Italien: Recht, Steuern, Investitionen
Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich
Lesedauer: 8 Minuten
Beratung in Rechtsfragen
Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.
Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Mailand die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk.
Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.
Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich.
Arbeitsrecht und Entsendung
Das italienische Arbeitsrecht ist eine Rechtsmaterie die häufig reformiert wird. Die Rechtsgrundlagen sind neben der Verfassung selbst (siehe Art. 1, 4, 35-40 ital. Verf.), für Kollektivarbeitsverträge die Art. 2067 ff ital. ZGB und für das Arbeitsverhältnis die Art. 2096 ff ital. ZGB. Weitere wichtige Rechtsquelle ist das italienische Arbeitnehmerstatut. Hinzu kommen zahlreiche normeninterpretierende Ministerialerlasse, Behördenentscheide und vor allem eine umfassende Rechtsprechung der Arbeitsgerichte aber auch der Verfassungsgerichtshofs.
Vor der Anstellung von Personal sollte jedenfalls ein lokaler Arbeitsrechtsberater zu Rate gezogen werden. Das AußenwirtschaftsCenter Mailand macht gern deutschsprachige Vertrauenskanzleien namhaft.
Von der Anstellung lokaler Mitarbeiter:innen mit österreichischem Anstellungsvertrag ist grundsätzlich abzuraten, denn die rechtliche Beurteilung des Arbeitsvertrags hängt in erster Linie davon ab, welches Recht vereinbart wurde. Auch wenn der Vertrag auf österreichischem Recht abstellen sollte, sind insbesondere Artikel 8 und 3 EU-VERORDNUNG – (Rom I-VO) Nr. 593/2008 von maßgeblicher Bedeutung. Wenn im Vertrag ein anderes als das z.B. ital. Recht vereinbart wurde, ist das Günstigkeitsprinzip gemäß Art 8 I ROM I- VO zu beachten, d.h., der Arbeitnehmer darf durch die Vereinbarung z.B. österreichisches Rechts nicht schlechter gestellt werden. Es muss also ein rechtsvergleichender Abgleich des österreichischen und italienischen Arbeitsrechts erfolgen. Der italienische Rechtsanwender wird das österreichische Recht in der Regel nicht im Detail kennen und umgekehrt. Insofern empfiehlt sich in der Regel die Vereinbarung italienischen Rechts. Aus italienischer Sicht kommt es auf den konkret anwendbaren Kollektivvertrag an, der sich nach dem Tätigkeitsprofil des Arbeitnehmers richtet. In den Kollektivverträgen sind entsprechende Leistungen für Arbeitnehmer geregelt. Einen gesetzlichen Mindestlohn gibt es nicht. Dieser ergibt sich aus den zahlreichen Kollektivverträgen (siehe CNEL).
Wenn Arbeitskräfte zur Ausführung grenzüberschreitenden Dienstleistungen nach Italien entsandt werden, beispielsweise zu einem italienischen Auftraggeber oder in ein Tochterunternehmen, sind verschiedene gesetzlich festgelegte Verpflichtungen einzuhalten, wie
- die Meldung der Entsendung über ein spezifisches Portal des italienischen Arbeitsministeriums,
- die Ernennung von zwei Ansprechpersonen mit Sitz in Italien,
- die Bereitstellung von Arbeits- und Lohnunterlagen in italienischer Sprache.
Für die Entsendung von Drittstaatenangehörigen gelten zusätzliche Meldepflichten.
Das AußenwirtschaftsBüro Padua ist das Kompetenzzentrum zum Themenbereich Entsendung und ist mit umfassenden Informationen gerne für Sie da: Senden Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Das Steuerrecht in Italien ist sehr umfangreich und häufigen Neuerungen unterworfen. Das AußenwirtschaftsCenter Mailand empfiehlt auf Anfrage gerne deutschsprachige Steuerberater für Italien. Auch im Steuerrecht gehen internationale und EU-gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen den nationalen Vorschriften vor bzw. nationale Normen müssen entsprechend ausgelegt werden. Für den österreichischen Investor ist in diesem Zusammenhang das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und Österreich von entscheidender Bedeutung.
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.
Das italienische Steuersystem unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten von Steuern:
- direkte Steuern: sie treffen das Einkommen direkt, im Moment der Entstehung
- indirekte Steuern: sie treffen das Einkommen im Moment der Ausgabe (Konsum)
Zu den direkten Steuern zählen Einkommenssteuer IRPEF, die Körperschaftssteuer IRES und die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP.
Bei den indirekten Steuern ist vor allem die Mehrwertsteuer IVA zu nennen. Ferner fallen ggf. Vermögenssteuern (wie bspw. Grundsteuer „IMU“, KfZ-Steuer „bollo auto“ und Fernseherbesitzsteuer „Canone RAI“) sowie die Grunderwerbsteuer an.
Die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer ist eine Verbrauchs- bzw. Verkehrssteuer, die auf nahezu alle Waren und Dienstleistungen erhoben wird, die zur Verwendung oder zum Verbrauch gekauft und verkauft werden. Sie knüpft nicht an das Ergebnis eines wirtschaftlichen Vorgangs an, sondern an den Vorgang selbst. Es lässt sich festhalten, dass die Mehrwertsteuer ein notwendiges Gegenstück zur Einkommenssteuer darstellt. Während die Einkommenssteuer das Einkommen auf der Entstehungsseite trifft, setzt die Mehrwertsteuer auf der Verwendungsseite an und ermöglicht den Zugriff auf Einkommensbestandteile, die der Einkommenssteuer ganz oder teilweise entzogen sind.
In Italien ansässige Personen werden mit dem weltweiten Einkommen besteuert. Nichtansässige Personen werden mit dem in Italien erzielten Einkommen besteuert. Problematisch könnte für Sie bei einer Wohnsitzverlegung nach Italien die Frage der Ansässigkeit sein, denn das italienische Steuerrecht kennt eine beschränkte und eine unbeschränkte Steuerpflicht. Gemäß Art. 3 TUIR besteht das steuerpflichtige Gesamteinkommen für ansässige Personen aus allen in- und ausländischen Einkünften, über die sie verfügen (Welteinkommensprinzip), für nicht ansässige Personen aus den im Inland erzielten Einkünften nach Abzug einiger Sonderausgaben. Sie müssen bspw. auch teilweise Grundsteuer für in Österreich gelegene Grundstücke bezahlen (siehe Informationen der ital. Agentur der Einnahmen).
Umfassende Informationen zum Thema Steuerrecht geben Ihnen unsere Fachinformationen Firmengründung & Steuern sowie MwSt & Mehrwertsteuerregistrierung, die Ihnen das AußenwirtschaftsCenter Mailand auf Anfrage gern kostenfrei zusendet.
Binnenmarkt
Aus steuerlicher Sicht sind bei Handelsgeschäften innerhalb der EU die Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Produkte zu beachten.
Firmengründung und Investition
Für ein dauerhaftes Geschäft in Italien ist die Präsenz vor Ort unerlässlich. In welcher Form ein österreichisches Unternehmen auf dem italienischen Markt vertreten sein sollte, ist von Branche zu Branche unterschiedlich. Für viele Konsumprodukte bietet sich die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Importeur bzw. Handelsvertreter an, der mit den lokalen Marktgegebenheiten vertraut ist und über gute Kontakte zu potenziellen Kunden verfügt. Für zahlreiche Geschäfte ist aus rechtlichen oder logistischen Gründen jedoch in den meisten Fällen eine eigene Niederlassung erforderlich. Über 1.000 Unternehmen aus Österreich haben Firmenbeteiligungen in unserem südlichen Nachbarland. Mailand und Turin sind aufgrund ihrer Größe, der hohen Industriedichte und der guten internationalen Anbindung die Hauptdestinationen für ausländische Investoren in Italien. Bei österreichischen Firmen ist Südtirol als Standort für den Rechtssitz ihrer Niederlassungen sehr beliebt, da die Unternehmensgründung, Behördengänge und evtl. Rechtstreitigkeiten in deutscher Sprache erfolgen können. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass eine italienweite Marktbearbeitung von Südtirol aus nicht in allen Fällen möglich bzw. sinnvoll ist. Auch die ebenfalls autonome österreichnahe Region Friaul Julisch Venetien ist ein beliebter Standort. Die wichtigsten Informationen zur italienischen Wirtschaft und zu den regionalen Standortgegebenheiten sind in den regionalen Wirtschaftsberichten zusammengefasst.
Die in der Praxis am häufigsten gewählten Organisationsformen sind folgende:
- Tochtergesellschaft nach den Grundsätzen des italienischen Handelsrechtes;
- Betriebsstätte (steuerrechtlich) oder Zweigniederlassung (handelsrechtlich);
- Fiskalvertretung (nur für MwSt.-Zwecke)
Daneben gibt es auch noch ein bloßes Kontakt-, Repräsentanz- oder Betreuungsbüro („recapito/ufficio assistenza/ufficio di rappresentanza“). Dieses kann gegründet werden, wenn von diesen nur vorbereitenden oder verkaufsfördernden Tätigkeiten ausgeübt und keine Umsätze erzielt werden. Die Rechtsgeschäfte müssen zwischen dem italienischen Kunden und der österreichischen Firma zustande kommen.
Während eine Tochtergesellschaft in Italien handelsrechtlich ein eigenständiges Rechtssubjekt darstellt, erfüllt eine steuerrechtliche Betriebsstätte häufig lediglich die Voraussetzungen für eine handelsrechtliche Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens. Da die steuerrechtliche und buchhalterische Verwaltung einer italienischen Betriebsstätte in der Regel aufwändiger als die Verwaltung einer italienischen Tochtergesellschaft ist, wird diese Organisationsstruktur in der Praxis nur dann gewählt, wenn die Gründung einer italienischen Tochtergesellschaft mit größeren bürokratischen Hindernissen verbunden ist. So operieren beispielsweise einige ausländische Banken in Italien steuerrechtlich als Betriebsstätte (handelsrechtlich als Zweigniederlassung des ausländischen Unternehmens), da die Gründung einer ausländischen Bank in Italien in Form einer Tochtergesellschaft mit erheblichen bürokratischen Herausforderungen verbunden ist.
Der Nachteil bei der Betriebsstätte besteht insb. darin, dass bei eventuellen Klagen ein Haftungsdurchgriff auf die Mutterfirma möglich ist. Es besteht also keine strikte Trennung zwischen dem italienischen Vermögen der Firma und dem Vermögen des Mutterhauses, mit allen damit verbundenen Problemen. Im Gegensatz zum Kontaktbüro kann eine Zweigniederlassung Rechtsgeschäfte nicht nur anbahnen, sondern auch abschließen, und muss daher neben der Steuernummer auch über eine Umsatzsteuernummer verfügen. Wegen der rechtlichen Verantwortung des österreichischen Stammhauses für Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung gegenüber Dritten wird diese Rechtsform nur selten gewählt. Es muss für die Zweigniederlassung ein gesetzlicher Vertreter bestellt und eine eigene Buchhaltung über ihre Geschäfte in Italien geführt werden. Die Errichtung erfolgt durch die Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister bei der örtlichen Handelskammer mittels Hinterlegungsurkunde eines italienischen Notars, wobei u.a. beglaubigte Übersetzungen des Firmenbuchauszuges der österreichischen Gesellschaft, des Beschlusses über die Errichtung der Zweigniederlassung sowie der Bestellung des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden müssen.
Der gesetzliche Vertreter der Zweigniederlassung muss die italienischen Bestimmungen zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen. Die Bilanz des österreichischen Stammhauses ist jährlich mit notariell beglaubigter Übersetzung beim italienischen Handelsregister einzureichen. Die Zweigstelle unterliegt den italienischen Vorschriften, die ihre Geschäftstätigkeit regeln (Vorschriften über die Buchführungspflicht, die Arbeitsverhältnisse, die Vertretung, die Notwendigkeit verwaltungsbehördlicher Genehmigungen etc.).
Eine Betriebsstätte liegt zumindest bei Errichtung einer festen Einrichtung vor. Aber auch ohne Errichtung einer festen Einrichtung kann eine faktische Betriebsstätte bestehen und so eine ungewollte (Körperschafts-)Steuerpflicht in Italien auslösen.
Umfassende Informationen zum Thema Firmengründung und Betriebsstätte geben Ihnen unsere Fachinformationen Firmengründung & Steuern sowie MwSt & Mehrwertsteuerregistrierung, die Ihnen das AußenwirtschaftsCenter Mailand auf Anfrage gern kostenfrei zusendet.
Vertretungsvergabe
Der Handelsvertreter nimmt als Vertriebspartner für österreichische Unternehmen in Italien eine zentrale Rolle ein. Dem entsprechend ist das italienische Handelsvertreterrecht im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwischen Österreich und Italien von besonderer Bedeutung.
Das neu aktualisierte Fachprofil zum italienischen Handelsvertreterrecht soll exportorientierte österreichische Firmen einerseits motivieren, den Schritt zum Markteintritt zu wagen und andererseits sensibilisieren, um lokale Risikofaktoren zu erkennen und erfolgreich zu meistern.
Die Fachinformation bietet einen kompakten Überblick zu den Besonderheiten der derzeitigen italienischen Gesetzeslage, darunter: die wesentlichen Rechte und Pflichten des Handelsvertreters, die kennzeichnenden Elemente des Handelsvertreterverhältnisses, Praxishinweise zur Gestaltung des Handelsvertretervertrags, zu beachtende steuerrechtliche Aspekte und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben.
Ausführliche Fachinformationen für Ihre Marktbearbeitung in Italien erhalten Sie auf Anfrage beimStand: 22.11.2022