Tabelle Brutto-Netto-Löhne Friseur/in, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertragliche Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen im Friseurgewerbe ab 1.4.2023
Mindestmonatslöhne für Friseurinnen und Friseure ab 1.4.2023
Nettomonatslohnberechnung ab 1.4.2023
Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage | Abzüge | ||||||
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Lohngruppe | Brutto | Trinkgeld Pauschale | SV | LSt | SV (%) | LSt ohne AVAB | Netto |
Angelernte ArbeitnehmerInnen | 1.740,00
| 70,00*) | 1.810,00 | 1.466,33 | 273,67 (15,12%)**) | 61,10 | 1.405,23 |
im 1. Berufsjahr | 1.770,00
| 70,00*) | 1.840,00 | 1.491,79 | 278,21 (15,12%)**) | 66,19 | 1.425,60 |
im 2. u. 3. Berufsjahr | 1.804,00 | 70,00*) | 1.874,00 | 1.520,65 | 283,35 (15,12%)**) | 71,96 | 1.448,69 |
im 4. u. 5. Berufsjahr | 1.845,00 | 70,00*) | 1.915,00 | 1.536,30 | 308,70 (16,12%)**) | 75,09 | 1.461,21 |
ab dem 6. Berufsjahr | 1.975,00 | 70,00*) | 2.045,00 | 1.645,35 | 329,65 (16,12%)**) | 100,89 | 1.544,46 |
Ausbildungsverhältnisse im 2. Bildungsweg – Lehrlingseinkommen des 3. bzw. 4. Lehrjahres
Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage | Abzüge | ||||||
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Brutto | Trinkgeld Pauschale | SV | LSt | SV (%) | LSt ohne AVAB | Netto | |
1. bis 12. Monat | 1.080,00 | 22,00*) | 1.102,00 | 913,38 | 166,62 (15,12%)**) | - | 913,38 |
13. bis 18. Monat | 1.180,00 | 22,00*) | 1.202,00 | 998,26 | 181,74 (15,12%)**) | - | 998,26 |
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in einem Ausbildungsverhältnis im 2. Bildungsweg erhalten gem. § 3 Abs. B lit. b des Lohnabkommens in den ersten 12 Monaten dieser Ausbildung die Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr, ab dem 13. Monat der Ausbildung die Lehrlingsentschädigung des 4. Lehrjahres bezahlt.
Lehrlingseinkommen – und Mindestmonatslöhne in der gesetzlichen Behaltepflicht
Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage | Abzüge | ||||||
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Brutto | Trinkgeld Pauschale | SV | LSt | SV (%) | LSt ohne AVAB | Netto | |
1. Lehrjahr | 700,00 | 22,00*) | 722,00 | 613,93 | 86,07 (11,92%) | - | 613,93 |
2. Lehrjahr | 800,00 | 22,00*) | 822,00 | 702,01 | 97,99 (11,92%) | - | 702,01 |
3. Lehrjahr | 1.080,00 | 22,00*) | 1.102,00 | 948,64 | 131,36 (11,92%) | - | 948,64 |
4. Lehrjahr | 1.180,00 | 22,00*) | 1.202,00 | 1.036,72 | 143,28 (11,92%) | - | 1.036,72 |
Behaltepflicht mit LAP | 1.770,00 | 70,00*) | 1.840,00 | 1.491,79 | 278,21 (15,12%)**) | 66,19 | 1.425,60 |
Behaltepflicht ohne LAP | 1.505,00 | 70,00*) | 1.575,00 | 1.266,86 | 238,14 (15,12%)**) | 21,21 | 1.245,65 |
Erläuterungen zu den obigen Tabellen und Berechnungen:
Diese Brutto-Netto-Berechnung soll eine Orientierungshilfe darstellen und ersetzt keinesfalls eine ordentliche Lohnverrechnung in jedem konkreten Einzelfall. Das monatliche Nettoergebnis kann bei Bezug von Überstundenentgelt, Zulagen usw. abweichen. Diese Brutto-Netto-Berechnung berücksichtigt eben so wenig alle begünstigende steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen (AVAB, Freibeträge, Pendlerpauschale, Fabo Plus, Befreiungen bei älteren Arbeitnehmern in der AlV usw.), weshalb der tatsächliche Nettolohn bei Vorliegen solcher Begünstigungen von den hier ausgewiesenen Beträgen abweichen kann.
Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben in diesen Tabellen sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verfassers ist ausgeschlossen. Diese Brutto-Netto-Berechnung ersetzt nicht in allen Fällen eine ordnungsgemäße und sorgfältige Lohnverrechnung in den Betrieben.
*) Diese Trinkgeldpauschale gilt für Burgenland, NÖ, Tirol, Vorarlberg seit 1.1.2008, für Salzburg, Steiermark, Wien, Kärnten, Oberösterreich seit 1.5.2008
**) Verminderte Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen ab 1.1.2023:
Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit geringem Entgelt vermindert sich bzw. entfällt der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung je nach Höhe des monatlichen Entgelts: Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis € 1.885,00 entfällt der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung zur Gänze (minus 3 %). Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von über € 1.885,01 bis € 2.056,00 beträgt der Dienstnehmeranteil 1 % (minus 2 %). Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 2.056,01 bis € 2.228,00 beträgt der Dienstnehmeranteil 2 % (minus 1 %). [Werte ab 1.1.2023]
Haararbeiterinnen/Haararbeitern gebührt gem. § 4 des Lohnabkommens eine Zulage von € 2,25 pro angefangene Stunde für die Tätigkeiten des Tressierens, Knüpfens, Kordelns, Nähens oder Tambourierens.
Salonleiterinnen/Salonleiter erhalten eine monatliche Zulage gem. § 5 Abs. A des Lohnabkommens in Höhe von 13 % des KV-Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gem. § 3 Abs. A des Lohnabkommens, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.
Ausbildnerinnen und Ausbildner erhalten gem. § 5 Abs. B des Lohnabkommens eine monatliche Zulage in Höhe von 10 % des KV-Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gem. § 3 Abs. A des Lohnabkommens, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.
Kumulierte Zulage: Bei Zusammentreffen der Salonleiterzulage und der Ausbilderzulage gebührt eine monatliche kumulierte Zulage in Höhe von 20% des KV-Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gem. § 3 Abs. A des Lohnabkommens, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.
D) Zulage für Friseurmeisterinnen/Friseurmeister
Meister:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die Meisterprüfung (derzeit fünf Module) abgelegt haben und einen Nachweis über zumindest eine dreijährige Berufstätigkeit als Friseurin/Friseur vorlegen können, erhalten eine monatliche Meisterzulage in Höhe von 10 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gemäß § 3 Abs. A5, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zulagen gelten für Friseurmeisterinnen/Friseurmeister nachstehende monatliche kumulierte Zulagen in Höhe von:
für Salonleiterinnen und Salonleiter 20 %,
für Ausbilderinnen und Ausbilder 15 %,
in der kumulierten Zulage 30 %,
des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gemäß § 3 Abs A5, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.
Übergangsbestimmung:
Für bestehende Dienstverhältnisse, welche bereits vor dem 1. April 2022 begonnen haben, kann die Zulage nach lit. D in bestehende Überzahlungen eingerechnet werden.
Teilzeitbeschäftigte:
Gem. § 3 Abs. A lit. f erhalten Teilzeitbeschäftigte in einem Arbeitsverhältnis, welches mit einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden pro Woche vor dem 1. Februar 2007 begründet wurde, einen Zuschlag von 10 % auf den jeweils errechneten Stundenlohn. Dieser Zuschlag entfällt für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Februar 2007 neu begründet wurden.
Die Lohnsteuer wurde anhand von einem gängigen Lohnverrechnungsprogramm (ohne Alleinverdiener- bzw.- erzieherabsetzbetrag, ohne Familienbonus++, ohne Pendlerpauschale, o.ä.) ermittelt. Die "Effektiv-Tarif-Tabellen"-Berechnung der Lohnsteuer sowie unterjährige gesetzliche Änderungen können zu Abweichungen von den oben angeführten Nettolohn-Angaben führen.