Blick auf Nairobi, Hauptstadt von Kenia, Skyline
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Kenia: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 2 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das  die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich.

Arbeitsrecht und Entsendung

Alle ausländischen Staatsangehörigen, die in Kenia einer Beschäftigung nachgehen möchten, sei es im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder eines Freiwilligendienstes, benötigen eine Arbeitserlaubnis. Die Genehmigungen werden nach dem  ausgestellt. Arbeits-/Aufenthaltsgenehmigungen werden in der Regel für einen Zeitraum von 2 Jahren erteilt.

Informationen über das Antragsverfahren und die verschiedenen Genehmigungsarten

Rechtsschutz und Rechtsmittel 

Kenia kann dem angelsächsischen Rechtskreis zugerechnet werden, das Niveau der Rechtspflege ist relativ gut, Verfahren sind allerdings häufig langwierig. Die vertragliche Vereinbarung von internationalen Schiedsgerichten ist möglich und empfohlen. 

Steuerliche Rahmenbedingungen

Die für die Steuereinhebung zuständige Behörde im Hoheitsgebiet, Kenya Revenue Authority, KRA, bietet  eine gute Übersicht über die für Unternehmen relevanten Steuern.

Doppelbesteuerungsabkommen

Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Kenia gibt es nicht.

Das Bundesministerium für Finanzen stellt  sowie eine  zur Verfügung.

Firmengründung und Investition

Die von ausländischen Investor:innen am häufigsten genutzte Gesellschaftsform ist die Private Limited Liability Company (Pvt. Ltd.). Vorteile sind die relativ unkomplizierte und kostengünstige Gründung. Auch gibt es kein gesetzlichen Minimum- oder Maximumvorgaben bezüglich des Grundkapitals. Die Registrierung nimmt ca. zwei Wochen in Anspruch. Eine spätere Umwandlung in eine Public Limited Company ist möglich. 

Die für Firmengründungen zuständige Behörde ist das „Registrar of Companies“, wo die Eintragung ins Firmenbuch vorgenommen wird.

Weiters erfordert die Neugründung eines Unternehmens folgende weitere Maßnahmen:

  • Registrierung bei der kenianischen Pensionsversicherung, dem „National Social Security Fund“ (NSSF),
  • Anmeldung bei der Krankenversicherung, dem „National Hospital Insurance Fund“ (NHIF),
  • Einholung einer Steuernummer bei der Finanzbehörde, der „Kenya Revenue Authority“ (KRA)
  • Registrierung bei der Kreisverwaltung, dem „county government“.

Im Zuge der Digitalisierung können Firmenregistrierungen online über das Portal „“ durchgeführt werden.

Auf Basis des Licensing Laws Act 2006 besteht für bestimmte Sektoren, z.B. dem Versicherungswesen, das Erfordernis, eine Gewerbeberechtigung einzuholen. 

Bei Neugründung bzw. Aufnahme der Geschäftstätigkeit und Investitionen in bestimmten Sonderwirtschaftszonen sowie ab größeren Investionssummen können Steuerbegünstigungen gewährt werden. Wir empfehlen, bei Neugründung Kontakt mit dem  aufzunehmen.

Weitere Informationen zu Unternehmensgründung, Investitionen und Steuern finden Sie auch im .

Investitionsschutz

Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die . Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine .

Vertretungsvergabe

Das kenianische Handelsvertreterrecht basiert auf dem englischen „Common Law” und unterliegt weitgehender Vertragsfreiheit. Es ist keine Schriftform zwingend vorgeschrieben, ein mündlicher Vertrag ist gesetzlich bindend. Zur Vermeidung von Unklarheiten und Streitfällen ist ein schriftlicher Vertragsabschluss aber jedenfalls empfehlenswert.

Der lokalen Handelsvertreter muss nicht zwingend seinen ständigen Wohn- bzw. Geschäftssitz in Kenia haben. Es besteht außerdem keine Pflicht, wonach der Handelsvertreter Kaufmann oder Gewerbetreibender sein muss. Nach dem „Common Law” gilt weder die Verpflichtung zur Exklusivität noch eine Formerfordernis für Handelsvertreterverträge. Die Haftung des lokalen Vertreters ist in im Companies Act, Division 3, Sektion 981 geregelt.

Ein Vertretungsvertrag kann entweder von Gesetz wegen oder durch Parteienvereinbarung beendet werden. Da weitgehende Vertragsfreiheit herrscht, ist die Formulierung der jeweiligen Klauseln im Vertretungsvertrag von besonderer Bedeutung.

Stand: 07.03.2023