Gewerberecht - Ausverkauf
Ausverkaufsregelung gemäß UWG
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Die österreichische Ausverkaufsregelung unterscheidet zwischen "freien" Ausverkäufen, bewilligungspflichtigen Ausverkäufen und der Anzeigenpflicht bei Ausverkäufen wegen Elementarereignissen.
"Freie" Ausverkäufe:
Saisonschlussverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventur- und Umbauverkäufe und andere allgemein übliche Sonderverkäufe unterliegen keinen gesetzlichen Beschränkungen.
Anzeigenpflichtige Ausverkäufe:
Die Ankündigung eines Ausverkaufes wegen eines Elementarereignisses ist vor Beginn des beabsichtigten Ausverkaufs bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
- Die Ausverkaufsware; Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert (ein Nachbestellen bereits ausverkaufter Waren während des Ausverkaufes ist unzulässig !!!)
- Geschäftsstandort des Ausverkaufes
- Zeitraum des Ausverkaufes (dieser muss zwingend durchgehend sein!)
- Unterlagen für die Glaubhaftmachung der Gründe für das konkrete Elementarereignis, wie Hochwasser, Brand, usw.
Formular für anzeigenpflichtige Abverkäufe
Bewilligungspflichtige Ausverkäufe:
Die Ankündigung eines Abverkaufes wegen gänzlicher Geschäftsaufgabe oder Verlegung der Geschäftsräume ist nur mit Bewilligung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zulässig. Dazu ist ein schriftliches Ansuchen mit folgenden Angaben zu stellen:
- Die Ausverkaufsware; Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert (ein Nachbestellen bereits ausverkaufter Waren während des Ausverkaufes ist unzulässig !!!)
- Geschäftsstandort des Ausverkaufes
- Zeitraum des Ausverkaufes (dieser muss zwingend durchgehend sein!)
- Die Gründe für den Ausverkauf (Einstellung des Gewerbebetriebes, Übersiedlung des Geschäftes, Ableben des Geschäftsinhabers oder andere belegbare Tatsachen)
- Nur für Pächter: Zustimmungserklärung des Verpächters
Die BH hat über das Ansuchen innerhalb eines Monats zu entscheiden.
Jede öffentliche Ankündigung eines bewilligungspflichtigen Ausverkaufs hat die Gründe des Ausverkaufs, den Zeitraum und eine allgemeine Bezeichnung der zum Verkauf gelangenden Waren zu enthalten. Diese Angaben müssen dem Bewilligungsbescheid der BH entsprechen.
Besonderheit beim Ausverkauf wegen gänzlicher Geschäftsauflassung:
Mit Ablauf des im Bewilligungsbescheides angegebenen Verkaufszeitraumes endet auch die entsprechende Gewerbeberechtigung für diesen Standort. In diesem Spezialfall dürfen der Inhaber der Gewerbeberechtigung (bzw. bei Verpachtung auch der Pächter) während der nachfolgenden 3 Jahre in der Gemeinde des bisherigen Standortes keinen gleichartigen Gewerbebetrieb eröffnen oder sich daran beteiligen.
Formular für bewilligungspflichtige Abverkäufe
NEU: § 9a Preisauszeichnungsgesetz
Gemäß der zitierten Bestimmung ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis (das ist der niedrigste Preis der in einem Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor der Preisermäßigung angewandt wurde) anzugeben. Bei einer Schrittweise ansteigenden Preisermäßigung (z.B.: -30%, -50%, -70%) ist „der vorherige Preis“, der nicht ermäßigte Preis vor der ersten Reduktion.
Stand: 16.01.2023