelle. Die Umsatzgrenze liegt bei 10.000 EUR und gilt unter anderem für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf (Onlinehandel) von Waren an Nichtsteuerpflichtige in anderen EU-Ländern. Ab dem Verkauf, der zur Überschreitung der Umsatzschwelle führt, muss die Besteuerung mit dem Mehrwertsteuersatz erfolgen, der in dem Land gilt, in dem der Käufer seinen Sitz hat oder der Transport der Ware endet. Der Schwellenwert gilt nicht für Verkäufe in jedes einzelne EU-Land, sondern insgesamt.

Online-Händler finden im Unternehmensportal Informationen dazu, wie sie über den sogenannten EU-OSS die Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen melden, die in andere EU-Ländern verkauft wurden.

Bei B2C-Geschäften kann der Verbraucher auch beim Kauf über einen Onlineshop Rechte aus Gewährleistung geltend machen.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gegenüber Privatkunden (B2C) beträgt zwei Jahre und gilt auch bei Online-Verkäufen ab Zeitpunkt Entdeckung des Mangels. Diese Frist kann gegenüber Verbrauchern weder verkürzt noch ausgeschlossen werden. Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag (z.B. bei Warenbestellungen über das Internet) ein Widerrufsrecht nach Artikel L221-18 des französischen Verbrauchergesetzbuches zu. Durch das Widerrufsrecht wird dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne die Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.

Bei B2B-Geschäften können andere Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Bei bestimmten Produkten sind weiter besondere nationale Vorschriften zu beachten, vor allem produktbezogene Informationspflichten, Kennzeichnungspflichten, Registrierungspflichten etc. Auch gibt es in einzelnen Bereichen umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten. Ob ihr Produkt davon betroffen ist, erfahren Sie beim AußenwirtschaftsCenter Paris.

Paketversand

Das Höchstgewicht für den Versand von Paketen mit der französischen Post ist 30 kg. Die Abmessungen des Paketes dürfen 150 x 100 cm nicht überschreiten.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Die Aufschrift auf Verpackungen, die für den französischen Markt vorgesehen sind, unterliegen dem Gesetz zur Verwendung der französischen Sprache („Loi Toubon”). Es findet nicht nur bei der Produktverpackung sondern auch bei der Überverpackung sowie bei dem Produkt beiliegenden Bedienungsanleitungen u.ä. Anwendung.

Vorsicht bei mehrsprachigen Etiketten und eventuellen Lieferungen durch in anderen EU-Ländern ansässige Vertriebspartner.

Grundsätzlich darf die Verpackung keine Aufschriften erhalten, die nicht mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Einklang stehen, also keine unrichtigen oder irreführenden Angaben über Herstellungsland, Herstellungsweise, Zusammensetzung, Wirkung, Preisverhältnisse und dergleichen aufweisen.

Der Made in …-Hinweis ist fakultativ, aber anzubringen, wenn es aufgrund von Verpackungsaufschriften, Produkt- oder Markennamen zu Verwechslungen hinsichtlich des Ursprungs des Produktes kommen könnte. 

Auch ist der Made in…- Hinweis bei Einfuhr aus EU-Drittländern erforderlich. 

Erweiterte Herstellerhaftung (EPR) 

Durch das Kreislaufwirtschaftsgesetzes AGEC und der schrittweisen strikten Regulierung des Abfallwirtschaftsrechts, bestehen seit Beginn 2022 für diverse Produkte Informations- und Kennzeichnungspflichten. Derzeit sind Produkte aus mehr als 20 Branchen betroffen und die Produktgruppen werden laufend erweitert. Auf vielen Produkten und Verpackungen, mit wenigen Ausnahmen, ist das „Triman“-Logo anzubringen. Neben Produkten, bei denen nur B2C-Lieferungen betroffen sind, gibt es auch solche, die sogar B2B-Lieferungen einschließen. Für weiterführende Informationen zum Sortierhinweis Info Tri/Triman-Logo wenden Sie sich bitte direkt an das AußenwirtschaftsCenter Paris.

Begleitpapiere

Es gelten die Regelungen des Binnenmarktes. Für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen ist für eine steuerfreie Lieferung die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten und des Käufers auf der Rechnung erforderlich.

Für die französischen Überseegebiete, die Überseeregionen (DOM), bzw. Überseeländer (POM) werden weiterhin Warenverkehrsbescheinigungen EUR1 benötigt.

In den französischen DOM sowie den POM finden auch die Carnet ATA Anwendung. 

Restriktionen

In Frankreich ist die Einfuhr folgender Produkte verboten: 

Fälschungen; Asbest und asbesthaltige Produkte (Ausnahme Dekret vom 24.12.1996); Produkte, die gefährliche Stoffe wie z.B. Bleisalz oder Nickel enthalten; Pflanzen, pflanzliche Produkte oder ähnliche Produkte wie Schalen, Saatgut, Erden usw., deren Einfuhr in jedem Land verboten ist (im Einklang mit Annex III des Erlasses vom 24.5.2006); Lebensmittel auf tierischer Basis, deren Einfuhr aus gesundheitlichen Gründen (vorübergehend oder dauernd) verboten ist; Babyfläschchen aus Polycarbonat aus Bisphenol A sowie Haut und Felle von Hunden und Katzen oder Produkte, die diese verwenden.

Frankreich hat mit dem Gesetz vom 10. Juli 1976 das Washingtoner Artenschutzabkommen übernommen und diese an die EU-Regelung 338/97 angepasst. Für Begleitpapiere (CITES-Papiere) im Rahmen des Washingtoner Artenschutzabkommens sind in Frankreich die „Directions régionales de l'environnement (DIREN)“ zuständig. Das naturgeschichtliche Museum (Muséum national d'histoire naturelle) erteilt Informationen hinsichtlich der Anwendung des Artenschutzabkommens.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Paris hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.