AUSTRIAPRO
© AUSTRIAPRO

AUSTRIAPRO Statuten

Vereinssatzung 

Lesedauer: 15 Minuten

Aktualisierung der AUSTRIAPRO Statuten, beschlossen auf der ao. Generalversammlung der AUSTRIAPRO Mitglieder am 11.6.2024

§1 Name, Sitz und Wirkungsbereich des Vereins

Der Name des Vereins lautet "AUSTRIAPRO, Verein zur Förderung der elektronischen Datenübermittlung im Geschäftsverkehr". Der Verein hat seinen Sitz in Wien mit dem Wirkungsbereich für die Republik Österreich.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung der elektronischen Datenverwaltung und des Datenaustausches sowie die Aus- und Fortbildung auf diesem Gebiet. Das Vereinsziel von AUSTRIAPRO ist es, die organisationsübergreifende IT- Kooperation zu fördern sowie typisch österreichische Anforderungen in die Entwicklung von nationalen und internationalen Datenstandards und -strukturen zu erfassen, zu artikulieren und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Die Schwerpunktsetzung der Vereinstätigkeit erfolgt in Abstimmung mit der Wirtschafts- kammer Österreich. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Erarbeitung und Verbreitung des standardkonformen elektronischen Daten- austausches zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen und der Verwaltung (E-Business Standardisierung).
  2. Koordinierung und Durchführung von Pilotprojekten und Demonstratoren – unter Förderung seitens der öffentlichen Hand bzw. der WKÖ – im Bereich der E- Business Standardisierung.
  3. Know-how-Transfer in Sachen E-Business Standards (national und inter- national) zu den österreichischen Unternehmen unterschiedlicher Branchen (durch Arbeitskreise, Informationsveranstaltungen, Workshops, Best Practise- Beispiele auf der AUSTRIAPRO Homepage www.austriapro.at, E-Newsletter, etc.). Dazu gehört auch die Nominierung und Entsendung österreichischer Experten zur Mitwirkung in internationalen Gremien (z.B. CEN) im Auftrag von AUSTRIAPRO.
  4. Schaffung einer Informationsplattform zur Initiierung und Förderung eines ausreichenden Angebotes an E-Business Standards zur nationalen und internationalen Geschäftsabwicklung auf der Homepage des Vereins und weiteren vom Verein betriebenen themenspezifischen Websites (z.B. www.ebinterface.at, www.austrialogin.at).
  5. Kooperation sowie Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren Organisationen und Einrichtungen im Inland und international (z.B. Österreichische Computer- gesellschaft OCG und Austrian Standards Institute ASI).
  6. Information, Beratung, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Angehörige von österreichischen Unternehmen, Institutionen, Behörden und Verbänden im Sinne des Vereinszweckes, soweit dafür nicht ein ausreichendes Angebot besteht.
  7. Vorbereitung von Unterlagen und Publikationen im Sinne von Best Practise für standardkonformen elektronischen Datenaustausch in ausgewählten Themen- bereichen (Rulebooks, Guidelines…).
  8. Erstellung und Vertrieb von Publikationen.
  9. Geeignete Werbemaßnahmen zur Motivierung der österreichischen Wirtschaft und Verwaltung für den Einsatz des standardkonformen elektronischen Datenaustausch, in Kooperation mit der Wirtschaftskammer Österreich.
  10. Betrieb von Archiven und Bibliotheken.

§4 Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff. BAO, Spendenbegünstigung im Sinne von § 4a EStG

  1. Der Verein verfolgt die in den Statuten aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
  2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  3. Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
  4. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
  5. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
  6. Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gem. § 45a oder § 44 Abs. 2 BAO verfügen.
  7. Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
  8. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
  9. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
  10. Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  11. Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck genannten begünstigten Zwecke verwendet werden.
  12. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
  13. Der Verein kann Mittel im Ausmaß von unter 10 % der gesamten Ausgaben als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO mit einer entsprechenden Zweckwidmung an spendenbegünstigte Organisationen weiterleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
  14. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen. Verfügt der Verein über eine Spendenbegünstigung, darf diese Tätigkeit nur in dem für die Spendenbegünstigung zulässigen Ausmaß ausgeübt werden.
  15. Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gem. § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck des Vereins als auch sein Beitrag zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34ff. BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
  16. Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der §§ 34 ff. BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit den Zwecken des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
  17. Der Verein kann, soweit die finanziellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

§5 Aufbringung der Mittel

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Erlöse aus kostenpflichtigen Veranstaltungen, dem Vertrieb von Publikationen, aus Beratungsleistungen sowie aus Lizenzmodellen und Zertifizierungen von Dienstleistungen im E-Business Bereich
  3. Subventionen und Förderungen
  4. projektbezogene Förderungen seitens der öffentlichen Hand
  5. Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse, Legate und sonstige Zuwendungen
  6. Sponsorenbeiträge und Werbeeinnahmen
  7. Einnahmen aus Vermögensverwaltung und -verwertung

§6 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind

  1. Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. Wissenschaftliche Mitglieder (siehe dazu die Definition unter § 7).

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können physische und juristische Personen werden, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützen und den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag entrichten. Über deren Aufnahme entscheidet die Geschäftsstelle des Vereins in Abstimmung mit dem Vorstandsvorsitzenden. Die Mitgliedschaft gilt ab der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die AUSTRIAPRO besonders verdient gemacht haben. Über ihre Ernennung entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung.

Wissenschaftliche Mitglieder können jene Organisationen bzw. Institutionen werden, die dem Begriff „wissenschaftliche Einrichtung“ (z.B. Universitäten, Fachhoch- schulen, Forschungszentren…) zuzurechnen sind – siehe hierzu die Definition unter https://www.wko.at/netzwerke/austriapro-definition-wissenschaftlicher-mitglieder.

Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheidet über Aufnahme die Geschäfts- stelle in Abstimmung mit dem Vorstandsvorsitzenden.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Vereines, durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Ein beabsichtigter Austritt kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Verein spätestens am 31.12. des Kalenderjahres mit firmenmäßig gezeichnetem Brief oder mittels eines digital signierten E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige des Austritts verspätet, dann bleibt die Mitgliedschaft und damit die Verpflichtung zur Beitragsleistung für ein weiteres Jahr bestehen.

Wenn festgestellt wird, dass ein Mitglied durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereines dessen Ansehen oder Interessen schädigt, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen. Dem Betreffenden muss jedoch zuvor Gelegenheit gegeben werden, zu den Vorwürfen, die den Ausschluss begründen sollen, Stellung zu nehmen.

Der Vorstand kann ein Mitglied auch dann ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

Der Beschluss des Vorstandes wird wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung dagegen berufen wird. Über die Berufung entscheidet die Generalversammlung, ihre Entscheidung ist endgültig.

Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt vom Ausschluss unberührt.

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Serviceleistungen des Vereines zu beanspruchen. Soweit es sich um kostenpflichtige Veranstaltungen bzw. Serviceleistungen handelt, sind diese grundsätzlich auch für Mitglieder kostenpflichtig, wobei es der Geschäftsstelle aber freisteht, eine Mitgliederermäßigung zu gewähren.
    Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den Mitgliedern zu.
    Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Verein die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
    Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
    Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder das unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
    Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder – nicht jedoch die Ehrenmitglieder – sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§10 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Mitglieder wird von der Generalversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr festgesetzt.

Wissenschaftliche Mitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Geschäftsstelle vorgeschrieben und ist nach Rechnungserhalt binnen 28 Tagen fällig.

§11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer und das
  4. Schiedsgericht.

Diese Funktionen sind ehrenamtlich wahrzunehmen, sofern sie von Mitgliedern ausgeübt werden.

§13 Die Generalversammlung

  1. Die Mitglieder des Vereins sind einmal im Jahr per E-Mail zu einer ordentlichen Generalversammlung des Vereines einzuladen. Diese hat bis spätestens 31. Oktober des Geschäftsjahres stattzufinden.
    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 erster Satz VereinsG)
    4. Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG)
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
    Die Anberaumung der Generalversammlung hat bis spätestens drei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, die Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
    Jedes Mitglied kann an der Generalversammlung persönlich teilnehmen oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden. Bei den Generalversammlungen hat jedes ordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied je eine Stimme. Jedes Stimmrecht kann an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden, doch darf auf diese Weise kein Mitglied mehr als 10 Stimmen auf sich vereinigen.
    Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie statutengemäß einberufen worden ist. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und der durch Bevollmächtigte vertretenen, stimmberechtigten Mitglieder, wobei die Abstimmung durch Zuruf erfolgen kann. Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins können jedoch nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden und der durch schriftliche Bevollmächtigung vertretenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens sieben Tage vor der Generalversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingebracht werden.
    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in seiner Vertretung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert oder ist noch keine Wahl zum Vorsitzenden erfolgt, führt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  2. Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
    1. die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes sowie Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand,
    2. die Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer,
    3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    4. die Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
    5. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, des Rechnungsberichtes unter Einbindung der Rechnungsprüfer sowie die Erteilung der Entlastung für den Vorstand,
    6. die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein,
    7. die Beschlussfassung über die Statuten und die Geschäftsordnung des Vereines, über Statutenänderungen sowie die freiwillige Auflösung des Vereins,
    8. die Beschlussfassung über Berufungen gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    9. die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§14 Der Vorstand

  1. Die Generalversammlung wählt wenigstens drei und nicht mehr als sieben Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag von wenigstens drei Mitgliedern der Generalversammlung jeweils auf drei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
    Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Leiter von Arbeitsgruppen von AUSTRIAPRO können durch einfachen Beschluss des Vorstandes mit Sitz und Stimme in den Vorstand kooptiert werden.
    Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert oder ist noch keine Wahl zum Vorstandsvorsitzenden erfolgt, führt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied oder das Vorstandsmitglied, das die übrigen Mitglieder mehrheitlich dazu bestimmen, den Vorsitz.
    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder durch Rücktritt.
    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
  2. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. die Leitung des Vereins, wobei einzelne Leitungsaufgaben dem Geschäftsführer übertragen werden können
    2. die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters,
    3. die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen Generalversammlung und der außerordentlichen Generalversammlung in den Fällen der ersten drei Teilstriche von § 13 Abs. 1 sowie die Festsetzung der Tagesordnung für die Generalversammlung,
    4. die Überwachung und Verwaltung des Vereinsvermögens, welche auch einem Mitglied des Vorstandes übertragen werden kann,
    5. die Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
    6. die Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
    7. die Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
    8. die Bildung von Arbeitskreisen (§ 3) und Einflussnahme auf die Bearbeitung der von den Arbeitskreisen zu behandelnden Themen,
    9. die formelle Genehmigung der Empfehlungen der Arbeitskreise sowie die Beschlussfassung über Pilotprojekte von AUSTRIAPRO,
    10. die Ausarbeitung der Geschäftsordnung, die Bestimmung der Aufgaben, Kompetenzen und Pflichten des Geschäftsführers (Leiter der Geschäftsstelle), sowie die Überwachung der Einhaltung der Geschäftsordnung und der Tätigkeiten der Geschäftsstelle,
    11. die Antragstellung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern in der Generalversammlung,
    12. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    13. alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz eines anderen Vereinsorgans fallen.

§15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter jeweils auf drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende, in seiner Vertretung sein Stellvertreter, oder – falls noch keine Wahl zum Vorsitz erfolgt ist – das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied, führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.

§16 Die Rechnungsprüfer

Zur Prüfung des Rechnungsabschlusses und der Kassagebarung werden auf die Dauer von drei Jahren von der Generalversammlung zwei Rechnungsprüfer bestellt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Danach muss eine Cooling-off- Phase in der Dauer einer Funktionsperiode folgen, ehe dieselben Personen wiedergewählt werden dürfen. Die Zählung der Funktionsperioden beginnt mit der Statutenänderung 2024. Die Rechnungsprüfer dürfen – mit Ausnahme der Generalversammlung – keinem anderen Vereinsorgan angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in die Bücher und in sämtliche Kassenbelege des Vereines Einsicht zu nehmen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Auf Grund ihrer Überprüfung erstatten sie einen Bericht an die Generalversammlung.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für das Erlöschen der Funktion der Rechnungsprüfer dieselben Bestimmungen wie für den Vorstand.

§17 Die Geschäftsstelle

Die Geschäfte des Vereines werden von einer Geschäftsstelle unter der Leitung eines Geschäftsführers besorgt. Die Geschäftsstelle besteht aus dem Geschäftsführer und der erforderlichen Anzahl von Angestellten. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§18 Auflösung des Vereins/Verwendung des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen und einen Abwickler zu berufen, gleichzeitig über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens Beschluss zu fassen.

Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.

§19 Schiedsgericht

Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht als Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes, nicht jedoch als Schiedsgericht gemäß §§ 577 ff ZPO.

Im Falle der Anrufung eines solchen wählt jede Partei nach Aufforderung durch den Vorstand einen Schiedsrichter; die ernannten Schiedsrichter wählen einen dritten, der im Schiedsgericht den Vorsitz führt. Einigen sich dieselben nicht über die Wahl eines dritten Schiedsrichters, so wird dieser vom Büro der ICC AUSTRIA in der Wirtschaftskammer Österreich bestimmt. Verweigert eine Partei die Ernennung des von ihr zu wählenden Schiedsrichters oder kommt sie der Aufforderung der Ernennung binnen drei Wochen – beginnend vom Tage des Poststempels, mit dem die Partei schriftlich rekommandiert verständigt worden ist – nicht nach, so übt das Büro der ICC AUSTRIA in der Wirtschaftskammer Österreich an Stelle der säumigen Partei das Ernennungsrecht aus.

Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs vereinsintern endgültig durch Mehrheitsbeschluss. Der Schiedsrichter, der im Schiedsgericht den Vorsitz führt, stimmt mit.


Stand: 09.07.2024