Blättchen mit Schriftzug News hängen auf Seil mit Wäscheklippen, im Hintergrund Holzmaserung
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Sparte Transport und Verkehr

Newsletter Transport und Verkehr Wien

Newsletter-Beiträge der Fachgruppen, Fachvertretungen und Sparte

Lesedauer: 48 Minuten

10.05.2024

Zum Nachlesen, überprüfen; mittels Schlagwortsuche oder alphabetisch Newsletter-Beiträge finden.


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In den Newsletterarchiven sind die versandten Newsletter chronologisch gelistet. ... durchsuchen lässt sich hier Fachorganisations- bzw. Themenübergreifend (Titel und Text).

Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen

29.06.2023 - BG Busunternehmen: Seit dem 1. Januar 2020 ist der Verkehr der umweltschädlichsten Fahrzeuge innerhalb der Ringstraßen Barcelonas an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 7 und 20 Uhr eingeschränkt. In der Umweltzone (ZBE), die Barcelona, L'Hospitalet de Llobregat, Sant Adrià de Besòs und einen Teil von Esplugues de Llobregat und Cornellà de Llobregat umfasst, gilt für die umweltschädlichsten Fahrzeuge ein Fahrverbot.
  • Die ZBE wurde schrittweise eingeführt - Reisebusse vorerst ausgenommen. Diese Ausnahme läuft am 01.07.2023 aus.
  • Alle ausländischen Fahrzeuge müssen vor dem Befahren der Umweltzonen registriert werden. Fahrzeuge, die die Umweltanforderungen erfüllen (Euro 4 oder höher für Busse), können auch eine langfristige Genehmigung für das Befahren der Umweltzonen in Barcelona beantragen.
  • Fahrzeuge, die die Anforderungen nicht erfüllen, können dennoch eine gelegentliche Zufahrt beantragen (es können bis zu 24 Tagesgenehmigungen innerhalb eines Jahres erteilt werden).
  • Die Zulassung und die Genehmigungen können online angefordert werden.
  • Detaillierte Informationen finden Sie auf der Seite der AMB (Stadtgebiet von Barcelona) sowie auf green-zones.eu
Quelle: AMB (Stadtgebiet von Barcelona)

Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Regeln für Reisebusse.

Reisebusse mit einem Gewicht von mehr als 7,5 Tonnen dürfen dann nicht mehr auf der Ringstraße S100 fahren. Eine Ausnahme wird für den Korridor Weesperstraat - Valkenburgerstraat - Kattenburgerstraat gemacht. Ausnahmegenehmigungen werden nur für Busse erteilt,

  • die Grundschüler,
  • Menschen mit Behinderungen,
  • ältere Menschen und Künstler befördern, sofern diese zu oder von Bildungs-, Kultur- oder Kunsteinrichtungen fahren.

Soweit möglich, werden die Busse an (neuen) Bushaltestellen und Parkplätzen am Stadtrand untergebracht, vorzugsweise mit Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel.

Hier finden Sie weitere Informationen.

Mit 1. Jänner 2025 wird ein eigener GO-Maut-Tarif für Busse eingeführt: Für Für Omnibusse werden die Kosten zur Anlastung der verkehrsbedingten CO₂-Emissionen um 25 Prozent reduziert. Dadurch gibt es künftig einen TARIF FÜR LKW UND WOHNMOBILE und einen TARIF FÜR BUSSE. Anspruch auf den Bustarif haben Omnibusse der Fahrzeugklassen M2 und M3 ab 3,5 t tzGm. Die Fahrzeugklasse ist im Feld J der Zulassungsbescheinigung eingetragen. Das bedeutet: Die Fahrzeugart Bus wird neben der CO₂- und EURO-Emissionsklasse ein nachweispflichtiges Tarifmerkmal.  Die ASFINAG hat hierzu ein Factsheet zur Verfügung gestellt.

Wir haben vom AC Budapest die Information erhalten, dass ab dem 1. Februar 2024 auch Autobusse mit einem Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen in das E-Mautsystem (sog. HU-GO-System) aufgenommen werden. Der rechtliche Hintergrund ist, dass ab dem 1. Februar 2024 die Definition von mautpflichtigen Fahrzeugen im Gesetz Nr. LXVII von 2013 verändert wird und die Definition künftig auch Autobusse umfassen wird (§2 Punkt 21.).

Eine umfassende Zusammenfassung über die zu erwartenden Veränderungen im ungarischen Mautsystem finden Sie auf der Webseite des Nationalen Gremiums der Privatunternehmern des Logistiksektors (NiT Hungary).

Informationen über das HU-GO-System in deutscher Sprache können Sie auf der Webseite der ungarischen Mautgesellschaft finden.
Laut Information des Kundendienstes wird demnächst eine Information über die o.e. Veränderungen auf der Webseite der Mautgesellschaft erscheinen.

Wir haben vom norwegischen Verkehrsministerium eine weitere Antwort zur Unterscheidung „Kabotage-Fahrt/internationale Fahrt“ erhalten:

  • Wenn eine Reisegruppe mit dem Flugzeug nach Norwegen reist, dort eine mehrtägige Rundfahrt mit einem österreichischen Reisebus unternimmt, Zwischenaufenthalte oder Nächtigungen hat und am Ende nach Schweden weiterfährt, um von dort zurückzufliegen, gilt dies ebenfalls als Kabotagefahrt. Auch in diesem Fall müssen die verschärften Kabotage-Regelungen beachtet werden (dh. der Bus darf maximal 20 aufeinanderfolgende Tage eingesetzt werden. Nach einer „Unterbrechung“ kann der Bus für weitere 10 Tage bei Kabotagefahrten in Norwegen verwendet werden. Der Bus kann also max. 30 Tage für Kabotagefahrten in Norwegen pro Kalenderjahr zum Einsatz kommen.). Auch die Mindestlohnbestimmungen sind bei solchen Fahrten einzuhalten. 

  • Nur wenn die Reisegruppe mit dem Flugzeug nach Norwegen fliegt und ohne Zwischenstopp direkt nach Schweden fährt, gilt dies als "internationale Fahrt", die weder der Kabotage-Regelung noch den Mindestlohnvorschriften unterliegt.

20.06.2024 - KV wird um pauschale Feiertagsentlohnung, Anrechnung von Vordienstzeiten und Ermächtigung einer MA-Prämie 2024 ergänzt!

Detaillierte Informationen (PDF)


06.07.2023 - Gerne übermitteln wir das Bundesgesetzblatt, mit dem die Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023 (BGBl. II Nr. 204/2023) kundgemacht worden ist. Folgende Gesetze werden damit novelliert:
  • Artikel 1: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
  • Artikel 2: Änderung der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
  • Artikel 3: Änderung der Schifffahrtsanlagenverordnung
  • Artikel 4: Änderung der Verordnung betreffend schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya
  • Artikel 5: Änderung der Schiffsbetriebsverordnung 

Ziele der Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023

  1. Reduzierung von Dieselaggregaten zur Stromerzeugung im Sinne des Erreichens der Klimaziele
  2. Lärmreduzierung zur Entlastung von Erholungsgebieten und privaten Wohnbereichen
  3. Liegezeitbeschränkung an öffentlichen Länden für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
  4. Beseitigung von Widersprüchen zum WRG. 1959.
  5. Schaffung von zweckdienlichen Rechtsgrundlagen für die Erfüllung der Kontrollaufgaben der Schifffahrtsaufsicht
  6. Erhöhung der Sicherheit durch Verbesserung der Kommunikationsmöglichkeiten – insbesondere bei eingeschränkten Sichtverhältnissen – bei in Fahrt befindlichen Fahrzeugen
  7. Anpassung technischer Vorgaben an den aktuellen Stand der Technik
  8. Vereinheitlichung der Terminologie in den zu novellierenden Verordnungen
  9. Harmonisierung der Berufsqualifikationen 

Zusammenfassend die relevantesten Änderungen der Novelle sowie die einzelnen Bestimmungen unterteilt in die derzeit gültige Rechtslage (in rot) inklusive Erläuterungen. (PDF)


Umweltzonen Oslo

An bestimmten Tagen - gerade in den Wintermonaten – misst Oslos die Luftqualität und lässt bei starker Verschlechterung ein Dieselfahrverbot in Kraft treten.
Folgendes ist zu beachten:

  1. Verbot ist temporär und für alle Fahrzeuge gültig, die nicht den Euro 6-Standards entsprechen.
  2. Betroffen ist das gesamte kommunale Straßennetz, einschließlich des Rings 2 und Teile des Rings 1.
  3. Das Fahrverbot gilt dann zwischen 06:00 und 22:00 Uhr an allen Tagen während des Verbotszeitraums.
  4. Benachrichtigung über temporären Verbotseintritt erfolge mindestens 24 Stunden vor Umsetzung über die Website der Gemeinde, die sozialen Medien, auf den Leuchttafeln entlang der Hauptstraßen und über die App "Bil i Oslo" (aus dem App Store/Google Play).

Umweltzone Bergen

In den Wintermonaten kontrolliert Bergen die Luftqualität. Deshalb hat die Stadt zwei Sofortmaßnahmen beschlossen, welche bei schlechter Luftqualität spätestens 12 Stunden vor Eintritt in den Medien und auf der Website der Stadt bekanntgegeben werden.

1. Maßnahme – Datumsfahren

  • Alle Fahrzeuge (ohne elektrische Antriebe und kein ÖPNV) sind betroffen.
  • Fahrzeuge, deren Nummernschilder auf gerade Zahlen enden, dürfen nur an Tagen mit geraden Zahlen (0, 2, 4, 6, 8) fahren.
  • Fahrzeuge mit Nummernschildern, die auf ungeraden Zahlen enden, dürfen nur an Daten mit ungeraden Zahlen (1, 3, 5, 7, 9) fahren.
  • Einführung von Datumsfahrten ist nur an Wochentagen, d.h. Montag-Freitag, und nur in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr möglich.

2. Maßnahme – starke Erhöhung der Mautsätze:

  • Gilt für alle Fahrzeuge ohne Mautbefreiung.
  • Straßenmaut kann bis zum 5-fachen des normalen Satzes an Tagen mit hohem Verschmutzungsrisiko (Notfallgebühren) erhöht werden.
  • Schwere Fahrzeuge zahlen das Doppelte.

In dem Moment, wo die Maßnahmen greifen, ist die Nutzung des ÖPNV in Bergen kostenlos

Verordnung (EU) 2024/1610; neue vergaberechtliche Verpflichtungen ab dem 1.7.2024 für die Beschaffung von Stadtbussen und die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, welche die Verwendung von Stadtbussen vorsehen.

Es gibt ein Schreiben des BMJ, wonach für die Beschaffung von Stadtbussen und damit verbundene Dienstleistungen ab 1. Juli 2024 die Verordnung (EU) 2024/1610 direkt anwendbar ist. Die HDV-VO („Heavy-Duty Vehicles Regulation“, idF: HDV-VO) ist auf Vergabeverfahren und Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich im Anwendungsbereich des BVergG 2018 und des BVergGKonz 2018 anzuwenden, die ab dem 1.7.2024 eingeleitet werden. Im Detail:Am 6.6.2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1610 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/12421 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956, ABl. Nr. L 2024/1610 vom 6.6.2024 („Heavy-Duty Vehicles Regulation“, idF: HDV-VO), im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Regelungsgegenstand der Verordnung (EU) 2019/1242 war bislang allein die Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge; sie richtete sich bislang ausschließlich an die Hersteller:innen derartiger Fahrzeuge und legte für diese CO2-Emissionsreduktionsvorgaben für bestimmte Fahrzeuggruppen in bestimmten Referenzzeiträumen fest (sog. "Flottenziele").  Durch die HDV-VO wurden diese (herstellerseitigen) Regelungen durch neue sondervergaberechtliche Bestimmungen ergänzt, die Auftraggeber:innen bei der Beschaffung von Stadtbussen und bei der Vergabe bestimmter Dienstleistungsaufträge zu beachten haben. Die HDV-VO ist unmittelbar anwendbar; die neuen vergaberechtlichen Bestimmungen bedürfen keiner gesonderten Umsetzung in die nationale Rechtsordnung. 



Vorübergehende Wiedereinführung von Dokumentenkontrollen an den Landesgrenzen und Zufahrtsbeschränkungen in Lissabon

02.08.2023: Die portugiesische Regierung hat die vorübergehende Wiedereinführung von Ausweiskontrollen für Personen an den portugiesischen Grenzen von Samstag, 22. Juli, 00:00 Uhr bis Montag, 7. August 2023, 00:00 Uhr verlautbart.

Grund für die Wiedereinführung der Grenzkontrollen ist der Weltjugendtag und der Papstbesuch, der zwischen dem 2. und 6. August 2023 in Lissabon stattfindet.

Zusätzlich zu den Grenzkontrollen wird die Zufahrt und der Verkehr in der Stadt Lissabon zwischen dem 1. und dem 6. August 2023 eingeschränkt, sowohl mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit PKW, LKWs und Bussen. Eine Million Personen werden in Lissabon erwartet. 

Zur besseren Übersicht der Straßenverkehrbeschränkungszonen wurde uns eine Aufstellung aller Zonen übermittelt.

In Dänemark wurde eine Änderung der Verordnung über die Entsendebedingungen für die Durchführung von Kabotagebeförderungen und nicht bilateralen internationalen Transporten verabschiedet. Die neuen Tarife traten am 1. Januar 2024 in Kraft und sehen wie folgt aus:
  

  • Kabotage, zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder         DKK 180,47
    der Fahrzeugkombination über 3,5 t
       
  • Anfangs- oder Endstrecke im kombinierten Verkehr,                 DKK 180,47
    zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der
    Fahrzeugkombination über 3,5 t
        
  •  Buskabotagen                                                                        DKK 185,33

Aufgrund aktueller Ereignisse möchten wir daran erinnern, dass Norwegen seit dem 1. Januar 2024 die Regeln für Kabotagefahrten von ausländischen Reisebussen verschärft hat:
 
In unserem Länderblatt Norwegen (Seite 6) haben wir bereits darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen für Kabotage-Beförderungen von ausländischen Bussen auf maximal 20 aufeinanderfolgende Tage und insgesamt 30 Tage pro Kalenderjahr begrenzt wurden. Hintergrund ist, dass die norwegische Reisebusbranche sich seit langem durch ausländische Reisebusunternehmen bedroht fühlt, die günstige(re) Touren in Norwegen anbieten konnten.
 
1. Welche Kabotage-Fahrten unterliegen eindeutig der verschärften Regelung?

An- und Abreise der Reisegruppe nach Norwegen erfolgt mit dem Flugzeug, Rundfahrten innerhalb Norwegens werden mit einem österreichischen Reisebus durchgeführt. Da dieser Bus Norwegen nicht verlässt, handelt es sich eindeutig um eine Kabotagefahrt. Der Bus darf maximal 20 aufeinanderfolgende Tage eingesetzt werden. Nach einer „Unterbrechung“ kann der Bus für weitere 10 Tage bei Kabotagefahrten in Norwegen verwendet werden. Der Bus kann also max. 30 Tage für Kabotagefahrten in Norwegen pro Kalenderjahr zum Einsatz kommen.
 
In diesem Kalenderjahr kann der Bus nur mehr für Reisebusfahrten eingesetzt werden, die gemäß Punkt 2 dieses Schreibens nicht von der Regelung betroffen sind.
 
2. Welche Reisebus-Fahrten sind nicht betroffen?

  • Nicht betroffen sind Reisebusfahrten von Österreich mit einer Reisegruppe nach Norwegen (einschließlich lokaler Ausflüge vor Ort), wobei die Reisegruppe auch mit dem Bus zurück nach Österreich fährt.
  • Nicht betroffen sind weiters "Fly and drive"-Fahrten, wenn
    • die Bus-Reisegruppe mit dem Flugzeug nach Norwegen anreist und mit dem Bus zurückfährt ODER
    • die Reisegruppe mit dem Bus anreist und mit dem Flugzeug aus Norwegen zurückfliegt.

3. DERZEIT NOCH IN ABKLÄRUNG (mit Unterstützung des Außenwirtschaft-Centers der WKÖ):

Wir klären gerade noch die Einordnung des Falles, wenn eine Reisegruppe nach Norwegen fliegt, die Rundfahrt dort beginnt, aber außerhalb Norwegens endet (wenn die Reisegruppe beispielsweise von Schweden zurückfliegt). Diese Art der Durchführung unterliegt nicht den Mindestlohnvorschriften in NORWEGEN (ist also keine Entsendung), weil es sich um eine „internationale Fahrt“ handelt. Im Sinne der notwendigen Rechtssicherheit ist zu klären, wie die norwegischen Behörden eine solche Fahrt einstufen (Kabotage JA oder NEIN). Sobald eine Klärung bzw. eine Antwort vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren.
 
Mehr Informationen zu den Kabotage-Regelungen in Norwegen auf folgenden Webseiten:


Wegen den bevorstehenden Olympischen und Paralympischen Spielen hat Frankreich zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober 2024 an seinen Landesgrenzen zu Deutschland, Belgien, Luxemburg, der Schweiz, Italien und Spanien sowie an allen Luft- und Seegrenzen vermehrte Kontrollen der Grenzpolizei und der Zollbehörden angekündigt. Diese sollen stichprobenartig erfolgen.

Verzögerungen und Wartezeiten im grenzüberschreitenden Verkehr können nicht ausgeschlossen werden. Reisende – auch Kinder – müssen in der Lage sein, sich durch gültige Reisepässe oder Personalausweise auszuweisen. Führerscheine oder Geburtsurkunden für Kinder genügen nicht.

Die neuen Vorschriften bieten eine größere Flexibilität bei der Planung von Lenkpausen, täglichen Ruhezeiten und der Anwendung der 12-Tage,-Regelung, auch im Inland. Die entsprechende Verordnung (EU) 2024/1258 wurde am 2. Mai 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 22. Mai 2024 in Kraft.

Alle Änderungen finden Sie im Rundschreiben des Fachverbandes verlinken; ebenso einen Ausblick auf weitere Änderungen, die 2025 bzw. 2026 in Kraft treten werden.
 
Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit den Änderungen ab 22. Mai 2024, dass auch erweiterte Mitführverpflichtungen von EU-Fahrtenblättern gelten.

Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen

Seit längerer Zeit haben wir Überlegungen angestellt, wie wir die Servicebranche gegenüber potentiellen KundInnen besser präsentieren können. Unser Wunsch war es eine Plattform zu erstellen, die Sie für Ihren Firmenauftritt nutzen können und Ihr Unternehmen mit seiner ganz individuellen Produktpalette für KundInnen besser auffindbar macht.

Daher wurde für Sie als Mitglied ein online-Abfragetool erstellt, durch welches KundInnen schneller ein passendes KFZ-Serviceunternehmen in ihrer Nähe finden. Nähere Informationen nachlesen. (PDF)

Wie Ihnen sicherlich bereits aus den Medien bekannt ist, können Unternehmen auch im Jahr 2024 die Auszahlung einer steuer- und abgabenfreien Prämie (Mitarbeiterprämie) an ihre Mitarbeiter zulassen.
 
Allerdings wird im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage im jeweiligen Kollektivvertrag (Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs) benötigt, um die steuer- und abgabenfreie Auszahlung einer Mitarbeiterprämie zu ermöglichen.
 
Da einige Mitgliedsunternehmen den Wunsch nach Auszahlung einer solchen Prämie geäußert haben, haben wir Kontakt zu unseren Sozialpartnern (Gewerkschaften vida und GPA) aufgenommen und einen Vorschlag zur Veranlagung einer solchen Mitarbeiterprämie auf Kollektivvertragsebene übermittelt. Der Vorschlag enthielt eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die steuer- und abgabenfreie Auszahlung, so wie sie durch das Gesetz vorgesehen ist. 
 
Auf unsere große Verwunderung reagierten die Gewerkschaften allerdings mit einer Vielzahl von Änderungs- und Sonderwünschen, die aus unserer Sicht erheblich nachteilig für die Unternehmen und daher inakzeptabel sind. 
Da eine etwaige Auszahlung einer Mitarbeiterprämie für Arbeitnehmer nur vorteilhaft ist, können wir derartigen Verschlechterungen für das Unternehmen keinesfalls zustimmen. 
Bedauerlicherweise kann daher keine entsprechende Ermächtigung in den Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmen Österreichs aufgenommen werden und die steuer- und abgabenfreie Auszahlung einer Mitarbeiterprämie ist nicht möglich.

Kleintransporteure

12.05.2022 - Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn:

  1. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
  2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
  3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
    a. die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
    b. die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.

12.05.2022 - Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit müssen Eigenmittel und Reserven in mindestens folgender Höhe durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders nachgewiesen werden:

  • € 1.800,00 für das erste genutzte Fahrzeug und
  • € 900,00 für jedes weitere vom Konzessionsumfang umfasste Fahrzeug
    Zusätzlich werden Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Finanzamt und der ÖGK benötigt.

Folgende Unterlagen sind dem Gewerbeansuchen beizulegen

  • Finanz-Online-Auszug (oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes)
  • Beitragsnachweis Sozialversicherung (oder Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVS)
  • Jahresabschlüsse der letzten 3 abgeschlossenen Wirtschaftsjahre (falls vorhanden – sonst Eröffnungsbilanz)
  • Saldenliste für das noch nicht abgeschlossene Wirtschaftsjahr (falls vorhanden – sonst Eröffnungsbilanz)
  • Unterlagen zur Fahrzeugfinanzierung
    insbesondere: Leasingangebote, Mietverträge, Kaufverträge, Rechnungen, Zulassungsscheine (bestehende Fahrzeuge), Schenkungsverträge, etc.
  • Formular Bestätigung finanzielle Leistungsfähigkeit für Kleintransporteure (PDF)

12.05.2022 - Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen, der zuverlässig und fachlich geeignet (Befähigungsprüfung) sein muss. Weiters muss er die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten (bei Dienstnehmern mindestens 20 Wochenstunden).

Der Verkehrsleiter wird mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde genehmigt. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, die über die fachliche Eignung (Befähigungsprüfung) verfügt – in der Regel ist das der gewerberechtliche Geschäftsführer - als Verkehrsleiter. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter.
Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.




12.05.2022 - Das neue Gewerbe „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr mit kleinen Lkw) mit XXX Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt mehr als 2.500 kg bis einschließlich 3.500 kg beträgt“ kann nun in Wien bei der MA 63 mittels Online-Formular beantragt werden.

Zur Gewerbeanmeldung


 

12.05.2022 - Die EU-Gemeinschaftslizenz wird für den grenzüberschreitenden Güterverkehr ab einem Gesamtgewicht von 2,5 to benötigt. Die Ausstellung der EU-Gemeinschaftslizenz kann in Wien gemeinsam mit der Ausstellung der Gewerbeberechtigung beantragt werden.

Die EU-Gemeinschaftslizenz wird für fünf Jahre ausgestellt und kann nach Ablauf der fünf Jahre immer wieder in fünfjährigen Abständen verlängert werden.
Die EU-Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Eine beglaubigte Kopie der EU-Gemeinschaftslizenz muss in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt werden und ist bei Kontrollen auf Verlangen der Kontrollbehörden vorzuzeigen.

Bei Kleintransportunternehmern vermerkt die ausstellende Behörde im Abschnitt ‚Besondere Bemerkungen‘ der EU-Gemeinschaftslizenz oder der beglaubigten Kopie davon: ‚≤ 3,5 t‘.

Was brauche ich, um eine EU-Gemeinschaftslizenz zu erhalten?

Um eine EU-Gemeinschaftslizenz erhalten zu können, benötigen Sie die im vorigen Abschnitt beschriebene neue Gewerbeberechtigung für die Ausübung von Transportdienstleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 to und 3,5 to.

Die EU-Gemeinschaftslizenz (ein Original und beglaubigte Kopien) wird Ihnen für die Anzahl von Fahrzeugen im Rahmen Ihrer Gewerbeberechtigung ausgestellt.

Beispiel: Sie wollen mit 5 Fahrzeugen grenzüberschreitende Güterbeförderung durchführen. Sie müssen dafür folgende Beträge als finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen:

  • Für das 1. Fahrzeug: € 1.800,-
  • Für die weiteren 4 Fahrzeuge: je € 900,-

Insgesamt müssen Sie daher für alle 5 Fahrzeuge € 6.300,- nachweisen.
Nach Erfüllung der weiteren Voraussetzungen (tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung) können Sie bei der MA 63 um Erteilung der Gewerbeberechtigung für 5 Fahrzeuge und um 5 beglaubigte Kopien der EU-Gemeinschafslizenz ansuchen. In jedem der 5 Fahrzeuge muss eine beglaubigte Kopie der EU-Gemeinschaftslizenz zusätzlich zum GISA-Auszug mitgeführt werden.

17.05.2022 - Die Gewerbeanmeldung für das neue konzessionierte Kleintransportgewerbe im grenzüberschreitenden Verkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 t können Sie via Online-Formular erledigen. Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und füge Sie alle erforderlichen Beilagen dem Online Formular bei.   

Sollten Sie Unsicherheiten beim Ausfüllen des Formulares haben, fragen Sie bitte beim Magistrat telefonisch unter T +43 1 4000-97117 oder via E-Mail nach.

Falls die MA 63 Sie anruft T +43 1 4000-97117 heben Sie bitte ab oder rufen Sie zurück. 

Wenn der Antrag nicht vollständig ausgefüllt wurde oder Beilagen fehlen, kann dies zu Verzögerungen bzw. zu einer Abweisung Ihres Antrages führen! 

Sie besitzen bereits 10 Jahre ein Kleintransportgewerbe

Wenn Sie 10 Jahre (zwischen 20.08.2010 und 19.08.2020) ein KT-Gewerbe geleitet haben, vermerken Sie dies im Online-Anmeldeformular unter dem Abschnitt Mitteilungen im Textfeld.

Spedition und Logistik

11.03.2024: Die Zuverlässigkeitsüberprüfung  ist bis spätestens 31. Mai 2024 für alle Personen, die diese erfolgreich durchlaufen müssen und noch nicht in der vom BMK zur Verfügung gestellten Anwendung: Zuverlässigkeitsüberprüfung / Aviation Security (ZÜP), im Unternehmensserviceportal eingegeben wurden, zu übermitteln.

Download

BMK Original: Zuverlässigkeitsüberprüfungen § 134a LFG (PDF)


04.08.2023 - Gerne informieren wir über die neuesten Auswertungen des WIFO Konjunkturtests für Spediteure. Die Befragung hat im Juli stattgefunden und es haben insgesamt 37 SpediteurInnen teilgenommen. 

Die Einschätzung der UmfrageteilnehmerInnen ist in Bezug zu Vergangenheit und Zukunftserwartungen nun generell sehr pessimistisch. In der April-Umfrage waren die Einschätzungen noch deutlich optimistischer als jetzt. 

Geschäftslage und Nachfrage werden sehr negativ eingeschätzt. Besonders bei der Nachfrage in den letzten 3 Monaten ist ein Rückgang bei einer deutlichen Mehrheit der Betriebe zu verzeichnen. Bezüglich der Preiserwartung gehen die Befragten im Branchenschnitt von sinkenden Preisen aus. Die Beschäftigungsentwicklung der letzten 3 Monate war zwar noch stabil; in der Zukunftseinschätzung ist jedoch ein stärkerer Rückgang in der Branche abzulesen.

WIFO Sonderauswertung Q3-2023 – Spedition (PDF)

07.11.2023: Gerne informieren wir über die neuesten Auswertungen des WIFO Konjunkturtests für SpediteurInnen. Die Befragung hat im Oktober stattgefunden und es haben insgesamt 33 Speditionen teilgenommen. 

Die Einschätzung der UmfrageteilnehmerInnen ist in Bezug zu Vergangenheit und Zukunftserwartungen weiterhin pessimistisch.

In der Speditionsbranche werden Geschäftslage und Nachfrage negativ eingeschätzt. Bei der Nachfrage in den kommenden 3 Monaten wird im Branchenschnitt nur ein geringer Rückgang erwartet. Bezüglich der Preiserwartung gehen die Befragten im Branchenschnitt von stabilen bzw. leicht steigenden Preisen aus. Die Beschäftigungsentwicklung der letzten 3 Monate war zwar noch positiv; in der Zukunftseinschätzung ist jedoch ein Rückgang in der Branche abzulesen.

Zum Download

WIFO Konjunkturtest Q4|2023 - Auswertung Speditionen (PDF)

21.05.2024: Die Befragung hat im April stattgefunden und es haben insgesamt 35 Spediteure teilgenommen.

In der Speditionsbranche werden Geschäftslage und Nachfrage in der Vergangenheitsbetrachtung negativ eingeschätzt. Die Zukunftsbetrachtung sieht bei diesen Indikatoren wieder positiv aus. Der Anteil der Befragten mit ausreichend empfundenen Auftragsbestand ist leicht gestiegen, während die Preiserwartungen von leicht steigenden Preisen ausgehen. Die Beschäftigungsentwicklung der letzten 3 Monate war nur leicht negativ; in der Zukunftseinschätzung ist wieder eine deutlich höhere Beschäftigungserwartung in der Branche abzulesen. Insgesamt zeigt sich, dass eine Trendwende der wirtschaftlichen Lage zum positiven eingeleitet worden sein dürfte.

Zum Download
Auswertung des WIFO Konjunkturtests Q2/24 - Auswertung Speditionen (PDF)

31.08.2023 - Gestern hat die britische Regierung das lang erwartete UK Border Target Operating Model veröffentlicht. Das endgültige Border Target Operating Model (BTOM) legt ein neues Konzept für Sicherheitskontrollen die für alle Einfuhren in das Vereinigte Königreich gelten und im Speziellen für sanitäre und phytosanitäre Kontrollen (für die Einfuhr von lebenden Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen) an der Grenze fest. Anders als zu Beginn dieses Jahres vorgesehen, wurde der Start der BTOM nun erneut verschoben und wird erst ab dem 31. Januar 2024 in Kraft treten. 

Die BTOM sieht die Umsetzung der Kontrollen in drei großen Etappen vor: 

  • 31. Januar 2024 - Einführung der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln (und Futtermitteln) nichttierischen Ursprungs mit mittlerem Risiko aus der EU
  • 30. April 2024 - Einführung dokumenten- und risikobasierter Nämlichkeits- und Warenkontrollen bei der Einfuhr von tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln (und Futtermitteln) nichttierischen Ursprungs mit mittlerem Risiko aus der EU. Ab diesem Zeitpunkt gilt das neue risikobasierte Modell auch für die Einfuhr von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Waren aus dem Rest der Welt.
  • 31. Oktober 2024 - Sicherheitserklärungen für EU-Einfuhren werden ab dem 31. Oktober 2024 in Kraft treten.

UK government Presseaussendung

Am 22. Mai 2024 wurde die vierte Kollektivvertragsrunde ohne Einigung mit der Gewerkschaft vida beendet. Damit ist ein Kollektivvertragsabschluss und ein Inkrafttreten eines neuen Kollektivvertrages zum Stichtag 1. April 2024 nicht mehr realistisch.
Wie schon bisher, sind wir bei den Verhandlungen ausschließlich mit fest gefahrenen Positionen der Gewerkschaft vida konfrontiert. Auch nach vier Verhandlungsrunden rückt die Gewerkschaft - trotz abermaliger Nachbesserung der Arbeitgeberangebote - von ihren Forderungen nicht ab. Vorerst wurden keine weiteren Termine vereinbart.
 
Als Fachverband Spedition und Logistik sind wir uns der sozialpartnerschaftlichen Verantwortung gegenüber unseren Mitgliedsunternehmen sowie in besonderem Maße auch gegenüber deren Mitarbeiter:innen bewusst.
 
Aus diesem Grund gibt der Fachverband folgende Empfehlung an seine Mitglieder ab 
Wir empfehlen unseren Mitgliedern, die dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages für die Arbeiter:innen der Speditions- und Lagereibetriebe Österreichs unterliegen, auf freiwilliger Basis unter Anrechnung künftiger KV-Erhöhungen - die KV-Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen um 5,8% (zB mit 01. Mai 2024 oder mit 01. Juni 2024) zu erhöhen.
 
Achtung (!) Bei Erhöhung der KV-Löhne / Lehrlingseinkommen 

Um Doppelerhöhungen (freiwillige und zusätzliche KV-Erhöhung) zu vermeiden, kann nach der Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips die Anrechnung einer vorzeitigen freiwilligen Erhöhung auf die nachfolgende kollektivvertragliche Erhöhung vereinbart werden (Vorwegnahmevereinbarung). Erfolgt hingegen keine derartige Vereinbarung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der bereits freiwillig erhöhte Lohn bzw. das Lehrlingseinkommen noch einmal zusätzlich um die kollektivvertragliche Erhöhung angehoben werden müsste.
 
Vor Auszahlung der freiwilligen Lohnerhöhung bzw. Erhöhung der Lehrlingseinkommen ist es daher unbedingt notwendig, eine schriftliche Anrechnungsvereinbarung (Vorwegnahmevereinbarung) mit jedem:r einzelnen Arbeitnehmer:in bzw. Lehrling abzuschließen.
 
Unsere Empfehlung lautet
Es wird vereinbart, dass der:die Arbeitnehmer:in / Lehrling ab …… eine freiwillige Erhöhung seines:ihres Lohnes / Lehrlingseinkommens um 5,8% erhält. Diese Erhöhung stellt eine Vorwegnahme der nächsten kollektivvertraglichen Erhöhung der KV-Mindestlöhne bzw. Lehrlingseinkommen dar. Es wird vereinbart, dass diese freiwillige Erhöhung auf die nächste kollektivvertragliche Erhöhung voll angerechnet wird.
 
Ich stimme dieser Vereinbarung ausdrücklich zu
[Unterschrift Arbeitnehmer:in / Lehrling]“
 
Siehe ergänzend Hitz/ Schrank: Zur Zulässigkeit der Vorwegnahme von Kollektivvertragserhöhungen durch Überzahlung im laufenden Arbeitsverhältnis (PDF), ARD 6819/5/2022 · Heft 6819 v. 13.10.2022; Schrank, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, 81.Lfg (Juli 2018) LexisNexis 
Auszug aus dem Kommentar von Prof. Schrank zu Anrechnungs- bzw. Vorwegnahmevereinbarungen sowie den o.g. Fachpublikation in der Zeitschrift ARD. (PDF)
 
Hinweis

Die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ist für Mitarbeiter:innen, die dem Kollektivvertrag für die Arbeiter:innen der Speditions- und Lagereibetriebe Österreichs unterliegen, derzeit nicht möglich, da es dazu einer Ermächtigungsgrundlage in einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag) bedarf, diese aber nicht existent ist.

19.05.2022 - Die Befragung hat im April stattgefunden und es haben insgesamt 36 Spediteure teilgenommen. 

Die Einschätzungen der Befragten sind grundsätzlich sehr positiv, der Blick in die Zukunft etwas verhaltener. Der Auftragsbestand wird in beiden Branchen von einer sehr hohen Anzahl an Befragten mit „ausreichend“ oder „mehr als ausreichend“ bezeichnet. Als Behinderung der Geschäftstätigkeit wird weiterhin stark der Mangel an Arbeitskräften angegeben.

Auswertung des WIFO Konjunkturtests

Auf Basis der Fragen anlässlich des Webinars zur neuen Maut hat uns die ASFINAG eine Zusammenfassung der Fragen und Antworten übermittelt.

FAQs Wegekosten-Richtlinie Webinar (PDF)

30.08.2023 - Dem Fachverband ist bekannt, dass die Speditionsbranche in der Praxis sehr oft mit folgendem Verweis: Wir arbeiten ausschließlich nach den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp), kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung in der jeweils geltenden Fassung, arbeitet. 

Es mehrt sich mittlerweile die Frage an den Fachverband, ob und inwiefern die Einrichtung des EVI auf die Einbeziehung der AÖSp, welche im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht wurden, im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit KundInnen, FrächterInnen und PartnerInnen Auswirkungen hat. 

Hausintern hat der Fachverband deshalb abgeklärt: 

Das WZEVI-Gesetz BGBl I Nr. 46/2023 trifft Regelungen für die Zukunft, das heißt für Zeiträume nach seinem Inkrafttreten. Es lässt Vorgänge in der Vergangenheit unberührt. Es ändert an der Rechtmäßigkeit von Verlautbarungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die in der Vergangenheit erfolgt sind, nichts, sondern sieht in seinem § 6 nur vor, dass die in Bundesgesetzen angeordneten Verlautbarungen in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung anstelle dieses Mediums auf EVI zu erfolgen haben. Es kann daher grundsätzlich weiter mit dem Verweis auf die Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung operiert werden. 

Dieser Hinweis müsste korrekterweise noch mit dem Erscheinungsdatum versehen werden (aus rechtsstaatlichen Gründen und damit der Betroffene diese auch findet). Es empfiehlt sich daher, zum bisherigen Verweis zusätzlich auf die Homepage des Fachverbandes Spedition und Logistik und den dort ersichtlichen AÖSp zu verweisen.

22.06.2023 - Sanktionen gegen Russland und Belarus, verschärfte Kontrollen und Maßnahmen betreffend die Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus mit Bestimmung in Drittländern ab 01.07.2023.

Zusätzliche umfangreichere Kontrollen und Maßnahmen der litauischen Zollverwaltung betreffend die Durchfuhr von bestimmten "sensiblen" Waren durch Russland und/oder Belarus mit Bestimmung in Drittländern ab 3. Juli beziehungsweise 17. Juli 2023.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 hat die litauische Zollverwaltung mitgeteilt, dass zusätzlich zu den seit 5. Juni 2023 geltenden Kontrollen und Maßnahmen (Newsletter vom 25. Mai 2023) für die nachstehend angeführten „sensiblen“ Waren verschärfte Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung der Sanktionsregelungen gegenüber Russland und Belarus ab Juli angewendet werden.

Diese Maßnahmen betreffen ab:

  • 03. Juli 2023: alle (Wieder-) Ausfuhren „sensibler“ Waren aus der EU durch Russland/Belarus mit Bestimmung in Drittländern;
  • 17. Juli 2023: auch alle Drittlandswaren, die durch die EU und Russland/Belarus mit Bestimmung in Drittländern durchgeführt werden.

Für „sensible“ Waren sind folgende Erklärungen des Herstellers vorzulegen:

  • der Hersteller der Waren kennt den Verkäufer und den Käufer der verkauften Waren und die Transaktion gibt keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich einer möglichen Umgehung internationaler Sanktionen und
  • dem Hersteller der Waren ist bekannt, dass die hergestellten Waren vom Käufer/Exporteur durch das Gebiet von Belarus und/oder Russland in ein Drittland transportiert werden, und hat keine Einwände gegen diesen Transport und 
  • der Hersteller der Waren kennt den Endnutzer und die Endverwendung der Waren und kann sicherstellen, dass die Waren nicht in einer Weise verwendet werden, die im Widerspruch zu den Bestimmungen und Bedingungen internationaler Sanktionen steht.

Betroffene Waren

  • 3818
    Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert
  • 3824
    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
  • 6909
    Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken
  • 8407 10
    Motoren für Luftfahrzeuge
  • 8420 10 81
    Andere Kalander und Walzwerke
  • 8421 21
    Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser
  • 8421 39
    Andere Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen
  • 8421 99
    Andere Teile von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
  • 8424 89 40     
    Mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art
  • 8456 11 10
    Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen, mit Laser betrieben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 8517 oder Teilen von automatischen        Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art
  • 8456 12 10
    Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen, mit anderem Licht- oder Photonenstrahlverfahren betrieben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art
  • 8466 93 40
    Andere Teile und Zubehör Teile und Zubehör von Maschinen der Unterpositionen 8456 11 10, 8456 12 10, 8456 20, 8456 30, 8457 10, 8458 91, 8459 21 00, 8459 61 oder 8461 50 von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder von Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 8517 oder Teilen von Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art
  • 8471
    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  • 8473
    Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt
  • 8479 89 70
    Elektronische Bestückungsautomaten von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art
  • 8481 10
    Druckminderventile
  • 8481 30
    Rückschlagklappen und -ventile
  • 8481 80
    Andere Armaturen und ähnliche Apparate
  • 8482
    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
  • 8485
    Maschinen für die additive Fertigung
  • 8486
    Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 11 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör
  • 8501
    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
  • 8504
    Andere Einphasen-Wechselstrommotoren
  • 8505
    Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe
  • 8507
    Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form
  • 8517
    Fernsprechapparate, einschließlich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528
  • 8518 10
    Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür
  • 8524
    Flachbildschirmmodule, auch berührungsempfindliche Bildschirme enthaltend
  • 8525
    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte
  • 8526
    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte
  • 8528
    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät
  • 8529
    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8524 bis 8528 bestimmt
  • 8532
    Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren
  • 8533
    Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände
  • 8534
    Gedruckte Schaltungen
  • 8535
    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V
  • 8536
    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel
  • 8537
    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517
  • 8538
    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt
  • 8541
    Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, halbleiterbasierte Transducer); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
  • 8542
    Elektronische integrierte Schaltungen
  • 8543
    Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen
  • 8544
    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
  • 8546
    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art
  • 8548
    Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen
  • 8906
    Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote
  • 9001
    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
  • 9002
    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
  • 9012
    Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen
  • 9013 10
    Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI
  • 9014 80
    Andere Navigationsinstrumente, -apparate und –geräte
  • 9020
    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement
  • 9025 19
    Andere Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert
  • 9027 20
    Chromatografen und Elektrophoresegeräte
  • 9030
    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen
  • 9031
    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
  • 9032
    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Bei Nichtvorliegen der Unterlagen/Bestätigungen ist – lt. Mitteilung der litauischen Zollbehörden – mit erheblichen Verzögerungen beziehungsweise mit Zurückweisungen zu rechnen. 

Transport und Verkehr

04.05.2023 - Ab 01.05.2023 sind alle Antragsteller:innen verpflichtet, eine Woche vor Durchführung eines geplanten Sondertransportes (ab einer Gesamtbreite von 3,51 m sowie einer Länge von über 30,01 m) mit einem gültigen Bescheid einer straßenpolizeilichen Bewilligung (hinsichtlich der Einrichtung von Halt- und Parkverboten), eine E-Mail an m29_parken_sondertransporte-l@wien.gv.at mit der entsprechenden P90 Zahl und den genau definierten Zeitraum des Sondertransportes sowie die betroffenen Straßenzüge hinsichtlich der Halt- und/oder Parkverbot zu übermitteln.

Verzögerungen beim Sondertransport

(PDF)

08.11.2023 - Fachgruppe: Transporteure, Busunternehmen: Auf Basis der noch nicht kundgemachten MauttarifVO haben wir die voraussichtlichen Werte der Maut 2024 errechnet. Mit der Kundmachung der MauttarifVO ist in den nächsten Tagen zu rechnen.

Download

Maut-Tarife 2024 (PDF)

Ab sofort werden bis auf Weiteres keine Genehmigungen über die Brigittenauerbrücke (B201502), von A22 bzw. Donauturmstraße kommend nach Handelskai für Sondertransporte ab einschließlich 12 Tonnen Achslast erteilt.

Downloads

Transporteure

04.08.2023 - Gerne informieren wir über die neuesten Auswertungen des WIFO Konjunkturtests für Güterbeförderungsunternehmen. Die Befragung hat im Juli 2023 stattgefunden und es haben insgesamt 75 Unternehmen aus dem Güterbeförderungsgewerbe teilgenommen. 

Die Einschätzung der Umfrageteilnehmer in Bezug zu Vergangenheit und Zukunftserwartungen ist nun generell sehr pessimistisch. In der April-Umfrage waren die Einschätzungen noch deutlich optimistischer als jetzt. 

In der Güterbeförderung werden Geschäftslage und Nachfrage sowohl in Vergangenheitsbetrachtung als auch Zukunftseinschätzung mit überwiegender Mehrheit negativ gesehen. Der Anteil der Befragten mit zumindest ausreichendem Auftragsbestand ist von 70 % im April auf aktuell knapp über die Hälfte stark gesunken. Dementsprechend ist unzureichende Nachfrage der wichtigste Grund als Behinderung ihrer Geschäftstätigkeit, während Mangel an Arbeitskräften weiterhin abnimmt. Bei der Beschäftigung geht die Mehrheit der Befragten in der Vergangenheitsbetrachtung sowie in der Zukunftseinschätzung von einem Rückgang aus. 

Auffallende Parameter im Detail 

  • Die Geschäftslage in den kommenden 6 Monaten wird im Vergleich zum April 2023 (-1,6 Punkte) mit -29,4 Punkte sehr schlecht eingeschätzt. 
  • Die Nachfrageerwartung ist von 11,1 (April 2023) auf -23,1 deutlich zurückgegangen.
  • Als primäre Produktionsbehinderungen werden unzureichende Nachfrage von 38,3 % und der Mangel an Arbeitskräften von 27,6 % genannt. Auch Finanzierungsprobleme behindern die Unternehmen im Vergleich zu den vorangegangen Quartalen vermehrt.
WIFO Sonderauswertung Q3-2023 - Güterbeförderung (PDF)

Gerne informieren wir über die neuesten Auswertungen des WIFO Konjunkturtests für TransporteurInnne. Die Befragung hat im Oktober 2023 stattgefunden und es haben insgesamt 68 Unternehmen aus dem Güterbeförderungsgewerbe teilgenommen.
 
Die Einschätzung der UmfrageteilnehmerInnen ist in Bezug zu Vergangenheit und Zukunftserwartungen weiterhin pessimistisch.
 
In der Güterbeförderung werden Geschäftslage und Nachfrage sowohl in Vergangenheitsbetrachtung als auch Zukunftseinschätzung mit überwiegender Mehrheit negativ gesehen. Nur noch jeder zweite der Befragten bezeichnet den derzeitigen Auftragsbestand als ausreichend. Dementsprechend ist unzureichende Nachfrage der wichtigste Grund als Behinderung ihrer Geschäftstätigkeit, während Mangel an Arbeitskräften weiterhin abnimmt. Bei der Beschäftigung sieht die Mehrheit der befragten Unternehmen in der Vergangenheitsbetrachtung einen Rückgang, während die Zukunft als gleichbleibend/neutral eingeschätzt wird.

Auffallende Parameter im Detail

  • Die „Geschäftslage in den letzten 3 Monaten“ hat gegenüber Juli 2023 (-30 Punkte) weiter abgenommen und liegt bei  -45,5 Punkte.
  • Die „Geschäftslage in den kommenden 6 Monaten“ blieb mit  -28,6 Punkte unverändert. 
  • Die „Nachfrage letzten 3 Monate“ ist von -31,3 (Juli 2023) auf  –40,3 weiter zurückgegangen.
  • Bei „Beschäftigung letzten 3 Monate“ mit -23,1 Punkte war im Vergleich zum Juli 2023 (-10,3 Punke) ein weiterer Rückgang zu verzeichnen
  • Als primäre Produktionsbehinderung wird unzureichende Nachfrage von 46,4% genannt. Der „Mangel an Arbeitskräften“ nimmt ab und wird im Vergleich zu den vorangegangen Quartalen lediglich von 21,3% genannt.


Zum Download

WIFO Konjunkturtest Q4|2023 - Auswertung Güterbeförderung (PDF)

09.08.2023 - LKW und Busse, die ab dem 21.8.2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, müssen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation ausgerüstet sein. 

Bei den Zulieferern sind nicht genügend intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Generation verfügbar, um alle Fahrzeuge, die in einem gewissen Zeitraum ab dem 21.8.2023 fertiggestellt werden, damit auszurüsten. Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung, die jederzeit zum Verkehr zugelassen werden können, können dadurch nicht entsprechend ihrer Bestimmung verwendet werden, was nicht nur gravierende wirtschaftliche Auswirkungen auf Hersteller, Importeure, Händler und das Transportgewerbe hat, sondern durch den verzögerten Austausch alter Fahrzeuge durch Fahrzeuge mit der modernsten Technologie zur Emissionskontrolle auch negative Folgen für die Umwelt hat. 

Aus Sicht des BMK ist daher bei Fahrzeugen, die ab dem 21.8.2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden und die ausschließlich im Binnenverkehr eingesetzt werden, bis zum 31.5.2024 die Verwendung eines intelligenten Fahrtenschreibers der ersten Generation ausreichend, da für diesen Anwendungsfall wesentliche Elemente der zweiten Generation entweder nicht verfügbar (Galileo OSNMA) oder nicht relevant (Aufzeichnung von Grenzübertritten) sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung nur im Bundesgebiet anwendbar ist und im grenzüberschreitenden Verkehr von der direkten Geltung der Unionsvorschriften auszugehen ist.

BMK Information – Intelligente Fahrtenschreiber PDF

28.12.2023 - Der Transportkostenindex für das Jahr 2023 enthält auch ein Ausblick auf die Kostensteigerungen für das Jahr 2024 (Personalkosten Steigerung und CO2 Bepreisung); hier gibt sich eine Kostensteigerung von 4,04%.

Transportkostenindex (PDF)

13.05.2022 - Im Rahmen der 138. Sitzung der unabhängigen Schiedskommission (für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern) wurde am 25.4.2022 eine Kostenerhöhung für Leistungen im Güternahverkehr mit 8,09 % rückwirkend mit 1.1.2022 festgestellt.

Zusätzlich wurde die Einführung eines Floater-Modells betreffend veränderliche Preise bei Treibstoffen (Diesel) vereinbart:
„Die Unabhängige Schiedskommission hat (für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern) mit Wirksamkeit 1.1.2022 festgestellt, dass die in der Vergangenheit (bis 31.12.2021) übliche Berechnungsmethode des Transportkostenindex nicht geeignet ist, um starke Kostenschwankungen im Bereich der Treibstoffkosten zeitnah abzubilden. Daher empfiehlt die Kommission, dass bei allen künftigen und laufenden Ausschreibungen sowie bei allen bestehenden Verträgen im Bereich des Treibstoffes „Diesel“ eine Preisgleitung mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 zur Anwendung kommen soll und nicht Teil der oben festgestellten Kostenerhöhung ist. Für Preisänderungen in diesem Bereich stellt das Modell eines Treibstoff-Floaters eine geeignete Verrechnungsgrundlage dar, da dieser den Marktfaktoren am ehesten nahekommt.“

Wir haben auf Basis der uns vorliegenden Informationen bereits folgende Anträge an die MA 28, 42 und 48 gestellt:
  1. Erhöhung der mehrjährigen Verträge um 8,09 % ab 1.1.2022
  2. Erhöhung der Tarifstundensätze einheitlich um 8,09 % ab 1.1.2022
  3. Erhöhung der Personalstundensätze einheitlich um 8,09 % ab 1.1.2022
  4. Die Berücksichtigung bzw. Umsetzung der Empfehlung der Kommission betreffend Treibstoff-Floater
 

22.11.2022 - Zur Erinnerung: 2022 wurde ein 3-Jahres-Abschluss vereinbart - Erhöhung der KV-Löhne ab:
  • 01.01.2022 4,96% (inkl. VPI)
  • 01.01.2023 0,5% (zzgl. VPI)
  • 01.01.2024 0,5% (zzgl. VPI)

Ergebnis für 2023 : Kollektivvertrag 2023 - Arbeiter:in = 7,39%

Die wesentlichen Parameter des Abschlusses hinsichtlich der Lohnerhöhung sind:

  • Erhöhung der KV Löhne ab 01.01.2023 um 7,39% (die 2022 vereinbarten 0,5% sind bereits berücksichtigt)
  • Weiterhin keine Ist-Lohn-Anpassung
  • Erhöhung der KV Lehrlingsentschädigung ab 01.01.2023 um 7,39%
  • Erhöhung der KV Zulagen ab 01.01.2023 um 7,39%

Lohntabelle 2023 (PDF) 
 

 


20.06.2023 - Mit sofortiger Wirkung darf die Stadionbrücke B020401 mit Schwertransporten nach KFG 1967 (§101 Abs.5, §104 Abs.7, §104 Abs. 9, §39, §82 Abs. 5, §46, Abs. 3, §45 Abs. 5) wieder befahren werden. Die Instandsetzungsarbeiten nach dem Anfahrschaden sind abgeschlossen.

Derzeit gültige Sondertransport-Bewilligungen, die dieses Brückenbauwerk betreffen, erlangen mit sofortiger Wirkung wieder ihre Gültigkeit.

Stadt Wien – Informationsschreiben (PDF)

Auf Basis der Fragen anlässlich des Webinars zur neuen Maut hat uns die ASFINAG eine Zusammenfassung der Fragen und Antworten übermittelt.

FAQs Wegekosten-Richtlinie Webinar (PDF)

20.07.2023: Gem der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 müssen LKW und Busse, welche der VO 561/2006 iVm VO 165/2014 unterliegen und ab dem 21. August 2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation ausgerüstet sein (Smart Tacho 2). 

Derzeit sind bei den Zulieferern allerdings nicht genügend intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Generation verfügbar, um alle Fahrzeuge, die in einem gewissen Zeitraum ab dem 21.8.2023 fertiggestellt werden, damit auszurüsten. Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung, die jederzeit zum Verkehr zugelassen werden können, können dadurch nicht entsprechend ihrer Bestimmung verwendet werden, was nicht nur gravierende wirtschaftliche Auswirkungen auf Hersteller, Importeure, Händler und das Transportgewerbe hat, sondern durch den verzögerten Austausch alter Fahrzeuge durch Fahrzeuge mit der modernsten Technologie zur Emissionskontrolle auch negative Folgen für die Umwelt hat.

Aus Sicht des BMK ist daher bei Fahrzeugen, die ab dem 21.8.2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden und die ausschließlich im Binnenverkehr, das bedeutet ausschließlich innerhalb von Österreich eingesetzt werden, bis zum 31. Mai 2024 die Verwendung eines intelligenten Fahrtenschreibers der ersten Generation ausreichend, da für diesen Anwendungsfall wesentliche Elemente der zweiten Generation entweder nicht verfügbar (Galileo OSNMA) oder nicht relevant (Aufzeichnung von Grenzübertritten) sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Ausnahme nur im Österreichischen Bundesgebiet anzuwenden ist. Im Grenzüberschreitenden Verkehr muss hingegen ein Smart Tacho 2 eingebaut sein und verwendet werden, da in diesem Bereich die Unionsvorschriften unmittelbar anzuwenden sind. Fahrzeuge, die daher zB auch nur einmalig das deutsche Eck durchqueren, müssen mit einem Smart Tacho 2 ausgerüstet sein.  

Alle Fahrzeuge, die von dieser Sonderregelung Gebrauch machen, müssen bis spätestens ab 1.6.2024 mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation ausgerüstet sein. Beim Verkauf solcher Fahrzeuge ist der Käufer schriftlich über die Nachrüstverpflichtung zu in-formieren. Diese Sonderregelung wirkt sich nicht auf die Nachrüstverpflichtungen gem. Artikel 3 Abs. 4 und 4a VO (EU) Nr. 165/2014 idF d. VO (EU) 2020/1054 aus, d. h. Fahrzeuge, die vor dem 21.8.2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden oder werden und mit einem intelli-genten Fahrtenschreiber der ersten Generation ausgerüstet sind. Diese Fahrzeuge müssen nämlich erst spätestens ab 19.8.2025 mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation ausgerüstet sein. Für Fahrzeuge, die mit analogen oder digitalen Fahrtenschreibern ausgerüstet sind, gilt das bereits ab 1.1.2025.

Ausrüstverpflichtung Neufahrzeuge Smart Tacho 2 (PDF)

21.06.2023 - Mit sofortiger Wirkung darf die Aspernbrücke B 010600 von Autokränen mit mehr als 60 Tonnen nicht mehr angesucht werden.

Hier findet ab dem 01.07.2023 eine Brückenerhaltungsmaßnahme statt.

Derzeit gültige Bewilligungen, die dieses Brückenbauwerk betreffen, verlieren ab dem 01.07.2023 ihre Gültigkeit.

Betroffene Bewilligungen müssen umgehend neu beantragt werden.

Eine Neuausstellung erfolgt NUR unter Angabe der alten SOTRA-Zahl im Bemerkungsfeld - kostenfrei.

Aktuell angesuchte Anträge sind durch den Antragsteller umgehend zu ändern.

Sperre Aspernbrücke für Autokräne ab 01.07.2023 (PDF)

05.07.2023 - Gemäß dem BMK-Erlass vom 30.06.2023 betreffend Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien der Klassen M und N. verpflichtet Art 8 VO (EU) Nr. 540/2014 zum Einbau eines AVAS (Acoustic Vehicle Alert System, „Fahrzeug-Warngeräusch-Generator“) in allen neuen Typen von Hybridelektro- und reinen Elektrofahrzeugen der Klassen M und N ab dem 1. Juli 2019. In allen neuen Fahrzeugen, die am oder nach dem 1. September 2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, muss ein AVAS installiert sein, welches vom Lenker nicht abgeschaltet werden kann (Verbot der Pausenfunktion). 

Für neue Fahrzeuge eines oder mehrerer Typen, die aufgrund dieser Bestimmungen ab dem 1. September 2023 nicht mehr erstmalig zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden dürfen, können Ausnahmegenehmigungen für höchstens 10% (Fahrzeugklasse M1) bzw. höchstens 30% (alle anderen Fahrzeugklassen)  der Anzahl jener Fahrzeuge dieses Typs, die im Jahr 2022 erstmalig in Österreich zum Verkehr zugelassen wurden, erteilt werden. Handelt es sich bei 10% bei M1-Fahrzeugen bzw. 30% bei anderen Fahrzeugklassen um weniger als 100 Fahrzeuge, dann kann eine Ausnahmegenehmigung für höchstens 100 Fahrzeuge erteilt werden. 

  • Letzter Termin für die Bescheiderstellung vor dem 31.08.2023: 11.08.2023
  • Letzter Termin für Antrag beim BMK:  31.10.2023  

Weitere Details (Ausnahmemöglichkeiten und -modalitäten, etc.) finden sich im Erlass. 

Die entsprechenden Antragsformulare, Listen für die Fahrgestellnummern und eine Ausfüllanleitung werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) spätestens Anfang Juli 2023 zum Download auf: Fahrzeuge (bmk.gv.at) 

BMK-Erlass - Ausnahmegenehmigungen (PDF)

Allgemeine Themen

19.05.2022 - Die Befragung hat im April 2022 stattgefunden und es haben insgesamt 69 Unternehmen aus dem Güterbeförderungsgewerbe teilgenommen. 

Die Einschätzungen der Befragten sind grundsätzlich sehr positiv, der Blick in die Zukunft etwas verhaltener. Der Auftragsbestand wird von einer sehr hohen Anzahl an Befragten mit „ausreichend“ oder „mehr als ausreichend“ bezeichnet. Als Behinderung der Geschäftstätigkeit wird weiterhin stark der Mangel an Arbeitskräften angegeben.

Auswertungen des WIFO Konjunkturtests

Auffallende Parameter dabei sind: 

  • Die „Geschäftslage in den kommenden 6 Monaten“ wird im Vergleich zum Jänner 2022 (3,0 Punkte) mit -1,2 Punkte (April 2022) als sehr schlecht eingeschätzt.  
  • Der „Auftragsbestand zur Zeit“ hat sich von 86,3 Punkte (Jänner 2021) auf 89,1 Punkte (April 2022) erhöht.
  • Die „Preiserwartung“ ist im Vergleich zu Jänner 2022 gestiegen und wird mit 64,9 Punkte (April 2022) überdurchschnittlich positiv gesehen.
  • Der „Mangel an Arbeitskräften“ als Produktionsbehinderung ist nach wie vor sehr hoch und wird mit 50,9 % als primäre Produktionsbehinderung angegeben.

Es wird angestrebt, die Logistik-Salon Veranstaltungen im HdWW nach den Kriterien des Österr. Umweltzeichens für Green Meetings auszurichten.

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