Information zum Kollektivvertragsabschluss in der Elektro- und Elektronikindustrie 2024

Gilt für:
Österreichweit

Protokoll zum Kollektivvertragsabschluss der Elektro- und Elektronikindustrie 2024

Zwischen dem Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie und der Gewerkschaft GPA sowie der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen (Details in den Beilagen):

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindest-Gehälter bzw. -Löhne ab 1.5.2024 um 7,5 %.

2. Erhöhung der kollektivvertraglichen Ist-Gehälter bzw. -Löhne ab 1.5.2024 um 6,8 %.

3. Erhöhung bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Verteilungsoption:

  1. Erhöhung der Ist-Gehälter bzw. -Löhne um 6,6 % und
  2. zusätzliche individuelle Erhöhung in einem Gesamtvolumen von 0,4 % der Gehalts- bzw. Lohnsumme.

4. Erhöhung bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Einmalzahlungsoption:

  1. Erhöhung der Ist-Gehälter bzw. -Löhne um 6,6 % und
  2. zusätzliche Einmalzahlung in der Höhe von mindestens 8,4 % des jeweiligen individuellen Ist-Lohnes bzw. Ist-Gehaltes oder des durchschnittlichen Ist-Lohnes bzw. Ist-Gehaltes der Arbeiter oder Angestellten im Betrieb oder des Durchschnittes der Ist-Löhne und -Gehälter aller Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten im Betrieb im April 2024.

5. Freizeitoption: Durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung und darauf basierender Einzelvereinbarungen kann die Möglichkeit geschaffen werden, einen Teil oder die gesamte Ist-Erhöhung in bezahlte Freizeit umzuwandeln. Anstelle der Erhöhung des Ist-Gehaltes bzw. -Lohnes gebührt bei voller Inanspruchnahme der Freizeitoption pro Monat zusätzliche Freizeit im Ausmaß von 11 Stunden 20 Minuten.

6. Erhöhung der kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommen sowie der Vergütungen für Praktikantinnen und Praktikanten um 7,5 %.

7. Erhöhung der kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigungen um 7,5 %.

8. Erhöhung der im Kollektivvertrag angeführten Zulagen um 7,5 %. Die Zulage für die die 2. Schicht wird auf 1,- Euro erhöht.

9. Fortsetzung der Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Dienstreiserechtes.

10. Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, Gespräche über Rahmenbedingungen zur Ermöglichung von Lehrabschlussprüfungen von Erwachsenen zu führen, insbesondere unter Berücksichtigung bestehender Weiterbildungseinrichtungen und regionaler Strukturen sowie laufender Maßnahmen der Fachverbände und Gewerkschaften.

11. Redaktionelle Änderungen im Rahmenrecht laut Beilage.


Wien, am 22.4.2024


Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie

Obmann:

KR Ing. Wolfgang Hesoun

Geschäftsführerin:

Mag. Marion Mitsch

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA

Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher

Wirtschaftsbereichssekretärin:

Eva Scherz

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Reinhold Binder

Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach


Änderungen im Rahmenrecht – Beilage 3

ABSCHNITT 2
BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Weiterbeschäftigung von Lehrlingen

9. Lehrlinge sind nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit 6 Monate im er-lernten Beruf weiterzubeschäftigen; wenn diese Weiterbeschäftigungszeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonates endet, ist sie auf diesen zu erstrecken. Möchte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis nicht über die Weiterbeschäftigungszeit hinaus fortsetzen, hat es dieses unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende der Weiterbeschäftigungszeit zu kündigen.

Hat der Lehrling beim Unternehmen weniger als die Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit zurückgelegt, verkürzt sich auch die kollektivvertragliche Weiterbeschäftigungszeit auf die Hälfte (3 Monate und Erstreckung bis zum Monatsletzten).

Durch einvernehmliche Erklärung der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes und der [KVAngEEI:] Landesgeschäftsstelle der Gewerkschaft GPA / [KVArbEEI:] des Landesvorstandes der Gewerkschaft PRO-GE kann die kollektivvertragliche Weiterbeschäftigungszeit bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes verkürzt werden.[1]

Konnte die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer in der verkürzten Zeit aus Gründen, die nicht sie bzw. er zu vertreten hat, nicht zur Lehrabschlussprüfung antreten, ist sie bzw. er in allen Fällen bis zum erstanberaumten Termin der Lehrabschlussprüfung, längstens aber 6 Monate, im erlernten Beruf weiterzubeschäftigen.

[1] Die gesetzliche Weiterbeschäftigungszeit kann gemäß § 18 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes verkürzt werden.

ABSCHNITT 10
DIENSTREISE UND MONTAGE


Dienstreisen innerhalb der EU[2]
Taggeld

6. Das Taggeld beträgt € …


9. Dienstreisen in Drittstaaten[3]
Als Reiseaufwandsentschädigung …

[2] EU-Staaten am 1.5.2015 (somit einschließlich UK) sowie Liechtenstein, Norwegen und Schweiz.

[3] Staaten außerhalb: EU am 1.5.2015 (somit einschließlich UK), Liechtenstein, Norwegen, Schweiz.

ABSCHNITT 14
URLAUB

1. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich – unter Einbeziehung allenfalls gemäß § 3 UrlG anzurechnender Vorzeiten – nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage. Neben Beschäftigungszeiten (§ 3 Abs. 2 UrlG) sind abweichend von § 3 Abs. 3 UrlG bis zu 3 Jahre einer Schulausbildung (§ 3 Abs. 2 Z. 2 UrlG) anzurechnen, die erfolgreich mit Reifeprüfung (Matura) abgeschlossen wurde. Fallen derartige Beschäftigungs- und Schulzeiten und Zeiten von Arbeitsverhältnissenzusammen, sind sie nur einmal zu berücksichtigen.


ABSCHNITT 16
ABFERTIGUNG

Abfertigung Alt bei Pensionsantritt bzw. Erreichung des Regelpensionsal-

  1. [Entfallen.]Anspruch auf die Abfertigung Alt haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre ununterbrochen gedauert hat und von diesen
    • wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gemäß § 253b in Verbindung mit § 607 ASVG bzw. Artikel X Nachtschwerarbeitsgesetz oder
    • wegen Erreichen des Regelpensionsalters

unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins gekündigt wird.

ANHANG 3
DIENSTZETTEL-MUSTER

1. DIENSTZETTEL GEMÄSS § 2 AVRAG[4]

Dienstzettel

1. Unternehmen
Firma: ..................................................................................................................... Anschrift: ................................................................................................................

2. Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer
Name: ....................................................................... geboren am: ........................ Anschrift: ................................................................................................................

3. Beginn des Arbeitsverhältnisses: .......................................................................... Die Probezeit dauert bis* ......................................................................................... Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet / bis ................................................ befristet.*

4. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Bestimmungen des [KVAngEEI:] Angestelltengesetzes / [KVArbEEI:] Kollektivvertrages. Kündigungstermine:* ..............................................................................................
Auf den allgemeinen Kündigungsschutz gemäß § 105 ArbVG wird verwiesen.

5. Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung: ..............................................................................................

6. Einstufung:

- Beschäftigungsgruppe: ........... Vorrückungs-/Kompetenzzulagenstufe:* ...............................................................................................................

- angerechnete Beschäftigungsgruppenjahre: ..........................................................................................................................
- voraussichtlich nächste Vorrückung am: ..........................................................................................................................

- bei Einstellung nachgewiesene Verwendungszeiten in Beschäftigungsgruppe F:* .....................................................................................................................

7. Das [KVAngEEI:] Bruttogehalt/Fixum* / [KVArbEEI:] Der Bruttolohn beträgt € ........................ pro Monat. Fälligkeit: .............................................................................................. Provisionsregelung / Prämie:* ......................................................................... Allfällige sonstige Entgeltbestandteile:* ......................................................... Sonderzahlungen: kollektivvertragliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld Überstundenvergütung gemäß Kollektivvertrag
Die Bezüge werden auf das von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer bekanntgegebene Konto überwiesen.

8. Gewöhnlicher Arbeitsort (Einsatzort): ...................................................................

9. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt laut Kollektivvertrag ....... Stunden. *
Bei Teilzeitbeschäftigung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ............ Stunden.* Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß (Betriebs-)Vereinbarung: ...............................................................................
Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen gemäß (Betriebs-)Vereinbarung: ..............................................................................

10. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes und allenfalls anzuwendenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes sowie des Kollektivvertrages.

11. Für das vorliegende Arbeitsverhältnis gilt das Angestelltengesetz. Weiters gelten der Kollektivvertrag für [KVAngEEI:] Angestellte / [KVArbEEI:] Arbeiterinnen und Arbeiter der Elektro- und Elektronikindustrie sowie die Betriebsvereinbarungen*. Diese sind (Ort) ............... zur Einsichtnahme aufgelegt.

12. Sozialversicherungsträger: Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19

13. Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse: ......................................


..................................... , am .....................

* Nicht Zutreffendes streichen.

[4] Kann auch als Dienst- bzw. Arbeitsvertragsmuster verwendet werden.

ANHANG 5
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN

3. Bildungskarenz (§ 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz)


In diesem Fall soll das Unternehmen nach einer zu vereinbarenden Weiterbeschäftigungszeit allfällig aufgelaufene Kosten für Sozialversicherung und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bildungskarenz übernehmen. Unter diesen Voraussetzungen soll die Karenzzeit auch bei Ansprüchen, die sich nach der Dienstzeit richten, angerechnet werden.

7a. Ethisches Verhalten, positives Arbeitsklima und gesundes Arbeiten

Die Kollektivvertragsparteien bekennen sich dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst gesund und mit positiver Einstellung ihr Berufsleben verbringen sollen. Sie regen eine Unternehmenskultur des wertschätzenden Miteinanders sowie der Achtung und Förderung der Gesundheit an. Zur Förderung von Gesundheit und Arbeitsklima eignen sich beispielsweise folgende Themenstellungen: Umgang mit psychischen Belastungen, Suchtmittelprävention, Wiedereingliederung nach längerem Krankenstand, alters- und alternsgerechtes Arbeiten, wechselseitiges Verständnis für Interessen und Bedürfnisse der anderen, Erkennen der Potentiale von Diversität und Inklusion etc. [5]

Die Kollektivvertragsparteien sprechen sich für eine Null-Toleranz-Strategie gegen Gewalt, Belästigung und jede Form des Extremismus in den Unternehmen aus. Sowohl die Unternehmen als auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind aufgerufen, ihren Beitrag zur Förderung eines konstruktiven betrieblichen Miteinanders zu leisten. Im Sinne einer gesunden und produktiven Unternehmenskultur soll es Betroffenen ermöglicht werden, Konflikte unter Beibringen substantiierter bzw. aussagekräftiger Informationen offen anzusprechen und sich gegen Übergriffe zu wehren. Im Sinne der Förderung eines konstruktiven Miteinanders darf diese Möglichkeit jedoch nicht miss-braucht werden.

Der Abschnitt 18 KVEEI (Vermittlung durch die Kollektivvertragsparteien) kann auch bei grundlegenden Fragen zum Thema Ethisches Verhalten, positives Arbeitsklima und gesundes Arbeiten in Anspruch genommen werden, vor allem wenn es sich um grundlegende Fragen zu diesen Themen handelt und Unternehmen mit dem Betriebsrat nicht zu einer gemeinsamen Lösung finden konnten.

[KVAngEEI:]
8. Pauschalentlohnungsvereinbarungen ("All-in-Vereinbarungen")
Die Kollektivvertragsparteien betrachten Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) prinzipiell als sinnvolles Element der Vertragsgestaltung.

[5] Anregungen sind unter https://www.netzwerk-bgf.at (Qualitätskriterien des Österreichischen Netzwerkes für Betriebliche Gesundheitsförderung), https://www.arbeitundalter.at (Informationen der Sozialpartner zu Arbeit & Alter), https://www.gesundearbeit.at (Musterbetriebsvereinbarungen) abrufbar.