Ungarn: Export und Import
Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll
Lesedauer: 3 Minuten
Export und Import: So geht's
In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.
Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.
Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.
Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!
Importbestimmungen
Lieferungen zwischen Österreich und Ungarn gelten als innergemeinschaftlicher Handel. Bestimmte Waren dürfen nicht oder nur bei Erfüllung gewisser Bedingungen (Erlaubnis, Zertifikat, Lizenzen und dgl.) eingeführt werden. Dies gilt für Produkte wie z.B. die Verteidigungsindustrie, gefährliche und radioaktive Stoffe, ausgewählte Chemikalien, Arzneimittel, lebende Tiere etc. Da keine Grenzwarenkontrolle mehr durchgeführt wird, können im Land höchstens Routine-Kontrollen durchgeführt werden, bei denen der rechtmäßige Besitz der beförderten Waren oder die Einhaltung von Steuerrechtsvorschriften kontrolliert wird.
Zollbestimmungen
Aufgrund des EU-Beitritts ist Ungarn Teil der europäischen Zollunion. Für die Lieferung von Waren in oder für deren Erwerb aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat gelten die Bestimmungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs.
Zölle für die Einfuhr von Nicht-EU-Waren unterliegen dem integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften TARIC.
Das Carnet ATA ist innerhalb der EU nicht erforderlich.
Sonstige Einfuhrabgaben
Bei Fragen zu sonstigen Einfuhrabgaben kontaktieren Sie bitte das AußenwirtschaftsCenter Budapest.
Muster
Die Einfuhr von Warenmustern aus EU-Mitgliedstaaten gilt sinngemäß auch als innergemeinschaftliche Verbringung und ist form- und problemlos möglich.
E-Commerce
Seit 2021 gilt für alle EU-Staaten eine gemeinsame Umsatzschwelle. Die Umsatzgrenze liegt bei 10.000 EUR und gilt unter anderem für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf (Onlinehandel) von Waren an Nichtsteuerpflichtige in anderen EU-Ländern. Ab dem Verkauf, der zur Überschreitung der Umsatzschwelle führt, muss die Besteuerung mit dem Mehrwertsteuersatz erfolgen, der in dem Land gilt, in dem der Käufer seinen Sitz hat oder der Transport der Ware endet. Der Schwellenwert gilt nicht für Verkäufe in jedes einzelne EU-Land, sondern insgesamt.
Online-Händler finden im Unternehmensportal Informationen dazu, wie sie über den sogenannten EU-OSS die Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen melden, die in andere EU-Länder verkauft wurden.
Paketversand
Postsendungen erfordern eine internationale Paketkarte. Ihr Höchstgewicht darf 30 kg nicht überschreiten.
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Gemäß Konsumentenschutzgesetz müssen die wichtigsten Angaben über das Produkt für den Konsumenten auf Ungarisch – wenn auch nur auf einem Zusatzetikett - aufscheinen. Diese sind im Allgemeinen: die Warenbezeichnung, Hersteller und/oder Vertriebsunternehmen mit Adresse, Ursprungsland (wenn nicht EWR).
Vom Charakter der Ware abhängig müssen noch weitere Angaben über qualitative und mengenmäßige Zusammensetzung der zur Herstellung verwendeten Komponenten, Haltbarkeit, grundlegende technische Kennzeichen der Ware, usw. angeführt werden. Neben dem Text dürfen auch Abbildungen und Zeichen zur Darstellung verwendet werden. Im EU-Raum können Waren, welche in der Gemeinschaft für den freien Verkehr bereits abgefertigt wurden, frei verbracht werden, ein Ursprungsnachweis ist nicht erforderlich. Auf eine gezielte Anfrage der Zollbehörde (z.B. bei Schleierfahndungen während des Transportwegs) ist jedoch der EU-Status mit Dokumenten nachzuweisen.
Wenn die Ware aus der Gemeinschaft im Rahmen eines Präferenzsystems exportiert wird, so dient als Ursprungsnachweis die Lieferantenerklärung gemäß EU-Zollrecht.
Begleitpapiere
Es werden die seitens der EU üblichen Begleitpapiere anerkannt. Nur für bestimmte Waren können gesonderte Begleitpapiere erforderlich sein.
Bei Warenlieferungen reicht die in der EU einheitliche Konformitätserklärung – mit der Ausnahme von einigen speziellen Fachgebieten, wo mangels einer EU-Richtlinie die nationalen Vorschriften und Verfahren berücksichtigt werden müssen (z.B. Pflanzenschutzmittel).
Restriktionen
Sonderregelungen in Bezug auf die Ausfuhr und die Einfuhr von bestimmten Waren in die Europäische Union, bzw. in ein Drittland gibt es bei bestimmten Lebensmitteln, Arzneimitteln, Haustieren, Jagd- und Sportwaren, Kulturgütern. Beachten Sie bitte auch die Kriterien, nach denen die Zollbehörde beurteilt, ob eingeführte verbrauchssteuerpflichtige Waren wirklich für den Privatkonsum bestimmt und daher auch abgabenfrei sind.
Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Budapest hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.
Stand: 15.02.2023