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Sparte Handel

Öffnungszeiten

Regelung für den Handel in OÖ 

Lesedauer: 4 Minuten

25.04.2024

Das Offenhalterecht des Handels und die damit meist verbundene Frage der Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen ist gekennzeichnet durch Kasuistik und Rechtszersplitterung. An dieser Tatsache hat sich auch durch die diversen ÖZG-Novellen nur wenig geändert. 

So gelten unterschiedliche Vorschriften für das Offenhalten im Einzelhandel und im Großhandel, für das Offenhalten an Werktagen (Montag bis Samstag) und an Sonn- und Feiertagen. Die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen wiederum ist eine ganz eigenständige Problematik.

Dennoch soll im Folgenden eine systematische Darstellung der wichtigsten Bestimmungen des Offenhalterechts versucht werden.

Da die Landeshauptleute das Offenhalten zum Teil durch Verordnungen regeln können, unterscheidet sich die Rechtslage von Bundesland zu Bundesland. Beispielsweise ist das Offenhalten in Tourismusgebieten in einigen anderen Bundesländern (z.B. Salzburg, Steiermark, Kärnten) großzügiger geregelt.

Die folgende Darstellung gilt ausschließlich für Oberösterreich!


Soweit das Offenhalten der Geschäfte rechtlich erlaubt ist, handelt es sich dabei um eine bloße Offenhaltemöglichkeit, keinesfalls um eine Aufsperrverpflichtung


Diese Ausführungen stellen lediglich eine Grundinformation dar; bei Unklarheiten empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der Wirtschaftskammer.


Es gelten folgende Grundsätze:

1. Das Offenhalten im Einzelhandel an Werktagen (Montag bis Samstag) 

Grundregel
Das Offenhalten der Geschäfte im Einzelhandel regelt das Öffnungszeitengesetz und einzelne Verordnungen des Landeshauptmannes von OÖ. Grundsätzlich ist das Offenhalten der Geschäfte von Montag bis Freitag von 6:00 bis 21:00 Uhr und am Samstag von 6:00 bis 18:00 Uhr zulässig. Innerhalb dieses Rahmens von 87 Stunden pro Kalenderwoche darf die Gesamtoffenhaltezeit aber 72 Stunden nicht überschreiten. Sonderregelungen bewirken in seltenen Einzelfällen Erweiterungen. 

Kundmachung der Öffnungszeiten
Die geltenden Öffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab dem sie gelten, sind an der Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten ersichtlich sind (i.d.R. an der Eingangstür). Das gilt nicht für Verkaufsstellen auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen.         

Fertigbedienen, gemischte Öffnungszeiten 
Kunden, die am Ende der Öffnungszeiten im Geschäft oder bei der sonstigen Verkaufsstelle anwesend sind, dürfen noch fertig bedient werden. Werden Waren verkauft, für die verschiedene Öffnungszeiten gelten, so gelten nach Meinung der Wirtschaftskammer Oberösterreich weiterhin die jeweiligen Öffnungszeiten je Warengruppe, obwohl die entsprechende Bestimmung in der Novelle 2003 weggefallen ist. Eine räumliche Trennung der Warengruppen ist nicht mehr vorzunehmen, aus praktischen Gründen aber ratsam. 

Ausnahmen vom Öffnungszeitengesetz 
Die Warenabgabe durch Automaten, der Warenverkauf im Rahmen eines Gast- und Konditor:innengewerbes, der Marktverkehr, Marketendereien (Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben) und bei Tankstellen der Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie der Einzelhandel mit Waren, die Tankstellen im Nebenrecht verkaufen dürfen, sind von der Anwendung des Öffnungszeitengesetzes ausgenommen. 

Verkaufen Tankstellen allerdings über das Nebenrecht hinausgehende Waren, so benötigen sie eine Handelsgewerbeberechtigung. Für den Verkauf dieser Waren gelten nur die Offenhalteregelungen nach dem Öffnungszeitengesetz.


2. Das Offenhalten im Großhandel an Werktagen (Montag bis Samstag) 
Die Regelung des § 96 e Abs. 4 GewO 1859, die vorsah, dass die Betriebsräumlichkeiten für den Parteienverkehr ab 18:00 Uhr zu schließen sind, wurde bereits vor längerer Zeit durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben (BGBl I 9/2000). Die Regelungen für den Einzelhandel gelten im Großhandel nicht.



3. Das Offenhalten im Einzel- und Großhandel an Sonn- und Feiertagen 
An Sonn- und Feiertagen sind Groß- und Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich geschlossen zu halten. Für den Einzelhandel sehen Ausnahmen und Sonderregelungen aber ganz erhebliche Abweichungen vor (vgl. Merkblatt im Anhang unten B - Downloadbereich).

Der Verkauf durch Automaten, Verkauf im Rahmen eines Gastgewerbes und teilweise durch Tankstellen (Produktpalette enger als nach dem Öffnungszeitengesetz!), unterliegt nicht dem Verbot des Betriebszeitengesetzes. Auch für Blumenhändler, die Mitglied der Bundesinnung der Gärtner und Floristen sind, bestehen Ausnahmen (z.B. für Betriebe bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten, bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten, an sechs Sonn- bzw. Feiertagen im Jahr nach freier Wahl). 



 4. Beschäftigung von Mitarbeitern
Soweit das Offenhalten der Geschäfte erlaubt ist, dürfen in der Regel auch (erwachsene) Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden. Sonderregelungen sehen aber teilweise Einschränkungen vor (so ist z.B. beim Offenhalten in Gemeinden unter 3.500 Einwohnern am Sonntagvormittag die Beschäftigung von Mitarbeiter:innen nicht erlaubt).

Zu beachten ist auch die kollektivvertragliche Schwarz-Weiß-Regelung der Samstagsarbeit:
Wird ein:e Mitarbeiter:in am Samstag nach 13:00 Uhr beschäftigt, darf er am ganzen nächsten Samstag nicht arbeiten – mit vielen Ausnahmen (z.B. Weihnachtseinkaufssamstage; diverse Durchrechnungsvarianten). Weitere Beschränkungen gelten zB. für den 24. und 31.12. Teilweise sind auch besondere Entgeltzuschläge vorgesehen, z.B. für Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten, Überstunden an Weihnachtseinkaufssamstagen.

Für besonders geschützte Mitarbeiter:innen, wie Jugendliche und werdende Mütter, bestehen weitere Einschränkungen. Im Folgenden wird die rechtliche Lage bei der Beschäftigung von Mitarbeiter:innen nur ganz oberflächlich und grundsätzlich dargestellt. Hier ist in jedem Einzelfall eine juristische Beratung angeraten!

Zu beachten ist auch ein neuer Zusatzkollektivvertrag, der ausschließlich für die Mitglieder des Markt-, Straßen- und Wanderhandels gilt. Dieser regelt seit 1.6.2015 unter anderem eine verpflichtende 5-Tage-Woche. Dieser Kollektivvertrag gilt nur für Angestellte.



5. Strafen
Verstöße gegen die Offenhaltebestimmungen und das Arbeitszeitrecht sind verwaltungsrechtlich strafbar und können auch zu Wettbewerbsklagen führen.

  


6. Offenhaltevorschriften im Handel

  •  Öffnungszeitengesetz 2003 idF der Novelle 2007
  • Verordnung des Landeshauptmannes von OÖ, LGBl. 118/2007
  • Verordnung des Landeshauptmannes von OÖ, LGBl. 38/2005 idF LGBl. 33/2014
  • Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz BGBl. 129/1984 idF der Novelle 2003
  • Verordnungen des Landeshauptmannes von OÖ, LGBl. 28/1986 und 29/1986
  • Arbeitsruhegesetz BGBl. 144/1983 in der geltenden Fassung
  • Arbeitsruhegesetz-Verordnung BGBl. 149/1984 in der geltenden Fassung (ARG-VO)



Sonntagsöffnung 
Ausnahmegenehmigungen werden vom Landeshauptmann ausgestellt und müssen beim Land OÖ beantragt werden (Abteilung Wirtschaft, wi.post@ooe.gv.at)


Rückfragen Öffnungszeiten-Recht:

WKOÖ - Service Center
Mag. Peter Wolfartsberger
T 05/90909