BG, Autobus

Aktuelles für die Berufsgruppe Autobusse 

Brancheninformation speziell für Wien

Lesedauer: 29 Minuten

Gütesiegel | Mitgliedermagazin | Mobilitätspaket | Fixkostenzuschuss 2 | Info-Flyer KlimaanlageRahmenbedingungen  Einreise Schweiz | Covid-19 Meldungen | Fragebogen | Tschechien Mautboxen | Frankreich Pflicht | Schülerbeförderung | Corona-Öffnungs-VO | Videobeitrag | IRU Ehrendiplome 2021 | Kraftfahrlinienverkehr | Winterausrüstung FR | Schülergelegenheitsverkehr 2021/22 |Förderprogramm | COVID Präventionskonzept | Entsendung | AKM | Schulveranstaltung | Parken Flughafen | KFLG | EES | Online Umfrage Bus | KV Abschluss |

Kollektivvertrag Abschluss Autobus 2023

1. Stundenlöhne/Zulage 2023

  • Die Stundenlöhne werden um 8,50%, aber mindestens um 200,- Euro pro Monat erhöht.
  • Der Stundenlohn für „Garagenarbeiter, Tankwarte, Kassiere“ wird auf Euro 11,55 erhöht.
  • Die Zulage für Garagenarbeiter (Punkt 2a der Lohnordnung)  wird um 8,50% erhöht.
  • Lohngruppe „1. Betriebszugehörigkeitsjahr“ entfällt bei Kraftfahrer und Berufskraftfahrern: 
    • Die bestehenden Lohngruppen „Kraftfahrer im 1. Betriebszugehörigkeitsjahr“ sowie „Berufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlussprüfung im 1. Betriebszugehörigkeitsjahr“ werden gestrichen.  Die Lohngruppen „Kraftfahrer vom 2. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr“ sowie „Berufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlussprüfung vom 2. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr“ werden zu den Lohngruppen „Kraftfahrer vom 1. bis  10. Betriebszugehörigkeitsjahr“ sowie „Berufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlussprüfung vom 1. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr“.
    • Alle Kraftfahrer oder Berufskraftfahrer, die vor dem 1.1.2023 in das Unternehmen eingetreten und in der Lohngruppe „Kraftfahrer im 1. Betriebszugehörigkeitsjahr“ oder „Berufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlussprüfung im 1. Betriebszugehörigkeitsjahr“ eingereiht sind, sind ab dem Stichtag 1.1.2023 in die neuen Lohngruppen „Kraftfahrer vom 1. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr“ sowie „Berufskraftfahrer vom 1. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr“ umzureihen.

2. Stundenlöhne/Zulage 2024

Am 1.1.2024 werden die Mindest-Stundenlöhne in allen Lohngruppen und die Zulage für Garagenarbeiter (gemäß Ziffer 2a der Lohnordnung) im Ausmaß der rollierenden Inflation (Beobachtungszeitraum 1.11.2022 bis 31.10.2023) erhöht.

3. Spesenvergütungen 2023

  • Die Spesenvergütung im Linienverkehr (Inland, Ausland) und die Nächtigungsgebühren werden - auf Basis des Wertes der Erhöhung von 8,50% - auf einen durch 12-teilbaren Wert erhöht.
  • Die Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr (Inland) wird auf den steuerlich maximal zulässigen Höchstwert von Euro 26,40 angehoben.
  • Die Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr Ausland bleibt unverändert. 

4. Spesenvergütungen 2024

  • Die Spesenvergütung im Linienverkehr (Inland, Ausland) und die Nächtigungsgebühren werden - im Ausmaß  der rollierenden Inflation (Beobachtungszeitraum 1.11.2022 bis 31.10.2023) auf einen durch 12-teilbaren Wert erhöht.
  • Die Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr (Inland, Ausland) bleibt unverändert.

5. Fortsetzung Arbeitsgruppe Vida-Berufsgruppe

Die vorübergehend ausgesetzte Arbeitsgruppe wird fortgesetzt. Der nächste Termin der Arbeitsgruppe wird am 23./24. März 2023 stattfinden.

6. Teuerungsprämie/Einmalzahlung

Zur Abgeltung der Inflation erhalten die Arbeitnehmer:innen bis spätestens 15. Februar 2023 eine Einmalzahlung gemäß § 124b Z 408 EstG nach folgenden Grundsätzen:

  • Arbeitnehmer:innen, die sich zum Auszahlungszeitpunkt in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erhalten eine Einmalzahlung/Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG in der Höhe von € 250,--.
  • Jene Arbeitnehmer:innen, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von einem Jahr vor dem Auszahlungszeitpunkt in Teilzeit beschäftigt waren, erhalten die Prämie lediglich entsprechend des verringerten Umfangs der Arbeitszeit im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten im aliquoten Ausmaß.

7. Anrechnung freiwilliger Zahlungen:

Sämtliche – im Hinblick auf diesen KV-Abschluss – freiwillig geleisteten Lohnerhöhungen sowie Teuerungsprämien/Einmalzahlungen gemäß § 124b Z 408 EStG sind auf die kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestlöhne, Zulagen sowie Teuerungsprämie/Einmalzahlung zur Gänze anzurechnen.

8. Inkrafttreten:

Der neue KV tritt mit 1.1.2023 in Kraft. Um eine Auszahlung der Jänner-Löhne auf Basis des KV-Abschlusses sicherzustellen, wird die neue Lohntafel zeitnahe nachgereicht.


Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Vorabinformation handelt. Sämtliche Änderungen treten erst mit beidseitiger Unterschrift des Kollektivvertrages in Kraft.

Haftungsausschluss: Obige Rechtsauskunft wurde nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Angesichts der Häufung von Anfragen, der personellen Ausnahmesituation sowie des oftmaligen Fehlens gefestigter Rechtsprechung kann seitens der Wirtschaftskammern Österreichs jedoch ausdrücklich keine Haftung übernommen werden.

Ergebnisse Online Umfrage Bus (April 2022)

Wir möchten Ihnen die Ergebnisse zur Umfrage des Fachverbandes Autobus zum Thema „Umsatzentwicklung und der wirtschaftlichen Situation der Busunternehmen“  zur Verfügung stellen.


Neues EU System EES für internationale Kraftfahrlinienverkehre

Mit 30.09.2022 wird ein neues EU System mit dem Namen Entry Exit System, kurz EES, zur Erfassung praktisch aller Drittstaatsangehörigen, also Staatsangehörige von Staaten außerhalb der EU bzw. des Schengenraums, die keinen Aufenthaltstitel haben, bei der Ein- und Ausreise aus dem Schengenraum in Betrieb gehen. Das zuständige BMI hat – nach Klärung mit der EK – mittlerweile bestätigt, dass auch Busunternehmen bei der Durchführung internationaler Kraftfahrlinienverkehre verpflichtet sind zu prüfen, ob Passagiere die Bedingungen für die Einreise erfüllen. Hierfür wird von der EU Agentur eu-LISA ein Webservice eingerichtet, mit dem man diese Überprüfungen vornehmen kann. Um dieses eu-LISA Webservice nutzen zu können, müssen sich Unternehmen registrieren! Wir stellen daher folgende Informationen zur Verfügung:

  • BMI-Information zur Registration (deutsch): Kurze Zusammenfassung der relevanten Infos/FAQs
  • Informationen zu dem System EES, (aber auch zu dem im Mai 2023 startenden System ETIAS, bei dem Drittstaatsangehörige ohne Visum sich vorab anmelden müssen, ähnlich dem System ESTA in den USA) sowie über die Registrierung
  • Gerne stellen wir auch den „Introductory Letter“, in dem ebenfalls die Registrierung und die Prozesse beschrieben werden (Das Dokument ist nur auf Englisch verfügbar!). Weitere Informationen zur Registrierung.

Kraftfahrlinientarife ab 1.7.2022 (gem. § 31 KFLG)

Die Berufsgruppe Autobus hat bei der Kraftfahrlinien-Aufsichtsbehörde die neuen Regelbeförderungspreise für den Kraftfahrlinienverkehr angezeigt. Basis dafür ist die von der Statistik Austria berechnete Veränderung des Kraftfahrlinienindex für das Jahr 2021. Die Erhöhung der Kostenfaktoren ergibt eine Steigerung um 4,1 %.

Gleichzeitig hat der Fachverband auch die Erhöhung der Nebenleistungen gemäß Punkt IV und V des Tarifbescheides des Verkehrsministeriums vom 31. Jänner 1996, ZL. 242.900/4-II/4/96, angezeigt.

Die neuen Regelbeförderungspreise im Kraftfahrlinienverkehr treten mit 1.7.2022 in Kraft. Die neue Tariftabelle sowie eine Aufstellung der Nebenleistungen.



Preisanpassungen Parken Flughafen Wien AG ab 01.04.2022

Wir möchten Sie hiermit über folgende Preisanpassungen mit 01.04.2022 am Flughafen Wien informieren.

Abflugrampe

Die seit 2018 unveränderten Preise werden mit 01.04.2022 von Euro 2,00 auf Euro 2,50 für 15 Minuten erhöht. Die bereits gelernte und bekannte 10 Minuten Karenzzeit für die gratis Ausfahrt bleibt bestehen! Eine Ankündigung der Preisanpassung werden wir vor Ort anbringen.

Charterbusparkplatz

Preisanpassungen ab 01.04.2022 wie folgt: 

Parkdauer

Charterbus

seit 2019

Charterbus NEU

ab 1.4.2022

30 Min €3,30 €3,50
1 Std €6,60 €7,00
2 Std €15,00 €16,00
3 Std €20,40 €22,00
4 Std €26,40 €29,00
6 Std €52,80 €56,00
8 Std €66,00 €70,00
10 Std €80,40 €86,00
24 Std €93,60 €100,00
Weitere begonnene 24 Std €27,00 €30,00




Durchführung von ein- und mehrtägigen Schulveranstaltungen (Bildungsministerium)

Parallel zu den bekanntgegebenen Erleichterungen im öffentlichen Leben und in der Wirtschaft ist auch für den Schulbereich eine schrittweise Rückkehr in die Normalität geplant.

Dazu zählt erfreulicher Weise auch, dass ab 21. Februar 2022 Schulveranstaltungen (eintägig als auch mehrtägig, dh. Wintersportwochen, Projektwochen etc.) unter bestimmten Voraussetzungen (wie zum Beispiel Präventionskonzept, Einhaltung der Vorgaben der besuchten Betreiber, Mitnahme von Antigentests zur kurzfristigen Testung am Veranstaltungsort) wieder möglich sind.

Informationen zu den Schulveranstaltungen sind im Erlass des Bildungsministeriums (Erlass zum Schulbetrieb ab dem 20. Februar 2022) zu finden. Dort heißt es:

 Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen

  • Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, sowohl eintägig als auch mehrtägig, sind ab 20. Februar 2022 wieder möglich. Es sind die Bestimmungen des Zielorts zu beachten.
  • Voraussetzung für die Umsetzung ist eine Risikoabwägung sowie die Erarbeitung von Sicherheitskonzepten und deren Anwendung im Bedarfsfall. Außerdem ist sicherzustellen, dass eine Gruppe, die eine mehrtägige Schulveranstaltung absolviert, ausreichend Antigentests mitführt. Bei Auftreten von Verdachtsfällen bzw. bestätigten Fällen muss gewährleistet sein, dass alle teilnehmenden Schüler/innen sich unverzüglich nach Bekanntwerden des Verdachtsfalls bzw. des bestätigten Falls testen können.

Informationen zu den Fördermaßnahmen sind auf der Homepage des Bildungsministerium zu finden. Dort heißt es:

Schulfonds zur Förderung der Klassengemeinschaft und Bewältigung von Corona

  • Die Pandemie hat gezeigt, wie wichtig soziale Begegnungen und die Klassengemeinschaft für die psychologische Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sind.
  • Um die Schulen zu motivieren, im kommenden Sommer- und Wintersemester entsprechende Schulveranstaltungen durchzuführen, wird ein eigener Fonds eingerichtet, mit dem mehrtägige Schulveranstaltungen unterstützt werden sollen.
  • Zur Unterstützung wird einmalig pro Klasse für die Durchführung einer mehrtätigen Schulveranstaltung (mindestens drei Tage mit Übernachtung) ein Betrag von Euro 500 bis Ende Februar 2023 breitgestellt.
  • Die Abwicklung erfolgt wie beim Stornofonds ebenso einfach und unbürokratisch über den OeAD.
  • Dafür werden zusätzlich circa Euro 5 Millionen bereitgestellt.

AKM und Coronavirus

Die bestehende „AKM-Kulanzregelung“ gilt auch im Jahr 2022 sinngemäß weiter. Unternehmen, die bereits AKM-Vorschreibungen für Fahrzeuge erhalten haben, die aufgrund der Corona-Krise nicht eingesetzt werden, mögen sich bitte mit zuständigen AKM-Geschäftsstelle in Verbindung setzen.
Mit der AKM wurde aufgrund der aktuellen Regierungsmaßnahmen zur Corona-Krise für laufende AKM-Lizenzverträge folgende Handhabung vereinbart:

  1. Bei allen Branchen, deren Betriebsstätten aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmen der Bundesregierung nicht betreten werden dürfen und daher geschlossen sind, stellt die AKM selbsttätig alle betroffenen Lizenzverträge mit Beginn der Schließung ruhend (dies entspricht einer Aussetzung des AKM-Lizenzvertrages), ohne dass eine Meldung durch den Betrieb an die AKM notwendig ist. Für den Zeitraum der verordneten Schließung fällt kein AKM-Lizenzentgelt an!
  2. AKM-Lizenzentgelte, die im Voraus verrechnet und von betroffenen Betrieben für den Zeitraum der verordnenden Schließung bereits bezahlt wurden, werden durch die AKM automatisch als Gutschrift bei der nächsten Rechnung berücksichtigt. Hierfür ist seitens der Kunden nichts weiter zu veranlassen, außer den Zugang der Gutschrift auf der nächsten Rechnung zu kontrollieren.
  3. Betriebe aus anderen Branchen, die selbst entscheiden können, ob und in welcher Form der Betrieb geöffnet ist, sollten sich im Falle einer Betriebsschließung betreffend ihres AKM-Lizenzvertrages an ihre zuständige AKM-Geschäftsstelle wenden, damit auch diese Verträge ruhend gestellt werden und keine weiteren Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines laufenden AKM-Lizenzvertrages entstehen.
  4. Sollte eine Stilllegung Ihres AKM-Lizenzvertrages aufgrund behördlicher Schließung gem. Punkt 1 oder freiwilliger Schließung gem. Punkt 3 bzw. eine Gutschrift bereits für Schließzeiträume bezahlter Lizenzentgelte in Ihrer Folgerechnung gem. Punkt 2 durch die AKM unterblieben sein, melden Sie sich bitte umgehend bei Ihrer AKM-Geschäftsstelle. HIER finden Sie Ihre zuständige AKM-Geschäftsstelle und Ansprechperson.

Hinweis: Diese Regelung betrifft nicht die GIS-Gebühren!
Wir bedanken uns bei der AKM für die Unterstützung und Zusammenarbeit!
Bei Rückfragen steht Ihnen auch gerne das Team des Veranstalterverbandes Österreich zur Verfügung!


Entsendung – Neue Regeln und neues Meldeportal ab 02. Februar 2022

Ab dem 02. Februar 2022 gelten neue EU-Vorschriften für die Entsendung von Berufskraftfahrern/-innen. Mit den neuen Regelungen werden die nationalen Melde-Systeme zur Entsendung von Berufskraftfahrer/-innen abgeschafft und eine EU-weit einheitliche Plattform eingeführt.  

Wichtig: Entsendungen sind ab dem 02. Februar 2022 zwingend über das neue Portal zu melden. Unternehmen können sich bereits jetzt registrieren und ihren Account einrichten. Bis zum 02. Februar können aber noch keine Entsendungen über das neue Portal vorgenommen werden, sondern müssen wie bisher an die nationalen Behörden gemeldet werden. 

Nachfolgend möchten wir Ihnen die Regeln zur Entsendung und das neue Meldeportal erläutern. 

  1. Entsendung 

Eine Entsendung liegt vor, wenn Arbeitnehmer/-innen von ihrem Arbeitgeber (Österreichischer Busbetrieb) in einen anderen EU-Staat (Aufnahmestaat) gesendet werden, um dort für einen begrenzten Zeitraum eine Dienstleistung zu erbringen, z.B. um einen Auftrag auszuführen. Im Unterschied zu mobilen EU-Arbeitnehmern halten sie sich zwar vorübergehend im Ausland auf, werden aber nicht in den dortigen Arbeitsmarkt integriert. Sie bleiben Beschäftigte ihres Unternehmens, weshalb für sie weiterhin das Recht ihres Herkunftsstaats (Niederlassungsstaat) gilt. Allerdings sind diverse Rechte des Aufnahmestaats einzuhalten, z.B. Mindestentgeltsätze und Höchstarbeitszeit. Arbeitgeber können aber über diese Regelungen hinausgehende, d.h. für die Arbeitnehmer/-innen bessere, Arbeitsbedingungen einräumen. 

Folgende Busfahrten gelten als Entsendung (eine Entsendemeldung ist notwendig!)

  • Kabotage (zB. Reisegruppe 1 fliegt nach Finnland, Österreichischer Bus befördert Reisegruppe 1 in Finnland, Reisegruppe 1 fliegt von Finnland wieder nach Österreich zurück)
  • Grenzüberschreitende Beförderungen (nur wenn es sich nicht um „bilaterale Beförderungen“ - Definition siehe unten)

Folgende Busfahrten sind keine Entsendung (und daher ist auch keine Entsendemeldung notwendig!)

  • Transitfahrten 
  • Bilaterale Beförderungen: Eine bilaterale Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheits- oder Linienverkehr liegt vor, wenn
    • Fahrgäste in Österreich von einem österreichischen Bus aufgenommen und in einem anderen MG-Staat oder Drittland wieder abgesetzt werden und umgekehrt. Sowohl die Hinfahrt in den anderen MG-Staat als auch die Rückfahrt nach Österreich sind jeweils eine bilaterale Fahrt.
      Beispiel (Fly and Drive): Reisebusfahrt von Österreich nach Frankreich mit Reisegruppe 1 (Route Ö–CH-FR). Fahrgäste steigen in FR aus und fliegen von FR zurück nach Ö. In FR wird eine neue Reisegruppe 2 (die Fahrgäste dieser Reisegruppe 2 sind zuvor mit dem Flugzeug nach FR gekommen) aufgenommen (Retourfahrt) und in Ö abgesetzt.
    • Fahrgäste werden in Österreich von einem österreichischen Bus aufgenommen als auch wieder abgesetzt, um örtliche Ausflüge in einen anderen MS oder in ein Drittland durchzuführen
      Beispiel:
      Reisebusfahrt mit einer Reisegruppe nach Frankreich zur Durchführung einer Städtereise mit inkludierter Stadtrundfahrt/Stadtbesichtigung. Anschließend findet die Retourfahrt statt und dieselbe Reisegruppe wird wieder in Österreich abgesetzt (Route Ö–CH-FR-Ö).

Zusätzlich zur bilateralen Beförderung dürfen in den Transitstaaten, jeweils auf dem Hin- und Rückweg, einmalig Fahrgäste aufgenommen und/oder abgesetzt werden. Zu- und Ausstieg dürfen nicht beide im Transitstaat liegen, da das Kabotage wäre.

Z.B. dürfen auf dem Hinweg von Österreich nach Spanien in Frankreich …

  • … zusätzliche Fahrgäste aus Frankreich zusteigen und in Spanien aussteigen;
  • … ein Teil der Fahrgäste aus Österreich in Frankreich aussteigen und der Rest fährt weiter nach Spanien;
  • … ein Teil Fahrgäste aus Österreich in Frankreich aussteigen und neue Fahrgäste aus Frankreich mit Fahrziel Spanien zusteigen.

Dasselbe ist auf der Rückfahrt möglich. Es dürfen aber keine Fahrgäste auf dem Hinweg in Frankreich zu- und aussteigen (Kabotage). Erlaubt ist, wenn Fahrgäste in Frankreich zusteigen, nach Spanien mitfahren und auf dem Rückweg wieder in Frankreich aussteigen. 

  1. Neues Meldeportal für die Entsendung 

Entsendungen von Berufskraftfahrern/-innen werden neu über eine EU-weit einheitliche Plattform gemeldet. Grundlage ist das sog. Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das aus einem Portal für die Behörden der EU-Staaten und einem Portal für die Unternehmen besteht. Die Portale sind miteinander verbunden, die staatlichen Behörden können aber nur die von den Unternehmen übermittelten Daten einsehen. 

Die Bestandteile der Plattform für Entsendungen: 

  1. Portal für nationale Behörden

Das Portal wird nur durch die staatlichen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten genutzt. Diese können hier die von den Unternehmen gemeldeten Entsendemeldungen und eingereichten Dokumente einsehen und Anfragen an die einzelnen Unternehmen stellen. 

  1. Test-Portal zum Üben (Trainingsplattform)

Die Trainingsplattform dient nur zu Schulungszwecken und soll es den Unternehmen ermöglichen, die Plattform zu testen. Notwendige Schritte für die Anmeldung zur Trainingsplattform:

ACHTUNG: Die Trainingsplattform steht nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum zur Verfügung! 

  1. Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen

Dieses Portal ist für die Unternehmen. Hier registrieren sich die Unternehmen, tragen das zu entsendende Personal ein, bereiten die Meldung der Entsendung vor, übermitteln die Entsendemeldung an die nationalen Behörden, verwalten alle Daten, sehen und übermitteln die von den nationalen Behörden angeforderten Nachweise. Das Portal ist auf Deutsch verfügbar. Nach dem Login können Sie über den Menüpunkt „Hilfe“ (links unten in der blauen Leiste) die FAQ zum neuen Portal mit einer Anleitung und Anleitungs-Videos abrufen. 

  1. PRAXIS: Benutzung des Meldeportals zur Entsendung 
  1. Registrierung des Busunternehmens im Meldeportal

Das Busunternehmen erstellt ein Profil mit allen erforderlichen Angaben zum Unternehmen. Für die einzelnen Mitarbeiter/-innen können über den Menüpunkt „Nutzerverwaltung“ einzelne Nutzerzugänge erstellt und verwaltet werden: 

ACHTUNG: Alle bereits bestehenden Entsendemeldungen deren Gültigkeit über den 02. Februar 2022 hinausgehen, müssen im neuen Entsendeportal neu erstellt werden! Wir möchten darauf hinweisen, dass es empfehlenswert ist, bereits jetzt das Unternehmensprofil zur erstellen und alle notwendigen Informationen hochzuladen, Entsendungserklärungen können jedoch erst ab dem 2. Februar 2022 eingereicht werden. Ab diesem Datum wird die neue mehrsprachige Entsendeplattform (Road Transport Posting Declaration Portal) alle nationalen Plattformen für Entsendungen im Straßenverkehr ersetzen. 

  1. Fahrer/-innen eintragen

Das zu entsendende Fahrpersonal wird im Unternehmensprofil hinterlegt. Die Fahrer/-innen können einzeln eingetragen werden oder es wird eine Excel-Liste (Vorlage im Portal) hochgeladen. 

Pflichtangaben sind:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Führerscheinnummer
  • Fahrerkarte
  • Adresse
  • Arbeitsvertrag: Beginn und das auf den Vertrag anwendbare Recht des jeweiligen Mitgliedslandes (in unserem Fall „Österreich“) 
  1. Erstellen der Entsendemeldung

Für jeden einzelnen Staat und jede/n Fahrer/-in muss eine eigene Entsendemeldung eingereicht werden. Die Formulare können aber als Vorlage kopiert und an den betreffenden Stellen abgeändert werden. 

Folgende Angaben müssen in der Entsendemeldung eingetragen werden:

  • Land der Entsendung (Staat, in welchen die Entsendung erfolgt)
  • Beginn und Ende der Entsendung: Es kann ein Zeitraum von 1 Tag bis 6 Monaten angegeben werden. Werden Mitarbeiter/-innen mehrmals in einen Staat entsendet, muss keine Meldung pro Vorhaben erfolgen, sondern es kann eine einzige Entsendung für bis zu sechs Monate gemeldet werden. Für eine Erneuerung kann die alte Meldung kopiert, aktualisiert und neu eingereicht werden.
  • Art des Vorhabens (grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage)
  • Art der Beförderung (Personen- oder Güterbeförderung)
  • Kennzeichen des Fahrzeugs (Es können mehrere Kennzeichen angegeben werden. Das Kennzeichen von Anhängern muss nicht angegeben werden.)
  • Fahrerinformation/Angaben zum/r Fahrer/-in
  • Angaben zum/r Verkehrsleiter/-in
  • Kontaktperson (Geben Sie hier die Kontaktdaten einer verantwortlichen Person an, welche die Behörden bei einer Kontrolle erreichen können, z.B. Verkehrsleiter oder Disponent, Einzelunternehmer geben sich selbst an.
  • Informationen zum Busunternehmen (ua. Adresse, Nummer der Gemeinschaftslizenz, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) 

Das Meldeformular deckt alle 24 EU-Amtssprachen ab. Es kann auf Deutsch ausgefüllt werden und die lokalen Behörden sehen die Daten nach der Übermittlung in ihrer Landessprache. 

  1. Vor der Entsendung: Übermittlung der Entsendemeldung

Die Entsendemeldung muss an den EU-Staat übermittelt werden, in welchen die Entsendung erfolgt. Die Meldung muss vor, spätestens mit Beginn der Entsendung erfolgen. Für die Meldung muss ab dem 02. Februar 2022 zwingend das neue Portal genutzt werden. 

  1. Während der Entsendung: Mitführen der Dokumente

Vom Fahrpersonal mitzuführen sind:

  • Kopie der Entsendemeldung:

Die Kopie muss in Papierform oder digital mitgeführt werden. Das Formular kann direkt im Portal ausgedruckt oder per E-Mail an das Fahrpersonal gesendet werden. Bei Änderungen wird automatisch eine neue Version an das entsandte Personal geschickt. Der dabei generierte QR-Code bleibt gleich, wodurch auch bei einem veralteten Papierausdruck stets die aktuellsten Informationen der betreffenden Entsendung digital abgefragt werden können.

  • Aufzeichnung des Fahrtenschreibers
  • Beförderungsnachweis (z.B. EU-Fahrtenheft im Personenverkehr) 

Bei Kontrollen müssen die Behörden in der Lage sein, digitale Nachweise (QR-Code auf Per Entsendeerklärung) zu prüfen. Sofern die Behörden weitere Dokumente benötigen, können Sie diese beim Unternehmen über das Portal anfordern. Die Unternehmen sind verpflichtet, sämtliche Entsendemeldungen aktuell zu halten, da diese sonst nicht mehr gültig sind. Sofern sich die in der Entsendemeldung getätigte Angaben ändern, z.B. die Dauer der Entsendung oder das Fahrzeug wird gewechselt, müssen Sie die Angaben umgehend aktualisieren. 

  1. Nach der Entsendung:

Die Behörden können nachträglich weitere Dokumente anfordern, z.B. Lohn- und Zahlungsnachweise oder Arbeitsverträge. Die Nachweise werden über das Portal angefordert.  Unternehmen können eine E-Mail-Benachrichtig einrichten. Die angeforderten Dokumente müssen innerhalb von 8 Wochen über das Portal eingereicht werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist kann der Entsende-Staat ein Hilfegesuch an den Heimatstaat des Unternehmens senden. In der Folge sind auch Kontrollen in der Geschäftsstelle vor Ort möglich. 

  1. Empfehlung:
  • Registrieren Sie sich bereits jetzt, machen Sie sich mit dem Portal vertraut und tragen Sie schon ihr zu entsendendes Personal und Vorlagen für deren Entsendemeldung ein.
  • Sollte es in der Anfangszeit noch zu Umsetzungsschwierigkeiten in einzelnen Staaten, insbesondere bei den Kontrollbehörden, kommen, empfehlen wir, vorerst die Entsendemeldung und die Nachweise in Papierform (Kopien) mitzuführen.
  • Wir erarbeiten derzeit zusammen mit der IRU Szenarien zu Fragen, die in der Praxis auftreten könnten. Wir werden diese anschließend zur Klärung an die Europäische Kommission übermitteln. Sobald uns die Antworten vorliegen, werden wir Ihnen diese zukommen lassen. 
  1. Digitaler Fahrtenschreiber: Grenzübertritt dokumentieren 
  • Ab dem 02. Februar 2022 müssen alle Fahrer/-innen, deren Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet ist, den Grenzübertritt dokumentieren. Beim Grenzübertritt muss bei der nächsten Haltemöglichkeit an oder nach der Grenze das Symbol des Einreiselandes eingegeben werden. Sofern das Fahrzeug einen analogen Fahrtenschreiber hat, muss bereits seit dem 21. August 2020 ein handschriftlicher Vermerk auf der Tachoscheibe vorgenommen werden.
  • Rückkehrverpflichtung
  • Bereits seit August 2020 gilt eine sogenannte Rückkehrverpflichtung für Lenker und Lenkerinnen. Diese müssen die Möglichkeit haben, innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen "nach Hause" zu kommen, das bedeutet die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder der Wohnsitz, um dort mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mind. 45 Stunden) oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit zu verbringen.
  • Ab dem 22. Februar 2022 gilt noch zusätzlich eine Rückkehrverpflichtung für das Fahrzeug. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass seine Fahrzeuge für grenzüberschreitende Beförderungen spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaates zu einer der Betriebsstätten in diesem Mitgliedstaat zurückkehren. 
  1. Weitere Informationen:

Mustervorlage COVID Präventionskonzept – gekürzte Version

Wie bereits informiert, ist die Ausarbeitung und Umsetzung eines Präventionskonzepts für alle Betriebsstätten mit Kundenbereichen gesetzlich verankert worden. Wir haben nun eine gekürzte Version des Präventionskonzepts erstellt. 


Förderprogramm emissionsfreie Antriebe

Das BMK informierte über das Förderprogramm zur Umstellung von Busflotten im Kraftfahrlinienverkehr auf emissionsfreie Antriebe.


Tarife Schülergelegenheitsverkehr Schuljahr 2021/22

In den letzten Monaten wurden sehr harte, aber stets konstruktive Diskussionen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (BMAJF) über das vom Fachverband Bus beauftragte KPMG-Gutachten zur Kostensituation der Schülerbeförderung geführt. Bei diesen Gespräch wurde nicht vergessen, dass auch im vergangenen Schuljahr 2020/21 die Abgeltungen für alle Unternehmen im Gelegenheitsverkehr unverändert aufrechterhalten wurden. Das BMAFJ hat sich einmal mehr als fairer Partner in der Covid19-Krise gezeigt. Lesen Sie alle erzielten Ergebnisse im Schreiben des Fachverbandes vom 29.10.2021.
Weiters übermitteln wir Ihnen die Tariftabelle, eine Übersicht über die prozentuale Tarifveränderung je Fahrzeugklasse sowie das Schreiben des Bundeskanzleramtes.


Neue Vorschriften zur Winterausrüstung für Kraftomnibusse in Frankreich

In einigen Bergregionen gilt ab 01.11.2021 die Pflicht zur Verwendung von Rutschschutzvorrichtungen oder Winterreifen.

Zur Erhöhung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie der Vermeidung von Blockaden in Berggebieten, gelten ab dem 01.11.2021 in einigen Gebirgsregionen Frankreichs, neue Regelungen für die Winterausrüstung. Diese neuen Vorschriften gelten in der Winterperiode vom 01.11. bis 31.3. in jedem Jahr.

Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um:

  • Alpen
  • Korsika
  • Zentralmassiv
  • Jura
  • Pyrenäen
  • Vogesen

Für Kraftomnibusse (Typ M2, Typ M3) gilt:

Das Fahrzeug kann mit mindestens zwei Schneeketten (oder anderen gleichwertigen Rutschschutzvorrichtungen) oder mit mindestens 4 Winterreifen ausgestattet sein, die auf mindestens zwei gelenkten Rädern und mindestens zwei angetriebenen Rädern montiert sind. Wenn das Fahrzeug mehr als eine Lenkachse hat, sind dies die Lenkräder der Hauptlenkanlage.

Als abnehmbare Ketten sind entweder Metallketten oder textile „Schneesocken“ genehmigt.

Winterreifen im Sinne des Dekrets sind Reifen mit der Bezeichnung "3PMSF" (3 Peak Mountain Snow Flake), die durch die Kennzeichnung des "Alpensymbols" und eine der Markierungen "M+S", "M.S" oder "M&S" erkennbar sind. Bis zum 1.11.2024 werden nur mit "M+S" gekennzeichnete Schneereifen geduldet.
4-Jahreszeiten-Reifen (4S, All Weather, All Season) haben keine gesetzliche Definition: Während der Übergangsregelung bis zum 1. November 2024 sind Allwetterreifen mit dem Stempel "3PMSF" oder mindestens "M+S" akzeptiert.

Fahrzeuge mit Spike-Reifen sind von der Ausrüstungspflicht befreit.

Das Verkehrszeichen B26 (derzeitiges Zeichen) weist weiterhin darauf hin, dass auf schneebedeckten Straßen auch außerhalb der Wintersaison das Tragen - und nicht nur das Mitführen - von Ketten vorgeschrieben ist.

Zu beachten sind ebenfalls die zwei neuen Schilder, die den Beginn und das Ende der Zonen aufzeigen.

Eine Grafik der betroffenen Gebiete sowie die neuen Verkehrszeichen finden Sie auf der Website der französischen Regierung.


Kraftfahrlinienverkehr in Österreich

Das BMK hat uns die Betriebsdaten für den Kraftfahrlinienverkehr in Österreich für das Jahr 2019 übermittelt. Insgesamt wurden mehr als 280 Millionen Kilometer zurückgelegt.


IRU Ehrendiplome 2021

Auch in diesem Jahr verleiht die IRU wieder das IRU-Diplom an besonders erfahrene Fahrer im Straßenverkehr. Den Fragebogen können Sie direkt (elektronisch) ausfüllen und an die IRU (elektronisch) versenden. Diese Auszeichnung ist auch weiterhin an bestimmte Anforderungskriterien gebunden, die im Fragebogen zu beantworten sind:  

  • Mitglied im Verband
  • mind. 20 Jahre Berufserfahrung
  • mind. 5 Jahre im selben Unternehmen tätig
  • mind. 1 Million Kilometer im Straßenverkehr zurückgelegt
  • keine selbst verschuldeten Unfälle in den letzten 20 Jahren
  • keine Verstöße der Verkehrsregeln, Zoll- oder Verwaltungsvorschriften in den letzten fünf Jahren
  • noch kein IRU Diplom erhalten

Zum Fragebogen

Im Feld „Nationaler Verband“ müssen Sie „AISÖ“ eintragen. Für jede(n) gemeldete(n) Fahrer/ Fahrerin muss der Fragebogen einzeln ausgefüllt werden. Nur komplett und richtig ausgefüllte Fragebögen werden ausgewertet und bearbeitet.


Videobeitrag der Berufsgruppe Bus Wien für das „Stadt Magazin“ (ATV)

Für die Sendereihe „Stadt Magazin“ (ATV) haben wir, die Berufsgruppe Bus Wien, einen 3-minütigen Film erstellen lassen, in dem wir insbesondere auch das Thema „Sicheres Reisen“ behandelt haben. 


Vor-Info: Coronavirus – voraussichtliche Regelungen für die Busbranche ab 19. Mai 2021

Wir übermitteln ein Schreiben der Berufgruppe Bus des Fachverbands zur Covid-19-Öffnungsverordnung.


Schülerbeförderung im Gelegenheitsverkehr

Hier finden Sie Infos des BMAFJ betreffend „Schülerbeförderung im Gelegenheitsverkehr“. Darin werden ua. im Punkt 2 die „Beförderungsbestimmungen in Bezug auf Covid-19“ dargestellt (diese decken sich mit den auf der Homepage des Fachverbandes veröffentlichten Informationen).

Zur Durchführung und Finanzierung der Schülerbeförderungen im Gelegenheitsverkehr wurden die Kundenteams der Bundesländer durch das BMAFJ wie folgt informiert:

  • Wie bisher sind laut BMAFJ die Schülerbeförderungen im Gelegenheitsverkehr grundsätzlich aufrecht zu erhalten. Die Beförderungsleistungen können jedoch – im Hinblick auf die zu erwartende geringere Anzahl der zu beförderten Schüler – in Absprache mit den Schulen/Erziehungsberechtigten – bedarfsgerecht erfolgen.
  • Betreffend der Vergütung hält das BMAFJ ausdrücklich fest: „Eine Kürzung der Gesamtvergütung ist in diesem Fall vertraglich nicht vorgesehen, die Vertragsverhältnisse bestehen weiter. Es wird weiters davon ausgegangen, dass allfällige Mehraufwendungen während dieses Zeitraums durch die vertraglich vorgesehene Gesamtvergütung abgegolten sind."
  • Weitere Informationen betreffend „Regelungen für die Schulen währen des Lockdowns und Semesterferien finden Sie auf der Homepage des BMBWF.

Anmerkung des BMAFJ:
„Achtung: Die Steiermark und Oberösterreich verlegen die Semesterferien um eine Woche vor. Sollten aufgrund der Vorverlegung der Semesterferien in diesen Bundesländern Betreuungsangebote an den Schulen stattfinden, werden die Verkehrsunternehmen ersucht, allfällige Beförderungen im Rahmen der bestehenden Abgeltung durchzuführen.

Bei allfälligen weiteren Verlängerungen des Lockdowns erfolgt künftig eine Information seitens des zuständigen Ressorts nur dann, wenn von der bisher geübten Praxis abgegangen wird.


Frankreich - Pflicht zur Markierung des toten Winkels mit Warnhinweisen ab 1/2021

Vom Österreichischen AußenwirtschaftsCenter in Paris wurden wir über folgende gesetzliche Änderung informiert:


In Frankreich muss an Fahrzeugen über 3,5 Tonnen ab dem 1. Jänner 2021 der tote Winkel mit Warnschildern markiert werden. Die Verordnung ist mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten.

Ab dem 1. Jänner 2021 muss in Frankreich bei einem schweren Kraftfahrzeug der tote Winkel mit Warnhinweisen für andere Verkehrsteilnehmer kenntlich gemacht werden. Die Verpflichtung gilt für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, die als Nutzfahrzeuge und zur Personenbeförderung eingesetzt werden. Diese VO gilt auf allen Straßen Frankreichs, von Autobahnen über Schnell- und Landstraßen bis hin zu Straßen in Städten.

Die Warnhinweise müssen so angebracht werden, dass sie von der Seite und vom Heck des Fahrzeugs aus sichtbar sind.

Die Gestaltung und Anbringung der Warnhinweise am Fahrzeug werden gesetzlich vorgegeben. Weiters gelten Fahrzeuge aus einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union, die mit ähnlichen Warnhinweisen ausgestattet sind und die den Rechtsvorschriften dieses Landes zu toten Winkeln entsprechen, als mit den Bestimmungen der Verordnung konform, sobald diese an den Seiten und am Heck des Fahrzeugs angebracht sind.

Kontrollen

Laut französischem Fachverband AFTRI dürfe man damit rechnen, dass die französischen Kontrollbehörden während der ersten Tage und Wochen eher den pädagogischen Weg der Information und nicht so sehr den der Strafe beschreiten dürften (auch wenn nicht 100% prozentig damit gerechnet werden darf, dass dies im Einzelfall dann auch so sein wird).

Ankauf Warnhinweisbeschilderung

Beim französischen Fachverband für den internationalen Güterverkehr AFTRI besteht die Möglichkeit auch die Version der Klebetiketten zur Signalisierung der toten Winkel auf Autobussen zu kaufen.

Die Bestellung bei AFTRI kann in englischer Sprache per Mail erfolgen:
Unverbindliche Preisinformationen: 0,78 EUR inkl. Mwst./Stück zzgl. Versandkosten. Letztere belaufen sich auf 18 EUR o. Mwst. bei bis zu 50 Stück, auf 21 EUR bei bis zu 100 Stück und auf 42 bei bis zu 200 Stück. Zustellung per eingeschriebener Post.

Etiketten/Schilder zum Ausdrucken:

Attention "Angles Mort" 1

Attention "Angles Mort" 2

Die originalen Regulierungstexte stehen hier zum Download bereit (Französisch):
-    Einführungsverordnung
-    Entwurf Durchführungserlass: Draft decree


Tschechien – Mautboxen deaktivieren sich – Verlust von Anzahlung und Maut drohen

Am 1. Dezember 2019 wurde in Tschechien ein neues Mautsystem für Fahrzeuge über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht auf mautpflichtigen Strecken und das dafür entsprechende Bordgerät eingeführt. Die damit einhergehende Anschaffung neuer Mautboxen und Zahlung einer Kaution oder Prepaid-Lösung folgte. Nun wurden wir darüber informiert, dass die Mautboxen sich automatisch deaktivieren, wenn sie zwölf Monate lang nicht genutzt wurden. Bei einer späteren Fahrt ist die Reaktivierung nicht mehr möglich. Dies kann zur Folge haben, dass die gezahlte Kaution oder vorausgezahlte Maut (bei Prepaid-Boxen) verloren geht. 

Um dies zu verhindern, werden Nutzer circa einen Monat vor Ablauf vom tschechischen Mautbetreiber per E-Mail darüber informiert. Das elektronische Gerät (On-Board-Unit) kann wie folgt zurückgegeben werden:

  • persönlich bei der Vertriebsstelle oder der Kontaktstelle (einige davon befinden sich an Grenzübergängen, d. h. Sie müssen deswegen nicht nach Tschechien fahren, bei der Rückgabe der Mautboxen ist der Zulassungsschein (Teil II.) im Original vorzulegen)
  • per Post mit einem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsformular (einschließlich vollständiger Bankdaten) an Annex NET s.r.o., České druľiny 5, 160 00 Praha 6, Czech Republic
  • Informationen über Rückgabe 

Aktualisierung des Verzeichnisses "Unternehmen mit behindertengerecht ausgestatteten Autobussen in Österreich"

Der Fachverband/Berufsgruppe Bus möchte das Verzeichnis „Unternehmen mit behindertengerecht ausgestatteten Autobussen in Österreich“ aktualisieren.

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass ausschließlich Unternehmen mit Autobussen im Verzeichnis berücksichtigt werden.

Bitte schicken Sie den Fragebogen bis zum 7. Jänner 2021 ausgefüllt an den Fachverband per E-Mail bus@wko.at, per Fax 0590900-283 oder auf dem Postweg.

Diejenigen Mitgliedsunternehmen, die in der Ausgabe 2020 bereits aufgelistet sind, werden vom Fachverband/Berufsgruppe Bus direkt angeschrieben.


Merkblatt für Betrieb 

Die Stadt Wien hat ein Merkblatt zur Vorgehensweise für Betriebe/ArbeitgeberInnen in Bezug auf Covid-19 Meldungen erstellt. Sie finden in dem Merkblatt verschiedene Fallbeispiele sowie die jeweiligen erforderlichen Schritte, welche Sie als ArbeitgeberIn und ihre MitarbeiterInnen setzen sollten.


Rahmenbedingungen

Schweiz - Quarantänepflicht für Einreisende
Die Liste der Staaten/Gebiete für die Quarantänepflicht besteht, wurde am 14. September 2020 um Wien erweitert. Ein negatives Testresultat hebt die Quarantäne nicht auf. Busunternehmer sind verpflichtet, für jeden Fahrgast ein ausgefülltes Formular („Kontaktkarte“) mitzuführen. Diese Information dient zur Kontaktaufnahme, falls eine Person im Bus oder kurz nach der Ankunft erkrankt. Diese Angaben werden nach spätestens einem Monat vernichtet. Details lesen Sie im Schreiben des Schweizer Krisenstabes sowie im Länderblatt der Wirtschaftskammer Wien.


Info-Flyer zur Funktionsweise der Klimaanlage und dem Luftaustausch in Reisebussen

Im Zuge des Corona-Virus ist es vorteilhaft, Fahr- und Reisegäste über die Funktion von Klimaanalagen und dem Luftaustausch in Bussen zu informieren. Der bdo hat in Kooperation mit Bus- und Klimaanlagenherstellern einen Info-Flyer erarbeitet, in dem darauf hingewiesen wird, dass ein starker Luftaustausch die Verbreitung von Viren deutlich verringert.  

Der zweiseitige Flyer verdeutlicht die beachtlichen Luftaustauschwerte, die Klimaanlagen in Bussen heutzutage zu leisten imstande sind, auch anhand von Illustrationen. Ergänzt werden die Ausführungen mit einem Link sowie einem QR-Code zu einem kurzen Video. Der Flyer kann somit sowohl in digitaler- als auch in gedruckter Form - beispielsweise als doppelseitige Bordinformation - den Reisegästen zur Verfügung gestellt werden. 



Geschafft: Verhandlungen über Fixkostenzuschüsse (FKZ-Phase 2) abgeschlossen - das Rettungspaket für die Busbranche steht!

Die seit Juni 2020 laufenden Verhandlungen über die Erweiterung und Verlängerung des Fixkostenzuschusses konnten erfolgreich abgeschlossen werden! Die Richtlinien dazu wurden vom BMF vorab veröffentlicht, die Zustimmung aus Brüssel wird parallel dazu eingeholt.  

Das - bereits seit vielen Wochen überfällige - „Rettungspaket für die Busbranche“ hat von allen Verhandlungspartnern 100-Prozent-Einsatz gefordert – jetzt konnte es endlich fixiert werden. Gemeinsam mit der österreichischen Bundesregierung, die dem Willen „niemanden zurückzulassen“ jetzt Taten folgen ließ, ist es Dank unseres beharrlichen Engagements gelungen, die FKZ-Phase 2 massiv inhaltlich und zeitlich zu erweitern! 

Wir freuen uns daher über die wichtigsten Bausteine der Fixkostenzuschüsse-Phase 2 informieren zu können. 

Rundschreiben des Fachverbandes mit den Details (PDF)


Mobilitätspaket - Die wichtigsten Änderungen ab 20. August 2020

Im Rahmen des sogenannten „Mobilitätspaket“ (die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgte am 31.7.2020) wurden wichtige Änderungen im Zusammenhang mit

  • Lenk- und Ruhezeiten,
  • Anpassung der Kontrollgerätvorschriften auf den neuen Smart Tacho 2,
  • spezielle Entsenderegeln für den Straßenverkehrssektor sowie
  • neue Vorschriften für den Berufs- und Marktzugang

umgesetzt.

Die Änderungen bei den Lenk- und Ruhezeiten treten weitestgehend am 20. August 2020 in Kraft, während die neuen Kontrollgerätevorschriften sowie Entsenderegeln (ab Februar 2022 – also 18 Monate nach Inkrafttreten) infolge komplizierter Übergangsregeln bzw. aufgrund notwendiger nationaler Umsetzung in den Mitgliedstaaten erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden. Die neuen Bedingungen über die Rückkehr von Lastkraftwagen (8 Wochenfrist) sowie die weiteren Änderungen der Berufs- und Marktzugangsregeln werden ab Februar 2022 (18 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung über den Marktzugang) gelten.

Die Bundessparte Verkehr hat zum Mobilitätspaket drei umfassende Merkblätter online gestellt; aufgrund der Komplexität haben wir weitere Kurzmerkblätter für folgende Themenbereiche erstellt:

Die Rechtsgrundlagen für die dargestellten Änderungen wurden bereits veröffentlicht:

  • Verordnung (EU) 2020/1054 (Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen, sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern
  • Verordnung (EU) 2020/1055  über den Marktzugang (zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor)
  • Richtlinie 2020/1057 (Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor)

Neues Mitgliedermagazin

Gemeinsam mit Herausgeber Marco Dittrich starten die Berufsgruppe und die Fachgruppen des österreichischen Autobusgewerbes in eine neue Ära: „Öbus“ ist unser neues offizielles Organ und wird Ihnen in den nächsten Tagen zugeschickt!

„Mit dem neuen Magazin wollen wir thematisch noch näher bei der Branche sein und den interessenpolitischen Inhalten und Schwerpunkten entsprechend breiten Raum zur Mitgliederinformation geben“, erklärt Berufsgruppenobmann Martin Horvath. „Öbus“ erscheint – wie der Vorgänger ÖPV – im Zwei-Monats-Rhythmus als eigenständiges Busmagazin und wird den Mitgliedern von der Fachgruppe kostenlos zur Verfügung gestellt. 



Gütesiegel Mietwagen-Gewerbe/Ausflugswagen-Gewerbe/Stadtrundfahrten-Gewerbe

Gütesiegel
© .
Das Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Verordnung die über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, kundgemacht.

Wer darf das Gütesiegel verwenden?

Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für reglementierte Gewerbe (ausgenommen Handwerke) erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „Staatlich geprüft“ verwenden. Ähnlich zu dem schon länger existierenden Meisterbetrieb-Gütesiegel wurde dafür nunmehr ein eigenes entsprechendes Gütesiegel für diese reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, geschaffen.
Dieses Gütesiegel „Staatlich geprüft“ darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Die Verwendung dieses Siegels ist freiwillig.

Darf das Gütesiegel verändert werden?

Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster der Verordnung zu entsprechen. Die nicht in Schwarz dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden. Auch die Größe des Siegels darf variieren, wobei aber die durch die Verordnungen vorgegebenen Relationen eingehalten werden müssen.

Wo darf das Gütesiegel positioniert/verwendet werden?

Zulässige Verwendungen sind beispielsweise: Auf den Geschäftspapieren, im Internetauftritt, in der Werbung, auf Geschäftsautos, am Geschäftsportal etc.
Nicht zulässig ist die Verwendung des Gütesiegels auf Waren und Produkten.

Unsere Branchen-Gütesiegel finden Sie auf folgenden Seiten:

  • Ausflugswagen-Gewerbe: Seite 2
  • Mietwagen-Gewerbe (Omnibusse): Seite 12
  • Stadtrundfahrten-Gewerbe: Seite 15

Verwendung des Gütesiegels:

Das Gütesiegel muss nicht beantragt werden, es kann aus der Verordnung herauskopiert und verwendet werden.
Ab 9.12.2019 wird die Vorlage für das Gütesiegel auf der RIS-Seite https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2019/362/20191129 und voraussichtlich auch auf der wko.at Seite https://www.wko.at/service/bildung-lehre/meisterpruefung-befaehigungspruefung.html in besserer Bildqualität und verschiedenen Formaten zur Verwendung zur Verfügung gestellt.


Stand: 04.11.2021