Ausverkauf
Achtung: Es gibt auch einen bewilligungs- /anzeigepflichtigen Ausverkauf!
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Wann muss ein Ausverkauf vorab bewilligt oder der Behörde angezeigt werden?
Ankündigungen eines beschleunigten Abverkaufs aufgrund von Elementarereignissen (zB Brand, Hochwasser) müssen vorab bei der Bezirksverwaltungsbehörde bloß angezeigt werden.
Ein bewilligungspflichtiger Ausverkauf liegt nur mehr vor, wenn ein Unternehmer ankündigt, demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen zu wollen.
Unter Geschäftsaufgabe ist die gänzliche Auflassung eines Geschäftes gemeint. Ausverkäufe mit dem Hinweis wie zB „Ausverkauf“, „Räumungsverkauf“ oder „Wir räumen das Lager“ bedürfen dann keiner Bewilligung mehr, soweit sie sich nur auf einen Teil der Lagerbestände beziehen. Auch die Geschäftsübernahme durch einen Nachfolger, der das Geschäft unmittelbar weiter betreibt, stellt keine Geschäftsaufgabe (des Übergebers) dar. In diesem Fall wäre aber die fälschliche Ankündigung eines Ausverkaufs wegen einer endgültigen Geschäftsaufgabe irreführend und somit unzulässig.
Die Ankündigung eines Ausverkaufs mit der Behauptung einer Lagerauflösung ist dann bewilligungspflichtig, wenn sich die Lagerauflösung dem Wortlaut nach auf sämtliche Lagerbestände des Geschäftes bezieht und das Geschäft gänzlich aufgelassen wird. Das Ansuchen ist schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten, insbesondere die Gründe dafür glaubhaft zu machen (zB durch Vorlage von Unterlagen):
Inhalt des Ansuchens:
- Beschreibung der Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert
- Standort des Ausverkaufes
- Geplanter Ausverkaufszeitraum
- Begründung für das Ausverkaufsansuchen (z.B. Einstellung des Gewerbebetriebes, Ableben des Geschäftsinhabers, Übersiedelung des Geschäftes, etc.)
Das Ansuchen ist an die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zu richten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Geschäftes (bei Filialen nach dem jeweiligen Standort der Filiale).
Die Ankündigung des bewilligungspflichtigen Ausverkaufes darf erst nach Rechtskraft des
Bewilligungsbescheides erfolgen. Jede Ankündigung hat die Gründe, den Zeitraum und die zum Verkauf gelangenden Waren zu enthalten. Im Ausverkauf dürfen nur die im Bewilligungsbescheid angegebenen Waren abverkauft werden (jeder Nachschub von Waren ist verboten).
Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn eine nicht vom Unternehmer verschuldete Änderung der Umstände, die für die Auflassung des Gewerbebetriebs maßgebend war, eingetreten ist oder die Nichtbewilligung der Ausnahme eine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung des Unternehmers zur Folge hätte. Vor der Entscheidung der Behörde ist die zuständige Landeskammer der WKO aufzufordern, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ein Gutachten abzugeben. Die Behörde hat über das Ansuchen binnen einem Monat zu entscheiden.
Wurde die Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes wegen gänzlicher Auflassung eines Geschäftes erteilt, endet mit dem Ablauf des bewilligten Zeitraumes die Gewerbeberechtigung bzw. das Recht zur Ausübung des der Verkaufstätigkeit zugrundeliegenden Gewerbes in der betreffenden weiteren Betriebsstätte. Dieses Gewerbe darf in dieser Gemeinde innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht wieder angemeldet werden.
Sowohl die Ankündigung des Ausverkaufes selbst wie auch die Ankündigung trotz fehlender Bewilligung sind sowohl verwaltungsrechtlich strafbar (Geldstrafe bis zu € 2.900) als auch nach dem UWG mit Unterlassungsklagen und Schadenersatzansprüchen bedroht, wenn sie irreführend, aggressiv oder sonst unlauter sind.
Diese Ausführungen stellen einen Überblick über die Grundinformationen dar.
Einen Überblick mit Antragsformular (Muster) dazu finden Sie im Bereich Downloads.
Stand: 28.07.2022