Lohnordnung Brunnenmeister, Grundbau- / Tiefbohrunternehmer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2020
- Gültigkeit:
- 1.5.2020 - 30.4.2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage zum Kollektivvertrag für
Brunnenmeister,
Grundbau- und
Tiefbohrunternehmer
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2020
Kollektivvertag für Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits
Artikel I – Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich,
b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
c) fachlich: auf alle Betriebe der Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe sind.
Artikel II – Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
b) Anhang gemäß § 6 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in € | |
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Brunnenmeister, Brunnen- und Grundbautechniker | 16,26 |
Brunnen- und Grundbauvorarbeiter Bohrmeister | 15,67 |
Facharbeiter | 14,22 |
Angelernte Arbeitnehmer | 13,24 |
Hilfsarbeiter | 12,02 |
Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Jahr ...... 40 % des FA | ...... 5,69 |
Lehrlinge im 2. Jahr ...... 60 % des FA | ...... 8,53 |
Lehrlinge im 3. Jahr ...... 80 % des FA | ...... 11,38 |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktischeTätigkeitverrichten,erhalteneineEntlohnunginHöhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV – Rahmenrechtliche Änderungen
Im § 4 Ziffer 5 entfällt der letzte Satz.
In § 8 Abschnitt I Ziffer 4 lauten die lit. a) und b) neu wie folgt:
a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 10,96 pro Arbeitstag.
b) bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden € 17,54 pro Arbeitstag.
Im § 9 Ziffer 1b beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2020 € 11,54 pro Stunde.
Im § 17 Kündigungsfristen werden folgende Sätze nach dem ersten Einleitungssatz ergänzt:
Die diesem Kollektivvertrag unterworfenen Betriebe werden als in Saisonbranchen tätig qualifiziert.
Die seit 1.5.2019 geltenden Kündigungsfristen bleiben im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung der Kündigungsfristen über den 1.1.2021 hinaus in Geltung.
Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2020. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2021.
Wien, am 18. März 2020
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Irene Wedl-Kogler
Bundesinnungsmeisterin
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer
Anhang – Aktuelle Werte § 8 Dienstreisevergütungen
ab 1. Mai 2020 | |
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I. Taggeld Ziffer 4. lit. a) | € 10,96 |
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b) | € 17,54 |
I. Taggeld Ziffer 5. | € 26,40 |
I. Taggeld Ziffer 6. | € 26,40 |
II. Übernachtungsgeld | € 13,50 |
Lenkstunde gem. § 9 Z 1b | € 11,54 |