Person mit Brille und sanften Lächeln hält Stift Richtung Hals und unterhält sich mit weiterer Person in Rückenansicht
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Personenberatung und Personenbetreuung, Fachgruppe

Supervision: rechtliche Klarstellungen

Die Tätigkeit der Supervision ist kein freier Beruf, sondern grundsätzlich an eine Gewerbeberechtigung als Lebens- und Sozialberater gebunden. Supervision ist ein wesentliches Tätigkeitsfeld der Lebens- und Sozialberatung. Die Fachgruppe begrüßt daher wichtige rechtliche Klarstellungen. 

Lesedauer: 5 Minuten

11.06.2024

Gewerbereferententagung bestätigt: Supervision Kernkompetenz der LSB

Mit großer Freude für unsere Berufsgruppe der psychologischen BeraterInnen dürfen wir Sie informieren, dass nach einem 15-jährigen Tauziehen zwischen unserer Berufsgruppe in der Wirtschaftskammer Wien und privaten Vereinigungen, wie der ÖVS, eine weitere maßgebliche Klarstellung für unseren Berufsstand erreicht wurde. Die aktuelle bundesweiten Gewerbereferententagung im Rahmen des Bundesministeriums für Wirtschaftsstandort und Digitalisierung  bestätigt die seit 2005 vertretene unerschütterliche Position der Berufsgruppe in der Wirtschaftskammer Wien:  


Bezogen auf den Tätigkeitsbereich der Lebens- und Sozialberatung kann und darf Supervision nur von Lebens- und SozialberaterInnen ausgeübt werden, die über die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Gewerbeberechtigung verfügen!



Das hat für Sie als Mitglied unserer Fachgruppe, mit all ihren redlich erworbenen Qualifikationen und psychosozialen Beratungskompetenzen, zukünftig weitreichende Konsequenzen.

Denn damit sind psychosoziale Institutionen, bei denen Supervisionsleistungen mit staatlichen Mittel finanziert werden gefordert, Ihre Kompetenz als "gesetzlich respektierte SupervisorIn" und Mitglied der Wirtschaftskammer heranzuziehen. Die Mitgliedschaft in einem privatrechtlichen Verein, wie etwa der ÖVS, reicht somit nicht mehr aus.

Wegen dieser nun unser Ansicht nach finalisierten klaren Rechtsposition suchen wir das Gespräch mit der  Wiener Gewerbebehörden.

All diese Maßnahmen dienen besonders Ihnen als Mitgliedsbetrieb, hinsichtlich der Würdigung ihrer redlich erworbenen Gewerberechte, wie auch besonders wegen der finanziellen Möglichkeiten, die sie in Zukunft als Supervisorinnen und Supervisoren in der psychosozialen Beratungslandschaft zu erwarten haben werden.

Geltende Position des Wirtschaftsministerium

Bei der "Supervision" handelt es sich um eine Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit arbeitsfeldbezogenen und aufgabenorientierten Themen von Menschen im Beruf oder in ehrenamtlichen Tätigkeiten. Sofern die Tätigkeit der "Supervision" gewerbsmäßig (dh. selbständig, regelmäßig und mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen) betrieben wird und - insbesondere - nicht in den Vorbehaltsbereich der Psychotherapie und des psychologischen Berufes eingegriffen wird, bedarf es hierfür eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß § 94 Z 46 iVm § 119 GewO 1994.

Geltende Position der bundesweiten Gewerbebehörden

Das Ministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, ist die maßgebliche Oberbehörde für die Gewerbebehörden. Der Rechtsansicht des Ministeriums ist daher, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, Folge zu leisten. Demnach bedarf es bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit von psychosozialer "Supervision" gemäß der "LSB-Zugangsvoraussetzung" eines Befähigungsnachweises der Lebens- und Sozialberatung im vollen Umfang. Das gilt auch für die rechtliche Zugangsmöglichkeit zum LSB Gewerbe im Sinne der sogenannten individuellen Befähigung.

Es steht aber einer/m potenziell Gewerbetreibenden, der den vollen Befähigungsnachweis gemäß der Lebens- und Sozialberatungs -Verordnung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater, psychologische Beratung erbringt frei, das Gewerbe lediglich eingeschränkt anzumelden. Er muss aber trotzdem nachweisen, ein ganzheitlich und inhaltlich vollständig ausgebildeter Lebens- und Sozialberater zu sein. Im Klartext bedeutet das: Eine Gewerbeberechtigung "Lebens- und Sozialberatung eingeschränkt auf Supervision" ist nur dann rechtlich möglich, wenn der vollständige Befähigungsnachweis nach der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung erbracht wird. FAZIT: Wenn eine Person es freiwillig wünscht, ihren LSB-Tätigkeitsbereich auf Supervision einzuschränken, so bedarf es trotzdem dem Nachweis der Erfüllung der gesamten Zugangsvoraussetzung für Lebens- und Sozialberater in Form der formalen oder individuellen Befähigung, d.h. einer vollständigen Ausbildung zur Lebens- und Sozialberatung!

Es ist weiters nicht zulässig, dass sich die Gewerbebehörde bei der Feststellung, ob diese Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, bloß vom Umstand leiten lässt, dass eine bestimmte Person die Mitgliedschaft bei einem Verein erlangt hat. Das heißt: Der bloße Nachweis der Mitgliedschaft in einem Verein (wie z.B. ÖVS) reicht nicht aus, um damit dem Nachweis der Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen.

Keine Teilgewerbe-Verordnung

Für den Bereich der Supervision innerhalb des LSB-Gewerbes besteht explizit keine Teilgewerbe-Verordnung. Aus dem Protokoll der Bundesgewerbereferententagung 2019: Die Behörde hat zu überprüfen, ob die vom Antragsteller beigebrachten Belege ausreichen, den gemäß einer Zugangsverordnung nach § 18 GewO 1994 vorgeschriebenen (formellen) Befähigungsnachweis zu erbringen - gegebenenfalls auch in eingeschränkter Form, wenn die Zugangsverordnung dies vorsieht.

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung sieht aber keine eingeschränkte Form vor. In Ermangelung einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage kann daher die Befähigung im Sinne des § 18 GewO 1994 auch nicht eingeschränkt nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang kann daher die Gewerbebehörde auch keine eingeschränkte Gewerbeberechtigung im Sinne des § 18 GewO 1994 erteilen. 

Kein freier Beruf

Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Margarete Schramböck hat am 7. Jänner 2019 im Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung (Download rechts) die langjährige Rechtsauffassung der Fachgruppe bestätigt, dass die Supervision (abgesehen von Ärztinnen und Ärzten einschlägiger Fachrichtungen sowie Ausübenden der Gesundheitspsychologie und Psychotherapie) kein freier Beruf, sondern grundsätzlich dem Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung zuzuordnen ist.

"ÖVS-Listen": einstweilige Verfügung gegen Land Steiermark

Im Bundesland Steiermark war die Erbringung von Supervisionsleistungen in der vom Land geförderten Behindertenhilfe bisher an die Eintragung in eine Liste der ÖVS ("Österreichische Vereinigung für Supervision und Coaching") gebunden. Im vergangenen Oktober hat die Fachgruppe Steiermark gegen das Land eine Musterklage wegen Diskriminierung der gewerblichen Lebens- und Sozialberaterinnen und -berater eingebracht. Mit Datum vom 4. Jänner 2019 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in einer einstweiligen Verfügung festgestellt, dass das Land Steiermark die langjährige Praxis zu unterlassen hat. Im weiteren Verfahren hat der Obersten Gerichtshof lediglich die einstweilige Verfügung aufgehoben, die das Land Steiermark dazu verpflichtete, bis zur endgültigen Klärung die Praxis der "ÖVS-Listen" zu unterlassen. Eine endgültige Entscheidung muss das Gericht erst noch fällen.

Unabhängig von der endgültigen gerichtlichen Entscheidung hat das Land Steiermark die langjährige Praxis der "ÖVS-Listen" bereits abgestellt. In diesem Sinne sind in Wirklichkeit unsere steirischen Kolleginnen und Kollegen erfolgreich aus dem Streit hervorgegangen. Auch die Stadt Wien hat der Fachgruppe Wien Personenberatung und Personenbetreuung klar signalisiert, dass im gesamten Bereich der Stadt keine Supervisions-Aufträge auf Basis von "ÖVS-Listen" vergeben werden. Zur Gleichwertigkeit unserer Supervisions-Ausbildung der ÖVS-Ausbildung hat der OGH ausdrücklich festgestellt, dass er hierzu nichts sagt. Dies wird hoffentlich im weiteren Verfahren thematisiert werden.

Abgrenzung Lebens- und Sozialberatung – Unternehmensberatung

Supervisionsleistungen können grundsätzlich auch im Rahmen der Unternehmensberatung erbracht werden. Abgrenzungskriterien ergeben sich dabei aus der Grundausrichtung der Beratung:
Die Grundausrichtung der Unternehmensberatung liegt in der ganzheitlichen Betrachtung eines Unternehmens. Die Tätigkeit fokussiert auf Beratung und Hilfestellung bei der Führung und Entwicklung eines Unternehmens im wirtschaftlichen, kommunikativen, technischen und administrativen Bereich.

Geht es hingegen um die Entwicklung der Persönlichkeit, die Unterstützung von Menschen bei Berufsproblemen, den Umgang mit Belastungen und deren psychosozialen Auswirkungen, dann ist die Supervision Teil der Lebens- und Sozialberatung.

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