Blättchen mit Schriftzug News hängen auf Seil mit Wäscheklippen, im Hintergrund Holzmaserung
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Sparte Transport und Verkehr

Newsletter Transport und Verkehr Wien

Newsletter-Beiträge der Fachgruppen, Fachvertretungen und Sparte

Lesedauer: 39 Minuten

04.11.2024

Zum Nachlesen, überprüfen; mittels Schlagwortsuche oder alphabetisch Newsletter-Beiträge finden.


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In den Newsletterarchiven sind die versandten Newsletter chronologisch gelistet. ... durchsuchen lässt sich hier Fachorganisations- bzw. Themenübergreifend (Titel und Text).

Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen

 

 
Wegen Wartungsarbeiten wird auf der A9 Pyhrnautobahn der Gleinalmtunnel inkl. des Schratnerkogeltunnels in beide Fahrtrichtungen an folgenden Terminen von 20:00 bis 05:00 Uhr gesperrt:
•               23. - 24. September 2024
•               24. - 25. September 2024
•               25. - 26. September 2024
•               26. - 27. September 2024
•               30. September - 01. Oktober 2024
•               02. - 03. Oktober 2024
•               03. - 04. Oktober 2024
•               07. - 08. Oktober 2024
•               08. - 09. Oktober 2024
 
Eine Umleitung erfolgt ab Peggau/Deutschfeistritz über die S35 bzw. ab St. Michael über die S6.
 




Wir haben vom norwegischen Verkehrsministerium eine weitere Antwort zur Unterscheidung „Kabotage-Fahrt/internationale Fahrt“ erhalten:

  • Wenn eine Reisegruppe mit dem Flugzeug nach Norwegen reist, dort eine mehrtägige Rundfahrt mit einem österreichischen Reisebus unternimmt, Zwischenaufenthalte oder Nächtigungen hat und am Ende nach Schweden weiterfährt, um von dort zurückzufliegen, gilt dies ebenfalls als Kabotagefahrt. Auch in diesem Fall müssen die verschärften Kabotage-Regelungen beachtet werden (dh. der Bus darf maximal 20 aufeinanderfolgende Tage eingesetzt werden. Nach einer „Unterbrechung“ kann der Bus für weitere 10 Tage bei Kabotagefahrten in Norwegen verwendet werden. Der Bus kann also max. 30 Tage für Kabotagefahrten in Norwegen pro Kalenderjahr zum Einsatz kommen.). Auch die Mindestlohnbestimmungen sind bei solchen Fahrten einzuhalten. 

  • Nur wenn die Reisegruppe mit dem Flugzeug nach Norwegen fliegt und ohne Zwischenstopp direkt nach Schweden fährt, gilt dies als "internationale Fahrt", die weder der Kabotage-Regelung noch den Mindestlohnvorschriften unterliegt.

20.06.2024 - KV wird um pauschale Feiertagsentlohnung, Anrechnung von Vordienstzeiten und Ermächtigung einer MA-Prämie 2024 ergänzt!

Detaillierte Informationen (PDF)


Busse über 3,5 t unterliegen in der Schweiz der pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA). Zum 01. Januar 2025 können ausländische Busse/Fahrzeuge die PSVA nur noch über das seit 2023 bestehende Via-Portal begleichen. 

Die in Zollstellen abgestempelten Formulare entfallen. Die im Mai 2019 eingeführte App Via wird per Ende 2024 eingestellt, es steht nur noch das Via Portal (Webapplikation) zur Verfügung. 
 
Ab 2025 stehen folgende Abgabeperioden zur Wahl: 

  • 1 bis 30 aufeinander folgende Tage
  • 1 bis 11 aufeinander folgende Monate
  • 1 Jahr

Die Möglichkeit, 10 frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres zu bezahlen, entfällt.
 
Weitere Informationen:

Umweltzonen Oslo

An bestimmten Tagen - gerade in den Wintermonaten – misst Oslos die Luftqualität und lässt bei starker Verschlechterung ein Dieselfahrverbot in Kraft treten.
Folgendes ist zu beachten:

  1. Verbot ist temporär und für alle Fahrzeuge gültig, die nicht den Euro 6-Standards entsprechen.
  2. Betroffen ist das gesamte kommunale Straßennetz, einschließlich des Rings 2 und Teile des Rings 1.
  3. Das Fahrverbot gilt dann zwischen 06:00 und 22:00 Uhr an allen Tagen während des Verbotszeitraums.
  4. Benachrichtigung über temporären Verbotseintritt erfolge mindestens 24 Stunden vor Umsetzung über die Website der Gemeinde, die sozialen Medien, auf den Leuchttafeln entlang der Hauptstraßen und über die App "Bil i Oslo" (aus dem App Store/Google Play).

Umweltzone Bergen

In den Wintermonaten kontrolliert Bergen die Luftqualität. Deshalb hat die Stadt zwei Sofortmaßnahmen beschlossen, welche bei schlechter Luftqualität spätestens 12 Stunden vor Eintritt in den Medien und auf der Website der Stadt bekanntgegeben werden.

1. Maßnahme – Datumsfahren

  • Alle Fahrzeuge (ohne elektrische Antriebe und kein ÖPNV) sind betroffen.
  • Fahrzeuge, deren Nummernschilder auf gerade Zahlen enden, dürfen nur an Tagen mit geraden Zahlen (0, 2, 4, 6, 8) fahren.
  • Fahrzeuge mit Nummernschildern, die auf ungeraden Zahlen enden, dürfen nur an Daten mit ungeraden Zahlen (1, 3, 5, 7, 9) fahren.
  • Einführung von Datumsfahrten ist nur an Wochentagen, d.h. Montag-Freitag, und nur in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr möglich.

2. Maßnahme – starke Erhöhung der Mautsätze:

  • Gilt für alle Fahrzeuge ohne Mautbefreiung.
  • Straßenmaut kann bis zum 5-fachen des normalen Satzes an Tagen mit hohem Verschmutzungsrisiko (Notfallgebühren) erhöht werden.
  • Schwere Fahrzeuge zahlen das Doppelte.

In dem Moment, wo die Maßnahmen greifen, ist die Nutzung des ÖPNV in Bergen kostenlos

Wie bisher benötigen Busse in Frankreich in der Winterperiode vom 01. November bis 31. März entweder Schneeketten oder Winterreifen (die betreffenden Regionen lauten: Alpen, Korsika, Zentralmassiv, Jura, Pyrenäen, Vogesen).
 
Es müssen mindestens 4 Winterreifen vorhanden sein. Diese müssen auf mindestens zwei lenkenden Rädern (Lenkachse) und zwei angetriebenen Rädern (Antriebsachse) montiert sein. Wenn das Fahrzeug mehr als eine gelenkte Achse hat, sind die Winterräder auf der Hauptlenkachse zu montieren.
 
Wie bereits angekündigt, werden ab dem 1. November 2024 nur noch 3PMSF-Reifen (3 Peak Mountain Snow Flake), die durch die Kennzeichnung des "Alpensymbols" gekennzeichnet sind, als gleichwertig zu Ketten akzeptiert. Der Kauf und die Verwendung anderer "Winterreifen" ist weiterhin möglich, aber auch in diesem Fall müssen die Nutzer in den betroffenen Gebieten vom 1. November bis zum 31. März mit Ketten fahren.
 
Für 4-Jahreszeiten-Reifen (4S, All Weather, All Season) gibt es keine gesetzliche Definition: Um als Winterreifen zu gelten, müssen sie mit dem Stempel "3PMSF" gekennzeichnet sein.
 
Fahrzeuge mit Spikereifen sind von der Ausrüstungspflicht ausgenommen.

Serbische Gruppen haben in den Medien dazu aufgerufen, Grenzübergänge zwischen Serbien bzw. Montenegro und Kosovo ab dem 6. September 2024 auf unbestimmte Zeit zu blockieren.
Das kosovarische Außenministerium empfiehlt daher, Reisen nach und durch Serbien zu vermeiden.

Verordnung (EU) 2024/1610; neue vergaberechtliche Verpflichtungen ab dem 1.7.2024 für die Beschaffung von Stadtbussen und die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, welche die Verwendung von Stadtbussen vorsehen.

Es gibt ein Schreiben des BMJ, wonach für die Beschaffung von Stadtbussen und damit verbundene Dienstleistungen ab 1. Juli 2024 die Verordnung (EU) 2024/1610 direkt anwendbar ist. Die HDV-VO („Heavy-Duty Vehicles Regulation“, idF: HDV-VO) ist auf Vergabeverfahren und Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich im Anwendungsbereich des BVergG 2018 und des BVergGKonz 2018 anzuwenden, die ab dem 1.7.2024 eingeleitet werden. Im Detail:Am 6.6.2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1610 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/12421 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956, ABl. Nr. L 2024/1610 vom 6.6.2024 („Heavy-Duty Vehicles Regulation“, idF: HDV-VO), im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Regelungsgegenstand der Verordnung (EU) 2019/1242 war bislang allein die Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge; sie richtete sich bislang ausschließlich an die Hersteller:innen derartiger Fahrzeuge und legte für diese CO2-Emissionsreduktionsvorgaben für bestimmte Fahrzeuggruppen in bestimmten Referenzzeiträumen fest (sog. "Flottenziele").  Durch die HDV-VO wurden diese (herstellerseitigen) Regelungen durch neue sondervergaberechtliche Bestimmungen ergänzt, die Auftraggeber:innen bei der Beschaffung von Stadtbussen und bei der Vergabe bestimmter Dienstleistungsaufträge zu beachten haben. Die HDV-VO ist unmittelbar anwendbar; die neuen vergaberechtlichen Bestimmungen bedürfen keiner gesonderten Umsetzung in die nationale Rechtsordnung. 



Vorübergehende Wiedereinführung von Dokumentenkontrollen an den Landesgrenzen und Zufahrtsbeschränkungen in Lissabon

02.08.2023: Die portugiesische Regierung hat die vorübergehende Wiedereinführung von Ausweiskontrollen für Personen an den portugiesischen Grenzen von Samstag, 22. Juli, 00:00 Uhr bis Montag, 7. August 2023, 00:00 Uhr verlautbart.

Grund für die Wiedereinführung der Grenzkontrollen ist der Weltjugendtag und der Papstbesuch, der zwischen dem 2. und 6. August 2023 in Lissabon stattfindet.

Zusätzlich zu den Grenzkontrollen wird die Zufahrt und der Verkehr in der Stadt Lissabon zwischen dem 1. und dem 6. August 2023 eingeschränkt, sowohl mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit PKW, LKWs und Bussen. Eine Million Personen werden in Lissabon erwartet. 

Zur besseren Übersicht der Straßenverkehrbeschränkungszonen wurde uns eine Aufstellung aller Zonen übermittelt.

In Dänemark wurde eine Änderung der Verordnung über die Entsendebedingungen für die Durchführung von Kabotagebeförderungen und nicht bilateralen internationalen Transporten verabschiedet. Die neuen Tarife traten am 1. Januar 2024 in Kraft und sehen wie folgt aus:
  

  • Kabotage, zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder         DKK 180,47
    der Fahrzeugkombination über 3,5 t
       
  • Anfangs- oder Endstrecke im kombinierten Verkehr,                 DKK 180,47
    zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der
    Fahrzeugkombination über 3,5 t
        
  •  Buskabotagen                                                                        DKK 185,33

Aufgrund aktueller Ereignisse möchten wir daran erinnern, dass Norwegen seit dem 1. Januar 2024 die Regeln für Kabotagefahrten von ausländischen Reisebussen verschärft hat:
 
In unserem Länderblatt Norwegen (Seite 6) haben wir bereits darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen für Kabotage-Beförderungen von ausländischen Bussen auf maximal 20 aufeinanderfolgende Tage und insgesamt 30 Tage pro Kalenderjahr begrenzt wurden. Hintergrund ist, dass die norwegische Reisebusbranche sich seit langem durch ausländische Reisebusunternehmen bedroht fühlt, die günstige(re) Touren in Norwegen anbieten konnten.
 
1. Welche Kabotage-Fahrten unterliegen eindeutig der verschärften Regelung?

An- und Abreise der Reisegruppe nach Norwegen erfolgt mit dem Flugzeug, Rundfahrten innerhalb Norwegens werden mit einem österreichischen Reisebus durchgeführt. Da dieser Bus Norwegen nicht verlässt, handelt es sich eindeutig um eine Kabotagefahrt. Der Bus darf maximal 20 aufeinanderfolgende Tage eingesetzt werden. Nach einer „Unterbrechung“ kann der Bus für weitere 10 Tage bei Kabotagefahrten in Norwegen verwendet werden. Der Bus kann also max. 30 Tage für Kabotagefahrten in Norwegen pro Kalenderjahr zum Einsatz kommen.
 
In diesem Kalenderjahr kann der Bus nur mehr für Reisebusfahrten eingesetzt werden, die gemäß Punkt 2 dieses Schreibens nicht von der Regelung betroffen sind.
 
2. Welche Reisebus-Fahrten sind nicht betroffen?

  • Nicht betroffen sind Reisebusfahrten von Österreich mit einer Reisegruppe nach Norwegen (einschließlich lokaler Ausflüge vor Ort), wobei die Reisegruppe auch mit dem Bus zurück nach Österreich fährt.
  • Nicht betroffen sind weiters "Fly and drive"-Fahrten, wenn
    • die Bus-Reisegruppe mit dem Flugzeug nach Norwegen anreist und mit dem Bus zurückfährt ODER
    • die Reisegruppe mit dem Bus anreist und mit dem Flugzeug aus Norwegen zurückfliegt.

3. DERZEIT NOCH IN ABKLÄRUNG (mit Unterstützung des Außenwirtschaft-Centers der WKÖ):

Wir klären gerade noch die Einordnung des Falles, wenn eine Reisegruppe nach Norwegen fliegt, die Rundfahrt dort beginnt, aber außerhalb Norwegens endet (wenn die Reisegruppe beispielsweise von Schweden zurückfliegt). Diese Art der Durchführung unterliegt nicht den Mindestlohnvorschriften in NORWEGEN (ist also keine Entsendung), weil es sich um eine „internationale Fahrt“ handelt. Im Sinne der notwendigen Rechtssicherheit ist zu klären, wie die norwegischen Behörden eine solche Fahrt einstufen (Kabotage JA oder NEIN). Sobald eine Klärung bzw. eine Antwort vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren.
 
Mehr Informationen zu den Kabotage-Regelungen in Norwegen auf folgenden Webseiten:

 
Deutschland: Einschränkungen an vier Wochenenden auf A3
 
Auf der A3 bei Regensburg kommt es aufgrund des Einbaus eines Lärmschutzbelages zu Einschränkungen an vier Wochenenden im September und Oktober 2024:
 
Freitag, 13. September 2024, ca. 19:30 Uhr bis Montag, 16. September 2024, ca. 5 Uhr
Zwischen Regensburg-Universität und Regensburg-Ost: ▪ nur ein Fahrstreifen in Richtung Nürnberg

  • nur zwei Fahrstreifen in Richtung Passau
  • Sperrung der Anschlussstelle Regensburg-Burgweinting in Fahrtrichtung Nürnberg
  • in Fahrtrichtung Nürnberg ist an der Anschlussstelle Regensburg-Ost die Einfahrt gesperrt

Freitag, 20. September, ca. 19:30 Uhr bis Montag, 23. September, ca. 5 Uhr
Zwischen Regensburg-Universität und Regensburg-Ost:
▪ nur ein Fahrstreifen in Richtung Nürnberg

  • nur zwei Fahrstreifen in Richtung Passau
  • Sperrung der der Anschlussstelle Regensburg-Burgweinting in Fahrtrichtung Nürnberg
  • in Fahrtrichtung Nürnberg ist an der Anschlussstelle Regensburg-Ost die Einfahrt gesperrt

Freitag, 27. September, ca. 19:30 Uhr bis Montag, 30. September, ca. 5 Uhr 
Zwischen Autobahnkreuz Regensburg und Regensburg-Universität: ▪ nur ein Fahrstreifen in Richtung Passau

  • nur zwei Fahrstreifen in Richtung Nürnberg
  • Sperrung der Anschlussstelle Regensburg-Universität in Fahrtrichtung Passau
  • am Autobahnkreuz Regensburg ist von der A 93 keine Überfahrt auf die A 3 in Richtung Passau möglich  

Freitag, 11. Oktober, ca. 19:30 Uhr bis Montag, 14. Oktober, ca. 5 Uhr
Zwischen Autobahnkreuz Regensburg und Regensburg-Universität:

  • nur ein Fahrstreifen in Richtung Nürnberg
  • nur zwei Fahrstreifen in Richtung Passau
  • Sperrung der Anschlussstelle Regensburg-Universität in Fahrtrichtung Nürnberg
  • am Autobahnkreuz Regensburg ist die Überfahrt von der A 3 aus Passau kommend auf die A 93 in Richtung Hof gesperrt.
  • am Autobahnkreuz Regensburg ist die Überfahrt von der A 3 aus Passau kommend auf die A 93 in Richtung München ist nicht möglich.
     
    Karten mit den Umleitungsstrecken >> 
       

Am 26. Oktober 2024 fanden in Georgien Parlamentswahlen statt. Derzeit finden in Tiflis bereits Massenproteste mit teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften statt. Für die folgenden Tage und Wochen können weitere Proteste mit gewaltsamen Auseinandersetzungen, insbesondere in der Hauptstadt aber auch in anderen größeren Städten nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt vor allem für die nähere Umgebung des Parlaments in Tiflis. Es wird zu besonderer Vorsicht geraten. 

  • Informieren Sie sich tagesaktuell über die lokalen, internationalen und sozialen Medien über die aktuelle Lage.
  • Beschränken Sie Fahrten in der Nähe des Parlaments auf das absolut Notwendigste. Berücksichtigen Sie dies bitte bereits bei der Wahl Ihrer Unterkunft.
  • Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen.
  • Folgen Sie den Anweisungen der Sicherheitskräfte.  

Im November 2024 kommt es im Fréjus-Tunnel zu Sperrungen und einspurigem Betrieb - alle Termine finden Sie hier

  • Der Fréjus-Tunnel wird von Samstag, den 23. November um 22:00 Uhr bis Sonntag, den 24. November 2024 um 02:00 Uhr vollständig gesperrt.
  • Einspuriger Verkehr gilt auch montags, dienstags, mittwochs, donnerstags und freitags nachts (von 22:30 bis 04:45 Uhr), außer am 31. Oktober, 1. November und 11. November 2024. 

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) hat ihre Kompetenzen als nationale Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle für Bahn-, Bus-, Schiffs-, Flug- und innerstädtischen Verkehr deutlich erweitert. Seit 2015 unterstützt die apf Passagiere bei Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderungen gemäß den Passagierrechten auf nationaler und EU-Ebene.
Neu ist, dass die apf nun auch als Streitbeilegungsstelle für alle Streit- und Beschwerdefälle über Verpflichtungen aus entgeltlichen Verträgen und Beförderungen mit in Österreich niedergelassenen Unternehmen fungiert.

Es bestehen folgende Informationspflichten seitens des Unternehmers:
Information über apf: Unternehmen müssen Passagiere auf ihren Internetseiten sowie in Bahnhöfen, Busbahnhöfen und Häfen über die Kontaktdaten der apf informieren.
Hinweis bei Beschwerden: Unternehmen müssen bei der Beantwortung von Beschwerden auf die Möglichkeit der Schlichtung bei der apf hinweisen.

Textvorschläge für die Formulierungen (zu „Information über apf“ und „Hinweis bei Beschwerden“ auf Seite 2 und 3. 

Weitere rechtliche Bestimmungen und die aktuelle Verfahrensrichtlinie sind auf der Website der apf abrufbar

Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Regeln für Reisebusse.

Reisebusse mit einem Gewicht von mehr als 7,5 Tonnen dürfen dann nicht mehr auf der Ringstraße S100 fahren. Eine Ausnahme wird für den Korridor Weesperstraat - Valkenburgerstraat - Kattenburgerstraat gemacht. Ausnahmegenehmigungen werden nur für Busse erteilt,

  • die Grundschüler,
  • Menschen mit Behinderungen,
  • ältere Menschen und Künstler befördern, sofern diese zu oder von Bildungs-, Kultur- oder Kunsteinrichtungen fahren.

Soweit möglich, werden die Busse an (neuen) Bushaltestellen und Parkplätzen am Stadtrand untergebracht, vorzugsweise mit Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel.

Hier finden Sie weitere Informationen.

Mit 1. Jänner 2025 wird ein eigener GO-Maut-Tarif für Busse eingeführt: Für Für Omnibusse werden die Kosten zur Anlastung der verkehrsbedingten CO₂-Emissionen um 25 Prozent reduziert. Dadurch gibt es künftig einen TARIF FÜR LKW UND WOHNMOBILE und einen TARIF FÜR BUSSE. Anspruch auf den Bustarif haben Omnibusse der Fahrzeugklassen M2 und M3 ab 3,5 t tzGm. Die Fahrzeugklasse ist im Feld J der Zulassungsbescheinigung eingetragen. Das bedeutet: Die Fahrzeugart Bus wird neben der CO₂- und EURO-Emissionsklasse ein nachweispflichtiges Tarifmerkmal.  Die ASFINAG hat hierzu ein Factsheet zur Verfügung gestellt.

Wir haben vom AC Budapest die Information erhalten, dass ab dem 1. Februar 2024 auch Autobusse mit einem Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen in das E-Mautsystem (sog. HU-GO-System) aufgenommen werden. Der rechtliche Hintergrund ist, dass ab dem 1. Februar 2024 die Definition von mautpflichtigen Fahrzeugen im Gesetz Nr. LXVII von 2013 verändert wird und die Definition künftig auch Autobusse umfassen wird (§2 Punkt 21.).

Eine umfassende Zusammenfassung über die zu erwartenden Veränderungen im ungarischen Mautsystem finden Sie auf der Webseite des Nationalen Gremiums der Privatunternehmern des Logistiksektors (NiT Hungary).

Informationen über das HU-GO-System in deutscher Sprache können Sie auf der Webseite der ungarischen Mautgesellschaft finden.
Laut Information des Kundendienstes wird demnächst eine Information über die o.e. Veränderungen auf der Webseite der Mautgesellschaft erscheinen.

Ab dem 02. April 2025 benötigen EU-Bürger bei Reisen nach Großbritannien eine Elektronische Reisegenehmigung (ETA). Diese kann ab dem 05. März 2025 beantragt werden. Für einige Drittstaaten gilt die ETA-Pflicht bereits.
Eine ETA kostet 10 Pfund und ermöglicht mehrere Reisen in das Vereinigte Königreich für jeweils bis zu sechs Monate innerhalb von zwei Jahren oder bis zum Ablauf des Reisepasses des Inhabers – je nachdem, was früher eintritt. Die Reisepässe müssen weiterhin vorgelegt werden.


Die ETA gilt für 

  • Aufenthalte von bis zu 6 Monaten zu touristischen Zwecken, zum Besuch von Familie und Freunden, zu Geschäftszwecken oder für ein Kurzzeitstudium
  • Besuche von bis zu 3 Monaten im Rahmen der Visumskonzession für Kreativarbeiter
  • Besuche für eine erlaubte bezahlte Tätigkeit
  • Durchreise durch das Vereinigte Königreich – auch wenn Sie nicht durch die britische Grenzkontrolle gehen.
     
    Weitere Informationen und Anträge >>

Ab dem 1. November 2024 werden zahlreiche neue Straßenabschnitte in Polen mautpflichtig.
Weitere Informationen finden Sie beim Mautbetreiber e-TOLL.

Aufgrund heftiger Unwetter ist es im Osten und Südosten des Landes vielerorts zu Überschwemmungen gekommen. Besonders betroffen ist die Provinz Valencia. Auch Teile Andalusiens und Kastilien-La Manchas sowie Teruel/Aragonien sind betroffen. Vielerorts sind Flüsse über die Ufer getreten. Bestimmte Katastrophengebiete können durch die Rettungsdienste nur eingeschränkt erreicht werden.
 
Der Zugverkehr ist in den betroffenen Gebieten zum Teil ausgesetzt und manche Straßen sind nicht befahrbar.

  • Für die an die Provinz Valencia angrenzende Provinz Castellón wurde eine Hochwasserwarnung ausgesprochen. Stärkere Regenfälle sind auch in Teilen Extremaduras, Andalusiens und Kataloniens mit der Gegend, um Tarragona zu erwarten. Auch auf den Balearen wurde die Bevölkerung zu größter Vorsicht aufgerufen. Informieren Sie sich über die lokalen und internationalen Medien und Wetterdienste und sehen Sie derzeit von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Valencia und Castellón ab.
  • Viele Straßen sind für den Verkehr gesperrt:
  • Falls Sie sich aktuell in den betroffenen Gebieten aufhalten, befolgen Sie bitte die Verhaltenshinweise der örtlichen Behörden.
  • Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.

Stand: 4. November 2024 

Hier finden Sie den hinterlegten Zusatzkollektivvertrag, der es Ihnen als Unternehmen ermöglicht eine steuerfreie Mitarbeiterprämie noch dieses Jahr auszuzahlen. 
Die englische Version wird ehebaldigst nachgereicht.

Zusatzkollektivvertrag


Die neuen Vorschriften bieten eine größere Flexibilität bei der Planung von Lenkpausen, täglichen Ruhezeiten und der Anwendung der 12-Tage,-Regelung, auch im Inland. Die entsprechende Verordnung (EU) 2024/1258 wurde am 2. Mai 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 22. Mai 2024 in Kraft.

Alle Änderungen finden Sie im Rundschreiben des Fachverbandes verlinken; ebenso einen Ausblick auf weitere Änderungen, die 2025 bzw. 2026 in Kraft treten werden.
 
Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit den Änderungen ab 22. Mai 2024, dass auch erweiterte Mitführverpflichtungen von EU-Fahrtenblättern gelten.

Es gibt einen aktuellen Erlass zur rechtskonformen Beförderung von Kindern in Taxis und Bussen. Es ist dabei zu beachten, dass bei Taxis, die für den Schülertransport eingesetzt werden, auch für den Lenker die Gurtenpflicht besteht und die Ausnahme von den Kindersitzen nicht gilt. In mit Gurten ausgestatteten Bussen gilt die Gurtenpflicht.

Ab Dienstag, 19. November 2024 wurden Bauernproteste in Frankreich angekündigt. Es könnte in der Nähe der spanischen Grenze zu Demonstrationen von Landwirten kommen. Nach aktuellen Informationen sollen die große Mautstelle in Boulou an der A9 in Richtung Spanien-Frankreich blockiert werden.

Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen

Wie Ihnen sicherlich bereits aus den Medien bekannt ist, können Unternehmen auch im Jahr 2024 die Auszahlung einer steuer- und abgabenfreien Prämie (Mitarbeiterprämie) an ihre Mitarbeiter zulassen.
 
Allerdings wird im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage im jeweiligen Kollektivvertrag (Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs) benötigt, um die steuer- und abgabenfreie Auszahlung einer Mitarbeiterprämie zu ermöglichen.
 
Da einige Mitgliedsunternehmen den Wunsch nach Auszahlung einer solchen Prämie geäußert haben, haben wir Kontakt zu unseren Sozialpartnern (Gewerkschaften vida und GPA) aufgenommen und einen Vorschlag zur Veranlagung einer solchen Mitarbeiterprämie auf Kollektivvertragsebene übermittelt. Der Vorschlag enthielt eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die steuer- und abgabenfreie Auszahlung, so wie sie durch das Gesetz vorgesehen ist. 
 
Auf unsere große Verwunderung reagierten die Gewerkschaften allerdings mit einer Vielzahl von Änderungs- und Sonderwünschen, die aus unserer Sicht erheblich nachteilig für die Unternehmen und daher inakzeptabel sind. 
Da eine etwaige Auszahlung einer Mitarbeiterprämie für Arbeitnehmer nur vorteilhaft ist, können wir derartigen Verschlechterungen für das Unternehmen keinesfalls zustimmen. 
Bedauerlicherweise kann daher keine entsprechende Ermächtigung in den Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmen Österreichs aufgenommen werden und die steuer- und abgabenfreie Auszahlung einer Mitarbeiterprämie ist nicht möglich.

Kleintransporteure

12.05.2022 - Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn:

  1. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
  2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
  3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
    a. die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
    b. die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.

12.05.2022 - Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit müssen Eigenmittel und Reserven in mindestens folgender Höhe durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders nachgewiesen werden:

  • € 1.800,00 für das erste genutzte Fahrzeug und
  • € 900,00 für jedes weitere vom Konzessionsumfang umfasste Fahrzeug
    Zusätzlich werden Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Finanzamt und der ÖGK benötigt.

Folgende Unterlagen sind dem Gewerbeansuchen beizulegen

  • Finanz-Online-Auszug (oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes)
  • Beitragsnachweis Sozialversicherung (oder Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVS)
  • Jahresabschlüsse der letzten 3 abgeschlossenen Wirtschaftsjahre (falls vorhanden – sonst Eröffnungsbilanz)
  • Saldenliste für das noch nicht abgeschlossene Wirtschaftsjahr (falls vorhanden – sonst Eröffnungsbilanz)
  • Unterlagen zur Fahrzeugfinanzierung
    insbesondere: Leasingangebote, Mietverträge, Kaufverträge, Rechnungen, Zulassungsscheine (bestehende Fahrzeuge), Schenkungsverträge, etc.
  • Formular Bestätigung finanzielle Leistungsfähigkeit für Kleintransporteure (PDF)

12.05.2022 - Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen, der zuverlässig und fachlich geeignet (Befähigungsprüfung) sein muss. Weiters muss er die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten (bei Dienstnehmern mindestens 20 Wochenstunden).

Der Verkehrsleiter wird mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde genehmigt. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, die über die fachliche Eignung (Befähigungsprüfung) verfügt – in der Regel ist das der gewerberechtliche Geschäftsführer - als Verkehrsleiter. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter.
Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.




12.05.2022 - Das neue Gewerbe „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr mit kleinen Lkw) mit XXX Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt mehr als 2.500 kg bis einschließlich 3.500 kg beträgt“ kann nun in Wien bei der MA 63 mittels Online-Formular beantragt werden.

Zur Gewerbeanmeldung


 

12.05.2022 - Die EU-Gemeinschaftslizenz wird für den grenzüberschreitenden Güterverkehr ab einem Gesamtgewicht von 2,5 to benötigt. Die Ausstellung der EU-Gemeinschaftslizenz kann in Wien gemeinsam mit der Ausstellung der Gewerbeberechtigung beantragt werden.

Die EU-Gemeinschaftslizenz wird für fünf Jahre ausgestellt und kann nach Ablauf der fünf Jahre immer wieder in fünfjährigen Abständen verlängert werden.
Die EU-Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Eine beglaubigte Kopie der EU-Gemeinschaftslizenz muss in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt werden und ist bei Kontrollen auf Verlangen der Kontrollbehörden vorzuzeigen.

Bei Kleintransportunternehmern vermerkt die ausstellende Behörde im Abschnitt ‚Besondere Bemerkungen‘ der EU-Gemeinschaftslizenz oder der beglaubigten Kopie davon: ‚≤ 3,5 t‘.

Was brauche ich, um eine EU-Gemeinschaftslizenz zu erhalten?

Um eine EU-Gemeinschaftslizenz erhalten zu können, benötigen Sie die im vorigen Abschnitt beschriebene neue Gewerbeberechtigung für die Ausübung von Transportdienstleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 to und 3,5 to.

Die EU-Gemeinschaftslizenz (ein Original und beglaubigte Kopien) wird Ihnen für die Anzahl von Fahrzeugen im Rahmen Ihrer Gewerbeberechtigung ausgestellt.

Beispiel: Sie wollen mit 5 Fahrzeugen grenzüberschreitende Güterbeförderung durchführen. Sie müssen dafür folgende Beträge als finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen:

  • Für das 1. Fahrzeug: € 1.800,-
  • Für die weiteren 4 Fahrzeuge: je € 900,-

Insgesamt müssen Sie daher für alle 5 Fahrzeuge € 6.300,- nachweisen.
Nach Erfüllung der weiteren Voraussetzungen (tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung) können Sie bei der MA 63 um Erteilung der Gewerbeberechtigung für 5 Fahrzeuge und um 5 beglaubigte Kopien der EU-Gemeinschafslizenz ansuchen. In jedem der 5 Fahrzeuge muss eine beglaubigte Kopie der EU-Gemeinschaftslizenz zusätzlich zum GISA-Auszug mitgeführt werden.

Spedition und Logistik

11.03.2024: Die Zuverlässigkeitsüberprüfung  ist bis spätestens 31. Mai 2024 für alle Personen, die diese erfolgreich durchlaufen müssen und noch nicht in der vom BMK zur Verfügung gestellten Anwendung: Zuverlässigkeitsüberprüfung / Aviation Security (ZÜP), im Unternehmensserviceportal eingegeben wurden, zu übermitteln.

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BMK Original: Zuverlässigkeitsüberprüfungen § 134a LFG (PDF)


Die Befragung hat im Oktober stattgefunden und es haben insgesamt 45 Spediteure teilgenommen.

In der Speditionsbranche wird die Geschäftslage und Nachfrage deutlich in der Vergangenheitsbetrachtung negativ gesehen. Die Prognose wird bei der Geschäftslage leicht negativ eingeschätzt. Bei der Nachfrageentwicklung sehen die Befragten für die Zukunft eine leichte Verbesserung. Unzureichende Nachfrage ist nun bereits für 60 Prozent der Befragten der wichtigste Grund als Behinderung ihrer Geschäftstätigkeit. Der Anteil der Befragten mit ausreichend empfundenen Auftragsbestand ist auf weniger als 4 von 10 Befragten gesunken. Das ist der niedrigste Wert seit Ausbruch der Pandemie 2020. Für die Preiserwartung geht der Branchenschnitt von steigenden Preisen aus. Die Beschäftigungsentwicklung der letzten 3 Monate war deutlich negativ; in der Zukunftseinschätzung wird allerdings von einer leichten Steigerung der Beschäftigung ausgegangen.

Auswertung des WIFO Konjunkturtests Sonderauswertung November 2024


07.11.2023: Gerne informieren wir über die neuesten Auswertungen des WIFO Konjunkturtests für SpediteurInnen. Die Befragung hat im Oktober stattgefunden und es haben insgesamt 33 Speditionen teilgenommen. 

Die Einschätzung der UmfrageteilnehmerInnen ist in Bezug zu Vergangenheit und Zukunftserwartungen weiterhin pessimistisch.

In der Speditionsbranche werden Geschäftslage und Nachfrage negativ eingeschätzt. Bei der Nachfrage in den kommenden 3 Monaten wird im Branchenschnitt nur ein geringer Rückgang erwartet. Bezüglich der Preiserwartung gehen die Befragten im Branchenschnitt von stabilen bzw. leicht steigenden Preisen aus. Die Beschäftigungsentwicklung der letzten 3 Monate war zwar noch positiv; in der Zukunftseinschätzung ist jedoch ein Rückgang in der Branche abzulesen.

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WIFO Konjunkturtest Q4|2023 - Auswertung Speditionen (PDF)

Die Befragung hat im Juli stattgefunden und es haben insgesamt 39 Spediteure teilgenommen.

In der Speditionsbranche wird die Geschäftslage in Vergangenheitsbetrachtung und Prognose neutral eingeschätzt. Bei der Nachfrageentwicklung sehen die Befragten eine negative Entwicklung in den letzten Monaten; für die Zukunft sieht jedoch eine knappe Mehrheit eine Verbesserung.
Unzureichende Nachfrage ist für mehr als die Hälfte der Befragten der wichtigste Grund als Behinderung ihrer Geschäftstätigkeit; während der Mangel von Arbeitskräften aktuell von keinem Befragten als primäre Behinderung der Geschäftstätigkeit gesehen wird.
Der Anteil der Befragten mit ausreichend empfundenen Auftragsbestand ist gesunken auf knapp jeden zweiten. Für die Preiserwartung geht der Branchenschnitt von steigenden Preisen aus. Die Beschäftigungsentwicklung der letzten 3 Monate war nur leicht positiv; in der Zukunftseinschätzung ist allerdings eine niedrigere Beschäftigungserwartung in der Branche abzulesen.

Auswertung des WIFO Konjunkturtests


21.05.2024: Die Befragung hat im April stattgefunden und es haben insgesamt 35 Spediteure teilgenommen.

In der Speditionsbranche werden Geschäftslage und Nachfrage in der Vergangenheitsbetrachtung negativ eingeschätzt. Die Zukunftsbetrachtung sieht bei diesen Indikatoren wieder positiv aus. Der Anteil der Befragten mit ausreichend empfundenen Auftragsbestand ist leicht gestiegen, während die Preiserwartungen von leicht steigenden Preisen ausgehen. Die Beschäftigungsentwicklung der letzten 3 Monate war nur leicht negativ; in der Zukunftseinschätzung ist wieder eine deutlich höhere Beschäftigungserwartung in der Branche abzulesen. Insgesamt zeigt sich, dass eine Trendwende der wirtschaftlichen Lage zum positiven eingeleitet worden sein dürfte.

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Auswertung des WIFO Konjunkturtests Q2/24 - Auswertung Speditionen (PDF)

Am 22. Mai 2024 wurde die vierte Kollektivvertragsrunde ohne Einigung mit der Gewerkschaft vida beendet. Damit ist ein Kollektivvertragsabschluss und ein Inkrafttreten eines neuen Kollektivvertrages zum Stichtag 1. April 2024 nicht mehr realistisch.
Wie schon bisher, sind wir bei den Verhandlungen ausschließlich mit fest gefahrenen Positionen der Gewerkschaft vida konfrontiert. Auch nach vier Verhandlungsrunden rückt die Gewerkschaft - trotz abermaliger Nachbesserung der Arbeitgeberangebote - von ihren Forderungen nicht ab. Vorerst wurden keine weiteren Termine vereinbart.
 
Als Fachverband Spedition und Logistik sind wir uns der sozialpartnerschaftlichen Verantwortung gegenüber unseren Mitgliedsunternehmen sowie in besonderem Maße auch gegenüber deren Mitarbeiter:innen bewusst.
 
Aus diesem Grund gibt der Fachverband folgende Empfehlung an seine Mitglieder ab 
Wir empfehlen unseren Mitgliedern, die dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages für die Arbeiter:innen der Speditions- und Lagereibetriebe Österreichs unterliegen, auf freiwilliger Basis unter Anrechnung künftiger KV-Erhöhungen - die KV-Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen um 5,8% (zB mit 01. Mai 2024 oder mit 01. Juni 2024) zu erhöhen.
 
Achtung (!) Bei Erhöhung der KV-Löhne / Lehrlingseinkommen 

Um Doppelerhöhungen (freiwillige und zusätzliche KV-Erhöhung) zu vermeiden, kann nach der Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips die Anrechnung einer vorzeitigen freiwilligen Erhöhung auf die nachfolgende kollektivvertragliche Erhöhung vereinbart werden (Vorwegnahmevereinbarung). Erfolgt hingegen keine derartige Vereinbarung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der bereits freiwillig erhöhte Lohn bzw. das Lehrlingseinkommen noch einmal zusätzlich um die kollektivvertragliche Erhöhung angehoben werden müsste.
 
Vor Auszahlung der freiwilligen Lohnerhöhung bzw. Erhöhung der Lehrlingseinkommen ist es daher unbedingt notwendig, eine schriftliche Anrechnungsvereinbarung (Vorwegnahmevereinbarung) mit jedem:r einzelnen Arbeitnehmer:in bzw. Lehrling abzuschließen.
 
Unsere Empfehlung lautet
Es wird vereinbart, dass der:die Arbeitnehmer:in / Lehrling ab …… eine freiwillige Erhöhung seines:ihres Lohnes / Lehrlingseinkommens um 5,8% erhält. Diese Erhöhung stellt eine Vorwegnahme der nächsten kollektivvertraglichen Erhöhung der KV-Mindestlöhne bzw. Lehrlingseinkommen dar. Es wird vereinbart, dass diese freiwillige Erhöhung auf die nächste kollektivvertragliche Erhöhung voll angerechnet wird.
 
Ich stimme dieser Vereinbarung ausdrücklich zu
[Unterschrift Arbeitnehmer:in / Lehrling]“
 
Siehe ergänzend Hitz/ Schrank: Zur Zulässigkeit der Vorwegnahme von Kollektivvertragserhöhungen durch Überzahlung im laufenden Arbeitsverhältnis (PDF), ARD 6819/5/2022 · Heft 6819 v. 13.10.2022; Schrank, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, 81.Lfg (Juli 2018) LexisNexis 
Auszug aus dem Kommentar von Prof. Schrank zu Anrechnungs- bzw. Vorwegnahmevereinbarungen sowie den o.g. Fachpublikation in der Zeitschrift ARD. (PDF)
 
Hinweis

Die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ist für Mitarbeiter:innen, die dem Kollektivvertrag für die Arbeiter:innen der Speditions- und Lagereibetriebe Österreichs unterliegen, derzeit nicht möglich, da es dazu einer Ermächtigungsgrundlage in einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag) bedarf, diese aber nicht existent ist.

19.05.2022 - Die Befragung hat im April stattgefunden und es haben insgesamt 36 Spediteure teilgenommen. 

Die Einschätzungen der Befragten sind grundsätzlich sehr positiv, der Blick in die Zukunft etwas verhaltener. Der Auftragsbestand wird in beiden Branchen von einer sehr hohen Anzahl an Befragten mit „ausreichend“ oder „mehr als ausreichend“ bezeichnet. Als Behinderung der Geschäftstätigkeit wird weiterhin stark der Mangel an Arbeitskräften angegeben.

Auswertung des WIFO Konjunkturtests

Auf Basis der Fragen anlässlich des Webinars zur neuen Maut hat uns die ASFINAG eine Zusammenfassung der Fragen und Antworten übermittelt.

FAQs Wegekosten-Richtlinie Webinar (PDF)

Transport und Verkehr

04.05.2023 - Ab 01.05.2023 sind alle Antragsteller:innen verpflichtet, eine Woche vor Durchführung eines geplanten Sondertransportes (ab einer Gesamtbreite von 3,51 m sowie einer Länge von über 30,01 m) mit einem gültigen Bescheid einer straßenpolizeilichen Bewilligung (hinsichtlich der Einrichtung von Halt- und Parkverboten), eine E-Mail an m29_parken_sondertransporte-l@wien.gv.at mit der entsprechenden P90 Zahl und den genau definierten Zeitraum des Sondertransportes sowie die betroffenen Straßenzüge hinsichtlich der Halt- und/oder Parkverbot zu übermitteln.

Verzögerungen beim Sondertransport

(PDF)

08.11.2023 - Fachgruppe: Transporteure, Busunternehmen: Auf Basis der noch nicht kundgemachten MauttarifVO haben wir die voraussichtlichen Werte der Maut 2024 errechnet. Mit der Kundmachung der MauttarifVO ist in den nächsten Tagen zu rechnen.

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Maut-Tarife 2024 (PDF)

Ab sofort werden bis auf Weiteres keine Genehmigungen über die Brigittenauerbrücke (B201502), von A22 bzw. Donauturmstraße kommend nach Handelskai für Sondertransporte ab einschließlich 12 Tonnen Achslast erteilt.

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Allgemeine Themen

19.05.2022 - Die Befragung hat im April 2022 stattgefunden und es haben insgesamt 69 Unternehmen aus dem Güterbeförderungsgewerbe teilgenommen. 

Die Einschätzungen der Befragten sind grundsätzlich sehr positiv, der Blick in die Zukunft etwas verhaltener. Der Auftragsbestand wird von einer sehr hohen Anzahl an Befragten mit „ausreichend“ oder „mehr als ausreichend“ bezeichnet. Als Behinderung der Geschäftstätigkeit wird weiterhin stark der Mangel an Arbeitskräften angegeben.

Auswertungen des WIFO Konjunkturtests

Auffallende Parameter dabei sind: 

  • Die „Geschäftslage in den kommenden 6 Monaten“ wird im Vergleich zum Jänner 2022 (3,0 Punkte) mit -1,2 Punkte (April 2022) als sehr schlecht eingeschätzt.  
  • Der „Auftragsbestand zur Zeit“ hat sich von 86,3 Punkte (Jänner 2021) auf 89,1 Punkte (April 2022) erhöht.
  • Die „Preiserwartung“ ist im Vergleich zu Jänner 2022 gestiegen und wird mit 64,9 Punkte (April 2022) überdurchschnittlich positiv gesehen.
  • Der „Mangel an Arbeitskräften“ als Produktionsbehinderung ist nach wie vor sehr hoch und wird mit 50,9 % als primäre Produktionsbehinderung angegeben.

Es wird angestrebt, die Logistik-Salon Veranstaltungen im HdWW nach den Kriterien des Österr. Umweltzeichens für Green Meetings auszurichten.

mehr Infos



Transporteure

Gerne informieren wir über die neuesten Auswertungen des WIFO Konjunkturtests für TransporteurInnne. Die Befragung hat im Oktober 2023 stattgefunden und es haben insgesamt 68 Unternehmen aus dem Güterbeförderungsgewerbe teilgenommen.
 
Die Einschätzung der UmfrageteilnehmerInnen ist in Bezug zu Vergangenheit und Zukunftserwartungen weiterhin pessimistisch.
 
In der Güterbeförderung werden Geschäftslage und Nachfrage sowohl in Vergangenheitsbetrachtung als auch Zukunftseinschätzung mit überwiegender Mehrheit negativ gesehen. Nur noch jeder zweite der Befragten bezeichnet den derzeitigen Auftragsbestand als ausreichend. Dementsprechend ist unzureichende Nachfrage der wichtigste Grund als Behinderung ihrer Geschäftstätigkeit, während Mangel an Arbeitskräften weiterhin abnimmt. Bei der Beschäftigung sieht die Mehrheit der befragten Unternehmen in der Vergangenheitsbetrachtung einen Rückgang, während die Zukunft als gleichbleibend/neutral eingeschätzt wird.

Auffallende Parameter im Detail

  • Die „Geschäftslage in den letzten 3 Monaten“ hat gegenüber Juli 2023 (-30 Punkte) weiter abgenommen und liegt bei  -45,5 Punkte.
  • Die „Geschäftslage in den kommenden 6 Monaten“ blieb mit  -28,6 Punkte unverändert. 
  • Die „Nachfrage letzten 3 Monate“ ist von -31,3 (Juli 2023) auf  –40,3 weiter zurückgegangen.
  • Bei „Beschäftigung letzten 3 Monate“ mit -23,1 Punkte war im Vergleich zum Juli 2023 (-10,3 Punke) ein weiterer Rückgang zu verzeichnen
  • Als primäre Produktionsbehinderung wird unzureichende Nachfrage von 46,4% genannt. Der „Mangel an Arbeitskräften“ nimmt ab und wird im Vergleich zu den vorangegangen Quartalen lediglich von 21,3% genannt.


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WIFO Konjunkturtest Q4|2023 - Auswertung Güterbeförderung (PDF)

28.12.2023 - Der Transportkostenindex für das Jahr 2023 enthält auch ein Ausblick auf die Kostensteigerungen für das Jahr 2024 (Personalkosten Steigerung und CO2 Bepreisung); hier gibt sich eine Kostensteigerung von 4,04%.

Transportkostenindex (PDF)

13.05.2022 - Im Rahmen der 138. Sitzung der unabhängigen Schiedskommission (für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern) wurde am 25.4.2022 eine Kostenerhöhung für Leistungen im Güternahverkehr mit 8,09 % rückwirkend mit 1.1.2022 festgestellt.

Zusätzlich wurde die Einführung eines Floater-Modells betreffend veränderliche Preise bei Treibstoffen (Diesel) vereinbart:
„Die Unabhängige Schiedskommission hat (für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern) mit Wirksamkeit 1.1.2022 festgestellt, dass die in der Vergangenheit (bis 31.12.2021) übliche Berechnungsmethode des Transportkostenindex nicht geeignet ist, um starke Kostenschwankungen im Bereich der Treibstoffkosten zeitnah abzubilden. Daher empfiehlt die Kommission, dass bei allen künftigen und laufenden Ausschreibungen sowie bei allen bestehenden Verträgen im Bereich des Treibstoffes „Diesel“ eine Preisgleitung mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 zur Anwendung kommen soll und nicht Teil der oben festgestellten Kostenerhöhung ist. Für Preisänderungen in diesem Bereich stellt das Modell eines Treibstoff-Floaters eine geeignete Verrechnungsgrundlage dar, da dieser den Marktfaktoren am ehesten nahekommt.“

Wir haben auf Basis der uns vorliegenden Informationen bereits folgende Anträge an die MA 28, 42 und 48 gestellt:
  1. Erhöhung der mehrjährigen Verträge um 8,09 % ab 1.1.2022
  2. Erhöhung der Tarifstundensätze einheitlich um 8,09 % ab 1.1.2022
  3. Erhöhung der Personalstundensätze einheitlich um 8,09 % ab 1.1.2022
  4. Die Berücksichtigung bzw. Umsetzung der Empfehlung der Kommission betreffend Treibstoff-Floater
 

22.11.2022 - Zur Erinnerung: 2022 wurde ein 3-Jahres-Abschluss vereinbart - Erhöhung der KV-Löhne ab:
  • 01.01.2022 4,96% (inkl. VPI)
  • 01.01.2023 0,5% (zzgl. VPI)
  • 01.01.2024 0,5% (zzgl. VPI)

Ergebnis für 2023 : Kollektivvertrag 2023 - Arbeiter:in = 7,39%

Die wesentlichen Parameter des Abschlusses hinsichtlich der Lohnerhöhung sind:

  • Erhöhung der KV Löhne ab 01.01.2023 um 7,39% (die 2022 vereinbarten 0,5% sind bereits berücksichtigt)
  • Weiterhin keine Ist-Lohn-Anpassung
  • Erhöhung der KV Lehrlingsentschädigung ab 01.01.2023 um 7,39%
  • Erhöhung der KV Zulagen ab 01.01.2023 um 7,39%

Lohntabelle 2023 (PDF) 
 

 


Auf Basis der Fragen anlässlich des Webinars zur neuen Maut hat uns die ASFINAG eine Zusammenfassung der Fragen und Antworten übermittelt.

FAQs Wegekosten-Richtlinie Webinar (PDF)


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